05-03 Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen

Ein betroffener Nachbar kann gegen unvermeidbare, übermässige Immissionen, die von einem öffentlichen Werk ausgehen , für die Unterdrückung seines nachbarrechtlichen Abwehranspruchs eine Entschädigung im Enteignungsverfahren fordern (E. 1.1).


Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidet nicht der Zivilrichter, sondern der Enteignungsrichter darüber, ob eine enteignungsrechtliche Entschädigungspflicht vorliegt (E. 1.4).


Negative Immissionen wie Lichtentzug und Schattenwurf sind Einwirkungen im Sinn von Art. 684 ZGB (E. 6.1).


Für eine Verlegung der ausserordentlichen Kosten gemäss Unterliegerprizip besteht im formellen Enteignungsverfahren kein Raum (E. 9.2).



Aus dem Sachverhalt:

Am 25. Oktober 1971 schloss die Einwohnergemeinde Muttenz (Beklagte 1) mit dem


B.-Verein (Beklagter 2) einen Baurechtsvertrag ab, der den Beklagten 2 als Baurechtsnehmer berechtigte und verpflichtete, (…) ein Alters- und Pflegeheim zu erstellen.


In Ausführung von § 13 f. des Alters- und Pflegeheimdekrets vom 19. Februar 1990, SGS 854.1, trat per 1. Januar 2000 die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Leistungsvereinbarung Nr. 14.400 (Leistungsvereinbarung) in Kraft, welche die Beziehungen zwischen der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 regelt.


(…)


Gegen das am 20. Mai 2002 vom Beklagten 2 eingereichte Baugesuch Nr. 1086/2002 zur Aufstockung, Erweiterung und Fassadensanierung des APH erhob A. (Kläger) am 12. Juni 2002 Einsprache an das Bauinspektorat und beantragte die Verweigerung der Baubewilligung, eventualiter die Leistung einer angemessenen Entschädigung für die Duldung einer übermässigen Eigentumseinwirkung. Mit Verfügung vom 24. September 2002 wies das Bauinspektorat die Einsprache als öffentlich-rechtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat.


Am 24. März 2003 erhob der Kläger beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Steuer- und Enteignungsgericht), Klage gegen die Beklagte 1 und den Beklagten 2 betreffend Enteignung nachbarrechtlicher Ansprüche (…).


Die Beklagten stellten in ihren Klagantworten die Rechtsbegehren, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Beklagter 2) bzw. die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, sofern und soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Beklagte 1)(…).



Aus den Erwägungen:

1. Die Beklagte 1 bringt in ihrer Klagantwort vom 30. Januar 2004 vor, es stelle sich die Frage, ob der vom Kläger gewählte öffentlich-rechtliche Prozessweg überhaupt zutreffend sei oder ob er seine Ansprüche nicht auf dem Zivilweg hätte geltend machen müssen.


1.1 Gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG), SGS 410, können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand des Enteignungsrechts sein und gemäss § 47 Abs. 1 EntG werden die Art und die Höhe der Entschädigung durch das Enteignungsgericht festgesetzt. Nach Hess/Weibel hat der Gesetzgeber, um Unklarheiten bezüglich der aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte auszuschalten, in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930, SR 711, - der im Wortlaut mit § 3 Abs. 1 EntG übereinstimmt - ausdrücklich festgehalten, auch Nachbarrechte könnten Gegenstand der Enteignung sein. Damit wird insbesondere auf das in Art. 679 ZGB und Art. 684 ZGB umschriebene Recht des Grundeigentümers zur Abwehr übermässiger Immissionen verwiesen. Gehen solche Immissionen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für welches dem Werkeigentümer das Enteignungsrecht verliehen worden ist oder hätte verliehen werden können, und können die Einwirkungen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand vermieden werden, so steht dem betroffenen Nachbarn keine Unterlassungsklage zu, da seine Abwehransprüche dem vorrangigen öffentlichen Interesse am Unternehmen weichen müssen. Es bleibt dem Betroffenen einzig die Möglichkeit, für die Unterdrückung seines nachbarrechtlichen Abwehranspruchs auf dem Enteignungswege eine Entschädigung zu fordern (vgl. zum Ganzen: Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 5 N 13 f. mit weiteren Hinweisen). (…)


1.2 (…) Gemäss § 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 des kantonalen Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976 (SpitalG), SGS 930, ermöglicht der Kanton die Unterkunft und Pflege der kranken und pflegebedürftigen Einwohnerinnen und Einwohner, unter anderem indem er Beiträge an die innerkantonalen Alters- und Pflegeheime leistet. Der Beklagte 2 übernahm im vorliegenden Fall 2,6 Mio. Franken der geplanten Umbau- und Erweiterungskosten des APH, während sich die Beklagte 1 und der Kanton mit 3,3 Mio. Franken bzw. 3,9 Mio. Franken daran beteiligt haben.


