08-01 Erschliessungsanforderungen an eine Zufahrtsstrasse / Sondervorteil durch den Bau eines Trottoirs / Festlegung des Beitragsperimeters

Beitragsrelevante Erschliessungskriterien für eine Strasse sind unter anderem die Dimensionierung, der Unterbau und Belag sowie die Sicherheit einer Strasse (E. 4.2).


Aus dem Bau eines Trottoirs und der Anpassung der Strassenführung zur Verkehrsberuhigung kann den angrenzenden Grundstücken ein Sondervorteil zukommen (E. 4.3).


Bei der Festlegung des Beitragsperimeters sind sämtliche Grundstücke zu bezeichnen, denen durch den Bau oder Ausbau des Werks ein Sondervorteil zukommt (E. 5.2).



Aus dem Sachverhalt:

Am 23. April 2007 hat die Einwohnergemeindeversammlung Reigoldswil die Bauprojekte (Strassenbau, Kanalisation, Wasserleitung) Q. beschlossen. Die Planauflage fand vom 21. Juni 2007 bis zum 20. Juli 2007 statt. Mit Schreiben der Gemeinde vom 20. Juni 2007 wurde A. die provisorische Kostenverteiltabelle zugestellt. Darin wird gegenüber A. und B. für die in ihrem Eigentum stehende Parzelle Nr. 1178, Grundbuch Reigoldswil, ein provisorischer Strassenbeitrag von Fr. 5'380.50 verfügt. Mit Eingabe vom 18. Juli 2007 erhoben A. und B. gegen die provisorische Beitragsverfügung Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Steuer- und Enteignungsgericht). Sie stellen den Antrag, der Beitrag sei aufzuheben, da durch den Ausbau der Strasse für die angrenzenden Parzellen keinerlei zusätzlicher Sondervorteil entstehe.



Aus den Erwägungen:

4. Voraussetzungen der Beitragserhebung


Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der Ausbau des "Q." eine Instandstellung der Strasse auf den neusten technischen Stand darstelle. Die ausgeführten Arbeiten seien als Unterhalt zu qualifizieren, für den kein Vorteilsbeitrag erhoben werden könne.


4.1 Gemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfährt. Ein Sondervorteil liegt regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt. Der Ausbau einer Erschliessungsanlage bewirkt in der Regel keinen zusätzlichen Sondervorteil, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage genügend erschlossen waren. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (vgl. BGE 2P.278/2001, E. 2.2). Dies ist der Fall, wenn ein Grundstück durch den Ausbau oder die Korrektion einer Strasse rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann (vgl. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68).


Die beitragspflichtige Korrektion zeichnet sich nach dem Gesagten dadurch aus, dass eine Strasse gegenüber dem bisherigen Zustand eine Verbesserung erfährt, welche den bereits vorhandenen Sondervorteil vermehrt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 97/139] vom 18. Juni 1998, E. 4e). Demgegenüber dient die Instandsetzung bzw. der Unterhalt, von dem im Fall der Erneuerung einer Strasse gesprochen wird, immer nur der Werterhaltung der Strasse. Darunter ist die Verstärkung der Trag- und Deckschichten, aber auch die Wiederherstellung der Strasse unter Berücksichtigung der bestehenden Geometrie zu subsumieren (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 97/139] vom 18. Juni 1998, E. 4e). Auch die blosse Qualitätsverbesserung einer bereits bestehenden Strasse stellt eine Instandsetzung dar, bewirkt sie doch ebenfalls keinen Sondervorteil, sondern lediglich eine Verminderung der Unterhaltskosten des Gemeinwesens (vgl. Peter J. Blumer, a.a.O., S. 68-69).


