05-05 Amtlicher Wert als Synonym für Katasterwert

Unter dem Begriff des amtlichen Werts in einem Laufentaler Kanalisationsreglement ist der Basellandschaftliche Katasterwert oder Steuerwert zu verstehen.



Aus dem Sachverhalt:

A. erhielt von der Einwohnergemeinde Nenzlingen eine Verfügung betreffend Kanalisationseinkaufs- und ARA-Beiträge. Sie erhob Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht und machte geltend, dass sie bezüglich der Höhe der Anschlussbeiträge eine Falschauskunft erhalten habe. Auch sei die Aufrechnung des Katasterwerts des Kantons Basel-Landschaft auf den Bernischen amtlichen Wert nicht rechtens und für die Erhebung des ARA-Einkaufsbeitrags fehle die gesetzliche Grundlage.



Aus den Erwägungen:

(…)


6. Materiell rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass sie von der Beschwerdegegnerin eine Falschauskunft erhalten habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihr auf entsprechende Anfrage hin die Auskunft erteilt, die Kanalisationseinkaufsgebühr betrage 1.8% und nicht 3.8% des amtlichen Werts, wie dies von der Beschwerdegegnerin verfügt worden ist.


Das Legalitätsprinzip verlangt grundsätzlich, dass die Verwaltungsbehörden nach Massgabe des Gesetzes und nicht nach Massgabe der vom Gesetz abweichenden Auskunft entscheiden. Eine unrichtige Auskunft kann aber eine Vertrauensgrundlage bilden und beim Vorliegen von gewissen Voraussetzungen Rechtswirkungen haben. Diese Voraussetzungen, die eben diesen Schutz des berechtigten Vertrauens in eine Auskunft oder Zusicherung einer Behörde geben, müssen kumulativ gegeben sein (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, a.a.O. N 668).


Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 118 Ia 245, E. 4b, S. 254) setzt dieser Vertrauensschutz voraus, dass sich die Angabe auf eine konkrete, die Bürgerin, respektive den Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat hierfür zuständig war, dass die Bürgerin respektive der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheids nicht ohne weiteres hat erkennen können und dass diese Person im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat. Eine behördliche Information steht zudem immer unter dem Vorbehalt einer allfälligen späteren Rechtsänderung. Eine vertrauensschutzbegründende Auskunft kann deshalb nur vorliegen, wenn die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung.


Vorausgesetzt ist also zunächst, dass sich die Auskunft auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe, wie auch ihre Nachbarn, von der Beschwerdegegnerin eine Falschauskunft bezüglich der Kanalisationseinkaufs- und ARA-Gebühr erhalten, sei aber nicht mehr im Besitz des entsprechenden Schreibens. Sie reiche deshalb dem Gericht das entsprechende Schreiben ihrer Nachbarn ein. Somit ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin überhaupt je eine Falschauskunft von der Beschwerdegegnerin erhalten hat. Diese Frage kann aber im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da zumindest eine der weiteren kumulativ geforderten Voraussetzungen zum Vertrauensschutz nicht gegeben ist. Die Beschwerdeführerin hätte nämlich die Unrichtigkeit des Bescheids erkennen müssen, da ihr beim Bau ihres Einfamilienhauses ein Architekt zur Seite stand. Dieser verfügte im Zeitpunkt der angeblichen behördlichen Auskunft über ein Kanalisationsreglement, welches er bei der Beschwerdegegnerin bestellt hatte (…). Ausserdem hatte sich der Architekt gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Auskünfte betreffend der Wasser- und Kanalisationseinkaufsbeiträge eingeholt. Dies zeigt, dass er sich mit den anfallenden Beitragskosten auseinandergesetzt hatte. Als Fachperson hätte er die Höhe der Beiträge errechnen können. Dieses Wissen muss sich die Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Frage des Vertrauensschutzes anrechnen lassen. Wie der Vertreter der Beschwerdegegnerin an der Parteiverhandlung zu Recht ausgeführt hat, ist die Unvollständigkeit der behördlichen Auskunft für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen.


