06-05 Erschliessungsvorteil trotz vorbestehender interner Erschliessung über Nichtbaugebiet

Liegt die Einfahrt zu einer Parzelle ausserhalb des Baugebiets, so kann diese trotzdem als erschlossen angesehen werden, wenn die Erschliessung der Parzelle auch innerhalb der Bauzone möglich wäre (E. 6.3.).



Aus dem Sachverhalt:

Gestützt auf den rechtskräftigen Strassennetzplan beschloss die Gemeindeversammlung Zwingen am 4. Dezember 2001 den Bau- und Strassenlinienplan (BSP) "X.-weg (nordöstl. Abschnitt)", welchen der Regierungsrat mit dem Beschluss Nr. 654 vom 23. April 2002 genehmigte. Die 30-tägige Referendumsfrist während der öffentlichen Auflage des Bau- und Strassenlinienplanes und des Bauprojektes mit Kreditvorlage verstrich am 18. Februar 2002 ungenutzt. Im Jahre 2003 wurde der Ausbau des X.-wegs (nordöstl. Abschnitt) bis zur Bauzonengrenze fertiggestellt. Mit Verfügung vom 21. November 2005 auferlegte die Einwohnergemeinde Zwingen A. einen Erschliessungsbeitrag von Fr. 24'827.10 für den Ausbau des X.-wegs. Mit Eingaben vom 3. Dezember 2005 und ergänzender Begründung vom 8. Februar 2006 erheben B. und A. gegen die definitive Beitragsverfügung Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht. Sie stellen das Begehren, der Bau- und Strassenlinienplan X.-weg sei bis zur Waldgrenze zu verlängern. Eventualiter sei der Strassenbeitrag zu stunden und das Planungsverfahren für die Verlängerung des Bau- und Strassenlinienplans X.-weg habe selbstständig und unmittelbar nach der Bauzonenerweiterung zu erfolgen.



Aus den Erwägungen:

(…)


2. Anfechtungsobjekt


Die Beschwerdeführenden verlangen die Verlängerung des Bau- und Strassenlinienplans


X.-weg, eventualiter die Stundung des Vorteilsbeitrags, im Weiteren die Selbstständigkeit und Unmittelbarkeit des Planungsverfahrens für die Verlängerung des Bau- und Strassenlinienplans X.-weg. Gemäss ständiger Gerichtspraxis können Rechtsbegehren besonders von nicht rechtskundigen Parteien auch an der Vorverhandlung präzisiert werden. An der Vorverhandlung vom 12. Juni 2006 hat die Beschwerdeführerin in diesem Sinne vorgebracht, vom X.-weg aus keine hinreichende Zufahrt zu ihrem Grundstück zu besitzen. Eine solche sei nicht ohne grössere bauliche Massnahmen realisierbar. (…)


2.1 Mit der Beschwerde gegen eine definitive Beitragsverfügung können nach ständiger Gerichtspraxis in der Regel nur Rechnungsfehler gerügt werden, wenn die Beitragspflicht als solche im Rahmen einer provisorischen Beitragsverfügung, beziehungsweise eines provisorischen Kostenverteilers angefochten werden kann.


2.2 § 8 Abs. 3 des Strassenreglements der Gemeinde Zwingen vom 17. September 1997 (StrR) sieht vor, dass Bauprojekte während 30 Tagen öffentlich aufzulegen sind. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke beitragspflichtig sind, werden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Innert der Auflagefrist kann beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden, laut § 8 Abs. 4 StrR. Es ist davon auszugehen, dass gemäss dem Reglementswortlaut sowohl Bauprojekt als auch provisorische Beitragsverfügung erstinstanzlich beim Gemeinderat angefochten werden können, was gestützt auf § 174 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 (Gemeindegesetz, SGS 180) zulässig ist. Über unerledigte Einsprachen im Beitragsverfahren entscheidet allerdings nicht der Regierungsrat, wie in § 8 Abs. 4 StrR festgehalten wird, sondern das Steuer- und Enteignungsgericht. Ist kein erstinstanzliches Einspracheverfahren im kommunalen Recht vorgesehen, so erlaubt das Enteignungsgesetz die Anfechtung der Beitragspflicht als solcher direkt beim Steuer- und Enteignungsgericht, wenn sie im Rahmen der Planauflage eröffnet wird (§ 96 Abs. 2 EntG).


