07-05 Zusätzlicher Erschliessungsvorteil durch Strassensanierung

Die Abgrenzung zwischen Neuanlage, Korrektion und Unterhalt ist jeweils anhand des konkreten Projektes vorzunehmen. Dabei ist der Zustand der Verkehrsanlage vor und nach Durchführung der baulichen Massnahmen zu vergleichen (E. 5.2).


Der erstmalige Einbau einer ausreichend tragfähigen und frostsicheren Kofferung sowie einer durchgehenden Entwässerung bewirkt einen zusätzlichen Erschliessungsvorteil (E. 5.3).



Aus dem Sachverhalt:

Am 4. Mai 2004 beschloss der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Böckten den Bau- und Strassenlinienplan X.-strasse, Y.-weg bis Z.-gasse. Im November 2005 wurde das Strassenprojekt "Ausbau und Korrektion X.-strasse" sowie der provisorische Perimeterplan samt Kostenverteiltabelle ausgearbeitet. Im September 2006 wurde der definitive Perimeterplan einschliesslich Kostenverteiltabelle erstellt und mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 wurde A. für ihre Parzelle Nr. 26, Grundbuch Böckten, ein Anwänderbeitrag von Fr. 12'077.50 in Rechnung gestellt. Mit Eingabe vom 4. November 2006 erhob A., vertreten durch B., gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Böckten vom 26. Oktober 2006 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Steuer- und Enteignungsgericht). Sie stellt den Antrag, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, da ihrer Parzelle durch den Ausbau der X.-strasse keinerlei zusätzlicher Vorteil zukomme.



Aus den Erwägungen:

5. Sondervorteil durch Verbesserung der Erschliessung


Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Sanierung der X.-strasse sei die Erschliessung ihrer Parzelle nicht verbessert worden und es sei ihrer Parzelle dadurch kein zusätzlicher Sondervorteil erwachsen. Die X.-strasse habe bereits vor dem Ausbau über einen Kieskoffer, einen Belag sowie teilweise über Randabschlüsse verfügt. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Sanierung sei deshalb als Unterhalt zu qualifizieren.


5.1 Gemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. In Ziffer 6.5 RV ist geregelt, dass diejenigen Grundeigentümer oder an Grundstücken dinglich Berechtigten, welchen durch die Verkehrsanlage besondere Vermögensvorteile erwachsen, die von der Gemeinde nicht übernommenen Landerwerbs- und Baukosten zu tragen haben. Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfährt. Ein Sondervorteil liegt regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt (vgl. BGE 2P.278/2001, E. 2.2).


5.2 Die Schaffung einer genügenden strassenmässigen Erschliessung ist im Grundsatz etwas Einmaliges, weshalb auch die Beitragserhebung regelmässig als einmaliger Vorgang zu qualifizieren ist. Keine Wertsteigerung bewirkt in der Regel der Ausbau einer Erschliessungsanlage, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (vgl. BGE 2P.278/2001, E. 2.2). Dies ist der Fall, wenn ein Grundstück durch den Ausbau oder die Korrektion einer Strasse rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann (vgl. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68). Die beitragspflichtige Korrektion zeichnet sich nach dem Gesagten dadurch aus, dass eine Strasse gegenüber dem bisherigen Zustand eine Verbesserung erfährt, welche den bereits vorhandenen Sondervorteil vermehrt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 97/139] vom 18. Juni 1998, E. 4e). Die Abgrenzung zwischen Neuanlage, Korrektion und Unterhalt ist jeweils anhand des konkreten Projektes vorzunehmen. Dabei ist der Zustand der Verkehrsanlage vor und nach Durchführung der baulichen Massnahmen zu vergleichen.


5.3 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin wies die X.-strasse vor ihrer Sanierung keinen genügenden Unterbau auf, was sich in zahlreichen Löchern und Absenkungen manifestiert habe. Im Rahmen des Ausbaus wurde die Strasse komplett neu aufgebaut und erhielt erstmals eine ausreichend tragfähige und frostsichere Kofferung. Eine Entwässerung war im Zustand vor dem Ausbau ebenfalls nicht durchgehend vorhanden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigte in diesem Zusammenhang, dass die Strasse im Bereich der Parzelle Nr. 26 über die Schulter entwässert wurde. Die Strasse verfügte ausserdem nur vereinzelt über Randabschlüsse. Sowohl die Entwässerung als auch die Randabschlüsse haben die Funktion, das Oberflächenwasser der Fahrbahn schnell abfliessen zu lassen und zu verhindern, dass es auf anliegende Privatgrundstücke abfliesst. Dadurch wird gleichzeitig verhindert, dass sich nach Niederschlägen auf der Fahrbahn Wasserlachen bilden, welche insbesondere im Winter die Sicherheit der Strassenbenützer gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse einschränken. Mit dem Anbringen von Randabschlüssen wird sodann der Strassenraum klarer abgegrenzt, was ebenfalls der Sicherheit dient (vgl. AGVE 2001 S. 457 E. 5.3). Die neue Strassenentwässerung sowie die durchgehenden Randabschlüsse bewirken für die Parzelle der Beschwerdeführerin somit einen erheblichen zusätzlichen Sondervorteil. Dies gilt auch bezüglich der im Bereich der Parzellen Nr. 4 und der Parzelle der Beschwerdeführerin vorgenommenen Verengung der Strasse. Die damit verbundene Verkehrsberuhigung begründet ebenfalls einen direkten Vorteil für die angrenzenden Parzellen, zumal dadurch die Strassenbaukosten nicht erhöht wurden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin derzeit nicht überbaut ist und die genannten Vorteile sich momentan nicht effektiv auswirken. In welchem Ausmass ein Vorteil tatsächlich genutzt wird, ist nach ständiger Praxis des Gerichts nicht von Relevanz. Massgeblich ist der Vorteil, welcher der Parzelle an sich entsteht, unabhängig davon, wie diese aktuell genutzt wird (vgl. Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts [650 03 46] vom 15. März 2004, E. 4c).


(…)


5.6 Hinzu kommt, dass der vorliegend erfolgte Ausbau gestützt auf den Bau- und Strassenlinienplan X.-strasse, Abschnitt Y.-weg bis Z.-gasse, als zweite Etappe des Anfang der neunziger Jahre erfolgten Ausbaus des westlichen Teils der X.-strasse anzusehen ist. Der damalige Ausbau erfolgte gestützt auf den Bau- und Strassenlinienplan X.-strasse vom 30. Mai 1988, welcher den westlichen Teil der Strasse umfasst. Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Strasse wurden damals sämtliche betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu Vorteilsbeiträgen herangezogen. Es wäre mit dem Gleichbehandlungsgebot kaum vereinbar, wenn im Gegensatz dazu für die im östlichen Teil gelegenen Parzellen heute keine Vorteilsbeiträge erhoben würden, nachdem auch in diesem Teil der Ausbau der Strasse gestützt auf einen Bau- und Strassenlinienplan erfolgt ist.


5.7 Gestützt auf die obigen Ausführungen ist der Beschwerdeführerin durch den Ausbau der X.-strasse ein zusätzlicher Sondervorteil zugekommen, der sich auf den Liegenschaftswert auswirkt und die Erhebung eines Strassenbeitrags rechtfertigt. Durch die Qualifikation als Ausbau bzw. Korrektion und die damit verbundene Reduktion der Baukosten um einen Drittel wird der Tatsache, dass der Sondervorteil der Erschliessung teilweise bereits vor dem aktuellen Ausbau entstanden ist, angemessen Rechnung getragen.


Entscheid Nr. 650 06 177 vom 17. Dezember 2007



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