Das Vorliegen einer vertrauensschutzbegründenden Auskunft ist zu verneinen. Die Höhe des Beitrags für die Kanalisation und ARA bestimmt sich im Sinne des Kanalisationsreglements mit 3.8% des amtlichen Werts und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.


7. (…)


8. Die Beschwerdeführerin moniert ferner die Berechungsart der Beitragsverfügungen. Sie rügt, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufrechnung des Katasterwerts des Kantons Basel-Landschaft auf den amtlichen Wert des Kantons Bern nicht rechtens sei und für die Erhebung der Beitragsverfügungen auf den Basellandschaftlichen Katasterwert abzustellen sei.


8.1. Bei den Kanalisationseinkaufs- und ARA-Beiträgen handelt es sich um Vorteilsbeiträge, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 123 I 248 u.v.a.) grundsätzlich einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegt. Im Übrigen müssen öffentliche Abgaben, wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen auf der Stufe des formellen Gesetzes, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein (Urteil des Bundesgerichts 2P.200/1994 vom 9. Juni 1995).


Grundlage der Beitragsberechnungen der Beschwerdegegnerin bildet das Kanalisationsreglement von 1971, welches ein Gesetz im formellen Sinn darstellt. Dieses Reglement ist seit dem 10. Januar 1972 in Kraft und stammt aus der Zeit, als die Beschwerdegegnerin Teil des Kantons Bern gewesen ist. Per 1. Januar 1994 hat der Bezirk Laufen die Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft übernommen, wobei § 9 des Vertrags über die Aufnahme des bernischen Bezirks Laufen in den Kanton Basel-Landschaft vom 10. Februar 1983 festhält, dass Gemeindereglemente in Kraft bleiben können, soweit sie dem Recht des Kantons Basel-Landschaft nicht widersprechen.


8.2. Laut rechtsgültigem Kanalisationsreglement berechnen sich die Kanalisationseinkaufs- und die ARA-Beiträge gestützt auf § 36 Abs. 1 bzw. § 39 KR nach dem amtlichen Wert der angeschlossenen Grundstücke. Dabei ist unbestritten, dass der amtliche Berner Wert grundsätzlich zur Berechnung der Beiträge durchaus geeignet ist.


Bei Neubauten wird jedoch heute weder ein Grundstücksprotokoll noch eine Verfügung der Steuerverwaltung über die amtliche Bewertung des Grundstücks erstellt und damit liegt auch kein Bernischer amtlicher Wert mehr vor. Die Beschwerdegegnerin rechnet deshalb den Basellandschaftlichen Katasterwert mittels des Repartitionswerts von 1993 auf den früheren Bernischen amtlichen Wert um, damit der Gemeinde keine Beitragseinbusse entsteht. Sie begründet die Umrechnung damit, dass sich der Begriff des amtlichen Werts im Sinne von § 36 und § 39 des Kanalisationsreglements nur auf den Bernischen amtlichen Wert beziehen könne, da das Reglement aus der Berner Zeit stammt.


9. Umstritten ist somit, wie der Begriff des amtlichen Werts im Sinn des Kanalisationsreglements auszulegen ist.


Begriffe werden ausgelegt, wenn sie unklar sind. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Begriff des amtlichen Wertes überhaupt auszulegen ist, stellt er doch ein Synonym für den Steuerwert dar (vgl. Immo-Lexikon des schweizerischen Hauseigentümerverbands, Hypotheken-Lexikon der Zuger Kantonalbank). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin soll aber eben durch die Bezeichnung als amtlicher Wert klar sein, dass es sich dabei nur um den Steuerwert des Kantons Bern handeln könne.


