06-06 Begründung des Sondervorteils bei Lärmschutzwänden / Bedeutung der Definition von Strassengattungen in einem kommunalen Reglement

Die Etappierung eines Bauprojekts und die darauf gestützte Teilabrechnung ist zulässig, sofern sie nicht zu einer Ungleichbehandlung der Beitragspflichtigen führt (E. 7).


Die Erhebung von Vorteilsbeiträgen für den Bau von Lärmschutzwänden setzt das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage sowie eines Sondervorteils voraus (E. 9).


Dient der Rückbau von Bahnübergängen der Sicherheit des Baus und Betriebs der Bahn, muss von Gesetzes wegen die Bahnunternehmung die entsprechenden Kosten tragen (E. 10).


Richtet sich der Überwälzungssatz für Strassenbeiträge nach der Strassengattung, so ist die Gemeinde im Rahmen der Beitragserhebung an die von ihr vorgenommene Festlegung im Strassennetzplan gebunden (E. 12).



Aus dem Sachverhalt:

Am 23. Februar 2000 wurde das Gesamtbauprojekt Erschliessung B. vom Einwohnerrat Liestal bewilligt. Das Projekt besteht aus folgenden Elementen: C.-strasse, Knoten D.-strasse, E.-weg sowie Rückbau von 11 Bahnübergängen. Im Januar 2001 wurde mit der Ausführung des Bauprojektes über die Waldenburgerbahn begonnen und im Jahr 2004 wurde das Bauprojekt B. grösstenteils abgeschlossen. Im Hinblick auf die Ungewissheit des in unmittelbarer Nähe geplanten Bauprojekts "F." wurden Teile des Gesamtprojekts nicht ausgeführt. Gestützt auf die am 8. März 2005 vom Stadtrat genehmigte Bauabrechnung wurde A. mit Verfügung vom 3. August 2005 ein Vorteilsbeitrag auferlegt. Gegen diese Beitragsverfügung reichte A. am 11. August 2005 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachstehend: Steuer- und Enteignungsgericht), ein. Darin bestreitet sie ihre Beitragspflicht bezüglich der Erstellung des E.-wegs sowie des Rückbaus der Waldenburgerbahnübergänge (nachfolgend: WB-Übergänge) und den von der Stadt Liestal angewendeten Überwälzungssatz von 100%; ferner die Überwälzung der Kosten für die Lärmschutzwände auf der gegenüberliegenden Seite der D.-strasse mangels Sondervorteil.



Aus den Erwägungen:

(…)


6. Bau- und Strassenlinienplan


Für das Verfahren betreffend Planung und Bau einer Verkehrsfläche bedarf es unter anderem eines Bau- und Strassenlinienplans. Laut § 6 StrR wird die genaue Lage der Strassen durch die Bau- und Strassenlinienpläne festgelegt. § 7 StrR regelt das Verfahren zum Erlass der Bau- und Strassenlinienpläne. Nach § 7 Abs. 1 StrR sind diese von der Gemeindeversammlung zu beschliessen und durch den Regierungsrat zu genehmigen, womit sie ihre Rechtskraft erlangen. Bau- und Strassenlinienpläne sind gemäss § 7 Abs. 3 StrR nach dem Beschluss des Einwohnerrates während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der betroffenen Grundstücke werden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Vorliegend stützt sich das Bauprojekt wie bereits ausgeführt direkt auf einen Strassennetzplan. Ein entsprechender Bau- und Strassenlinienplan fehlt. Die Frage, ob die Sache mangels Bau- und Strassenlinienplans an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden soll, kann jedoch offen gelassen werden, da die Beitragsverfügung schon aus materiellen Gründen zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird.


7. Fälligkeit des Vorteilsbeitrags


Wie bereits festgestellt, stellt das Gesamtprojekt, zumindest in seinen wesentlichen Teilen, für die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Die Beitragspflicht wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch nicht bestritten. Vorteilsbeiträge können jedoch erst mit dem Eintritt der Fälligkeit verfügt werden. Das Steuer- und Enteignungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Fälligkeit der Vorteilsbeiträge gegeben ist.


7.1 Die Beschwerdegegnerin macht mit der Beitragsverfügung vom 3. August 2005 gestützt auf eine "Teilabrechnung" der Kosten für das Bauprojekt Erschliessung B. einen Vorteilsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'197'525.90 geltend. Sie geht damit offensichtlich von der Fälligkeit der Beitragspflicht aus.