Mit der Leistungsvereinbarung übernahm der Beklagte 2 die Aufgabe, für das Wohlbefinden der Bewohnerinnen und Bewohner der Altersheime zu sorgen (Ziffer 3 Leistungsvereinbarung). Gemäss § 13 des Alters- und Pflegeheimdekrets vom 19. Februar 1990, SGS 854.1, haben die Gemeinden in den Heimen ein betriebliches Mitspracherecht. Zudem obliegt ihnen nebst anderem die Genehmigung der Budgets und der Rechnungen. Dieses Mitsprache- und Genehmigungsrecht wurde in Ziffer 4 und Ziffer 6 der Leistungsvereinbarung übernommen. Gemäss Ziffer 11 der Leistungsvereinbarung erhält der Beklagte 2 von der Beklagten 1 einen jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe von Fr. 30'000.00 für die Berücksichtigung von Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde und er kann beim Gemeinderat eine Beteiligung oder Übernahme des budgetierten Defizits beantragen (Ziffer 7 Leistungsvereinbarung).


Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und der Tatsache, dass sich das APH in einer Zone für öffentliche Werke und Anlagen (ÖW-Zone) befindet, in welcher gemäss Ziffer 12 des kommunalen Zonenreglements Siedlung vom März 1997 (ZonenR) nur öffentliche Werke und Anlagen erstellt werden dürfen, ist das APH entgegen der Ansicht des Beklagten 2 als öffentliches Werk im Sinn von § 2 EntG zu betrachten.


1.3 (…) Die Rekurskommission des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) hat in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2003 entschieden, enteignungsrechtliche Einspracheverfahren seien auch durchzuführen, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass in nachbarrechtliche Abwehransprüche eingegriffen wird. Betroffene können somit die Eröffnung eines enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens erwirken, wenn sie sich durch den Bau und Betrieb einer Infrastrukturanlage beispielsweise durch übermässige Immissionen in ihren nachbarrechtlichen Abwehrrechten verletzt fühlen (vgl. Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 12. Februar 2003, E. 5.2, VPB 67.87).


Demgemäss wäre die Beklagte 1 - entgegen der Ansicht des Beklagten 2 - spätestens nach Erteilung der Baubewilligung verpflichtet gewesen, entweder ein Enteignungsverfahren einzuleiten oder das Enteignungsrecht an den Beklagten 2 zu übertragen. (…)


1.4 (…) Schliesslich entscheidet auch nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht etwa der Zivilrichter, sondern der Enteignungsrichter darüber, ob eine Entschädigungspflicht gestützt auf Art. 5 EntG vorliegt (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O., Art. 5 N 15; Urteil des Bundesgerichts E.14/1994 vom 31. Dezember 1996, in ZBl. 99/1998, S. 235, E. 3).


1.5 In Anbetracht dieser Erwägungen ist im vorliegenden Fall von der sachlichen Zuständigkeit des Steuer- und Enteignungsgerichts auszugehen.


2. Unter Verweis auf BGE 126 III 452, E. 3.c.cc., machte die Beklagte 1 in ihrer Klagantwort vom 30. Januar 2004 sinngemäss geltend, von Bauten ausgehende negative Immissionen könnten gar keinen Anwendungsfall von übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 679/684 ZGB darstellen. (…)


