06-04 Kein Erschliessungsvorteil durch Strasse, die mehrheitlich der Erschliessung anderer Parzellen dient

Das Rechtsgleichheitsgebot erfordert unter Umständen die separate Abrechnung der Kosten eines Strassenprojekts, wenn die Erschliessung einzelner Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer über eine Privatstrasse erfolgt (E. 6).


Einem Grundstück, welches bereits vollumfänglich erschlossen ist, kommt durch die Neuanlage einer Strasse, die zum Zweck der Erschliessung anderer Parzellen erstellt wurde und der keine Durchgangsfunktion zukommt, keinerlei Sondervorteil zu (E. 7).



Aus dem Sachverhalt:

Am 14. März 2005 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf das Ausführungsprojekt und den Kredit für den Neubau des X.-wegs West sowie die Korrektion des X.-wegs Süd. Die öffentliche Planauflage des Landerwerbs- und Perimeterplans sowie des provisorischen Kostenverteilers erfolgte vom 29. März 2005 bis zum 18. April 2005. Am 19. August 2005 verfügte die Gemeinde gegenüber A. für die Parzelle Nr. 1675, Grundbuch Oberdorf, einen provisorischen Anwänderbeitrag von Fr. 13'672.30. Mit Eingabe vom 25. August 2005 erhob A. gegen die provisorische Beitragsverfügung der Gemeinde Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht. Er stellt den Antrag, es seien die Kosten für die Korrektion des X.-wegs Süd und den Neubau des X.-wegs West getrennt abzurechnen und es sei festzustellen, dass er sich als Anstösser des östlichen Teils des X.-wegs nur an den Kosten der Korrektion des X.-wegs Süd zu beteiligen habe.



Aus den Erwägungen:

(…)


5. Gesamthafte Abrechnung von Neuanlage und Korrektion


Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf den geltenden Strassennetzplan sowie den Bau- und Strassenlinienplan Y. den südlichen Teil des X.-wegs von 3 m auf 4.5 m verbreitert und zur Erschliessung der Parzellen Nr. 2105 und 2106 einen neuen X.-weg West von 3 m Breite gebaut. Der X.-weg Ost, an dem sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet, wurde nicht ausgebaut und ist auch mit der Mutation des Strassennetzplans nicht als Quartierstrasse in die öffentlich-rechtliche Erschliessungsplanung aufgenommen worden. Der provisorische Perimeterplan vom 11. Februar 2005 erfasst somit einzig den X.-weg West und den X.-weg Süd in Form eines "L", nicht aber den gesamten X.-weg, welcher als "T" umschrieben werden könnte.



Der Gemeinderat qualifizierte den Ausbau des X.-wegs Süd als Korrektion und die


Neuerstellung des X.-wegs West als Neubau. Diese Bewertung entspricht dem geltenden Strassenreglement und ist nicht zu beanstanden. In  § 19 lit. b StR wird festgehalten, dass es sich bei der Verbreiterung bestehender Strassen und der Erneuerung eines ungenügenden Oberbaues um eine Korrektion handelt, was präzis auf den X.-weg Süd zutrifft. Unbestrittenermassen handelt es sich ferner beim X.-weg West um eine Neuanlage. Ferner teilen sich in die Kosten für den Bau von Verkehrsflächen - nach Landerwerbs- und Baukosten getrennt - die Gemeinde und die im Perimeterplan erfassten Grundstücke (§ 18 Abs. 2 StR). Bei Erschliessungen, die als Korrektionen eingestuft werden, wird der Beitrag für die Anwänderinnen und Anwänder reduziert. Im Rahmen der Beitragsberechnung wurden im vorliegenden Fall sowohl Korrektion als auch Neuanlage gesamthaft abgerechnet. Da die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei Korrektionen lediglich 50% der Ansätze von Neuanlagen zu tragen haben (§ 19 lit. a und lit. b StR) wird ersichtlich, dass die Rüge des Beschwerdeführers, die beiden Projekte X.-weg Süd (Korrektion) und X.-weg West (Neuanlage) seien getrennt abzurechnen, nur dann relevant ist, wenn der Kreis der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für die korrigierte Verkehrsfläche nicht übereinstimmt mit demjenigen für die neu angelegte Verkehrsfläche.


6. Rechtsgleichheitsgebot


6.1. Auch bei der Auferlegung der Vorteilsbeiträge ist der Grundsatz der Rechtsgleichheit zu beachten und die Beiträge müssen in haltbarer Weise auf die Begünstigten verlegt werden. Es dürfen keine Unterscheidungen getroffen werden, welche in den zu regelnden Verhältnissen keinen sachlichen Grund finden (vgl. BLVGE 1986, Nr. 14.2, E. 1). Die schematische Bemessung der Vorteilsbeiträge ist somit nur zulässig, wenn sie die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Willkürverbots beachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts [1P.511/1999] vom 10.4.2000 E. 4d/aa = Pra 89 Nr. 161).


