Zu den vom steuerbaren Einkommen eines unselbständig Erwerbstätigen abziehbaren Erwerbsunkosten gehören neben den Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und allfälligen Mehrkosten für Verpflegung und Schichtarbeit, auch die mit der Ausübung des Berufs zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (§ 29 Abs. 1 lit. a StG; E. 2a).

Weiterbildungskosten sind abzugsfähig, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind. Weiterbildung umfasst aber auch diejenigen Anstrengungen, welche zum Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs unternommen werden. Diese so genannten Berufsaufstiegskosten sind dann abzugsfähig, soweit sie dazu dienen, dass die steuerpflichtige Person den bisherigen Beruf besser ausüben kann beziehungsweise den Anforderungen des bisherigen Berufs besser gerecht wird (§ 2 ter Abs. 1 lit. h Vo StG; E. 2b/3b).


Nicht abzugsfähige Ausbildungskosten liegen vor, wenn sie für eine Ausbildung aufgewendet werden, die unerlässliche Voraussetzung für den Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar in einen anderen Beruf ist und die von der steuerpflichtigen Person im Hinblick auf konkrete Aufstiegsaussichten unternommen wird (§ 29 Abs. 3 StG; E. 3a).


Die vom Beschwerdeführer in seiner Steuerveranlagung geltend gemachten Kosten für das Diplomstudium zum Betriebswirtschafter HF sind als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten zu qualifizieren, denn auch wenn der Beschwerdeführer damit den Anforderungen seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit besser wird gerecht werden können, wird ihm der vorliegend strittige Lehrgang letztendlich eine umfassende, nicht nur auf die bisherige fachspezifische Führungstätigkeit beschränkte Verwertung seiner beruflichen Arbeitskraft ermöglichen (E. 5/6).



Sachverhalt

D.G. hatte vom 2. bis 6. Oktober 1995 an der Höheren Fachprüfung zum diplomierten Audio-Video-Elektroniker teilgenommen und diese erfolgreich bestanden. Ab dem 18. Oktober 1999 bis Ende Juli 2001 war er als "Leiter Technik" bei der X. AG sowie als Vizepräsident in deren Verwaltungsrat tätig gewesen. In der Folge hatte er am 16. Oktober 2001 sein Studium an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (HFW) in Reinach aufgenommen. In seiner am 6. Februar 2002 unterzeichneten Steuererklärung 2001B hatte D.G. für die Staatssteuerveranlagung unter anderem die im Zusammenhang mit seinem Studium an der HFW im Jahre 2001 entstandenen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 4'885.-- als berufsbedingte Kosten von seinem Einkommen abgezogen. Dieser Abzug war in der Folge durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) nicht akzeptiert worden, da das von D.G. gewählte Studium nicht als berufsbedingte Weiterbildung, sondern als Ausbildung qualifiziert werden müsse. Die gegen die Staatssteuerveranlagung 2001 sowie die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2001 vom jeweils 23. Dezember 2002 erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 31. März 2003 ab. Gegen diese beiden Einspracheentscheide erhob D.G. mit Schreiben vom 27. April 2003 beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), Beschwerde. Darin ersuchte er zur Hauptsache um Aufhebung der angefochtenen Entscheide der Steuerverwaltung und dass die von der Steuerverwaltung in der Steuerveranlagung 2001 ausgeklammerten, im Zusammenhang mit seinem Studium an der HFW entstandenen Weiterbildungskosten zum Abzug zugelassen werden sollen. Mit Entscheid vom 4. Juli 2003 hiess der Präsident des Steuergerichts die Beschwerden unter anderem insofern teilweise gut, als die von D.G. deklarierten ausserordentlichen Weiterbildungskosten der Jahre 1999 und 2000 im vollen Umfange von Fr. 2'564.-- zum Abzug zugelassen wurden. Das Begehren um Abzug der Kosten seines Studiums an der HFW dagegen wurde abgewiesen. Es möge durchaus zutreffen, dass D.G. mit seiner Ausbildung zum Betriebswirtschafter HF die bei seiner früheren Tätigkeit als technischer Leiter und Geschäftsleitungsmitglied der Firma X. AG zu Tage getretenen Mängel in seinem betriebswirtschaftlichen Wissen zu beheben vermöge. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich bei diesem Lehrgang um eine eigenständige Zusatzausbildung handle, die den "…Absolventen zu höheren Managementaufgaben befähigt und mit dem angestammten Beruf des Rekurrenten als dipl. Audio-Video-Elektroniker nicht direkt…" zusammenhänge. Die dafür aufgewendeten Kosten stellten somit typische Anlagekosten dar, die der qualitativ erheblichen Erweiterung der bestehenden bzw. der Schaffung einer neuen Einkommensquelle dienten. Sie seien von der Steuerverwaltung deshalb zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden. Gegen den Entscheid des Präsidenten des Steuergerichts vom 4. Juli 2003 erhob D.G. mit Schreiben vom 19. Oktober 2003 schliesslich Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). In seiner innert Frist verbesserten Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2003 beantragte er, dass die Steuerverwaltung anzuweisen sei, die "…Kurskosten in der Höhe von CHF 2'448.00 für den Besuch der Höheren Fachschule für Wirtschaft als Weiterbildungskosten anzuerkennen…" und dass diese sein steuerbares Einkommen des Jahres 2001 entsprechend neu zu veranlagen habe. In der Beschwerdebegründung vom 21. November 2003 legte er noch einmal eingehend dar, weshalb sein Studium an der HFW als abzugsfähige Weiterbildung zu qualifizieren sei. Dabei führte er in erster Linie die bereits in den vorinstanzlichen Verfahren formulierten Argumente ins Feld. Der Begründung des Präsidenten des Steuergerichts sei insofern zuzustimmen, als er mit der Ausbildung zum Betriebswirtschafter HFW seine technischen Kenntnisse als diplomierter Audio-Video-Elektroniker in der Tat kaum tangiert würden. In seiner Berufsausbildung habe er aber auch erste betriebswirtschaftliche Kenntnisse erworben, welche er nun erweitere bzw. vertiefe. Deshalb sei sein Studium an der HFW als Weiterbildung und nicht als eigenständige Zusatzausbildung zu qualifizieren. Im Übrigen hätten alle seine Klassenkameraden diese Aufwendungen in ihrer Steuererklärung geltend machen können. Sowohl die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2003 als auch der Präsident des Steuergerichts in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2003 beantragten die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 21. Oktober 2003.



