Anforderungen an die Beschwerdeschrift im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind nicht allzu hoch zu stellen, doch hat der Beschwerdeführer wenigstens anzuführen, inwiefern er die angefochtene Verfügung für falsch hält (Art. 20a SchKG, § 11 EG SchKG, § 15 VwVG; E. 3).

3. Das Betreibungsamt Arlesheim hat mit Verfügung vom 12. Mai 2004 die Pfändung auf Begehren der Schuldnerschaft in Anwendung von Art. 93 Abs. 3 SchKG den veränderten Verhältnissen angepasst und in einer separaten Erläuterung die strittigen Positionen bei der Berechnung des Existenzminimums kommentiert. Die Schuldner beanstanden mit betreibungsrechtlicher Beschwerde die Ermittlung des unpfändbaren Notbedarfs anlässlich des Pfändungsvollzuges. In der Begründung der Rechtsschrift vom 24. Mai 2004 haben die Beschwerdeführer ausführen lassen, auf welchen Betrag sich das Einkommen und das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie belaufe. Es ist durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vorab zu prüfen, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. § 11 EG SchKG hält fest, dass sich das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175) richtet, soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeführer muss angeben, welche Änderungen des Entscheides er beantragt und ausserdem kurz darlegen, welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Zu einer formrichtigen Begründung einer Beschwerde gehört also mindestens, dass der Beschwerdeführer sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind dabei nicht allzu hoch zu stellen, doch hat der Beschwerdeführer wenigstens anzuführen, inwiefern er die angefochtene Verfügung für falsch hält. Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift lediglich ausführen lassen, auf welchen Betrag sich das Einkommen und das Existenzminimum der Familie des Schuldners belaufe. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den strittigen Positionen hat er in der Beschwerdebegründung hingegen vermissen lassen. Es finden sich keinerlei Ausführungen, welche Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag unrichtig erhoben worden seien oder in welchem Ausmass bzw. aus welchem Grund diese zu ändern seien. Es kann nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sein, aus den beiden tabellarischen Darstellungen in der Beschwerdebegründung die divergenten Position herauszusuchen und daraus eine unterlassene Begründung abzuleiten. Da die Beschwerdebegründung folglich nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Entscheid AB SchKG vom 6. Juli 2004 i.S. K. (36-04/244/LIA)



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