6.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, für zwei oder mehrere Werke denselben Beitragsperimeter abzugrenzen, sofern zwischen den Werken eine natürliche Einheit oder ein gewisser objektiver Zusammenhang besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts [1P.511/1999] vom 10.4.2000 E. 4d/cc = Pra 89 Nr. 161). Die Verteilung der Vorteilsbeiträge hat somit üblicherweise auf Grund der Gesamtkosten und nicht nach den Kosten der einzelnen Teilstücke zu erfolgen (vgl. Alfred Bührer, Der Mehrwertsbeitrag an öffentlich-rechtliche Erschliessungsbauwerke unter besonderer Berücksichtigung des schaffhauserischen Rechts, Zürich 1970, S. 63). Zwischen dem X.-weg Süd und dem X.-weg Ost und West besteht zweifellos ein objektiver Zusammenhang. Würde das Erschliessungswerk alle drei Strassenteilstücke umfassen, wäre nach der geltenden Rechtsprechung unbestritten, dass nicht für jedes separate Teilstück ein Beitragsperimeter gebildet werden darf. Ansonsten würden diejenigen Eigentümerinnen und Eigentümer bevorzugt, welche an ein kostengünstiges Teilstück anstossen, während diejenigen, welche an ein aufwändiges Teilstück anstossen, einen unverhältnismässig hohen Beitrag entrichten müssten (vgl. BLVGE 1986, Nr. 14.2, E. 2c). Vorliegend liegt jedoch eine andere Ausgangslage vor, weil das Erschliessungswerk nur den X.-weg Süd und West, nicht aber das Teilstück Ost umfasst, welches in Privatbesitz verbleibt. Die Erschliessung der Parzelle Nr. 1675 des Beschwerdeführers erfolgt nach der Verzweigung des X.-wegs in den Ost- und Westteil nach wie vor über eine Privatstrasse. Der Augenschein hat gezeigt, dass die Parzelle des Beschwerdeführers nur über eine überteerte Strasse in schlechtem Zustand erreichbar ist, an die weder die Gemeinde noch die neu erschlossenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des X.-wegs West finanzielle Leistungen zu erbringen haben. Der Beschwerdeführer als Miteigentümer der Korporationsparzelle Nr. 1666 muss weiterhin für Unterhalt und Wartung des in seinem Eigentum verbliebenen Teilstücks der Privatstrasse aufkommen und für die entsprechenden privaten Aufwendungen Rückstellungen bilden. Auch haftet er als Miteigentümer der Strassenparzelle nach wie vor aus Werkhaftung gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (OR). Die Beschwerdegegnerin hat diesen Umständen insofern keine Rechnung getragen, als sie die im Ostteil gelegene Parzelle des Beschwerdeführers in den Perimeterplan beider Werke, Süd und West, einbezogen hat, während sich die Parzellen des Westteils aufgrund der besonderen Erschliessungssituation nicht am Ostteil zu beteiligen haben. Sie hat damit gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen.


6.3. Auch die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die gesamte Fläche des X.-wegs Süd und West als eine Parzelle ausgeschieden sei und diese beiden Strassenstücke den gleichen Ausbaustandard aufwiesen, ändert nichts an der Unzulässigkeit des Vorgehens. Nur die an den einzelnen Verkehrsflächen interessierten Grundstücke dürfen in den Perimeterplan einbezogen werden. Vorliegend sind aufgrund der besonderen rechtlichen Situation der Kreis der Beitragspflichtigen und die geltenden Ansätze für die Beitragsbemessung für jede Verkehrsfläche einzeln zu bestimmen.


7. Vorteilsbemessung


7.1. Die Beschwerdegegnerin hat am X.-weg West gemeindeeigene Parzellen an bauwillige Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verkauft, die projektierte Linienführung der Strasse geändert und dafür den Strassennetzplan sowie den Bau- und Strassenlinienplan mutiert. In der Folge wurde die Neuanlage X.-weg West zum Zweck der Erschliessung der Parzellen Nr. 2105 und 2106 gebaut. Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin am Augenschein soll die Strasse auch später keine Durchgangsfunktion übernehmen. Der aus dem Bau des X.-wegs West resultierende Sondervorteil kommt somit ausschliesslich den von diesem Strassenstück versorgten neu erschlossenen Parzellen zu. Die Parzelle des Beschwerdeführers erfährt keinen offensichtlichen und unmittelbaren Vorteil durch den X.-weg West, weil sie nach dem planerischen Willen der Beschwerdegegnerin weiterhin privatrechtlich erschlossen bleibt und die Aufrechterhaltung der Erschliessungsfunktion ausschliesslich dem Beschwerdeführer und den weiteren Privateigentümerinnen und -eigentümern obliegt. Daran ändert auch die 50%-ige Beitragsreduktion zugunsten des Beschwerdeführers nichts, zumal diese für das Teilstück X.-weg Süd (Korrektion) ohnehin zur Anwendung gelangen muss.


7.2. Aus den dargelegten Gründen hat die Beschwerdegegnerin den Sondervorteil der Parzelle des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung der Kosten des X.-wegs West zu bemessen. Sie muss eine Aufteilung der Kosten zwischen der Korrektion X.-weg Süd und der Neuanlage X.-weg West vornehmen, wobei der Beschwerdeführer ausschliesslich an den Kosten der Korrektion X.-weg Süd zu beteiligen ist. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen dieses Vorgehen ursprünglich selbst vorgesehen. Der Beschluss des Gemeinderats vom 17. August 2004 betreffend Kostenverteilung Erschliessung X.-weg sprach sich ausdrücklich für die sogenannte "Variante A" aus. Nach dieser Variante sind sämtliche im Beitragsperimeter gelegenen Parzellen an den Kosten der Korrektion (Beitragsansatz 50%) zu beteiligen, während die Kosten der Neuanlage X.-weg West nur zwischen der Gemeinde und den durch dieses Teilstück neu erschlossenen Parzellen aufzuteilen sind.


Entscheid Nr. 650 05 131 vom 12. Juni 2006


Bestätigt vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, am 7. Februar 2007



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