2.3 Vorliegend fand eine öffentliche Planauflage des Bauprojektes X.-weg vom 17. Januar 2002 bis zum 18. Februar 2002 statt. Unklar ist, ob die provisorische Beitragspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Vorgaben des kommunalen Rechts eingeschrieben und mit korrekter Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde. Die Gemeinde hat dies nicht geltend gemacht und daraus dürfen den Beschwerdeführenden jedenfalls keine Nachteile erwachsen. Im vorliegenden Fall kann demnach ausnahmsweise auch die Beitragspflicht als solche mit der definitiven Verfügung angefochten werden.


3. Legitimation


Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin A. und dem Beschwerdeführer B. unterzeichnet. Laut Grundbuch der Gemeinde Zwingen ist A. die alleinige Eigentümerin der Parzelle Nr. 1317. Gemäss § 90 EntG sind lediglich der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin respektive die an Grundstücken dinglich Berechtigten beitragspflichtig. B. ist weder Grundeigentümer der betroffenen Parzelle noch ist er daran, laut Grundbuch der Gemeinde Zwingen, dinglich berechtigt. Er ist somit nicht beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde von B. kann deshalb nicht eingetreten werden. Die Beschwerdelegitimation von A. ist hingegen gegeben.


(…)


6. Erschliessungsvorteil


Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Strassenbeitrag von der Beschwerdegegnerin rechtmässig erhoben wurde. (…)


6.1 Der Vorteilsbeitrag ist eine öffentlichrechtliche Abgabe. Er will die durch eine öffentliche Einrichtung entstandene Wertvermehrung des privaten Grundeigentums ausgleichen, um eine unbillige Bevorzugung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers gegenüber der blossen Passantin oder Passanten, denen die Anlage nur im Rahmen des Gemeingebrauchs dient, zu vermeiden. Er hat somit eine Doppelaufgabe: Er soll einerseits unbillige Sondervorteile verhindern, anderseits die ganze oder teilweise Kostendeckung der Anlage sichern (Heinrich Weibel, Enteignung und Vorteilsbeiträge bei Gemeindestrassen, 2. Aufl. 1975, N 62 S. 25). Der erwachsene Vorteil muss wirtschaftlicher Art sein, d.h. er muss in Form von Geld realisiert werden können. Vorteil ist er nach überwiegender Auffassung zudem nur, wenn er als Vermögenszuwachs in Erscheinung tritt; wo eine Wertvermehrung von vornherein nicht eintritt oder durch Nachteile ökonomischer Art neutralisiert wird, fehlt ein wesentliches (Begriffs-)Element. Nicht von Bedeutung ist, ob der Vorteil realisiert wird. Eine öffentliche Einrichtung im Sinne dieser Ausführungen ist der als Erschliessungsweg im Bau- und Strassenlinienplan vom 17. September 2001 definierte X.-weg. Dieser stellt durch den erstmaligen BSP-konformen Ausbau im Jahre 2003 grundsätzlich ein Beitragsobjekt dar, denn dieser Ausbau schlägt sich in der Wertsteigerung aller anstossenden Parzellen nieder. Sie erfahren durch die Erschliessung einen wirtschaftlichen Vorteil.


