04-02 Vorteil durch neue Erschliessungsstrasse trotz vorbestehender, parzelleninterner Erschliessung über eine Privatstrasse

Erfahren bisher einseitig erschlossene Eckgrundstücke eine weitere Erschliessung, ist zu prüfen, ob dem Grundstück ein weiterer Sondervorteil erwächst (E. 5a).


Werden durch die neue Strasse die Möglichkeiten der Ausrichtung eines künftigen Gebäudes, der Art der Überbauung und der Zufahrt erhöht, liegt ein Vorteil vor (E. 5a).


Wird eine interne Perzellenerschliessung durch einen Strassenbau hinfällig, bedeutet dies sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht für die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer einen Vorteil (E. 5a).



Aus dem Sachverhalt:

A., B. und C. sind Eigentümer und Eigentümerin der Parzelle X. des Grundbuchs Röschenz. Die Parzelle liegt im Kreuzungsbereich der Z.-strasse und der geplanten Y.-strasse, ist überbaut und verfügt über einen internen Erschliessungsweg, welcher in den geplanten Mündungsbereich von Y.-strasse und Z.-strasse führt. Am 17. März 2003 beschloss der Gemeinderat den Beitragsperimeterplan Y.-strasse, welcher vorsah, den an die Z.-strasse angrenzenden, fast die Hälfte der Parzelle X. umfassenden Teil, nur zu 50 % mit Kosten zu belasten, da für die interne Erschliessung bereits Aufwendungen getätigt worden waren, welche nun durch die geplante parallel verlaufende neue Strasse teilweise überflüssig würden. Der restliche Teil von Parzelle X. wurde mit 100 % belastet. Der daraus resultierende Strassenbeitrag von gerundet Fr. 14'953.70 wurde in die Kostenverteiltabelle eingesetzt.


Am 14. April 2003 erheben A., B. und C. beim Steuer- und Enteignungsgericht Beschwerde gegen den Perimeter-Beitragsplan und den Kostenverteiler mit dem Begehren, die gesamte in den Perimeter einbezogene Fläche von Parzelle X. sei auf 50 % zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.



Aus den Erwägungen:

(…)


3. Gemäss § 26 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Strassenreglements der Gemeinde Röschenz vom 26. November 1998 (StrR) legt der Gemeinderat den Perimeterplan fest. Der Beitragsperimeterplan definiert den Kreis der für die Verkehrsanlagen beitragspflichtigen Grundstücke und erfasst alle von der Beitragspflicht betroffenen Grundstückflächen nach Massgabe des ihnen an der Verkehrsanlage erwachsenden Vorteils, wobei der Beitrag im Verhältnis zur beitragspflichtigen Fläche berechnet wird. (…)


4. Vorliegend ist strittig, mit welchem Anteil Parzelle X. in den Beitragsperimeter und somit in den Kostenverteiler "Y.-strasse" einzubeziehen ist. Die Beschwerdeführenden wehren sich gegen den Einbezug ihrer Parzelle in den Beitragsperimeter, weil die Parzelle bereits durch eine interne, private Erschliessungsstrasse von der Z.-strasse her erschlossen sei und die Errichtung der Y.-strasse mit keinerlei Vorteil für ihre Parzelle verbunden sei.


4 a) (…)


4 b) (…) Das geltende Strassenreglement der Gemeinde Röschenz (…) regelt in § 21, dass die Gemeinde und diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau einer Verkehrsanlage Vorteile erhalten, die Ausbaukosten je nach Strassenkategorie zu tragen haben.


4 c) Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfährt. Dies bedeutet, dass die respektive der Beitragspflichtige grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, durch geeignete Massnahmen - wie beispielsweise eine Überbauung - den erlangten Vorteil zu nutzen; der Vorteil muss realisierbar sein. Unter Vorteil wird nun aber nicht die tatsächliche Nutzung des Grundstücks verstanden. Vielmehr ist nur die Erschliessung und die damit verbundene Wertvermehrung gemeint. In welchem Ausmass dieser Vorteil tatsächlich genutzt wird, ist grundsätzlich nicht von Relevanz. Massgeblich ist der Vorteil, welcher der Parzelle an sich entsteht, nicht jener für die momentane Eigentümerin oder den momentanen Eigentümer. Ein Sondervorteil kann entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Diss. Zürich 1989, S. 33, 68 f.; Bernhard Staehelin, Erschliessungsbeiträge, Diss. Basel, Diessenhofen 1979, S. 137). Beim Bau von Strassen ist ein Sondervorteil beispielsweise dann gegeben, wenn die Verkehrsverhältnisse in einem Quartier verbessert werden und Grundstücke mithin besser erschlossen werden. Bei planmässig erstellten Erschliessungsstrassen trifft dies praktisch regelmässig zu (Klaus A. Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 102 f.), denn für direkt Anliegende hat der Bau oder Ausbau einer Quartierstrasse immer einen Wert (Bernhard Stahelin, a.a.O., S. 137 und 141). Ob einem Grundstück ein besonderer Vorteil zukommt, ist auf Grund einer objektiven Betrachtung zu beurteilen (Alexander Ruch, a.a.O., S. 533, FN 21).