Entsprechend diesen Grundsätzen ist in Ziffer 4.5 des Strassenreglements der Beschwerdegegnerin geregelt, dass die Gemeinde die kommunalen Verkehrsanlagen unterhält, ohne die Anstösser zu belasten. Als Unterhaltsarbeiten im Sinne der genannten Bestimmung gelten unter anderem Instandstellungen verschiedener Art, die Pflege und Erneuerung der Kunstbauten und das Erneuern der Verschleissschicht (Feinbelag). Weitergehende Arbeiten wie Änderungen in der Linienführung, Verbreiterungen, Trottoiranlagen etc. können als "Strassenbau" nach Ziffer 4.5 SR teilweise den Anstössern belastet werden. Gemäss Ziffer 4.6 SR sind unter dem Begriff "Strassenbau" Korrektionen, Ausbauten und Neuanlagen von Strassen zu verstehen.


4.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob der "Q." im Zustand vor dem Ausbau die an eine Zufahrtsstrasse gemäss Strassennetzplan zu stellenden Anforderungen an die Erschliessung erfüllte. Diese Frage ist nach den heutigen Verhältnissen zu beurteilen und nicht danach, ob allenfalls die seinerzeitige Erschliessung gewährleistet war (vgl. ZGGVP 1985-1986 S. 35 E. 4; siehe auch AGVE 1982 S. 155 E. 2a). Um den Erschliessungsanforderungen an eine Zufahrtsstrasse gerecht zu werden, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Nicht nur muss die Strasse eine ausreichende Dimensionierung aufweisen, sondern sie muss auch hinsichtlich des Unterbaus und des Belags sowie der Sicherheit gewissen Anforderungen genügen (vgl. AGVE 2001 S. 456 E. 5.3.2.2). Zu prüfen ist mit anderen Worten, ob es sich beim "Q." um eine vollständig ausgebaute Strasse handelte. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts vor, wenn die Strasse einen Kieskoffer, einen Belag, Randabschlüsse, eine Strassenentwässerung und - sofern im Bau- und Strassenlinienplan vorgesehen - ein Trottoir aufweist (vgl. Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts [2001/79-81] vom 13. Dezember 2002, E. 5). Der "Q." vermochte diesen Anforderungen nur teilweise zu genügen. Zwar war die Dimensionierung der Strasse grundsätzlich ausreichend und wird durch den Ausbau auch nicht wesentlich verändert. Der "Q." verfügte jedoch nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin anlässlich des Augenscheins nur stellenweise über einen Unterbau und der vorhandene Unterbau war unzulänglich. Die Strasse mag somit im Zustand vor dem Ausbau als behelfsmässige Erschliessung für einige wenige überbaute Parzellen ausgereicht haben, sie konnte jedoch den heutigen Erschliessungsanforderungen an eine Zufahrtsstrasse nicht genügen. Im Rahmen des Ausbaus wurde die gesamte bestehende Strasse entfernt und von Grund auf neu erstellt. Mit dem damit verbundenen Einbau einer durchgehenden Kofferung wird die Strasse erstmals den Erschliessungsanforderungen an eine Zufahrtsstrasse gerecht. Erstmals ist damit auch die rechtsgenügliche Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführenden gewährleistet. Daraus resultiert ein Sondervorteil im Sinne von § 90 EntG, der die Auferlegung eines Vorteilsbeitrags rechtfertigt (vgl. Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts [650 03 16] vom 6. November 2003, E. 6b).


4.3 Hinzu kommt, dass im Rahmen des Ausbaus des "Q." zum Zweck der Verkehrssicherheit und der Verkehrsberuhigung die Strassenführung angepasst sowie Trottoirs angelegt wurden. In der Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass den angrenzenden Grundstücken aus dem Bau eines Trottoirs ein Sondervorteil zukommt. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden kommt dieser Vorteil den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern beider Strassenseiten zu. Der Vorteil liegt in der Verbesserung der Verkehrssicherheit respektive darin, dass die Anwohner und allfällige Besucher das Grundstück ohne Behinderung und Gefährdung durch den Fahrzeugverkehr erreichen können (vgl. AGVE 2002 S. 173 E. 4c; siehe auch Peter J. Blumer., a.a.O., S. 69). Dass durch den Bau von Trottoirs und die Anpassung der Strassenführung zur Verkehrsberuhigung auch die Schulhausparzelle Nr. 874 einen erheblichen Nutzen zieht, vermag daran nichts zu ändern. Die geänderte Strassenführung und die erstellten Trottoirs haben gestützt auf die obigen Erwägungen ebenfalls zu einem zusätzlichen Sondervorteil für die Parzelle der Beschwerdeführenden geführt, der die Erhebung eines Vorteilsbeitrags rechtfertigt.