Erwägungen

1. (…)


2. a) Im vorliegenden Fall ist nunmehr strittig, ob die im Jahre 2001 mit dem Studium des Beschwerdeführers an der HFW am KV Reinach verbundenen Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'448.-- als abzugsfähige Weiterbildungskosten oder aber als Ausbildungskosten zu qualifizieren sind, welche vom steuerbaren Einkommen nicht abgezogen werden können.


Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG werden vom steuerbaren Einkommen eines unselbständig Erwerbstätigen die diesem entstandenen Erwerbsunkosten abgezogen. Dazu gehören die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, allfällige Mehrkosten für Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur sowie die mit der Ausübung des Berufs zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Gestützt auf die im letzten Satz der genannten Bestimmung formulierte Kompetenzdelegation hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft in § 2 ter Abs. 1 lit. h Vo StG präzisiert, dass Weiterbildungskosten und Auslagen für Fachliteratur nur dann abzugsfähig sind, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind. In § 29 Abs. 3 StG hat der Gesetzgeber schliesslich unter anderem statuiert, dass Auslagen für die berufliche Ausbildung nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden könnten.


b) Unter Ausbildung wird die Erlernung eines Berufes, die Allgemeinbildung (beispielsweise die Maturität) oder die Umschulung auf einen anderen Beruf verstanden. Ausbildung liegt somit dann vor, wenn sich jemand auf einen Erstberuf vorbereitet, oder aber wenn ein Berufstätiger einen eigentlichen Berufswechsel vollzieht bzw. einen Zweitberuf erlernt. Als Ausbildung zu qualifizieren sind aber auch diejenigen Bildungsvorgänge, die aus Gründen der Liebhaberei, der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung in Angriff genommen werden. Weiterbildungsmassnahmen dagegen dienen der Erhaltung oder Verbesserung der Stellung in jenem Beruf, aus welchem das in der Berechnungsperiode steuerbare Erwerbseinkommen des Steuerpflichtigen stammt. Dazu gehört insbesondere auch das Aneignen von Kenntnissen und Fähigkeiten, die nötig sind, um neuen Anforderungen im Beruf genügen zu können. Bei den Kosten der beruflichen Weiterbildung sind somit einerseits die Aufwendungen zur Erhaltung und Sicherung der beruflichen Stellung und andererseits die Aufwendungen für den beruflichen Aufstieg zu unterscheiden (Philip Funk in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, Band 1, N 24 ff. zu § 35 mit weiteren Hinweisen sowie ders., Der Begriff der Gewinnungskosten im schweizerischen Einkommenssteuerrecht [Gewinnungskosten], Grüsch 1989, S. 95 f.).


