Der Gläubiger hat auch im Falle der Einrede fehlenden neuen Vermögens durch den Schuldner Anspruch darauf, dass er mit dem Doppel des Zahlungsbefehls über die Reaktion des Betriebenen unterrichtet wird. Dem Richter hingegen, der die Einrede des Schuldners gemäss Art. 265a SchKG zu prüfen hat, braucht für seinen Entscheid das Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls nicht notwendigerweise vorzuliegen (Art. 265a Abs. 1 SchKG; E. 3).

Sachverhalt

Am 15. März 2004 stellte das Betreibungsamt Q. auf Begehren von G. in der Betreibung Nr. … einen Zahlungsbefehl gegen S. aus. Der Zahlungsbefehl konnte am 24. April 2004 an den Schuldner zugestellt werden. In der Folge erhob der Betriebene Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Das Betreibungsamt Q. gelangte mit Schreiben vom 28. April 2004 an den Schuldner und bat diesen, den Sachverhalt zu überprüfen, zumal die Einrede fehlenden neuen Vermögens nur gegen eine Forderung erhoben werden könne, die vor Eröffnung eines Konkursverfahrens entstanden sei. Nachdem sich der Schuldner nicht mehr hatte vernehmen lassen, teilte das Betreibungsamt Q. der Gläubigerin mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass die Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhoben worden sei und der Fall nunmehr von Amtes wegen dem Richter zur Prüfung vorgelegt werden müsse. Um das Risiko möglicher Kostenfolgen zu vermeiden, erhalte die Gläubigerin indessen zehn Tage Zeit, die Betreibung zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2004 erhob G. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie führte im Wesentlichen aus, sie sei trotz mehrmaliger Rückfrage über den Stand des Verfahrens beim Betreibungsamt Q. mit mangelhaften Auskünften abgefertigt worden. Nach drei Monaten habe sie eine unbeglaubigte Notiz des Betreibungsamtes Q. erhalten, dass der Schuldner zwischenzeitlich Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögens erhoben habe. Die Zustellung des Zahlungsbefehls mit dem entsprechenden Rechtsvorschlag sei trotz mehrfacher telefonischer Aufforderung verweigert worden.



Erwägungen

3. Die Gläubigerin rügt in der Beschwerde vom 14. Mai 2004 sinngemäss, dass ihr das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt Q. vorenthalten werde. Sie bestehe auf die Zustellung der für sie bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls. Art. 70 Abs. 1 SchKG hält fest, dass der Zahlungsbefehl doppelt ausgefertigt wird, wobei die eine Ausfertigung für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt ist. Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden laut Art. 76 SchKG auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken. Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt. Es wird durch das Betreibungsamt Q. grundsätzlich nicht bestritten, dass die Gläubigerin gestützt auf die genannten Bestimmungen die Zustellung der für sie bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls beanspruchen kann. Sofern allerdings der Schuldner die Einrede fehlenden neuen Vermögens erhebe, so müsse das Gläubigerexemplar zusammen mit diesem Rechtsvorschlag von Amtes wegen an das Bezirksgericht zum Entscheid weitergeleitet werden und könne daher nicht an die Gläubigerin abgegeben werden. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kann dieser Argumentation des Betreibungsamtes Q. nicht folgen. Es ist zwar richtig, dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag des Schuldners mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, vom Amtes wegen dem Richter des Betreibungsortes vorzulegen hat (Art. 265a SchKG). Das Gesetz lässt es indessen offen, in welcher Form der Richter über diesen Umstand zu unterrichten ist. Es lässt sich nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht mit dem klaren und unzweideutigen Wortlaut des Art. 76 SchKG vereinbaren, dem Gläubiger die Zustellung des Doppels des Zahlungsbefehls zu verweigern. Vielmehr hat der Gläubiger auch in vorliegender Konstellation eines begründeten Rechtsvorschlags Anspruch darauf, dass er über die Reaktion des Betriebenen unterrichtet wird. Sein Exemplar des Zahlungsbefehls verschafft dem Gläubiger nämlich Gewissheit darüber, dass seinem Betreibungsbegehren Folge geleistet worden ist, dass der Zahlungsbefehl zugestellt werden konnte und ob der Schuldner (begründeten) Rechtsvorschlag erhoben hat. Der Richter, welcher die Einrede des Schuldners gemäss Art. 265a SchKG zu prüfen hat, braucht für seinen Entscheid hingegen nicht zwingend das Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls. Die Überweisung der Rechtsvorschlagserklärung an das Gericht kann ohne weiteres in Form einer Mitteilung oder durch Kopien bestehender Dokumente erfolgen.


Entscheid AB SchKG vom 23. August 2004 i.S. G. (36-04/394/LIA)



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