Strassen und Verkehr

Anordnung einer verkehrsmedizinischen Eignungsabklärung


Der vorsorgliche Führerausweisentzug wird an die Bedingung geknüpft, dass ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen, wobei an diese keine hohen Anforderungen gestellt werden können. Fehlt die Voraussetzung der Ernsthaftigkeit, muss die Fahreignung dennoch - allerdings ohne vorsorglichen Führerausweisentzug - abgeklärt werden (Art. 30 VZV; E. 3.1 - 3.3).


Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben, andernfalls das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen kann (Art. 9 BV; E. 4.1).


Bei einer verkehrsmedizinischen Eignungsabklärung sind Amts- oder Vertrauensärzte der Administrativbehörde und nicht betreuende Personen (Ärzte) oder Institutionen beizuziehen (E. 4.1).


In komplexen Fällen hat ein verkehrsmedizinisch tätiger Rechtsmediziner die Eignungsabklärung vorzunehmen (E. 5).



Sachverhalt

Der 1968 geborene R. erlitt am 9. November 1995 einen schweren Verkehrsunfall, wobei als Folge neuropsychologische Defizite auftraten. Am 9. August 2006 erlitt er zudem bei einer Schlägerei aufgrund eines Überfalles ein Schädel-/Hirntrauma. Nach einer akuten Hospitalisation und zwei Rehabilitationen vom 22. August 2006 bis 16. November 2006 wurden immer noch neuropsychologische Defizite festgestellt, weshalb eine weitere neuropsychologische Behandlung vorgeschlagen wurde. Im Zuge der von der IV-Stelle Basel-Landschaft vorgenommenen Abklärungen empfahl der Regionale Ärztliche Dienst beider Basel (RAD) eine Begutachtung am Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI), welches frühestens ab Mai 2007 durchgeführt werden sollte. Darauf hin wurde R. am 17. und 19. März 2008 im ABI untersucht, wobei ein Gutachten - datiert vom 20. Mai 2008 - erstellt wurde. Auf Empfehlung des Kantonsarztes forderte die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen (Polizei) mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 R. auf, sich einer vertrauensärztlichen Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen. In der Folge reichte dieser bei der Polizei einen Zwischenbericht von Dr. W., Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 10. September 2007 ein. Aufgrund dessen verzichtete die Polizei mit Verfügung vom 20. März 2009 auf eine Fahreignungsuntersuchung. Darauf hin intervenierte der Leiter der RAD gemäss Meldegebot nach Art. 14 Abs. 4 SVG. Die Intervention begründete er damit, dass aufgrund des ABI-Gutachtens vom 20. Mai 2008 erhebliche Zweifel an der Fahreignung von R. bestünden, weshalb eine verkehrsmedizinische Eignungsabklärung erforderlich sei. Nach Einblick in das ABI-Gutachten ordnete die Polizei mit Verfügung vom 16. April 2009 erneut eine vertrauensärztliche Fahreignungsuntersuchung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Entscheid vom 16. Juni 2009 ab. Darauf hin erhoben R. und seine Ehefrau mit Schreiben vom 21. Juni 2009 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 16. Juni 2009. Der Regierungsrat liess sich zur vorstehenden Angelegenheit mit Schreiben vom 26. Juni 2009 vernehmen und beantragte unter Ansetzung einer neuen Frist für die Absolvierung einer verkehrsmedizinischen Eignungsabklärung die Abweisung der Beschwerde.



Erwägungen

1./2. (…)


3. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die Polizei zu Recht eine verkehrsmedizinische Eignungsabklärung angeordnet hat.


3.1 Die Erteilung des Führerausweises setzt voraus, dass der Bewerber Fahrzeuge der betreffenden Kategorie sicher zu führen versteht (Art. 14 Abs. 1 SVG). Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr vor, ist der Ausweis zu entziehen (Art. 16d Abs. 1 SVG und Art. 33 Abs. 1 VZV). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Dabei handelt es sich um einen Sicherungsentzug, der kein Verschulden des Betroffenen voraussetzt, sondern einzig und alleine der Verkehrssicherheit dient. Ein Führerausweisentzug kann auch vorsorglich geschehen, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen und deshalb verkehrsmedizinische Eignungsabklärungen als notwendig erachtet werden (Art. 30 VZV). Nicht geregelt ist der Fall, in welchem die Behörde die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug als noch nicht erfüllt betrachtet, aber trotzdem begründete Bedenken bestehen, welche eine verkehrsmedizinische Abklärung nötig machen, wobei der Führerausweis vorläufig dem Lenker belassen wird.