4 d) (…)


5. a) Zunächst ist zu prüfen, ob der Parzelle X. durch die Y.-strasse ein Vorteil erwächst. Bei Eckgrundstücken, die schon bisher einseitig erschlossen gewesen sind und nun neu eine wietere Erschliessung erfahren, ist zu prüfen, ob dem Grundstück durch den Bau einer zweiten Erschliessungsstrasse ein weiterer Sondervorteil erwächst. Dabei sind die bestehende interne Erschliessung der Parzelle und der Umstand zu beachten, ob die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer mit einer weiteren Belastung hat rechnen müssen.


Der westliche Teil der Parzelle X., welcher zu 50 % beitragspflichtig erklärt worden ist, ist mit einem Wohnhaus überbaut und verfügt über eine interne Erschliessungsstrasse. Auf dem östlichen Teil der Parzelle X., welcher zu 100 % beitragspflichtig erklärt worden ist, befindet sich die Kellertreppe des Wohnhauses und eine Garage sowie der Hofraum. Parzelle X. verfügt also bereits über eine interne Erschliessungsstrasse, welche parallel zur geplanten Y.-strasse verläuft. Für die Erschliessungsabgaben sind nun aber die öffentlichen, in den geltenden Nutzungsplänen vorgesehenen Erschliessungsanlagen massgeblich. Die Privatstrasse ist nicht Bestandteil der Erschliessungsplanung und soll von der Gemeinde nicht übernommen, sondern durch die im geltenden Strassennetzplan Siedlung als öffentliche Erschliessungsstrasse ausgewiesene Y.-strasse ersetzt werden.


Im vorliegenden Fall erhalten die Beschwerdeführenden durch die geplante Y.-strasse sowohl im Hinblick auf die aktuelle Nutzung, als auch auf eine künftige, eventuell verstärkte Nutzung der Parzelle - insbesondere des östlichen Teils - eine grössere Freiheit in Bezug auf die Regelung der Zufahrt sowie in Bezug auf die Art einer allfällig weiteren Überbauung. Eine interne Erschliessung der Parzelle über die Privatstrasse ist nach dem Bau der Y.-strasse nicht mehr erforderlich, denn diese ermöglicht eine Zufahrt auch zum östlichen Teil der Parzelle, auf welchem heute nur die Garage und die Kellertreppe des Wohnhauses stehen. Dieser Parzellenabschnitt könnte als voll erschlossenes Bauland - mit entsprechend höherem Wert - abparzelliert und überbaut werden, und zu seiner Erschliessung wäre eine Belastung des westlichen Parzellenteils mit einer Dienstbarkeit nicht mehr notwendig, was sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einen Vorteil für die Beschwerdeführenden bedeutet. Die Beschwerdeführenden müssen die interne Erschliessungsstrasse als solche gegenüber allfällig Dienstbarkeitsberechtigten nicht mehr unterhalten und die Werkeigentümerhaftung entfällt. Auch wenn nicht abparzelliert werden sollte, erlaubt die neue Erschliessung an zwei Seiten der Parzelle eine Vielfalt an Möglichkeiten für die Ausrichtung eines künftigen (weiteren) Gebäudes oder für die Gestaltung des Umfelds. Im westlichen Teil der Parzelle könnte der bestehende Weg nach dem Bau der Y.-strasse durch Rasen oder Pflanzland ersetzt werden, womit die Parzelle an Umschwung gewinnt.


Bei der geplanten Y.-strasse handelt es sich gemäss gültigem Strassennetzplan Siedlung um eine öffentliche Gemeindestrasse, welche den minimalen Ausbaustandard einer Erschliessungsstrasse aufweist. Sie stellt eine Neuanlage gemäss § 22 Abs. 2 StrR mit Unterkofferung, Randabschluss und Beleuchtung dar. Die Strasse ist auf ihrer ganzen Länge mit Kandelabern versehen und weist gegenüber der internen Erschliessungsstrasse eine stärkere Tragfähigkeit auf. Auch dies bringt erhebliche Vorteile mit sich, insbesondere bezüglich der Verkehrssicherheit.


Es kann festgestellt werden, dass dem Grundstück durch die neue Y.-strasse ein erheblicher Vorteil erwächst, der realisiert werden kann. Der Einbezug von Parzelle X. in den Beitragsperimeter ist folglich nicht zu beanstanden.


5 b) Die Beschwerdeführenden möchten sich der Beitragspflicht an die neue Erschliessungsstrasse unter anderem mit dem Argument entziehen, sie wollten nicht in eine Feinerschliessungsstrasse, sondern in eine Sammelstrasse erschliessen.