Das Enteignungsgesetz schreibt in § 92 Abs. 1 vor, dass die Vorteilsbeiträge nicht verlangt werden können, bevor das Unternehmen fertiggestellt ist. Diese Bestimmung ist allerdings dispositiver Natur und lässt eine abweichende Regelung durch die Gemeinden zu. Gestützt darauf knüpft die Stadt Liestal in § 27 Abs. 1 StrR die Fälligkeit an den Zeitpunkt an, in dem die Anlage "in ihren wesentlichen Teilen" fertiggestellt ist. Der im Vorfeld an die Hauptverhandlung durchgeführte Augenschein hat bestätigt, dass für die Vollendung des Gesamtprojekts einzelne Teilabschnitte noch fehlen, namentlich: der Kehrplatz C.-strasse, Fuss- und Radweg Kehrplatz bis G.-weg, Fuss- und Radweg G.-weg mit Barrierenanlagen. Von der Fertigstellung des Unternehmens im Sinne der Fälligkeitsbestimmung des Enteignungsgesetzes (§ 92 Abs. 1 EntG) kann somit nicht die Rede sein. Auch "in ihren wesentlichen Teilen" im Sinne des Strassenreglements (§ 27 Abs. 1) ist die Anlage nicht fertiggestellt, zumal vorliegend nicht nur der Deckbelag der Strassenanlage, sondern ganze Wege, respektive ein Kehrplatz, fehlen. Dass das Bauprojekt nicht fertiggestellt ist, lässt sich darüber hinaus der Abrechnungsgrundlage entnehmen, die von der Beschwerdegegnerin als "Teilabrechnung" betitelt wird. Mit der Bezeichnung "Teilabrechnung" wird darauf hingewiesen, dass das Gesamtprojekt effektiv nicht vollendet ist.


7.2 Möglich ist jedoch die Annahme einer Etappierung des Bauprojekts. Von der Etappierung eines Bauunternehmens wird gesprochen, wenn ein Gesamtprojekt in einzelne Teilabschnitte unterteilt wird. Dabei entscheidet man sich grundsätzlich für eine solche, wenn die Verwirklichung des gesamten Projektes mit mehr Aufwand finanzieller oder planerischer Art verbunden ist, aber auch wenn das Bauvorhaben stark von künftigen Ereignissen abhängt. Das Strassenreglement der Stadt Liestal sieht zwar die Unterteilung eines Bauunternehmens in einzelne Abschnitte nicht vor, eine solche könnte sich allerdings aus der Praktikabilität ergeben, und könnte sogar im Einzelfall angebracht sein, unter der Voraussetzung, dass sie mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht im Widerspruch steht.


Das Verwaltungsgericht hat bereits in früherer Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die beitragsrechtliche Unterteilung einer Strasse in mehrere Teilstücke zu Ungleichbehandlung führen könnte (BLVGE 1986, Ziff. 14.2). Im zu beurteilenden Fall bleibt der Kreis der Beitragspflichtigen für beide Bauetappen derselbe, eine Ungleichbehandlung in diesem Sinne ist daher nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Ungewissheit, die das Bauprojekt "F." bis zur Volksabstimmung vom 24. September 2006 begleitete, lässt sich feststellen, dass die Unterteilung des Gesamtbauprojektes Erschliessung B. durch die Beschwerdegegnerin in Bauetappen nicht nur als gerechtfertigt, sondern auch als sinnvoll und angebracht erscheint.


Die vom Stadtrat genehmigte "Teilabrechnung" ist zusammenfassend als eine Abrechnung der ersten Bauetappe im Sinne von § 26 Abs. 2 StrR anzusehen. Der darauf gestützte Vorteilsbeitrag wurde mit deren Fertigstellung gemäss § 27 Abs. 1 StrR fällig und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht von der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 3. August 2005 geltend gemacht.


(…)


9. Knoten und Aufweitung D.-strasse (insbesondere Lärmschutzanlage)


Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerdebegründung, dass die Barriere inkl. Signalisation sowie die entsprechenden Bauarbeiten für den Kreuzungsbereich einen Mehrwertcharakter für ihre Parzelle haben. Sie bestreitet hingegen, dass der Lärmschutzwall inkl. Lärmschutzmauer und Lärmschutzwand entlang der D.-strasse den Anwohnerinnen und Anwohnern der C.-strasse dient.