3.2 Bei Zweifeln an der Fahreignung hat die Behörde die Umstände so weit zu ermitteln, bis sie in der Lage ist, darüber einen zuverlässigen Entscheid zu treffen. Um den Verkehr in dieser Zeit zu schützen, sieht Art. 30 VZV vor, dass der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden kann (BGE 130 II 29, E. 3.3). Der vorsorgliche Führerausweisentzug wird an die Bedingung geknüpft, dass ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Fehlt die Voraussetzung der Ernsthaftigkeit, muss die Fahreignung dennoch - allerdings ohne vorsorglichen Führerausweisentzug - abgeklärt werden. Dies gebietet bereits der Grundsatz, dass jede polizeiliche Massnahme verhältnismässig sein muss. Demnach dürfen Eingriffe nur soweit erfolgen, als sie zur Erreichung des Zwecks in örtlicher, zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht unbedingt erforderlich sind. Zudem muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff ein vernünftiges Verhältnis gewahrt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage Zürich 1998, Rz 515 und Rz 1922 f.). Demnach sind die betroffenen privaten Interessen und die auf dem Spiel stehenden Risiken gegeneinander abzuwägen. Da das Führen eines Motorfahrzeuges grundsätzlich ein grosses Gefährdungspotenzial darstellt (vgl. BGE 122 II 364, E. 3a), muss daraus geschlossen werden, dass an die ernsthaften Bedenken gemäss Art. 30 VZV keine hohen Anforderungen gestellt werden können.


3.3 Wenn dem Beschwerdeführer der Führerausweis belassen wird, kann die Durchführung einer verkehrsmedizinischen Eignungsabklärung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden, was der Beschwerdeführer in casu auch nicht bestreitet. Dieser stellt sich lediglich auf den Standpunkt, dass weitere Abklärungen aufgrund der bereits zur Genüge erstellten Gutachten unnötig seien. Folglich müssen die erstellten Gutachten einer Beurteilung unterzogen werden.


4.1 Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Richter hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen ( BGE 133 II 384 E. 4.2.3; BGE 130 I 345 E. 5.4.2; 129 I 57 E. 4).


Weiter ist zu beachten, dass bei einer verkehrsmedizinischen Eignungsabklärung auf Grund eines möglichen Interessenskonflikts Amts- oder Vertrauensärzte der Administrativbehörde und nicht betreuende Personen (Ärzte) oder Institutionen bei den Abklärungen beizuziehen sind (vgl. Leitfaden der Expertengruppe für Verkehrssicherheit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung - Massnahmen - Wiederherstellung der Fahreignung, ASTRA, 3. August 2000, S. 6 [ASTRA-Richtlinie]).


4.2 Hinsichtlich der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers stehen sich im vorliegenden Fall die Berichte des ABI und von Dr. W. gegenüber.


4.2.1 Dr. W. hielt in ihrem Bericht vom 10. September 2007 fest, dass aufgrund der neuropsychologischen Untersuchungsresultate der Klinik Z. keine Einschränkung der Verkehrstauglichkeit des Beschwerdeführers vorliegen würde. Dies habe auch eine praktische Fahreignungsprüfung gezeigt, welcher sich der Beschwerdeführer am 7. September 2007 freiwillig bei einem Fahrlehrer unterzogen habe. Dieser habe dem Beschwerdeführer attestiert, dass er alle an ihn gestellten Anforderungen souverän gemeistert habe und sein Auto mit Bravour gefahren sei. Zudem könne aufgrund von Berichterstattungen der Klinik Z. und der Klinik R. von einer im Verlauf sich bessernden Konzentrationsfähigkeit und grösseren Introspektionsfähigkeit ausgegangen werden.