6.2 Zu prüfen ist, ob das Grundstück der Beschwerdeführerin durch den X.-weg tatsächlich erschlossen wird. Kommt man zur Überzeugung, dass dem nicht so sei, entfällt die Beitragspflicht für die Beschwerdeführerin ganz oder teilweise. Begrifflich ist die Erschliessung eine Vorkehr zur Herbeiführung der Baureife von Grundstücken. Als Erschliessung bezeichnet man die Gesamtheit aller Einrichtungen, die notwendig sind, damit ein Grundstück zonen- und bauordnungsrechtlich genutzt werden kann. Bei der Erschliessung handelt es sich um einen bundesrechtlichen Begriff. Art. 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) spricht in diesem Zusammenhang nebst den erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen von einer hinreichenden Zufahrt. Art. 19 Abs. 1 RPG definiert selber nicht, welchen Standard die Zufahrten aufweisen müssen. Die Festlegung des Ausmasses der Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit ist Sache des kantonalen Rechts. Bei der Beurteilung dieser Frage steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (BGE 121 Ia 65 E. 3, 68). Eine hinreichende Zufahrt hat sich insbesondere nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Fläche, die sie erschliessen soll, nach den topographischen Verhältnissen und den weiteren massgeblichen Umständen zu richten. Die Erschliessung für eine Industriezone hat daher andere Voraussetzungen zu erfüllen als für eine Wohnzone. Eine Zufahrt ist beispielsweise nach st. gallischer Rechtsprechung dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den erwarteten Fahrzeugen und Fussgängerinnen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benützt werden kann. Das basellandschaftliche Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (RBG) delegiert in § 36 die Kompetenz zum Erlass der Erschliessungsreglemente an die Gemeinden. Dem Strassenreglement der Gemeinde Zwingen lassen sich keine Vorschriften entnehmen, die den Begriff der hinreichenden Zufahrt definieren.


6.3 Im vorliegenden Fall ist sinngemäss umstritten, ob das Grundstück verkehrsmässig erschlossen ist, obwohl die Einfahrt zur Parzelle der Beschwerdeführerin knapp ausserhalb der Baugebiets liegt.


Aufgrund des Augenscheins hat sich gezeigt, dass die Parzelle der Beschwerdeführerin auf einer Länge von ungefähr 23 Metern an den X.-weg grenzt. Eine neue interne Erschliessung zum X.-weg wäre ausserdem über die Anmerkungsparzelle Nr. 1802 möglich. Wohl vermag die Zufahrt ausserhalb des Baugebiets nicht voll zu befriedigen. Einerseits ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin diese Zufahrt in die Gemeindestrasse bewilligt worden ist. Andererseits kann eine hinreichende Zu- und Wegfahrt - wie dargelegt - auch mit einer geänderten internen Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführerin erreicht werden. Gestützt auf die ständige Bundesgerichtspraxis ist die Erschliessung daher als gegeben zu betrachten.


(…)


8. Öffentlichrechtliche Planung


Gemäss § 36 RBG erlassen die Gemeinden Erschliessungsreglemente. Darnach sind sie auch befugt, die Art und die Funktion der Erschliessungsanlagen zu regeln. Zu diesem Zweck erlassen sie laut § 5 ff. StrR kommunale Strassennetzpläne und die darauf gestützten Bau- und Strassenlinienpläne, die für alle verbindlich sind. Mit einem Bauprojekt im Sinne von § 7 StrR werden die bestehenden und die projektierten Verkehrsanlagen festgelegt. Der Bau- und Strassenlinienplan "X.-weg (nordöstl. Abschnitt)" stützt sich auf einen rechtsgültigen Strassennetzplan. Das Bauprojekt X.-weg ist ferner im Sinne von § 7 Abs. 1 StrR vom 17. Januar 2002 bis zum 18. Februar 2002 öffentlich aufgelegt worden. Gemäss § 7 Abs. 3 StrR bildet der Beitrags-Perimeterplan sowie die Kostenverteiltabelle mit provisorischer Kostenzusammenstellung der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer keinen Bestandteil des Bauprojektes. Das Planungsverfahren der Beschwerdegegnerin bezüglich der Erschliessung X.-weg ist nicht zu beanstanden. Die Zonenpläne haben auf die Erschliessung insofern keinen Einfluss, als sie das ganze Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen unterteilen und nicht das öffentliche Strassennetz festlegen. Auf die Beitragspflicht wirken sich die Zonenpläne insoweit aus, als die Beiträge laut § 34 Abs. 3 StrG nur innerhalb des Baugebiets erhoben werden dürfen. Es wird somit festgehalten, dass bezüglich der Beitragspflicht X.-weg keine groben Verfahrensfehler ersichtlich sind, und dass solche nicht auf dem dafür vorgesehenen Rechtsmittelweg beim Regierungsrat geltend gemacht worden sind. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gravierenden Planungsfehler kann vorliegend nicht eingetreten werden. (…)


(…)


Entscheid Nr. 650 05 196 vom 21. August 2006



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