05-04 Keine Verwirkung von veranlagten Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke

Der Erlass der Veranlagungsverfügung ist das Mittel zur Geltendmachung der Abgabeforderung (E. 2.2)


Ein Vorteilsbeitrag muss innert der zweijährigen Verwirkungsfrist mittels Verfügung gegenüber der beitragspflichtigen Person formell rechtskräftig veranlagt sein. Eine eigentliche Rechnungsstellung oder eine andere Einforderungshandlung der Gemeinde ist nicht erforderlich. Bei der Veranlagungsverjährung handelt es sich nach ständiger Basellandschaftlicher Praxis um eine Verwirkungsfrist (E. 2.3 ff).


Eine Stundung von Beiträgen wegen landwirtschaftlicher Nutzung eines Grundstücks verstösst seit dem 1. Januar 1999 gegen kantonales Recht (E. 4.2).


Eine Rechnung, die eine frühere Verfügung auf Leistung von Zahlungen bestätigt, ist als blosse Mahnung zu betrachten (E. 5.2).



Aus dem Sachverhalt:

Am 24. September 1999 erliess die Einwohnergemeinde Bennwil einen definitiven Kostenverteiler für die Erschliessung Kapf/Eichholz/Langacker.


Gestützt auf diesen Kostenverteiler erhob die Gemeinde Bennwil mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 definitive Anwänderbeiträge in der Höhe von Fr. 60'649.40 für die Parzellen x und y.


Die Beiträge der 2. Ausbauetappe wurden der Parzelle x gestützt auf die landwirtschaftliche Nutzung im Anschluss an die Beitragsverfügung vom 10. Dezember 1999 formlos gestundet.


Am 6. November 2003 stellte die Gemeinde Bennwil die noch ausstehenden Strassenanwänderbeiträge in der Höhe von Fr. 8'685.70 in Rechnung. Als Begründung führte der Gemeinderat an, dass infolge Aufhebung von § 92 Abs. 3 des Enteignungsgesetzes und dem neuen kommunalen Strassenreglement vom 17. Dezember 2002 die bis anhin gestundeten Strassenanwänderbeiträge zur Zahlung fällig würden.



Aus den Erwägungen:

2. In ihrer Eingabe vom 20. März 2005 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rechnungsstellung vom 6. November 2003 sei zu spät erfolgt und die Beiträge seien verwirkt.


2.1 Im Urteil Nr. 650 03 127 hat das Steuer- und Enteignungsgericht festgehalten, dass Vorteilsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, welche gestützt auf den aufgehobenen § 92 Abs. 3 EntG gestundet worden waren, spätestens am 1. Januar 1999 fällig wurden und bis zum 31. Dezember 2000 in Rechnung gestellt sein mussten, ansonsten sie durch Verwirkung untergegangen sind.


Vorweg ist festzuhalten, dass in der Praxis der Unterschied zwischen Zustellung der definitiven Beitragsverfügung und Rechnungsstellung selten relevant ist, weil in aller Regel mit der Eröffnung der definitiven Beiträge diese zugleich in Rechnung gestellt werden bzw. weil die Rechnungsstellung zugleich die Eröffnung der definitiven Beiträge beinhaltet, so auch im beurteilten Fall 650 03 127. Die Regelungskompetenz in diesem Bereich liegt bei den Gemeinden.


Zu prüfen ist folglich, wie die Beiträge im Sinne von § 95 Abs. 1 EntG geltend gemacht werden müssen, wenn sich der Zeitpunkt der Veranlagung von demjenigen der Rechnungsstellung unterscheidet.


2.2 Die Zahlungspflicht der Pflichtigen entsteht für die als Vorzugslasten ausgestalteten Anschlussbeiträge grundsätzlich mit der Fertigstellung des Erschliessungswerks. Auslöser der Beitragspflicht ist demnach die Erschliessungsleistung des Gemeinwesens (Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, 2. Auflage, Bern 1995, Art. 111 N.1, S. 578). Auch § 92 Abs.1 EntG kennt diese Regelung und wenn das Gemeindereglement keine spätere Fälligkeit vorsieht, kann der Beitrag frühestens dann geltend gemacht werden. Die Fälligkeit im eigentlichen Sinne, das heisst die Befugnis der Gemeinde, die Zahlung zu verlangen, und die Zahlungspflicht der Beitragsverpflichteten entsteht aber erst, wenn der Gemeinderat die Beitragspflicht konkretisiert, indem er durch Veranlagung den Umfang des Beitrags festsetzt. Der Erlass der Veranlagungsverfügung ist somit das Mittel zur Geltendmachung der Abgabeforderung gegenüber derjenigen Eigentümerin oder demjenigen Eigentümer, welcher den Abgabesachverhalt begründet. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss auch dieser Veranlagungsanspruch einer Verjährung unterliegen. Um die Unverjährbarkeit zu vermeiden, arbeitet die Gesetzgebung oft mit einer besonderen Veranlagungsverjährung. Es wird eine Frist gesetzt, nach deren Ablauf eine Veranlagungsverfügung nicht mehr getroffen und damit die Steuer bzw. Abgabe nicht mehr gefordert werden kann (vgl. zum Ganzen: Fritz Zweifel, Zeitablauf als Untergangsgrund öffentlich-rechtlicher Ansprüche, Basel 1960, S. 28). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, die steuerrechtliche Regelung für die Veranlagungsverjährung für die Erhebung von Strassenbeiträgen als wegleitend zu betrachten (vgl. BGE 112 Ia 260, E. 5.b, S. 265). Sowohl bei den Steuern als auch bei den Kausalabgaben müsse eine Art von Veranlagung vorgenommen werden, die für beide Arten vergleichbar sei. Die Veranlagungsverjährung begrenze das Recht der Steuerbehörde, die Veranlagung vorzunehmen, während die Bezugsverjährung das Recht begrenze, die rechtskräftig festgesetzte Steuerforderung einzuziehen. Auch in der Literatur wird unter der Veranlagungsverjährung im Bereich der Erschliessungsabgaben die Zeitspanne verstanden, nach deren Ablauf das Gemeinwesen die Beitragsforderung nicht mehr veranlagen kann; d.h. dass die Gemeinde nach Ablauf der Veranlagungsverjährung keine Beitragsverfügungen mehr erlassen darf (vgl. z.B. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 91).