4.2.2 Das im Auftrag der IV-Stelle Basel-Landschaft verfasste polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 20. Mai 2008 stellte beim Exploranden gravierende Leistungseinbussen im Bereich der Aufmerksamkeit, der kognitiven Interferenz-Stabilität, der planmässigen Vorgehensweise und der Merkfähigkeit fest. Der Patient leide seit seinem Unfall vom 9. August 2006 an einer organischen Hirnschädigung, auf Grund derer langfristig nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.


4.3 Der Bericht von Dr. W. nimmt zur Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers explizit Stellung, wobei auffällt, dass sie in dieser Hinsicht keine eigenen neurologischen Tests durchgeführt hat. Sie leitete das Vorhandensein der Fahrfähigkeit davon ab, dass diese im Oktober 2006 gemäss den Aussagen der Klinik Z. gegeben gewesen und seither keine Verschlechterung der Konzentrationsfähigkeit eingetreten sei sowie dass der Fahrlehrer dem Beschwerdeführer gute Autofahreigenschaften zugebilligt habe. Es ist zudem zu beachten, dass der Bericht von Dr. W. ein Jahr vor dem ABI-Gutachten erstellt wurde. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit abgenommen hatte. Weiter handelt es sich beim genannten Bericht um kein fachärztliches Gutachten, sondern lediglich um einen Zwischenbericht. Zudem ist Dr. W. die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, die gemäss ASTRA-Richtlinie gerade nicht als Gutachterin fungieren soll (vgl. E. 4.1 hiervor). Demgegenüber basiert das vom ABI erstellte Gutachten auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und die Ergebnisse sind schlüssig und nachvollziehbar. Weiter ist das ABI-Gutachten interdisziplinär - was sich schon an den unterschreibenden Teilgutachtern zeigt (ein Fallführer, ein Neurologe, ein Psychiater und ein Neuropsychologe) - wohingegen Dr. W. von der Ausbildung her nur den Bereich Neuropsychologie abdeckt. Es wird deshalb festgestellt, dass aufgrund des ABI-Gutachtens erhebliche Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen und der Bericht von Dr. W. diese Zweifel nicht beseitigt. Werden die heutigen Anforderungen des Strassenverkehrs berücksichtigt, ist zu bemerken, dass es nicht ausreicht, wenn jemand Standardsituationen beherrscht. Es muss soweit als möglich sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch in hektischen und kritischen Situationen möglichst richtig reagiert, um schlimme Unfälle zu verhindern. Vor diesem Hintergrund darf nicht einzig auf das Gutachten von Dr. W. abgestellt werden. Da auch das ABI-Gutachten zur vollumfänglichen Beurteilung der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, ist eine verkehrsmedizinische Eignungsabklärung unumgänglich.


5. Im Übrigen ist zu prüfen, ob die P. - die die Polizei in der Verfügung vom 20. März 2009 als Begutachterin bestimmte - die verkehrsmedizinische Eignungsabklärung vornehmen kann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt, dass in komplexen Fällen ein verkehrsmedizinisch tätiger Rechtsmediziner die Eignungsabklärung vornehmen muss (vgl. BGE 120 Ib 310 E. 2d). Da davon auszugehen ist, dass die P. ein auf verkehrsmedizinische Eignungsabklärungen spezialisiertes Institut ist, kann die Verpflichtung an den Beschwerdeführer, sich dort einer Untersuchung zu unterziehen, unter keinem Titel beanstandet werden.


6. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Entscheid des Regierungsrats vom 16. Juni 2009 auf Grund der durch das ABI-Gutachten erweckten Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und die Sache zur Ansetzung einer neuen Frist für die Einreichung eines verkehrspsychologischen Gutachtens an die Polizei zurückzuweisen, wobei sich der Beschwerdeführer bei der P. einer verkehrsmedizinischen Eignungsabklärung zu unterziehen hat.


KGE VV vom 27. Januar 2010 i.S. R. (810 09 227/VOA)



Back to Top