Rechtsprechung Enteignungsgericht
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Die Auferlegung von Anwänderbeiträgen an den Ausbau einer öffentlichen Strasse ist willkürlich, wenn die gesetzlichen Bestimmungen über die Planauflage und die Benachrichtigung der beitragspflichtigen Grundeigentümer vor der Erstellung des Werks nicht eingehalten werden (E. 4.1).
Soweit im kommunalen Recht nicht etwas anderes bestimmt ist, gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertig gestellt ist. Das damit verbundene Schutzinteresse des Beitragsschuldners entfällt, wenn er schon vor Beginn der Bauarbeiten über die ungefähre Höhe der Anwänderbeiträge orientiert wurde und die Gemeinde aufgrund besonderer Umstände mit dem Erlass der Beitragsverfügungen zuwartet (E. 4.2).
Der Ausbau einer Erschliessungsanlage bewirkt in der Regel keine Wertsteigerung, soweit die betroffenen Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (E. 5.5).
Die Gemeindeversammlung Ramlinsburg beschloss am 5. Dezember 1996 den Bau- und Strassenlinienplan X.-strasse (Parz. 94 bis Parz. 87), welcher den südlichen Teil der X.-strasse (nachfolgend "X.-strasse Süd") betrifft. Im Jahr 1998 wurde im betreffenden Teil der X.-strasse die Strasse von 3 auf 4.5 Meter verbreitert, ausserdem wurden eine Kofferung, eine durchgehende Tragschicht sowie drei Strassenlampen erstellt. Beitragsverfügungen wurden für die X.-strasse Süd keine erlassen. Am 24. November 2004 beschloss die Gemeindeversammlung den Bau- und Strassenlinienplan X.-strasse Nord. Gleichentags wurde das Bauprojekt Korrektion X.-strasse Gassenbrunnen bis Schlossstrasse (Strassenbau, Wasserleitung, Sauberwasserleitung), welches die X.-strasse Nord umfasst, von der Gemeindeversammlung beschlossen. Im provisorischen Kostenverteiler vom 13. Januar 2005 wurden sowohl die Anstösser der X.-strasse Süd als auch der X.-strasse Nord erfasst. Auf die beiden im Eigentum von A. stehenden Parzellen Nr. 16 und Nr. 91, Grundbuch Ramlinsburg, entfallen provisorische Beiträge von Fr. 16'607.70 respektive Fr. 12'352.35. Gegen diese provisorischen Beitragsverfügungen erhob A. Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Steuer- und Enteignungsgericht).
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4. Beitragserhebung "X.-strasse Süd"
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beitragsverfügungen seien hinsichtlich der Sanierung der X.-strasse Süd rechtswidrig, weil dafür kein Beschluss der Gemeindeversammlung im Sinne von § 12 i.V.m. § 14 BR vorliege und die Verfahrensvorschriften gemäss § 28 BR nicht eingehalten worden seien.
Das Baureglement der Beschwerdegegnerin regelt in § 12 Abs. 1, dass die Anwänderinnen und Anwänder Beiträge zu leisten haben, wenn durch die Gemeindeversammlung der Bau einer neuen Strasse beschlossen wird. Gemäss § 14 BR gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für Korrektionen. In § 28 Abs. 3 BR ist geregelt, dass die Pläne, die Kostenberechnung und der provisorische Kostenverteiler zusammen mit einer allgemeinen Grunderwerbstabelle, aus welcher alle Eingriffe in die betroffenen Grundstücke ersichtlich sind, während 20 Tagen öffentlich aufzulegen sind.
Die Auferlegung von Anwänderbeiträgen an den Ausbau einer öffentlichen Strasse ist willkürlich, wenn die gesetzlichen Bestimmungen über die Planauflage und die Benachrichtigung der beitragspflichtigen Grundeigentümer vor der Erstellung des Werks nicht eingehalten werden (vgl. BGE 102 IA 46, Regeste). Das Bundesgericht hat mit Blick auf die genannten Vorschriften in einem analogen Fall folgendes festgehalten: "Bei diesen Bestimmungen handelt es sich keineswegs nur um Ordnungsvorschriften von untergeordneter Tragweite, sondern um Rechtssätze, die für den Schutz der Interessen des Privaten von massgebender Bedeutung sind. Nur die Planauflage, die Bezeichnung der Grundstücke, deren Eigentümer zu Beiträgen herangezogen werden sollen (Interessenzone) und die Bekanntgabe der mutmasslichen Kosten ermöglichen es den Betroffenen, sich rechtzeitig, nämlich vor der Ausführung des Strassenbaues, darüber schlüssig zu werden, ob sie dem Bauvorhaben stillschweigend zustimmen oder ob sie dagegen oder gegen die Art der Bildung der Interessenzone oder gegen ihre persönliche Beitragspflicht Einsprache erheben wollen…Der Beschwerdeführer kann zwar noch heute Einwendungen gegen seine persönliche Beitragspflicht erheben, nicht aber gegen die Art und Weise, wie das Unternehmen gebildet wurde, obschon ihm dieses Recht von Gesetzes wegen zusteht" (BGE 102 IA 46, E. 2).