3.a) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche in die Praxis sowohl des Steuer- als auch des Kantonsgerichts (bis zum 31. März 2002 Verfassungs- und Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft [Verwaltungsgericht]) Eingang gefunden hat, sind Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen, wenn sie objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf der steuerpflichtigen Person im Zusammenhang stehen und auf die zu verzichten der steuerpflichtigen Person nicht zuzumuten ist, weil sonst die Erzielung des Einkommens allenfalls erschwert oder beeinträchtigt oder die Erhaltung der Einkommensquelle gefährdet würde (BGE 113 Ib 119 E. 2e; KGE VV vom 26. November 2003 i.S. U.F. E. 1a mit weiteren Hinweisen sowie VGE vom 15. Dezember 1993 in: BlStPr, Band XII, S. 17 f.).


Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, umfasst Weiterbildung jedoch nicht nur Anstrengungen, den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch den Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Diese so genannten Berufsaufstiegskosten sind dann abzugsfähig, soweit sie dazu dienen, dass die steuerpflichtige Person den bisherigen Beruf besser ausüben kann bzw. den Anforderungen des bisherigen Berufs besser gerecht wird (vgl. Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, S. 111; BGE 113 Ib 121 E. 3a). Nicht abzugsfähige Ausbildungskosten liegen dagegen vor, wenn sie für eine Ausbildung aufgewendet werden, die unerlässliche Voraussetzung für den Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar in einen anderen Beruf ist und die von der steuerpflichtigen Person im Hinblick auf konkrete Aufstiegsaussichten unternommen wird (BGE vom 8. August 2002, in: StE 2003 B. 22.3 Nr. 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen; BGE 113 Ib 120 f. E. 3a; VGE vom 15. Dezember 1993 E. 4f; vgl. auch Daniel Aeschbach in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, Band 1, N 24 f. zu § 41).


b) Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf besteht nur dann, wenn die Weiterbildung sich auf Kenntnisse bezieht, die bei der Berufsausübung verwendet werden. Das heisst aber nicht, dass nur die für die Wahrung und Erweiterung spezifischer Berufs- und Fachkenntnisse aufgewendeten Kosten abgezogen werden können. So kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Auffrischen von Sprachkenntnissen als notwendige Weiterbildung betrachtet werden, wenn der Steuerpflichtige diese in seinem Beruf verwendet. Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang der Weiterbildung mit der Berufstätigkeit muss aber auch in zeitlicher Hinsicht bestehen. Weiterbildungsmassnahmen müssen deshalb der Erhaltung oder Verbesserung der Stellung in jenem Beruf dienen, aus welchem das in der Berechnungsperiode steuerbare Erwerbseinkommen des Steuerpflichtigen stammt. Aber auch derjenige Steuerpflichtige, der seine Berufstätigkeit für einen Weiterbildungskurs unterbricht und sie nachher im gleichen Beruf wieder aufnimmt, muss seine in der Berechnungsperiode anfallenden Kurskosten vom Erwerbseinkommen abziehen können, denn für eine Unterscheidung zwischen einer Weiterbildung, die berufsbegleitend stattfindet und einer solchen, die der Steuerpflichtige beispielsweise zwischen zwei Anstellungen im gleichen Beruf absolviert, bestehen weder sachliche Gründe noch eine gesetzliche Grundlage (vgl. Funk, a.a.O., N 25 zu § 35; BGE 113 Ib 121 E. 3c).