9.1 Das Bundesgericht bestätigt zwar in seiner jüngsten Rechtsprechung (BGE 132 II 371 E.2.2 f.), dass Lärmschutzwände unter den Begriff der Erschliessungsanlage fallen. Die dafür zu leistenden Abgaben werden darin als Vorzugslast bekräftigt. Eingangs stellt sich jedoch die Grundsatzfrage, ob zwischen dem Bauprojekt Erschliessung B. und der Erstellung der Lärmschutzanlage ein genügender kausaler Zusammenhang besteht, um deren Kosten den Anstossenden der C.-strasse aufzuerlegen.


9.2 Vorwegzunehmen ist die Frage, welchen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern ein Vorteil aus der Lärmschutzanlage erwächst. Lärmschutzwände oder Lärmschutzwälle werden benutzt, um Lärm, der von einer linienförmigen oder flächigen Lärmquelle ausgeht, zu dämmen. Zu diesem Zweck wird die Anlage zwischen der Lärmquelle und dem zu schützenden Immissionsort errichtet. Der durchgeführte Augenschein bestätigte, dass die Lärmschutzanlage nicht zwischen der stark befahrenen kantonalen D.-strasse und dem Areal B. erbaut wurde, sondern sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite des Areals befindet. Die Lärmschutzwand dient dem dahinter liegenden Gebiet H.-strasse. Nicht nur der Vorteil der Lärmschutzanlage ist für die Anwohnenden der C.-strasse nicht gegeben, sondern der Geräuschpegel der Waldenburgerbahn und der Kantonsstrasse wird offensichtlich aufgrund der Beschaffenheit des Lärmschutzwalls reflektiert und damit zulasten der Beschwerdeführerin verstärkt. Mit der im Rahmen des Augenscheins zu Protokoll gegebenen Aussage, dass die Lärmschutzwand auf Verlangen der Bewohnerinnen und Bewohner des Gebiets H.-strasse, zwecks Rückzugs der hängigen Einsprachen, erhöht worden sei, zeigt die Beschwerdegegnerin zusätzlich auf, dass ein Vorteil für die Einsprechenden und nicht für die Beschwerdeführerin erreicht worden ist. Die Lärmschutzmassnahmen können somit auch nicht als für das Werk notwendige Nebenanlage qualifiziert werden. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass die Erschliessung B. zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen für das Gebiet H.-strasse geführt hat, kann auf diesen Einwand einerseits mangels Substantiierung nicht eingegangen werden. Andererseits hätten diese Fragen im Vorfeld der Erschliessung geregelt werden müssen, da das kommunale Strassenreglement keine Regelung enthält, wonach die Kosten von Lärmschutzwänden zugunsten eines Quartiers nachträglich zulasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines anderen Quartiers mittels Vorteilsbeiträgen verlegt werden können.


9.3 Auch wenn es grundsätzlich zutrifft, dass Lärmschutzwände unter den Begriff der Erschliessungsanlage fallen, und dass die dafür zu leistenden Abgaben den Charakter einer Vorzugslast haben, mangelt es vorliegend sowohl an der gesetzlichen Grundlage als auch an dem konkreten Sondervorteil für die einzelne abgabepflichtige Person. Die Überwälzung der Kosten für die Lärmschutzanlage in der approximativen Höhe von Fr. 350'000.00 auf die Beschwerdeführerin ist nicht zulässig, weil sie gegen höherrangiges Recht und verfassungsmässige Grundsätze verstösst. Die Gesamtbaukosten der Erschliessung B. sind um diesen Betrag herabzusetzen und die Bauzinsen gestützt auf § 20 Abs. 5 lit. j StrR im entsprechenden Umfang zu reduzieren.


10. Rückbau der Bahnübergänge für die Waldenburgerbahn


Mit der Beitragsverfügung vom 3. August 2005 überwälzt die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Rückbau der elf Waldenburgerbahnübergänge auf die Anstösserinnen und Anstösser der C.-strasse. Dies begründet sie damit, dass der Rückbau vorwiegend der Erschliessung des Gebiets B. dient. Sicherheitsüberlegungen schliesst die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2006 nicht aus. Die Beschwerdeführerin bringt vor, keinen unmittelbaren Vorteil aus der Aufhebung der Bahnübergänge zu haben.


