04-10 Nichteintreten mangels Beschwerdeobjekt

Ein Schreiben, das die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer weder zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet, noch Rechtsfolgen für den Fall der Nichtbeachtung durch die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer verbindlich festlegt, ist keine Verfügung im Sinne von § 2 VwVG (E. 4).


Auf eine gestützt auf ein solches Schreiben erhobene Beschwerde kann das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, mangels Beschwerdeobjekt nicht eintreten (E. 5).



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Die Beschwerde im vorliegenden Verfahren vor Steuer- und Enteignungsgericht ist am 22. April 2004 der Post übergeben worden und richtet sich gemäss ihrem Wortlaut gegen die Rechnung der Gemeinde Zunzgen vom 14. April 2004. Aus den vom Gericht einverlangten und nachträglich eingereichten Unterlagen geht hervor, dass es sich bei der "Rechnung vom 14. April 2004" um ein Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Familie A. handelt, das im Betreffnis Bezug nimmt auf die Rechnung Nr. X vom 15. Dezember 2003 der Gemeinde Zunzgen betreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussbeitrag. Das Schreiben vom 14. April 2004 ist mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen und die Beschwerdegegnerin erläutert darin den Beschwerdeführenden unter Verweis auf die beigelegten Reglemente die Grundlagen für die Berechnung der ihnen mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 auferlegten Beiträge, wobei die Beiträge selber nicht einzeln aufgeführt werden. Bei den dem Gericht eingereichten Unterlagen befindet sich ein weiteres Schreiben der Beschwerdegegnerin an Herrn A., datiert vom 13. Januar 2004, in welchem die Beschwerdegegnerin ebenfalls Bezug auf die Rechnung vom 15. Dezember 2003 nimmt. Dem Beschwerdeführer wird darin mitgeteilt, dass die Gemeinde sich mit ihm in Verbindung setzen und ihm die Berechnung des Wasser- und Kanalisationsanschlussbeitrags erläutern würde.


3. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass ihnen die Beitragsverfügung vom 15. Dezember 2003 nicht richtig eröffnet worden sei oder dass sie in irgend einer Form an der rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerde gegen diese Verfügung verhindert gewesen seien. Die Beschwerdefrist gegen Beitragsverfügungen beträgt gestützt auf § 96 Abs. 2 des Enteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) 10 Tage. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann, und im Versäumnisfall tritt die Behörde auf die Eingabe nicht ein (§ 5 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 [VwVG, SGS 173]). Mit Verfügung der Präsidentin der Abteilung Enteignungsgericht vom 18. Mai 2004 sind die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Gericht auf verspätete Eingaben nicht eintreten kann. Gleichzeitig sind sie ersucht worden, nachzuweisen, wann sie die Rechnung vom 15. Dezember 2003 erhalten haben. Die Beschwerdeführenden haben dem Gericht in der Folge lediglich das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2004 sowie die Verfügung vom 15. Dezember 2003 nachgereicht. Es ist davon auszugehen, dass die Verfügung der Gemeinde Zunzgen Ende Dezember 2003, sicher jedoch lange vor dem Eingabetermin der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Beschwerde vom 22. April 2004 rechtskräftig geworden ist, so dass die Eingabe als verspätet angesehen werden muss.


4. Die Beschwerdeführenden verstehen ihre Beschwerde als Einsprache gegen das Schreiben der Gemeinde Zunzgen vom 14. April 2004.


Eine Beschwerde gegen dieses Schreiben ist nur möglich, wenn es ein taugliches Beschwerdeobjekt im Sinn von § 96 Abs. 2 EntG darstellt, mithin Verfügungscharakter aufweist. Eine Verfügung ist ein individuell-konkreter Hoheitsakt. Sie richtet sich an einzelne, bestimmte Personen und regelt ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 976, vgl. auch § 2 VwVG). Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2004 stellt keinen Verwaltungsakt dar, der auf Rechtswirkungen ausgerichtet ist. Die Beschwerdegegnerin erläutert darin den Beschwerdeführenden unter Verweis auf die dem Schreiben beigelegten massgebenden Reglemente die Grundlagen für die Berechnung der ihnen mit Rechnung Nr. X vom 15. Dezember 2003 auferlegten Beiträge. Das Schreiben endet mit dem Satz, dass die Rechnung (…) zufolge unbenutzt abgelaufener Rechtsmittelfrist unterdessen in Rechtskraft erwachsen sei. Bei den dem Gericht eingereichten Unterlagen befindet sich ein weiteres Schreiben der Beschwerdegegnerin an Herrn A., datiert vom 13. Januar 2004, in welchem die Beschwerdegegnerin Bezug auf die Rechnung vom 15. Dezember 2003 nimmt und ihm mitteilt, dass sie sich mit ihm in Verbindung setzen und ihm die Berechnung des Wasser- und Kanalisationsanschlussbeitrags mitteilen würden, sobald der zuständige Sachbearbeiter aus dem Militärdienst zurück sei, was Ende Januar 2004 der Fall sei. Das Schreiben vom 14. April 2004 muss von seinem Inhalt her und im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 13. Januar 2004 als behördliche Auskunft bezüglich der Rechtslage nach Erlass der Rechnung Nr. X vom 15. Dezember 2003 verstanden werden. Das Schreiben vom 14. April 2004 verpflichtet die Beschwerdeführer weder zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, noch legt es Rechtsfolgen für den Fall der Nichtbeachtung für die Beschwerdeführer verbindlich fest, weshalb es keine Verfügung im Sinn von § 2 VwVG ist. Die Rechtsposition der Beschwerdeführenden ändert sich durch dieses Erläuterungsschreiben nicht, ist doch ihre beitragsrechtliche Verbindlichkeit bereits Monate früher rechtskräftig festgelegt worden.


5. Somit kann das Steuer- und Enteignungsgericht mangels Beschwerdeobjekt respektive zufolge verspäteter Einreichung und mangels Nachweises der unverschuldeten Verhinderung auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten.


6. (…)


Entscheid Nr. 650 04 29 / 650 04 30 vom 6. September 2004



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