4.a) Bereits im Rahmen seiner Beschwerde an das Steuergericht vom 27. April 2003 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er - neben seiner Funktion als Vizepräsident des Verwaltungsrates - hauptamtlich der technische Leiter der X. AG gewesen sei. In dieser Funktion sei er, neben der Lösung technischer Problemstellungen, in erster Linie mit der operationellen und strukturellen Neuausrichtung der Produktions- und Serviceabteilung des Unternehmens befasst gewesen. Diese Aufgabe habe unter anderem Tätigkeiten wie die Personalführung, das Budgetieren von Aufwand und Ertrag sowie die Kalkulation von Stundenansätzen, Verkaufspreisen und Garantierückstellungen umfasst.


In seiner Beschwerdebegründung vom 21. November 2003 führt er weiter aus, dass in seinem Verantwortlichkeitsbereich auch die strategische Neuausrichtung der X. AG gelegen habe, wobei es darum gegangen sei, mit dem Unternehmen den Belangen des Marktes und der zunehmenden Anzahl von Businesskunden gerecht zu werden. Bei der Wahrnehmung all dieser Aufgaben seien seine im Fachbereich Betriebswirtschaft bestehenden Wissenslücken zu Tage getreten, weshalb er sich nach umfangreichen Abklärungen entschlossen habe, die Weiterbildung zum Betriebswirtschafter HFW zu absolvieren. Bereits in seiner Beschwerde an das Steuergericht vom 27. April 2003 hat er zudem ausgeführt, dass es aufgrund seiner Wissensmängel für die X. AG nicht mehr verantwortbar gewesen sei, ihn als technischen Leiter weiterzubeschäftigen. Dies habe ihn umso mehr darin bestärkt, die Weiterbildung zum Betriebswirtschafter HFW in Angriff zu nehmen, um "…keine wissensmangelbedingten Stellenverluste hinnehmen…" zu müssen.


b) Der Präsident des Steuergerichts hält im vorliegend angefochtenen Entscheid fest, dass es zwar zutreffen möge, dass mit der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Betriebswirtschafter HFW dessen im Rahmen der Tätigkeit bei der X. AG sichtbar gewordenen "…Mängel in den betriebswirtschaftlichen Kenntnissen…" behoben werden könnten. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich bei diesem Lehrgang um eine eigenständige Zusatzausbildung handle, die den Absolventen zu höheren Managementaufgaben befähige und mit dem angestammten Beruf des Beschwerdeführers als diplomierter Audio-Video-Elektroniker nicht direkt zusammenhange. Die dafür aufgewendeten Kosten würden deshalb typische Anlagekosten darstellen, die der qualitativ erheblichen Erweiterung der bestehenden Einkommensquelle dienten und somit nicht abzugsfähig seien. Die Steuerverwaltung ihrerseits ergänzt in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2003, dass die Ausbildung zum Betriebswirtschafter HFW zu einem eidgenössisch geschützten Titel führe, drei Jahre dauere, insgesamt 1'600 Lektionen umfasse und mindestens Fr. 13'640.-- koste. Diese Umstände würden darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Lehrgang nicht um eine Weiterbildung, sondern um eine nicht abzugsfähige Ausbildung handle.


c) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das vom Beschwerdeführer im Oktober 2001 in Angriff genommene Studium als Betriebswirtschafter HF dazu dient, dass dieser in seiner Tätigkeit als diplomierter Audio-Video-Elektroniker den aktuellen beruflichen Anforderungen gerecht werden kann, oder aber ob diese Ausbildung ihm letztendlich den Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung ermöglicht.