2.1 Das Bundesgericht hat in dem von der Beklagten 1 zitierten Urteil BGE 126 III 452 festgehalten, das kantonale Baurecht stelle, im Unterschied zum kantonalen Pflanzenrecht, in der Regel ein umfassendes Regelwerk dar, sodass für die Anwendung der Art. 679/684 ZGB kaum mehr Raum bestehen dürfte. Dem berechtigten Immissionsschutz der Nachbarn werde im Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen. Ohnehin wäre kaum denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute Immissionen, die durch deren blosses Vorhandensein verursacht werden, derart schwer wiegen, dass sich ein bundesrechtlicher Beseitigungsanspruch rechtfertigen würde (vgl. BGE 126 III 452, E. 3.c)cc), S. 460). Mit BGE 129 III 161 präzisierte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung und führte aus, dass das kantonale öffentliche Recht zwar nicht Sinn und Zweck des Bundeszivilrechts widersprechen oder gar dessen Anwendung vereiteln darf, es jedoch über "expansive Kraft" verfüge und mittels Bauordnung und Zonenplan mehr und mehr bestimme, was nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen zulässig ist. Nach Ansicht des Bundesgerichts verhält es sich nicht so, dass Zonenordnungen und Baureglemente die Lage der Grundstücke und den Ortsgebrauch im Sinne von Art. 684 ZGB geradezu verbindlich festlegen. Allerdings bilde das öffentliche Baurecht einerseits ein Indiz für den Ortsgebrauch und andererseits sei dieses bei der Anwendung von Art. 684 ZGB insofern mit zu bedenken, als die Einheit der Rechtsordnung ein beziehungsloses Nebeneinander von privatem und öffentlichem Recht verbietet. Es sei jedoch freilich nicht zu verkennen, dass die Ausweitung des öffentlichen Baurechts tendenziell auf Kosten des privatrechtlichen Immissionsschutzes gehen könne (vgl. zum Ganzen BGE 129 III 161, E. 2.6, S.165 f. mit weiteren Verweisen).


2.2 (…) Nach Ziffer 12 ZonenR wird in ÖW-Zonen die Bauweise durch die jeweiligen Projekte festgelegt. Bestimmungen betreffend Gebäude-/Fassadenhöhen und Grenzabstände in ÖW-Zonen enthält das ZonenR nicht. Des Weiteren ermöglicht das kantonale Recht in § 113 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG), SGS 400, für Bauten innerhalb von ÖW-Zonen Ausnahmen von den kantonalrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften. Somit stellt das geltende kommunale und kantonale Baurecht im zu beurteilenden Fall kein derart umfassendes Regelwerk dar, dass für die Anwendung der Art. 679 ZGB/Art. 684 ZGB keinerlei Raum mehr besteht (…).


3. (…)


4. (…)


4.1 (…)


4.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf dem Kläger, der einzig die Möglichkeit hat, mit seinen Ansprüchen an das Enteignungsgericht zu gelangen, die Verfahrenseröffnung nur ausnahmsweise, wenn die Ansprüche verjährt oder verwirkt sind, abgelehnt werden (vgl. BGE 112 Ib 176, E. 3b, S. 178 f.).(…)


5. (…)


6. Der Kläger macht übermässige negative Immissionen in Form von Lichtentzug, Schattenwurf und Beeinträchtigung der Aussicht geltend.


6.1 (…) Das Bundesgericht hatte zunächst die Meinung vertreten, der Betroffene könne sich gegen negative Immissionen nicht auf Art. 684 ZGB, sondern nur auf Abwehrrechte berufen, die sich aus den gestützt auf Art. 686 ZGB erlassenen kantonalen Normen ergäben. Mit BGE 126 III 452 änderte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung und anerkannte, dass auch negative Immissionen wie Lichtentzug und Schattenwurf Einwirkungen im Sinn von Art. 684 ZGB sein können (vgl. BGE 126 III 452, E. 2c, S. 455 ff.).


Die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen (Lichtentzug, Schattenwurf und Aussichtsentzug) sind negative Immissionen und somit auch Einwirkungen im Sinn von Art. 684 ZGB.


6.2 (…)


6.3 (…)


6.4 Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann bei der Ausübung seines Grundeigentums verpflichtet, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, das heisst übermässiger Immission ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Die Richterin oder der Richter hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei der Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde gelegt werden muss (vgl. BGE 126 III 223, E. 4.a, S. 227). Es ist die der Eigenart des konkreten Falls angemessenste Entscheidung zu treffen und alle ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen (vgl. Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band IV, Bern 1975, Art. 684 N 90).