Für die Sanierung der X.-strasse Süd fehlt der gemäss § 12 BR in Verbindung mit § 14 BR für die Erhebung von Anwänderbeiträgen vorausgesetzte Beschluss der Gemeindeversammlung und auch die Verfahrensvorschriften des § 28 BR wurden nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer hatte damit keinerlei Möglichkeit, sich zur Sanierung der X.-strasse Süd vor Ausführung der Bauarbeiten zu äussern. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, vorliegend sei von einem "Gesamtprojekt mit zwei Phasen" auszugehen, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Die Bauarbeiten für die X.-strasse Süd wurden im Jahre 1998 abgeschlossen, das Projekt Korrektion X.-strasse jedoch erst Jahre später, am 24. November 2004, von der Gemeindeversammlung beschlossen. Ein allfälliges Gesamtprojekt hätte selbstredend nicht nach, sondern vor dem Bau des Teilstücks X.-strasse Süd aufgelegt werden müssen. Die Beitragsverfügungen verletzen wesentliche Verfahrensvorschriften und verstossen damit gegen das Willkürverbot.
4.2 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Arbeiten an der Eggstrasse Süd seien im Jahre 1998 abgeschlossen worden, die Beitragsverfügungen datierten jedoch vom 13. Januar 2005. Die Beiträge seien damit verwirkt und die Beitragsverfügungen auch aus diesem Grund hinsichtlich der Eggstrasse Süd als rechtswidrig anzusehen.
Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertig gestellt ist. Die genannte Norm ist insofern dispositiver Natur, als es den Gemeinden erlaubt ist, die Verwirkungsfrist reglementarisch hinauszuschieben. Das Baureglement der Beschwerdegegnerin enthält keine Regelung, welche die Verwirkungsfrist hinausschiebt. Vorliegend gelangt somit § 95 Abs. 1 EntG zur Anwendung, wonach der Beitragsanspruch zwei Jahre nach Fertigstellung des Werks verwirkt. Die Bauarbeiten der Korrektion Eggstrasse Süd wurden unbestrittenermassen im Jahre 1998 abgeschlossen, weshalb in diesem Zeitpunkt die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss § 95 Abs. 1 EntG zu laufen begann. Im Zeitpunkt der Beitragserhebung am 13. Januar 2005 war die zweijährige Verwirkungsfrist ohne weiteres abgelaufen und die Beiträge sind somit grundsätzlich verwirkt.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, vorliegend sei von besonderen Umständen auszugehen, welche es der Gemeinde erlaubten, mit dem Erlass der Beitragsverfügungen zuzuwarten. So werde im Landabtretungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde ausdrücklich festgehalten, dass die Anwänderbeiträge unter Verrechnung des abgetretenen Landes erst nach Fertigstellung der gesamten Eggstrasse und erfolgter Bauabrechnung anfallen.
Die in § 95 Abs. 1 EntG vorgesehene Regelung dient dem Schutz des Beitragsschuldners. Sie soll den Anstösser vor Forderungen schützen, deren Bestand er nicht kannte. Das Schutzinteresse des Beitragsschuldners entfällt, wenn er schon vor Beginn der Bauarbeiten über die ungefähre Höhe der Anwänderbeiträge orientiert wurde und die Gemeinde aufgrund besonderer Umstände mit dem Erlass der Beitragsverfügung zuwartet (vgl. Urteil des Bundesgerichts [Nr. P 1162/80] vom 21. Juli 1981, E. 2a).