5.a) Der Präsident des Steuergerichts hatte in einem Entscheid vom 30. November 2001 darüber zu befinden, ob der im Rahmen einer Fachhochschule absolvierte Lehrgang zum Betriebswirtschafter als Aus- oder Weiterbildung zu qualifizieren sei. Damals war durch einen diplomierten kaufmännischen Angestellten Beschwerde geführt worden, der sich berufsbegleitend zum Betriebsökonomen FH ausbilden liess. Dieser hatte geltend gemacht, dass er eine Tätigkeit ausübe, die vor allem im Bereich der Organisation und der Personalführung sowie in der Projektarbeit ein höheres betriebswirtschaftliches Verständnis erfordere. Er habe deshalb die Weiterbildung zum Betriebsökonomen FH zwingend absolvieren müssen. Der Präsident des Steuergerichts hatte die Abzugsfähigkeit der damit verbundenen Kosten verneint und dies damit begründet, dass der "…Rekurrent während vier Jahren eine zeitintensive Ausbildung absolvieren (müsse), in der neue, erstmalige Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die ihm bis dahin eben gerade gefehlt haben. Die notwendige Ausbildung lassen das Berufsziel des Betriebsökonomen FH als erstmalige Erlangung einer eindeutig vom bisherigen Beruf des Rekurrenten verschiedenen Berufsstellung und nicht als eine auf dem Bisherigen aufbauende Weiterentwicklung erscheinen." Die Diplomierung zum Betriebswirtschafter FH ermögliche dem beschwerdeführenden Steuerpflichtigen auf die Dauer, bedeutende berufliche Positionen zu besetzen, die ihm als kaufmännischen Angestellten verschlossen gewesen wären. Entsprechend stelle das Studienhonorar eine nicht abzugsfähige Aufwendung für einen Berufsaufstieg dar, welcher eindeutig über einen Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen hinausgehe (Entscheid Nr. 177/2001 in BlStPr, Band XVI, S. 239 f. E. 3c). Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich war in einem Entscheid zum Schluss gelangt, dass eine HWV-Ausbildung bei einem kaufmännisch Angestellten keine Vertiefung oder Aktualisierung spezifischer Kenntnisse in dessen Tätigkeit als Kreditsachbearbeiter bewirke. Sie vermittle vielmehr betriebswirtschaftliches Generalwissen, weshalb sie nicht als Weiterbildung im angestammten Beruf als Kreditspezialist bezeichnet werden könne (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2002 in: StE 2003, B 22.3 Nr. 75 E. 1c).


Das Kantonsgericht seinerseits hat in seinem vorstehend bereits angeführten Entscheid vom 26. November 2003 die Kosten eines "Executive MBA Progamms" an der Universität Zürich durch einen promovierten Chemiker als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten qualifiziert. Aufgrund eines Vergleiches der Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele mit der angestammten Tätigkeit des damaligen Beschwerdeführers gelangte es zum Schluss, dass die neu erlernten Fähigkeiten über diejenigen hinausgehen würden, welche dieser in seinem bisher ausgeübten Beruf als Chemiker benötige. Selbst wenn er "…gewisse Kenntnisse aus diesem Lehrgang in seiner aktuellen Tätigkeit als Gruppenleiter einsetzen kann, erweisen sich die streitigen Aufwendungen damit nicht als Weiterbildungskosten, sondern als Kosten zur Schaffung einer neuen Einkommensquelle, die auf unbestimmte Zeit hinaus die Erzielung eines Einkommens ermöglicht oder fordert (KGE VV vom 26. November 2003 E. 3b).


b) Ob die Kosten des vom Beschwerdeführer seit Oktober 2001 absolvierten Studiums zum Betriebswirtschafter HF als abzugsfähige Weiterbildungskosten qualifiziert werden können, muss ebenfalls anhand einer Gesamtwürdigung dieses Ausbildungslehrganges im Vergleich mit seiner angestammten Tätigkeit beurteilt werden.


Der Beschwerdeführer ist diplomierter Audio-Video-Elektroniker und hatte am 9. Oktober 1995 die Meisterprüfung des Verbandes Schweizerischer Radio- und Televisions-Fachgeschäfte erfolgreich bestanden. Dem aktenkundigen Prüfungszeugnis kann entnommen werden, dass in dieser Prüfung neben berufsspezifischem Fachwissen auch betriebswirtschaftliches Wissen in den Fächern Rechnungswesen, Rechts- und Geschäftskunde sowie Unternehmensführung geprüft worden war. Aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Auszug aus dem Reglement "Höhere Fachprüfung im Radio- und Fernsehgewerbe" vom 20. Dezember 1990 ergibt sich, dass er im Rahmen der Höheren Fachprüfung unter anderem seine Fähigkeiten im Erstellen und Auswerten von Bilanz- und Erfolgsrechnungen, aber auch im Verfassen von Betriebsabrechnungen und Kalkulationen sowie im Berechnen von Selbstkosten und Preisen unter Beweis hatte stellen müssen. Der Website der "union suisse des commerces spécialisés en radio et télévision (USRT)" lässt sich schliesslich entnehmen, dass die Meisterprüfung den Absolventen zur Führung einer Abteilung oder einer Gruppe befähige und das dabei vermittelte Wissen für die Gründung und die Führung eines eigenen Unternehmens unerlässlich sei. Am 15. Oktober 1999 hatte der Beschwerdeführer denn auch die Funktion des Technischen Leiters der X. AG übernommen. Diese Aufgabe hatte gemäss seinen in der Beschwerde an das Steuergericht vom 27. April 2003 gemachten Ausführungen unter anderem folgende Tätigkeiten umfasst:


