Die gängige Praxis, bei Konkubinatspaaren ohne gemeinsame Kinder einen Grundbetrag von Fr. 775.-- einzusetzen, kann nicht unbesehen auf andere Erscheinungsformen einer dauernden Hausgemeinschaft angewendet werden (Art. 93 Abs. 1 SchKG; E. 2b).

Leben Ehegatten ohne richterliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen getrennt, dürfen die vom Schuldner geleisteten Beiträge nur insoweit eingerechnet werden, als sich der Schuldner und der unterhaltsberechtigte Ehegatte darüber ausweisen können, dass letzterer für sich auf eine Unterstützung in der vereinbarten Höhe effektiv angewiesen ist. Jedenfalls ist in dieser Beziehung grosse Zurückhaltung am Platze und grundsätzlich ein strikter Urkundenbeweis zu verlangen (Art. 93 Abs. 1 SchKG; E. 2c).



2.b) Die Beschwerdeführerin rügt, es sei unrichtig, ihren monatlichen Grundbetrag mit Fr. 775.-- zu bemessen. Es sei ihr vielmehr ein Grundbetrag für eine allein stehende Person im Haushalt Angehöriger von Fr. 910.-- zuzugestehen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Weisung des Regierungsrats als administrative Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Die alten, bis zum 1. März 2001 gültigen Richtlinien legten den monatlichen Grundbetrag für einen allein stehenden Schuldner, im Haushalt Angehöriger lebend, auf Fr. 910.-- fest. Die aktuellen Richtlinien sehen dagegen vor, dass für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas in der Regel vom monatlichen Einkommen eines allein stehenden Schuldners ein Grundbetrag von Fr. 1'100.-- als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen ist. Für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen beträgt der nämliche Grundbetrag seit 1. März 2001 Fr. 1'550.--. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin im Rahmen der Pfändung einen Grundbetrag von Fr. 775.-- zugestanden und dabei auf die gebräuchliche Praxis verwiesen, wonach bei Konkubinatspaaren ohne gemeinsame Kinder ein Grundbetrag von Fr. 775.-- pro Person eingerechnet werde. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erachtet den vom Betreibungsamt gewählten Ansatz der hälftigen Anrechnung des Ehepaargrundbetrages den vorliegend gegebenen Verhältnissen als nicht angemessen. Es steht grundsätzlich ausser Frage, dass ein stabiles Konkubinatsverhältnis im Wesentlichen gleich zu behandeln ist wie ein eheliches Familienverhältnis und es insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie sowie dem Aspekt einer einheitlichen Berechnungsweise angezeigt sein kann, das Existenzminimum für die betreffende Partei allein und nicht das gemeinsame Existenzminimum mit den Anteilen der beiden zusammenlebenden Personen zu ermitteln. Allerdings kann nach dem Dafürhalten der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die umschriebene gängige Praxis bei Konkubinatspaaren ohne gemeinsame Kinder nicht unbesehen auf den hier zu beurteilenden Fall angewendet werden. Die Beschwerdeführerin lebt zwar im Haushalt ihres Sohnes, bewohnt indessen ein separates Mansardenzimmer. Der Sohn seinerseits ist verheiratet und Vater eines Kindes. Einsparungen bei den Ausgaben dürften sich mithin in erster Linie in der Ehepaarbeziehung ergeben. Allein aus der bestehenden Wohngemeinschaft kann nicht geschlossen werden, dass sich die Auslagen der Beschwerdeführerin, welche im Grundbetrag enthalten sind, um die Hälfte reduzieren. Es erscheint in vorliegender Konstellation angebracht, den Grundbetrag für einen allein stehenden Schuldner von Fr. 1'100.-- einzusetzen und die unbestreitbaren Vorteile des Zusammenlebens durch eine Reduktion des Grundbetrages zu berücksichtigen. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hält mit der Beschwerdeführerin dafür, dass ihr Grundbetrag von Fr. 910.-- den umschriebenen Verhältnissen gerecht wird.

2.c) Des Weiteren beansprucht die Beschwerdeführerin den Einbezug der monatlichen Zahlungen an ihren in Serbien lebenden Ehemann in der Höhe von Fr. 500.--. Dieser Betrag sei gerichtlich nicht festgelegt worden, entspreche allerdings gerichtsnotorisch dem Betrag, den eine in Serbien lebende Einzelperson im Rentenalter zur Existenz unbedingt brauche. Mit Eingabe vom Eingabe vom 14. Mai 2004 reicht die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung eines Boten, wonach er diesen Betrag persönlich überbringe, und die Erklärung des Ehemannes, dass er monatlich Fr. 500.-- als Notbedarf von ihr erhalte, nach. Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000 sehen vor, dass rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird, in die Existenzminimumsberechung einbezogen werden können. Sind Unterhaltsbeiträge nicht gerichtlich festgesetzt, sondern von getrennt lebenden Ehegatten aussergerichtlich vereinbart worden, dürfen sie in der Notbedarfsberechnung nur soweit aufgerechnet werden, als sich der Schuldner und der unterhaltsberechtigte Ehegatte darüber ausweisen können, dass letzterer für sich auf eine Unterstützung in der vereinbarten Höhe effektiv angewiesen ist (SchKG-Vonder Mühll, N 29 zu Art. 93 SchKG; BGE 70 III 23 f.). Jedenfalls ist in dieser Beziehung grosse Zurückhaltung am Platze und grundsätzlich ein strikter Urkundenbeweis zu verlangen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher zum Vornherein nicht auf eine angebliche Notorietät berufen, wonach eine in Serbien lebende Einzelperson im Rentenalter einen Betrag von Fr. 500.-- zur Existenzsicherung benötige, sondern hat qualifizierte Belege beizubringen. Sie hat der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Nachtrag vom 14. Mai 2004 zwei Bestätigungen eingereicht, welche die behauptete Unterstützung von monatlich Fr. 500.-- nachweisen sollen. Der besagte Bote führt in seiner Bestätigung vom 6. Mai 2004 aus, dass er regelmässig Geld an den Ehemann der Beschwerdeführerin nach Jugoslawien überbringe. Es fehlen allerdings Ausführungen über die jeweilige Höhe dieser Beträge oder zu welchem Zeitpunkt diese übergeben worden seien. Es erstaunt sodann, dass sich die Beschwerdeführerin die entsprechende Übergabe an den Boten nicht hat quittieren lassen. Der Ehemann wiederum hält in seiner Bestätigung vom 7. Mai 2004 fest, dass er von seiner Gattin monatlich Fr. 500.-- bekomme und das Geld zur Zahlung der Miete, für Essen und Kleider brauche. Allein mit dieser Bescheinigung ist nicht ausgewiesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich auf eine Unterstützung in der vereinbarten Höhe angewiesen ist, zumal keinerlei Unterlagen über seine effektiven Auslagen beigebracht wurden. Die vorgelegten Dokumente erfüllen nach einhelliger Ansicht der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die verlangten Voraussetzungen, welche an entsprechende Belege zu stellen sind, klarerweise nicht.


Entscheid AB SchKG vom 15. Juni 2004 i.S. J. (36-04/345/LIA)



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