Die obgenannten Voraussetzungen für den Wegfall des Schutzinteresses des Beitragsschuldners sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. So wurde der Beschwerdeführer nicht über die ungefähre Höhe der Anwänderbeiträge vor Beginn der Bauarbeiten orientiert. Der diesbezügliche Verweis der Beschwerdegegnerin auf die zwischen ihr und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Landabtretungsverträge, wonach die Anwänderbeiträge erst nach Fertigstellung der gesamten Eggstrasse und erfolgter Bauabrechnung anfallen, ist unbehelflich. Einerseits wurden diese Verträge am 15. und 19. Juni 2000 und damit nicht vor Beginn der Bauarbeiten, sondern nach deren Beendigung abgeschlossen, anderseits enthalten sie gerade keinen Hinweis über die ungefähre Höhe der Anwänderbeiträge. Im Übrigen sind keine besonderen Umstände ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der Bauarbeiten im Jahre 1998 mit dem Erlass der Beitragsverfügungen hätte zuwarten sollen.
Die Beitragsansprüche der Beschwerdegegnerin sind somit hinsichtlich der Eggstrasse Süd verwirkt, weshalb sich die Beitragsverfügungen auch zufolge Verstosses gegen § 95 Abs. 1 EntG als rechtswidrig erweisen.
5. Beitragserhebung "X.-strasse Nord"
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügungen auch hinsichtlich der X.-strasse Nord. Er macht geltend, die Sanierung der X.-strasse Nord sei weder als Neuanlage gemäss § 12 BR noch als Korrektion oder Strassenverbreiterung im Sinne von § 14 BR zu qualifizieren. Vielmehr handle es sich um die Instandsetzung einer Strasse und damit um Unterhalt, welcher zulasten der Gemeinde gehe.
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5.5 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, ihm sei durch die Sanierung der X.-strasse Nord keinerlei Vorteil zugekommen, da die Strasse bereits vor der Sanierung voll ausgebaut gewesen sei.
Gemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfährt. Ein Sondervorteil liegt regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt (vgl. BGE 2P.278/2001, E. 2.2).
Die Schaffung einer genügenden strassenmässigen Erschliessung ist im Grundsatz etwas Einmaliges, weshalb auch die Beitragserhebung regelmässig als einmaliger Vorgang zu qualifizieren ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 1982, in: AGVE 1982, S. 154-158, E. 2b). Keine Wertsteigerung bewirkt in der Regel der Ausbau einer Erschliessungsanlage, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (vgl. BGE 2P.278/2001, E. 2.2). Dies ist der Fall, wenn ein Grundstück durch den Ausbau oder die Korrektion einer Strasse rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann (vgl. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68).
Die beitragspflichtige Korrektion zeichnet sich nach dem Gesagten dadurch aus, dass eine Strasse gegenüber dem bisherigen Zustand eine Verbesserung erfährt, welche den bereits vorhandenen Sondervorteil vermehrt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 97/139] vom 18. Juni 1998, E. 4e). Als Korrektionen, die zu einer Vermehrung des Sondervorteils führen können, fallen beispielsweise Verbreiterungen oder Änderungen der Linienführung in Betracht.
Demgegenüber dient die Instandsetzung bzw. der Unterhalt, von dem im Fall der Erneuerung einer Strasse gesprochen wird, immer nur der Werterhaltung der Strasse. Darunter ist die Verstärkung der Trag- und Deckschichten, aber auch die vollständige Wiederherstellung der Strasse unter Berücksichtigung der bestehenden Geometrie zu subsumieren (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 97/139] vom 18. Juni 1998, E. 4e). Auch die blosse Qualitätsverbesserung einer bereits bestehenden Strasse stellt eine Instandsetzung dar, bewirkt sie doch ebenfalls keinen Sondervorteil, sondern lediglich eine Verminderung der Unterhaltskosten des Gemeinwesens (vgl. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68-69).
5.6 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die X.-strasse Nord habe in der Mitte der Strasse nicht über einen genügenden Unterbau verfügt, weshalb es sich vor ihrer Sanierung nicht um eine voll ausgebaute Strasse gehandelt habe. Zu prüfen ist somit zunächst, ob es sich bei der X.-strasse Nord im Zustand vor der Sanierung um eine voll ausgebaute Strasse bzw. um eine Neuanlage im Sinne der Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts handelte.
Als Neuanlage ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu behandeln (BLVGE 1985, Ziff. 15.1, S. 64 ff., E. 3a). Nebst der erstmaligen Erstellung einer Verkehrsanlage zur Neuerschliessung ist darunter auch der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen zu subsumieren. Auch ein überteerter Feldweg kann noch als Provisorium im letztgenannten Sinn gelten, wenn er als Erschliessungsstrasse verwendet wurde und noch nicht gemäss Strassennetzplan ausgebaut war. Eine voll ausgebaute Strasse liegt nach ständiger Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts vor, wenn die Strasse einen Kieskoffer, einen Belag, Randabschlüsse, eine Strassenentwässerung und - sofern im Bau- und Strassenlinienplan vorgesehen - ein Trottoir aufweist (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [2001/79-81] vom 13. Dezember 2002, E. 5).