Personalführung: Anstellung, Ausbildung und Qualifikation von Mitarbeitern


Betriebsbuchhaltung: Budgetierung von Aufwand und Ertrag der technischen Abteilung; Kalkulation von Stundenansätzen, Verkaufspreisen, Garantierückstellungen; Serviceverträge; Überwachung der Aufwand- und Ertragslage der Abteilung


Unternehmensführung und Marketing: Neuausrichtung der Firma C. AG vom PC-Discounter zum EDV-Dienstleistungsfachgeschäft X. AG


In der Beschwerdebegründung des vorliegenden Verfahrens vom 21. November 2003 macht er weiter geltend, dass es aufgrund der Liquiditätslage des Unternehmens notwendig gewesen sei, zu Handen der Banken Businesspläne, Leitbilder sowie Organisationspläne und -handbücher zu erstellen. Letztendlich seien seine Qualifikationen in betriebswirtschaftlichen Belangen von den Hausbanken der X. AG aber als unzureichend angesehen worden, um die "…damalige schwierige Situation der X. AG zu meistern." Heute ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben einerseits bei der Firma O. AG als "System Engineer" tätig. Andererseits hat er die Einzelfirma G. gegründet, welche mit "…Waren der IT, UE und PE…" handelt und in diesen Bereichen alle notwendigen Dienstleistungen erbringt.


6.a) Den Akten kann entnommen werden, dass das vom Beschwerdeführer im Oktober 2001 in Angriff genommene Studium an der HFW insgesamt drei Jahre dauert und im 1. Studienjahr die Fächer "Unternehmen + Organisation", "Finanzielles Rechnungswesen", "Privatrecht" sowie "Statistik/Wirtschaftsmathematik" umfasst. Im 2. Studienjahr ist der Kurs durch die Fächer "Personalmanagement, -führung", "Marketing", "Betriebliches Rechnungswesen" und "Wirtschaftsinformatik" geprägt. Dem Studienplan des KV Reinach (unter www.kvbaselland.ch) kann schliesslich entnommen werden, dass im 2. und 3. Studienjahr die Fächer "Unternehmensführung", "Controlling", "Volkswirtschaft", "Öffentliches Recht", "Steuerrecht" sowie "Deutsch und Kommunikation" Ausbildungsgegenstände sind. Im Bereich "Fremdsprachen" werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schliesslich während 160 Lektionen in den Fächern Wirtschaftsenglisch und Wirtschaftsfranzösisch ausgebildet. Der Lehrgang umfasst insgesamt 1'600 Lektionen, wird vom Beschwerdeführer berufsbegleitend absolviert und die Kosten (exkl. Aufwendungen für Lehrmittel sowie Kosten für externe Seminareinheiten) belaufen sich auf rund Fr. 14'000.--.


Den aktuellen Kursunterlagen der HFW ist weiter zu entnehmen, dass das dreijährige berufsbegleitende Diplomstudium zum Betriebswirtschafter HF eine "generalistische betriebswirtschaftliche Fachausbildung" darstellt. Eine Zielsetzung, welche sich letztendlich im vorstehend erläuterten Kursprogramm widerspiegelt. Sämtliche Ausbildungsmodule sind darauf ausgerichtet, den Studierenden umfassendes Wissen in der Führung sowie im Management eines Unternehmens zu vermitteln. Das erfolgreiche Bestehen der Diplomprüfungen berechtigt denn auch dazu, den eidgenössisch geschützten Titel "Betriebswirtschafter HF" führen zu können.