10.1 Mit ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2006 reduziert die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) die Kosten für den Rückbau der Bahnübergänge. Der zitierten Bestimmung lässt sich entnehmen, dass die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage, im Falle der Aufhebung eines Niveauübergangs, die Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer zu tragen haben, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist. Diese Norm verdeutlicht das Verursacherprinzip im Eisenbahnrecht für den Fall des Aufhebens eines Niveauübergangs. Demzufolge werden sämtliche infolge der Aufhebung entstandenen Kosten der Verursacherin oder dem Verursacher überbunden. Hinsichtlich der Kostenträgerschaft unterscheidet der Gesetzgeber lediglich zwischen Strasse oder Schiene und gibt keine Antwort auf die Frage, ob allenfalls eine Weiterverrechnung der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers erfolgen darf. Eine Überwälzung setzt klarerweise eine gesetzliche Grundlage voraus, die vorliegend weder im kantonalen noch im kommunalen Recht vorliegt. Somit ist eine Kostenüberwälzung des Gemeinwesens bereits aufgrund mangelnder gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen.


10.2 Selbst wenn man das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage bejahen würde, wäre zu prüfen, ob die Aufhebung der WB-Übergänge den objektiven Wert des Grundstücks steigert und somit für die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt.


Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Rückbau der WB-Übergänge im Hinblick auf Art. 37f Abs. 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Eisenbahn vom 23. November 1983 (EBV, SR 742.141.1) erfolgte, wonach alle nicht verordnungskonformen Bahnübergänge bis spätestens 31. Dezember 2014 aufzuheben oder anzupassen sind. Als verordnungskonform gelten gemäss Art. 37c Abs. 1 EBV Schranken- oder Halbschrankenanlagen. Da diese an den aufgehobenen a Niveau-Übergängen fehlten, hätten sie spätestens bis 31. Dezember 2014 aufgehoben oder angepasst werden müssen. Die Beschwerdegegnerin entschied sich offenbar auch aufgrund von mehreren Unfällen im Zusammenhang mit dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Blumenfeld für deren Aufhebung in Zusammenhang mit der Erschliessung. Der Rückbau der Bahnübergänge diente somit primär der Sanierung der betroffenen Anlagen hinsichtlich der Sicherheit. Dies geht auch aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Verkehr (nachfolgend: BAV) vom 31. Oktober 1996 hervor. Darin hält das BAV explizit fest, dass eine Zusammenlegung mehrerer bereits bestehender Bahnübergänge eine Sanierung von bestehenden Bahnübergängen darstelle.


Gemäss Art. 19 Abs. 2 EBG trägt die Bahnunternehmung die Kosten für Auflagen, die zur Sicherheit des Baus und Betriebs der Bahn notwendig sind. Der Rückbau der Bahnübergänge stellte die Erfüllung einer solchen Auflage dar und kann nicht als wertvermehrender Vorteil für das Grundstück der Beschwerdeführerin eingestuft werden. Dies umso mehr, als die früheren WB-Übergänge für das Grundstück der Beschwerdeführerin keinen Nachteil bewirkten.


(…)


12. Überwälzungssatz für den Vorteilsbeitrag


Unbestritten ist die Tatsache, dass die Parzelle der Beschwerdeführerin direkt an die C.-strasse anstösst und in der Gewerbezone liegt. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die C.-strasse im Falle der Beschwerdeführerin eine Gewerbe- und Industriestrasse im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. c StrR darstellt, während die Beschwerdeführerin gestützt auf das geltende Recht die Klassifizierung als Sammelstrasse beantragt.


12.1 Die Höhe des Überwälzungssatzes richtet sich nach den kommunalen Bestimmungen. In § 20 Abs. 1 StrR legt der kommunale Gesetzgeber die prozentuale Beteiligung in Abhängigkeit von der Strassengattung fest. Demnach beträgt der Überwälzungssatz der Baukosten 70% für die Anwohnerinnen und Anwohner einer Sammelstrasse, hingegen 100% für diejenigen einer Industrie- und Gewerbestrasse. § 20 Abs. 1 StrR lautet:


" Die Beitragspflicht beträgt bei den einzelnen Strassengattungen (§ 4):

§ 4 StrR, auf den sich § 20 Abs. 1 StrR im Ingress bezieht, lautet:


" 1 Die Strassen der Stadt werden eingeteilt in:
a. Sammelstrassen, die einzelne Quartiere unter sich oder mit den Kantonsstrassen verbinden (im Strassennetzplan orange angelegt),
b. Erschliessungsstrassen, die vorwiegend dem Anwänder/-innenverkehr dienen (im Strassennetzplan gelb angelegt),
c. Fusswege, die im Allgemeinen ausschliesslich dem Fussgänger-/innenverkehr reserviert sind (im Strassennetzplan violett angelegt).
2 Soweit die Gattung einer Strasse nicht im Strassennetzplan festgelegt ist, wird sie vom Stadtrat bestimmt. "


Die Beschwerdegegnerin negiert die Anwendbarkeit von § 4 StrR, mit der Begründung, dieser sei massgeblich nur für die Erstellung des Strassennetzplans, nicht jedoch für die Erstellung neuer Strassen.