2.3 Im Basellandschaftlichen Recht hat der Gesetzgeber im Vorteilsbeitragsrecht in § 95 Abs. 1 EntG zum Schutz von Schuldnern, die damit vor Forderungen geschützt werden sollen, deren Bestand sie nicht kannten, eine derartige Veranlagungsverjährungsfrist geschaffen. Danach gehen Ansprüche auf Vorteilsbeiträge unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist. Nach ständiger Basellandschaftlicher Praxis handelt es sich bei der Veranlagungsverjährung gemäss § 95 Abs. 1 EntG um eine Verwirkungsfrist (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtsentscheid vom 17. Januar 1990 i.S. O.K.-G., K.K.-K. und L.R.-K., publiziert in BLVGE (1990) S.110, E.1).


Bei der Verwirkung geht ein Recht unter, wenn die Berechtigten eine Handlung, die sie nach Gesetz binnen einer bestimmten Frist zu vollziehen haben, unterlassen. Der Lauf der Frist kann nicht unterbrochen werden (vgl. Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 5. Auflage Zürich 1976, Nr. 34 B VII, S. 205). Dies im Gegensatz zur Verjährungsfrist, welche die Dauer regelt, innert welcher eine Beitragsforderung Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein kann (in der Literatur zu den Vorteilsbeiträgen wird diese Frist auch als Bezugsverjährung bezeichnet). Die Verjährung hemmt lediglich die gerichtliche Durchsetzung der Forderung, während bei der Verwirkung das Recht selbst untergeht.


2.4 Somit steht fest, dass ein Vorteilsbeitrag innert der zweijährigen Verwirkungsfrist gegenüber der beitragspflichtigen Person formell rechtskräftig veranlagt sein muss, hingegen eine eigentliche Rechnungsstellung oder andere Einforderungshandlung der Gemeinde nicht erforderlich ist. Ausschlaggebend ist lediglich, dass die gestaltende Verfügung zur Feststellung der Beitragspflicht in Rechtskraft erwachsen ist, auch wenn der Beitrag selbst zufolge Aufschubs der Fälligkeit durch Stundung nicht vollzugsfähig war.


3. Die Beitragsverfügung, mit der die Beschwerdegegnerin Beiträge in der Gesamthöhe von Fr. 60'649.40 veranlagte, datiert vom 10. Dezember 1999. Die Bauabrechnung, die Voraussetzung für die Fälligkeit und damit die Beitragserhebung bildete (vgl. §  21 des damals geltenden Reglements über das Strassenwesen der Gemeinde Bennwil vom 15. Februar 1972 (StrR), lag am 24. September 1999 vor. Bezüglich Dauer der Veranlagungsverjährung sah das kommunale Reglement keine abweichende Regelung vor, weshalb die Frist von zwei Jahren gemäss § 95 Abs. 1 EntG anwendbar ist. Im Gegensatz zu dem von der Beschwerdeführerin zitierten Fall, in welchem die landwirtschaftlich gestundeten Beiträge Jahre nach Ablauf der Verwirkungsfrist erstmals überhaupt verfügt und damit geltend gemacht wurden, erfolgten die Verfügungen für die Strassenbeiträge im zu beurteilenden Fall nach etwas mehr als zwei Monaten nach Beginn der Verwirkungsfrist. Demgemäss ist im vorliegenden Fall die Beitragsverfügung rechtzeitig erlassen worden und die Beitragspflicht ist nicht durch Verwirkung untergegangen.


4. Die Beschwerdegegnerin hat die am 10. Dezember 1999 verfügten Beiträge zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach der Veranlagung gestundet. Sie wartete mit der effektiven Einforderung der Beiträge bis zum 6. November 2003 zu, offenbar in der Annahme, diese gestundeten Beiträge seien nach § 21 Abs. 4 StrR noch nicht fällig geworden.