Damit wird offensichtlich, dass der Begriff des amtlichen Werts unklar und deshalb auszulegen ist. Was unter dem Begriff des amtlichen Werts zu verstehen ist, ist auf dem Weg der Gesetzesauslegung zu ermitteln. Deren Ziel ist es, den Sinngehalt einer Norm zu ergründen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der auszulegenden Bestimmung, doch kann dieser nicht allein massgebend sein, namentlich wenn der Text unklar ist, oder verschiedene Deutungen zulässt. Vielmehr muss nach der wahren Tragweite des Wortlauts gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente, wie namentlich Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm. Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (BGE 124 II 327 S. 376) und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab (BGE 114 V 219).


9.1. Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Sie ist Ausgangspunkt jeder Auslegung. Verwendet der Gesetzgeber juristische Fachausdrücke, so ist auf den fachspezifischen Sinn dieser Terminologie abzustellen. Landläufig gebräuchliche Worte sind hingegen grundsätzlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu interpretieren.


Im Kanalisationsreglement der Beschwerdegegnerin wird der Ausdruck des amtlichen Werts benutzt. Dieser Ausdruck ist ein Fachausdruck und ist, wie auch der Begriff des Katasterwerts, ein anderer Ausdruck für Steuerwert. Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch gar nicht bestritten, bezeichnet sie doch selber im Protokollauszug zur Besprechung vom 14. September 2004 den amtlichen Wert als Steuerwert. Es ist somit nicht der Wortlaut, der bestritten wird, sondern der Wortsinn. Es stellt sich die Frage, ob man unter dem Begriff des amtlichen Werts nur den Bernischen Steuerwert verstehen darf, da das Kanalisationsreglement noch aus der Zeit stammt, zu welcher die Beschwerdegegnerin zum Kanton Bern gehörte, oder ob man den Begriff gegenwartsbezogen, als Steuerwert (Katasterwert) des Kantons Basel-Landschaft, verstehen darf. Um den Wortsinn genauer zu ergründen, muss auf weitere Auslegungsmethoden zurückgegriffen werden.


9.2. Die historische Methode stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm durch die allgemeine Betrachtung zur Zeit ihrer Entstehung gegeben hat. Diese Auslegungsmethode wird primär mit dem Gewaltenteilungsprinzip begründet. Eine Norm soll so gelten, wie sie zur Zeit des Erlasses verstanden worden ist. Sie soll nicht nachträglich durch die rechtsanwendenden Organe umgedeutet werden können.


Zur Entstehungszeit des Kanalisationsreglements ist der Wortsinn des amtlichen Werts klar gewesen und dieser Ausdruck ist auf dem Gebiet des Kantons Bern auch noch heute der geläufige Begriff für den Steuerwert eines Grundstücks. Der amtliche Wert im Kanton Bern wird mittels eines Augenscheins und einer Beurteilung durch kantonale Schätzungspersonen festgelegt. Dabei wird den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Grundstücks Rechnung getragen (vgl. Der amtliche Wert - Grundlage für Vermögens- und Liegenschaftssteuern, Steuerverwaltung des Kantons Bern). Vorliegend gibt es für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin keinen Bernischen amtlichen Wert mehr, sondern lediglich den Katasterwert des Kantons Basel-Landschaft, der unter Berücksichtigung des Verkehrs- und Ertragswerts festgelegt wird.


Im vorliegenden Fall hilft die historische Auslegungsmethode nicht weiter, um den Begriff des amtlichen Werts auszulegen.


9.3. Eine weitere Auslegungsmethode ist die zeitgemässe. Sie stellt ab auf das Normverständnis und die Verhältnisse, wie sie gegenwärtig, d.h. zur Zeit der Rechtsanwendung, bestehen. Massgebliches Element ist der Sinn der Norm, wie er heute im Rahmen der geltungszeitlichen Umstände erscheint. Die Rechtsanwendung soll also kein Akt der "Vergangenheitsbewältigung" sein, sondern - da ein aktueller Fall zu entscheiden ist - ein gegenwarts- bzw. zukunftsbezogenes Geschäft (vgl. Ernst Kramer, Juristische Methodenlehre, 1. Auflage, Bern, 1998, S. 101). Das Gesetz soll den in der Gegenwart lebenden Bürgerinnen und Bürgern Auskunft geben, was Rechtens und was nicht Rechtens ist.