6.5 (…)


6.6 (…) In Anbetracht der in etwa zwischen neun und elf Uhr vorhandenen Besonnung der Wohnräume ist vorliegend weder von Lichtentzug noch von Schattenwurf auszugehen, der den Wohnkomfort bzw. die Wohnqualität der betroffenen Räume erheblich beeinträchtigen würde.


Die vorhandene Beschattung ist in einer WG4-Zone, in welcher sich die Liegenschaft des Klägers befindet, in keiner Weise als unüblich zu betrachten. (…) Die vorhandene Beschattung ist demgemäss als normal hinzunehmen.


6.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm die Aussicht zerstört worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nehmen sehr viele Häuser einer grossen Anzahl von Nachbarliegenschaften „ein wenig" Aussicht weg, was - anders als bei Lichtentzug oder Schattenwurf - noch nicht eine negative Immission darstellt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 17. Juni 2004, 1P.164/2004, E. 2.6). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung scheint es fraglich, ob Aussichtsentzug überhaupt eine Entschädigungspflicht auslösen kann. Geht man zu Gunsten des Klägers von der Annahme aus, Aussichtsentzug stelle eine negative Immission dar, so vermag die vorliegende Beeinträchtigung der Aussicht dennoch keine Entschädigungspflicht hervorzurufen, da sie für ein vorwiegend mit Wohnblöcken dicht bebautes Quartier durchaus als üblich zu betrachten ist.


7. (…)


8. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es sich bei der vom APH ausgehenden Einwirkung nicht um eine nach § 3 EntG entschädigungspflichtige, übermässige Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB handelt, weshalb die vorliegende Klage vollumfänglich abzuweisen ist.


9. Bezüglich der Kosten im erstinstanzlichen Enteignungsverfahren statuiert § 71 Abs. 1 EntG, dass die Enteignerin oder der Enteigner die ordentlichen und in der Regel auch die ausserordentlichen Kosten zu tragen hat, wobei anstelle sämtlicher ausserordentlicher Kosten der enteigneten Person auch eine feste Summe zugebilligt werden kann. Lediglich wenn die oder der Enteignete das Verfahren missbräuchlich in die Länge gezogen hat, kann von der Zubilligung ausserordentlicher Kosten ganz oder teilweise abgesehen werden. In diesem Fall können ihr oder ihm auch die ordentlichen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden (§ 71 Abs. 2 EntG).


9.1 Die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Verfahren der formellen Enteignung zu beurteilen (vgl. oben Erwägung 4.1). Die erstinstanzlichen ordentlichen Kosten sind gemäss § 71 EntG dem Gemeinwesen aufzuerlegen. Vorliegend handelt es sich dabei um eine Gemeinde und einen Verein, der seinerseits eine im Interesse der Gemeinde liegende öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sodass gestützt auf § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO keine ordentlichen Kosten erhoben werden können.


9.2 Für eine Verlegung der ausserordentlichen Kosten gemäss § 21 VPO („Unterliegerprinzip"), wie dies die Beklagten fordern, besteht im vorliegenden Verfahren kein Raum. Das Steuer- und Enteignungsgericht hat im formellen Enteignungsverfahren in konstanter Praxis die ausserordentlichen Kosten nach § 71 EntG auferlegt.


Ein missbräuchliches Verhalten im Sinn von § 71 Abs. 2 EntG ist dem Kläger in casu nicht vorzuwerfen und die Beklagten haben folglich die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.


9.3 Zugegebenermassen besteht aufgrund des Wortlauts des § 71 EntG die Gefahr der Honorierung übertriebener und offensichtlich aussichtsloser Begehren durch den Enteigneten. Der klare Wortlaut und somit der Wille des kantonalen Gesetzgebers ist jedoch vom Steuer- und Enteignungsgericht zu respektieren. Dies umso mehr, als die Legislative des Kantons die vom Bundesgesetzgeber erlassene Bestimmung des Art. 115 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Enteignung (noch) nicht übernommen hat. Diese bundesrechtliche Bestimmung sieht - insbesondere zum Schutz vor Missbrauch - vor, dass einerseits von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden kann, sofern die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen werden und andererseits bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren und bei offensichtlich übersetzten Forderungen sogar der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner angehalten werden kann.


9.4 (…)


Entscheid Nr. 600 03 32 vom 30. Mai 2005


Entscheid des Kantonsgerichts Nr. 810 05 303 / 90 vom 19. April 2006 (Nichteintreten)



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