4.4 Im Rahmen der Vorteilsbemessung gilt zu beachten, dass der "Q." nicht nur die anstossenden Grundstücke, sondern auch das Gebiet "R." erschliesst und ausserdem als Schulweg für Primar- und Oberstufenschüler genutzt wird. Die Strasse erschliesst somit nicht nur die angrenzenden Parzellen, sondern hat auch übergeordnete Funktionen, die der Allgemeinheit dienen und aus denen den anstossenden Parzellen keine direkten Vorteile erwachsen. Die Gemeinde hat diesem Umstand im Rahmen der Beitragsbemessung dadurch Rechnung getragen, dass sie festgestellt hat, der Ausbau des "Q." liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Aus diesem Grund hat sie den Ausbau der Strassenbeitragskategorie C zugeordnet und dementsprechend ihren eigenen Anteil an den Strassenbaukosten mit 70 % und denjenigen der Anstossenden mit 30 % festgesetzt (Ziffer 6.5 SR). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beitragsbemessung ist damit nicht zu beanstanden.


5. Festlegung des Beitragsperimeters


Im Rahmen des provisorischen Beitragsverfahrens sollen die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen wie der Umfang des Beitragsperimeters oder die Gewichtung der Vorteile geklärt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [Nr. 22] vom 24. April 1985, E. 1). Die Abgrenzung des Beitragsperimeters bildet somit Teil des vorliegenden Verfahrens, in dem es um eine Beschwerde gegen einen provisorischen Strassenbeitrag geht. In dieser Phase ist von Amtes wegen zu prüfen, ob das Perimetergebiet korrekt festgelegt worden ist (vgl. ZGRG 3/2006, S. 92).


5.1 Zur Bestimmung des Kreises der beitragspflichtigen Personen bieten sich grundsätzlich zwei Prinzipien an. Einerseits das sogenannte Anstösserprinzip, nach welchem lediglich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der an die Strasse grenzenden Grundstücke in die Beitragspflicht einbezogen werden. Anderseits das sogenannte Perimetersystem, nach dem die gesamte durch die Strasse erschlossene Grundstücksfläche erfasst wird. Beim Perimetersystem werden die Beitragspflichtigen durch Aufstellung eines Umgrenzungs- oder Perimeterplanes festgestellt und meist in Klassen verschieden grossen Interesses und damit verschieden abgestufter Beitragspflicht eingeteilt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [Nr. 22] vom 24. April 1985, E. 3b). Das Strassenreglement der Gemeinde Reigoldswil basiert im Wesentlichen auf dem Perimetersystem. Gemäss Ziffer 7.1 des Reglements wird der Kostenanteil der Anstösser und Hinterlieger nach der beitragspflichtigen Fläche gemäss Perimeterplan aufgeteilt. Für jedes auszuführende Strassenprojekt wird ein Perimeterplan erstellt, der die beitragspflichtigen Flächen und die zu leistenden Beiträge enthält. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung sind die Beitragsflächen von Eckparzellen zwischen zwei beitragspflichtigen Strassen in der Regel durch die Winkelhalbierende zu begrenzen (Ziffer 7.2).


5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Parzellen Nr. 1232 und Nr. 1403 von der Beitragspflicht ganz ausgenommen und die Parzelle Nr. 1420 nur teilweise in den Beitragsperimeter einbezogen, obschon die genannten Parzellen unmittelbar an den "Q." anstossen.