Gemäss dem heutigen Verständnis darf man im vorliegenden Fall den Begriff des amtlichen Werts im Kanalisationsreglement als Synonym für Steuerwert, also im Kanton Basel-Landschaft als Katasterwert verstehen. Die Beschwerdegegnerin ist schon seit längerer Zeit Teil des Kantons Basel-Landschaft und es ist aus heutiger Sicht für Personen, welche das Kanalisationsreglement lesen, nicht nachvollziehbar, dass es sich beim Begriff des amtlichen Werts um den amtlichen Wert des Kantons Bern handeln soll. Die Beschwerdegegnerin selbst setzt seit der Gesetzesanpassung vom 12. April 2005 den Begriff des amtlichen Werts dem Basellandschaftlichen Katasterwert gleich, nachdem sie die Differenz in der Beitragshöhe über eine Korrektion der Beitragssätze geregelt hat.


Gemäss den verschiedenen Auslegungsmethoden kann unter dem Begriff des amtlichen Werts im Kanalisationsreglement der Beschwerdeführerin nur der Basellandschaftliche Katasterwert oder Steuerwert verstanden werden.


10. Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen den Begriff des amtlichen Werts im Sinne von amtlichem Bernischem Wert auslegen würde, existiert heute kein solcher Wert mehr. Es hat den amtlichen Bernischen Wert nur solange gegeben, als es die Bernischen Schätzungen gegeben hat. Dies anerkennt auch die Beschwerdegegnerin, spricht sie doch im Protokollauszug zur Einspracheverhandlung vom 14. September 2004 von einem fiktiven amtlichen Bernischen Wert. Diesen errechnet sie aufgrund des Basellandschaftlichen Katasterwerts und gestützt auf den Repartitionswert. Sie begründet diese Umrechnung mit einem Regierungsratsbeschluss des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Juli 1994 betreffend die Steuerwerte für Grundstücke und Liegenschaften im Laufental. Gemäss diesem Beschluss werden für die Liegenschaftsbesteuerung die bestehenden amtlichen Werte des Kantons Bern per 1. Januar 1993 aufgrund des Repartitionswerts auf 75% reduziert.


Der Repartitionswert stellt einen gesamtschweizerisch einheitlichen Vermögenssteuerwert dar, unabhängig davon, in welchem Kanton sich eine Liegenschaft befindet. Damit die verschiedenen kantonalen Vermögenssteuerwerte auf diesen einheitlichen Repartitionswert gebracht werden können, sind sie mit einem für jeden Kanton festgelegten Umrechnungsfaktor zu multiplizieren. Die Repartitonswerte werden laufend neu ausgerechnet (vgl. Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz, KS 22). Wenn die Beschwerdeführerin den Regierungsratsbeschluss betreffend Steuerwerte für Grundstücke und Liegenschaften im Laufental für die Berechnung des fiktiven amtlichen Bernischen Werts beizieht, verkennt sie, dass damit die steuerrechtliche Gleichstellung aller Bürgerinnen und Bürger im Kanton Baselland beabsichtigt worden ist, weil Neuschätzungen zu zeitaufwendig gewesen wären. Heute wird eine solche Umrechnung auch bei den Steuern nicht mehr vorgenommen. Es ist offensichtlich, dass der Regierungsratsbeschluss von 1994 zur damaligen Berechnung der Basellandschaftlichen Steuerwerte diente und keine gesetzliche Grundlage für die Rückwärtsberechnung der (fiktiven) Bernischen Steuerwerte und für die Berechnung der Kanalisations- und ARA-Beiträge darstellen kann. Auch der Verweis der Beschwerdegegnerin auf den Laufentalvertrag ist unbehelflich, da sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.


Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Begriff des amtlichen Werts gemäss Kanalisationsreglement unrichtig ausgelegt und damit eine Rechtsverletzung begangen hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.


Entscheid 650 04 169 / 650 04 170 vom 1. September 2005



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