Rechtsprechung des Kantonsgerichts
|
|
Leben Ehegatten ohne richterliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen getrennt, dürfen die vom Schuldner geleisteten Beiträge nur insoweit eingerechnet werden, als sich der Schuldner und der unterhaltsberechtigte Ehegatte darüber ausweisen können, dass letzterer für sich auf eine Unterstützung in der vereinbarten Höhe effektiv angewiesen ist. Jedenfalls ist in dieser Beziehung grosse Zurückhaltung am Platze und grundsätzlich ein strikter Urkundenbeweis zu verlangen (Art. 93 Abs. 1 SchKG; E. 2c).
2.c) Des Weiteren beansprucht die Beschwerdeführerin den Einbezug der monatlichen Zahlungen an ihren in Serbien lebenden Ehemann in der Höhe von Fr. 500.--. Dieser Betrag sei gerichtlich nicht festgelegt worden, entspreche allerdings gerichtsnotorisch dem Betrag, den eine in Serbien lebende Einzelperson im Rentenalter zur Existenz unbedingt brauche. Mit Eingabe vom Eingabe vom 14. Mai 2004 reicht die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung eines Boten, wonach er diesen Betrag persönlich überbringe, und die Erklärung des Ehemannes, dass er monatlich Fr. 500.-- als Notbedarf von ihr erhalte, nach. Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000 sehen vor, dass rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird, in die Existenzminimumsberechung einbezogen werden können. Sind Unterhaltsbeiträge nicht gerichtlich festgesetzt, sondern von getrennt lebenden Ehegatten aussergerichtlich vereinbart worden, dürfen sie in der Notbedarfsberechnung nur soweit aufgerechnet werden, als sich der Schuldner und der unterhaltsberechtigte Ehegatte darüber ausweisen können, dass letzterer für sich auf eine Unterstützung in der vereinbarten Höhe effektiv angewiesen ist (SchKG-Vonder Mühll, N 29 zu Art. 93 SchKG; BGE 70 III 23 f.). Jedenfalls ist in dieser Beziehung grosse Zurückhaltung am Platze und grundsätzlich ein strikter Urkundenbeweis zu verlangen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher zum Vornherein nicht auf eine angebliche Notorietät berufen, wonach eine in Serbien lebende Einzelperson im Rentenalter einen Betrag von Fr. 500.-- zur Existenzsicherung benötige, sondern hat qualifizierte Belege beizubringen. Sie hat der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Nachtrag vom 14. Mai 2004 zwei Bestätigungen eingereicht, welche die behauptete Unterstützung von monatlich Fr. 500.-- nachweisen sollen. Der besagte Bote führt in seiner Bestätigung vom 6. Mai 2004 aus, dass er regelmässig Geld an den Ehemann der Beschwerdeführerin nach Jugoslawien überbringe. Es fehlen allerdings Ausführungen über die jeweilige Höhe dieser Beträge oder zu welchem Zeitpunkt diese übergeben worden seien. Es erstaunt sodann, dass sich die Beschwerdeführerin die entsprechende Übergabe an den Boten nicht hat quittieren lassen. Der Ehemann wiederum hält in seiner Bestätigung vom 7. Mai 2004 fest, dass er von seiner Gattin monatlich Fr. 500.-- bekomme und das Geld zur Zahlung der Miete, für Essen und Kleider brauche. Allein mit dieser Bescheinigung ist nicht ausgewiesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich auf eine Unterstützung in der vereinbarten Höhe angewiesen ist, zumal keinerlei Unterlagen über seine effektiven Auslagen beigebracht wurden. Die vorgelegten Dokumente erfüllen nach einhelliger Ansicht der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die verlangten Voraussetzungen, welche an entsprechende Belege zu stellen sind, klarerweise nicht.
Entscheid AB SchKG vom 15. Juni 2004 i.S. J. (36-04/345/LIA)