4.1 Handelt es sich um ein unüberbautes, landwirtschaftliches Heimwesen mit entsprechender Bewirtschaftung, erlaubt das Bundesrecht in Art. 1 lit. b VWEG den Kantonen den Aufschub der Erschliessungsbeiträge. Als flankierende Massnahme zur Verflüssigung von Bauland, hat sich der kantonale Gesetzgeber jedoch mit Schaffung des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG), SGS 400, entschieden, die in § 92 Abs. 3 EntG vorgesehene Privilegierung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Bauzone aufzuheben.


4.2 Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt kommunalen Stundungsbestimmungen betreffend landwirtschaftlich genutzte Grundstücke keine selbständige Bedeutung zu, da das kantonale Recht (§ 92 Abs. 3 EntG) sowie das Bundesrecht (Art. 1 lit. b VWEG) den Gemeinden keinen Spielraum zur selbständigen Legiferierung in Bezug auf die Umschreibung der Stundungsvoraussetzungen überlässt (vgl. BLVGE 1990, S. 109, E. 9). Demgemäss besteht für die Basellandschaftlichen Gemeinden seit der Aufhebung des § 92 Abs. 3 EntG per 1. Januar 1999 keine Möglichkeit mehr, mittels kommunaler Bestimmungen Erschliessungsbeiträge wegen landwirtschaftlicher Nutzung von Grundstücken zu stunden. Eine Stundung des Beitrags, wie sie die Beschwerdegegnerin in Anwendung von § 21 Abs. 4 StrR gewährt hat, verstiess seit dem 1. Januar 1999 gegen höherrangiges kantonales Recht und das dem Legalitätsprinzip zugrunde liegende Rechtsgleichheitsgebot, denn das Gemeinwesen darf einen Privaten ohne gesetzliche Grundlage weder von einer Pflicht noch von einer Last befreien.


4.3 Gemäss konstanter Praxis der Abteilung Steuergericht ist das Steuer- und Enteignungsgericht zuständiges Rechtsmittelorgan für die Würdigung von Rechtsfragen, die den Bestand einer Steuerforderung betreffen, nämlich ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht. Reine Bezugsfragen, welche die Modalitäten des Steuerbezugs betreffen, sind Angelegenheiten der Gemeinden, für welche sich das Gericht regelmässig nicht als zuständig erachtet (vgl. auch Entscheid der Abteilung Steuergericht Nr. 42/2002 vom 31. Mai 2002). Da sich der Steuerpflichtige gegenüber dem ansprucherhebenden Gemeinwesen kaum in einer anderen Interessenlage befindet als bei einer Leistungspflicht für Kausalabgaben (vgl. BGE 112 Ia 260, E. 5.b), S. 264f.), erscheint eine Gleichbehandlung von Steuern und Vorteilsbeiträgen für die Frage der Zuständigkeit bei Bezugs- und Vollstreckungshandlungen der Gemeinden als durchaus vertretbar. Es kann ferner dahin gestellt bleiben, welchen Einfluss die rechtswidrige Stundung auf die Durchsetzbarkeit der Verfügung hat (obwohl Fragen der Bezugsverjährung materieller Natur sind und unmittelbar den Bestand der Beitragsforderung betreffen), weil im vorliegenden Fall nur die Veranlagung zur Diskussion steht.


5.1 Mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 wurde die Eigentümerin verpflichtet, Strassenbeiträge an die Erschliessung ihres Grundstücks zu leisten. Nachdem ein Teil der Beiträge bezahlt worden war, wurde der Beschwerdeführerin am 6. November 2003 eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Rechnung inklusive Aufstellung über noch ausstehenden und bis anhin gestundeten Betrag von Fr. 8'685.70 zugestellt.


5.2 Mit einer Verfügung werden entweder gemäss § 2 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 (VwVG) Rechte und Pflichten eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben oder es werden Umfang und Bestand von Rechten und Pflichten festgestellt (§ 2 Abs. 1 lit. b VwVG). Eine Verfügung ist folglich auf Rechtswirkungen ausgerichtet. Im Gegensatz dazu haben eine Vielzahl von Verwaltungshandlungen keine unmittelbaren Rechtswirkungen; sie führen lediglich einen tatsächlichen Erfolg herbei, so sind beispielsweise Rechnungsstellungen oder Ermahnungen nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 878). Auch das luzernische Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, eine als Verfügung bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Rechnung, die eine frühere Verfügung auf Leistung von Zahlungen bestätigt, sei keine Verfügung, sondern ihrer Natur nach eine blosse Mahnung, die auf der in Rechtskraft erwachsenen Beitragsverfügung basiere (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 6. Juni 1979, LGVE 1979 II Nr. 2, E. 2).


Die Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2003 ist nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet und als blosse Mahnung zu betrachten.


Entscheid Nr. 650 03 140 vom 30. Juni 2005



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