Das Strassenreglement der Gemeinde Röschenz unterscheidet in § 29 Abs. 1 StrR zwischen Sammelstrassen und Erschliessungsstrassen, wobei die Baukosten für Neuanlagen von Sammelstrassen zu 100 % von der Gemeinde und von Erschliessungsstrassen zu 100 % von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern übernommen werden. Eine Sammelstrasse dient nicht allein der Erschliessung der Anliegerinnen und Anlieger, sondern vorwiegend auch dem örtlichen Durchgangsverkehr. Sie sammelt den Verkehr der einzelnen Erschliessungsstrassen und führt diesen in der Regel einer Kantonsstrasse zu. Die Regelung und Verbesserung des ortsinternen Durchgangsverkehrs steht bei einer Sammelstrasse im Vordergrund. Deshalb ist es nicht willkürlich, wenn die Ausbaukosten einer Sammelstrasse - welche von ihrer Funktion her breiter und dadurch auch teurer als eine Erschliessungsstrasse ist - zu 100 % von der Gemeinde übernommen werden.


Der Augenschein hat gezeigt, dass es sich bei der Z.-strasse - trotz Klassifikation als Sammelstrasse - gemäss Verkehrsaufkommen und Funktion eher um eine Erschliessungsstrasse handelt, an welche gemäss Reglement Beiträge zu leisten gewesen wären. Durch die Klassifikation als Sammelstrasse wurden die Baukosten der Z.-strasse von der Gemeinde übernommen und die Beschwerdeführenden haben an die Z.-strasse keine Strassenbeiträge entrichten müssen. Es muss deshalb auch nicht mehr geprüft werden, ob die Beschwerdeführenden mit einer weiteren Belastung durch die zusätzliche Erschliessung haben rechnen müssen, weil überhaupt noch nie eine Belastung der Beschwerdeführenden vorgelegen hat. Würde ihre Eckparzelle von der Beitragspflicht an die Erschliessungstrasse "Y.-strasse" befreit, hätte dies für die übrigen Anstösserinnen und Anstösser zur Folge, dass sie die Erschliessung von Eckparzellen zwischen Sammel- und Erschliessungsstrassen in doppelter Weise bezahlen müssten. Einerseits durch die Entrichtung von Steuern, über welche letztlich die Sammelstrassen finanziert werden, und andererseits über die Bezahlung von höheren Beiträgen, weil Eckparzellen, obwohl an Erschliessungsstrassen anstossend, nicht mehr voll an der Feinerschliessung partizipieren würden. Dies würde jedoch der Gleichbehandlung aller Anstossenden ans öffentliche Strassennetz widersprechen.


6. Zu prüfen ist noch, wie der den Beschwerdeführenden zukommende Vorteil zu bemessen ist.


6 a) Die Parzelle X. wurde von der Beschwerdegegnerin im westlichen Teil mit 437 m 2 zu 50 % und im östlichen Teil mit 519 m 2 zu 100 % in den Beitragsperimeter einbezogen. Der Einbezug der Parzelle im westlichen Teil zu 100 % ist gerechtfertigt, da der ganzen Parzelle durch die neue Erschliessungsstrasse ein erheblicher Vorteil zukommt.


6 b) Im westlichen Teil der Parzelle haben die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit eine private interne Erschliessungsstrasse erstellt. Nach konstanter Praxis der Gemeinde Röschenz werden solchen privaten Erschliessungsleistungen, welche durch eine neue Erschliessungsstrasse wie die Y.-strasse teilweise überflüssig werden, mit einem reduzierten Beitragssatz von 50 % Rechnung getragen. Die Gemeinde stützt sich bei ihrer Praxis auf § 25 Abs. 3 StrR, der es der Gemeinde erlaubt, in begründeten Fällen spezielle Kostenverteilregelungen zu treffen. Da die Eigentümerin und die Eigentümer von Parzelle X. in der Vergangenheit bereits Geld für die interne Erschliessung ihrer Parzelle aufwenden mussten, handelt es sich vorliegend in der Tat um eine spezielle Situation. Wäre die Y.-strasse bereits früher erstellt worden, hätte die Überbauung der Parzelle sowie deren Erschliessung einfacher und vermutlich kostengünstiger erfolgen können. Diesem Nachteil trägt die Gemeinde mit der Anwendung von § 25 Abs. 3 StrR Rechnung. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit wird dabei nicht verletzt, so dass die unterschiedliche beitragsmässige Behandlung von Parzellen im Gebiet "Z." auch nach der enteignungsgerichtlichen Praxis den Anforderungen an ein recht- und gesetzmässiges Handeln genügt. Der Einbezug des westlichen Teils von Parzelle X. mit einer Grösse von 437 m 2 zu einem Beitragssatz von 50 % in den Beitragsperimeter ist somit nicht zu beanstanden.


Aus all diesen Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.


7. (…)


8. (…)


Entscheid Nr. 650 03 46 vom 15. März 2004



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