Im Allgemeinen besteht die Funktion des Strassennetzplanes einerseits in der Darstellung des Strassennetzes im Sinne einer Groberschliessung, andererseits in der Grundlage für die zu erstellenden Bau- und Strassenlinienpläne. Der Charakter des Strassennetzplanes besteht demnach darin, dass mit seiner Genehmigung durch den Regierungsrat die Reflexwirkung auf das Grundeigentum im Hinblick auf spätere planerische Massnahmen nicht von der Hand gewiesen werden kann. Mangels eines Bau- und Strassenlinienplans ist hinsichtlich der Strassengattung auf den Strassennetzplan abzustellen, zumal selbst die Beschwerdegegnerin diesen regelmässig zur Änderung der Strassengattung verwendet. Mit dem Strassennetzplan Mutation Gebiet B. vom 12. November 1996 (vom Regierungsrat genehmigt am 20. Oktober 1998) wurde die Strassengattung der darin eingezeichneten zu bauenden Strasse von einer Sammelstrasse/Wohnstrasse/Fussweg in eine reine Sammelstrasse geändert ohne jeglichen Vermerk oder Bezug zur Gattung "Gewerbe- und Industriestrasse".


12.2 Das Strassenreglement der Stadt Liestal sieht in § 4 Abs. 2 die Möglichkeit vor, dass die Strassengattung vom Stadtrat bestimmt wird, soweit sie im Strassennetzplan nicht festgelegt ist. Dieser Tatbestand trifft vorliegend deshalb nicht zu, weil die C.-strasse im geltenden Strassennetzplan eindeutig als Sammelstrasse bestimmt worden ist. Nicht nur dort, sondern auch in sämtlichen von der Beschwerdegegnerin erstellten Bauprojektunterlagen wird sie als Sammelstrasse bezeichnet. Die Strassengattung ist somit klar festgelegt.


12.3 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihr Reglement so auslegen darf, dass sie in besondern Fällen für die Ermittlung des Überwälzungssatzes nicht auf die Strassengattung, sondern auf die Art der Bauzone abstellen kann.


Die Erhebung von Vorteilsbeiträgen bedarf im Sinne des Legalitätsprinzips einer gesetzlichen Grundlage. Eine gesetzliche Grundlage für die Vorteilsbeitragserhebung ist für den konkreten Fall zwar gegeben, diese richtet sich aber, wie oben ausgeführt, nach der Strassengattung. Das Strassenreglement der Beschwerdegegnerin enthält keine Vorschrift, die auf die Zonenzugehörigkeit im Sinne des Zonenreglements abstellt. Dass eine solche Regelung nicht nur möglich wäre, sondern in anderen Gemeinden auch praktiziert wird, zeigt sich anhand der Gemeinde Bubendorf, deren Strassenreglement im Art. 6.6 Abs. 3 die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in der Gewerbezone zur Tragung von 100% der Baukosten verpflichtet, wenn die Verkehrsflächen durch Gewerbe- und Wohnzone führen. Aufgrund dieses Beispiels ist der Wille des entsprechenden kommunalen Gesetzgebers klar und deutlich. Der Wille einer Nachbarsgemeinde kann aber nicht ohne eine eigene Rechtsgrundlage auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Dies umso weniger, als ein solcher im Zuge der Revision des Strassenreglements der Stadt Liestal im Jahre 1998 nicht einmal im Protokoll des Stadtrats zum Ausdruck gebracht worden ist. Das Strassenreglement der Beschwerdegegnerin stellt nicht die Möglichkeit zur Wahl, den Vorteilsbeitrag entweder aufgrund der Strassengattung oder der Zonenzugehörigkeit zu bestimmen; es sieht vielmehr die Strassengattung als das alleinige Kriterium für die Vorteilsbemessung an. Gestützt auf diese Erwägungen stellt die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auslegung „contra legem" eine Rechtsverletzung dar und der Beschwerdeführerin sind gemäss den Bestimmungen für Sammelstrassen lediglich 70% der Baukosten in Rechnung zu stellen.


Entscheid Nr. 650 05 105 vom 27. November 2006



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