Der Nichteinbezug der Parzelle Nr. 1232 in den Beitragsperimeter wird mit dem Umstand begründet, dass die Parzelle bereits von Süden her durch die R.-strasse erschlossen sei. Die Beitragspflicht sei im Rahmen der Quartiererschliessung durch Eigenerschliessung geleistet worden.


Aus den Planunterlagen ist ersichtlich, dass die fragliche Parzelle unmittelbar an den "Q." anstösst, auch wenn die Anstosslänge im Verhältnis zur Gesamtfläche der Parzelle relativ gering ist. Anlässlich des Augenscheins zeigte sich, dass die Erschliessung durch den "Q." von der Parzelle Nr. 1232 auch effektiv genutzt wird. So befinden sich auf der Parzelle zwei Abstellplätze für Personenwagen, deren Zufahrt über den "Q." erfolgt. Die Parzelle Nr. 1232 hat durch den Ausbau des "Q." klarerweise einen zusätzlichen Sondervorteil erfahren, was bei der Festlegung des Perimeters nicht unberücksichtigt bleiben darf. Dass die Parzelle zusätzlich im Süden durch die Bretzwilerstrasse erschlossen ist, vermag daran nichts zu ändern. Die Perimetergrenze ist jedoch im Fall der Parzelle Nr. 1232 als Mittellinie zwischen dem "Q." und der Bretzwilerstrasse festzulegen, um eine Doppelbelastung auszuschliessen.


Zum Nichteinbezug der Parzelle Nr. 1403 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass für diese Parzelle bereits im Rahmen des Ausbaus der Strasse "S." auf der vollen Fläche ein Anwänderbeitrag erhoben worden sei. Diese Parzelle sei deshalb an den Ausbau des "Q." nicht mehr beitragspflichtig. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass sie auch die Parzelle Nr. 1420 mit der gleichen Überlegung nur mit derjenigen Fläche in den Beitragsperimeter einbezogen habe, mit der sie sich nicht bereits am Ausbau der Strasse "T." beteiligt habe.


Die Parzellen Nr. 1403 und 1420 haben durch den Ausbau des "Q." einen zusätzlichen Sondervorteil erfahren, da sie direkt an diese Strasse angrenzen und durch sie talwärts erschlossen werden. Im Rahmen der Festlegung des Beitragsperimeters sind sämtliche Grundstücke zu bezeichnen, denen durch den Bau oder Ausbau des Werks ein Sondervorteil zukommt. Nur so kann eine gerechte Kostenverteilung erfolgen (vgl. TVR 2003 Nr. 21 E. 2d). Würde nicht in dieser Weise vorgegangen, könnte dies im Extremfall dazu führen, dass die Kosten für den Bau oder Ausbau einer Verkehrsfläche von einigen wenigen Parzellen alleine getragen werden müsste. Die Parzellen Nr. 1403 und 1420 wurden seinerzeit im Rahmen des Ausbaus der "S." und der "T." mit der vollen Fläche in den Perimeter einbezogen, obschon es sich um Eckparzellen handelte. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist ein Einbezug von Eckparzellen mit der gesamten Fläche unzulässig und diese ist mittels der Winkelhalbierenden festzulegen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [810 04 192 / 165] vom 22. Juni 2005, E. 6). Die Gemeinde hat diesen Umstand seinerzeit zu Unrecht nicht berücksichtigt, obschon bereits in § 12 Abs. 2 des Baureglements vom 17. Februar 1958 in der Fassung vom 19. März 1973 vorgesehen war, dass der Gemeinderat in begründeten Fällen den Beitrag herabsetzen oder ganz der Einwohnergemeinde übertragen kann.


Gestützt auf diese Erwägungen sind die beiden Parzellen Nr. 1403 und 1420 rechnerisch unter Anwendung der Winkelhalbierenden (Ziffer 7.2 SR) in den Beitragsperimeter einzubeziehen.


Entscheid Nr. 650 07 119 vom 14. Januar 2008



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