Die ehemalige Kantonsstrasse und heutige X.-strasse Nord wurde im Jahr 1961 vom Kanton umfassend ausgebaut. Sie wurde mit Kofferung, Belag, Entwässerung sowie Randabschlüssen versehen. Ob die Strasse im Mittelteil über einen ausreichenden und frostbeständigen Koffer verfügte, lässt sich auch nach Vornahme der gerichtlichen Beweisaufnahme in Form von Fotografien der aufgebrochenen Strasse nicht mit Sicherheit feststellen. Die Frage kann letztlich offen gelassen werden. Selbst für den Fall, dass der bestehende Koffer verstärkt worden wäre, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der X.-strasse Nord im Zustand von 1961 um ein Provisorium und nicht um eine Neuanlage im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts handelte. Der Verweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. August 1993 geht jedenfalls an der Sache vorbei. Jenem Urteil lag kein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, ging es darin doch um einen lediglich bescheidenen Ausbau einer Strasse, unter anderem durch Auftragen eines neuen Belags (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 92/44] vom 19. August 1993, E. 2b). Bei der X.-strasse Nord handelte es sich somit vor ihrer Sanierung um eine voll ausgebaute Strasse. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass ein allfälliger Sondervorteil in Form einer Wertsteigerung des Grundstücks des Beschwerdeführers bzw. ein Vorteil im Sinne von § 90 EntG bereits vollumfänglich mit dem Ausbau der X.-strasse im Jahr 1961 eingetreten ist. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, für die damalige Kantonsstrasse hätten keine Beiträge entrichtet werden müssen, mag zutreffen, ist jedoch vorliegend ohne Belang. Ganz offensichtlich können ohne gesetzliche Grundlage im heutigen Zeitpunkt keine Beiträge mehr geltend gemacht werden für einen Vorteil, welcher vor über 40 Jahren eingetreten ist.
Inwiefern durch die aktuelle Sanierung der X.-strasse Nord ein zusätzlicher Vorteil entstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat auch die allfällige Verstärkung der Kofferung der Strasse nicht zu einer Vermehrung des Vorteils geführt, wurde dadurch doch die Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdeführers in keiner Weise verbessert, indem das Grundstück durch die Sanierung der Strasse beispielsweise rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden könnte. Weitere durch die Sanierung entstandene Vorteile werden von der Beschwerdegegnerin nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Beitragspflicht für Korrektionen im Bewusstsein eingeführt worden sei, dass eine Strasse nach einer gewissen Zeit erneuert werden müsse und die Finanzierung nicht ausschliesslich mit Gemeindesteuern erfolgen könne, macht im Übrigen deutlich, dass sie von einem fehlerhaften Verständnis der Korrektion ausgeht. Gerade der Fall der Erneuerung einer in die Jahre gekommenen Strasse stellt ein Musterbeispiel für Unterhalt dar, für den die Gemeinde, sofern sie diese Unterhaltskosten nicht gemäss Reglement auf die betroffenen Grundeigentümer abwälzt, selbst bzw. unter Aufwendung ihres Steuersubstrats aufzukommen hat. In einem ähnlichen Zusammenhang ist die Aussage des Gemeinderats anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung vom 26. November 2003 zu sehen, man habe in den letzten Jahren bewusst darauf verzichtet, kleinere Sanierungen vorzunehmen, da dies längerfristig teurer zu stehen käme als eine nachhaltige Sanierung. Die durch die Gesamtsanierung der Strasse erreichte Verbilligung des Unterhalts kommt einzig der Gemeinde als unterhaltspflichtigem Gemeinwesen zu. Sie führt insbesondere nicht zu einer Wertvermehrung der angrenzenden Grundstücke bzw. einem Vorteil, welcher die Beitragserhebung rechtfertigen würde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. April 1985, in: AGVE 1985, S. 166-169, E. 3c).
Damit ist festzustellen, dass die Sanierung der X.-strasse Nord nicht zu einem Vorteil im Sinne von § 90 EntG geführt hat, sondern als beitragsfreier Unterhalt zu qualifizieren ist. Die Beitragsverfügungen erweisen sich deshalb hinsichtlich der X.-strasse Nord auch zufolge Verstosses gegen das übergeordnete Recht als rechtswidrig.
Entscheid Nr. 650 05 35 vom 28. August 2006
Bestätigt vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, am 20. Juni 2007