b) Vergleicht man nun die Ausbildungsinhalte des Diplomstudiums "Betriebswirtschafter HF" mit der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers, wird ersichtlich, dass sich dieser im Rahmen des vorliegend strittigen Studiums ein umfangreiches betriebswirtschaftliches Wissen aneignet. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zuzustimmen, dass er bereits im Rahmen der Meisterprüfung im Jahre 1995 gewisse grundsätzliche betriebswirtschaftliche Fähigkeiten erworben hatte, welche ihn zur Gründung und Führung eines eigenen Unternehmens befähigen sollten. Letztendlich hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner praktischen Erfahrungen aber selber erkannt, dass die im Rahmen der Meisterprüfung erworbenen Kompetenzen zu lückenhaft waren, um nicht nur in fachlicher sondern auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht Führungsaufgaben übernehmen zu können. Entsprechend gehen die Fähigkeiten, welche sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Studiums zum Betriebswirtschafters HF bisher angeeignet hat und noch aneignen wird, denn auch nicht nur weit über das im Rahmen der Meisterprüfung erlangte betriebswirtschaftliche Wissen sondern auch weit über die Anforderungen hinaus, welche in seinem angestammten beruflichen Tätigkeitsfeld an ihn gestellt werden. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer auch im Bereich "Kommunikation" und "Sprachen" umfangreiche zusätzliche Kompetenzen erwirbt.


Sowohl der Umfang des vermittelten Wissens als auch die Ausbildungsdauer und Ausbildungsintensität zeigen auf, dass der Beschwerdeführer mit dem strittigen Lehrgang insbesondere ein breites betriebswirtschaftliches Wissen erwirbt, welches ihm die Übernahme auch allgemeiner Führungsaufgaben ermöglichen wird, die bezüglich Umfang und Anforderungen über seine bisherigen, vor allem fachspezifisch geprägten leitenden Funktionen hinausgehen werden. Dieser Umstand wird im Übrigen auch durch eine Umfrage der HFW bestätigt, wonach im Rahmen einer Umfrage zwei Drittel der befragten Absolventinnen und Absolventen erklärt hätten, dass "…sie dank der Ausbildung an der HFW BL einen wesentlichen Karriereschritt machen konnten und eine Position mit Führungsverantwortung…" innehätten (Informationsbroschüre der HFW zum Diplomstudium Betriebswirtschaft, S. 1).


c) Zusammenfassend kann somit zwar ohne Weiteres festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Fähigkeiten, die er sich im Rahmen des Diplomstudiums zum Betriebswirtschafter HF aneignen wird, in der Bewältigung der in den bisherigen Tätigkeiten als diplomierter Audio-Video-Elektroniker bzw. technischer Leiter an ihn gestellten Anforderung dienlich sein werden. Betrachtet man aber den Umfang, die Ausbildungsinhalte und die Intensität des strittigen Lehrganges, so wird klar, dass damit die bisherigen beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers qualitativ erheblich erweitert werden und ihm ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffnet wird, welches weit über seine bisherige berufliche Tätigkeit hinausgeht. Dies bestätigt letztendlich auch der Beschwerdeführer selber, wenn er in seiner Beschwerde an das Steuergericht vom 27. April 2003 ausführt, dass er nach erfolgreichem Studienabschluss als Führungskraft "…in allen Funktionsbereichen über das notwendige Fachwissen…" verfügen werde.


Auch wenn der Beschwerdeführer als Betriebswirtschafter HF den Anforderungen seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit besser wird gerecht werden können, wird ihm der vorliegend strittige Lehrgang letztendlich eine umfassende, nicht nur auf die bisherige fachspezifische Führungstätigkeit beschränkte Verwertung seiner beruflichen Arbeitskraft ermöglichen. Die vom Beschwerdeführer in der Steuerveranlagung 2001 geltend gemachten Kosten für das Diplomstudium zum Betriebswirtschafter HF in der Höhe von Fr. 2'448.-- sind somit als Ausbildungskosten i.S.v. § 29 Abs. 3 StG zu qualifizieren, welche nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Die Beschwerde vom 19. Oktober 2003 wird deshalb abgewiesen.


KGE VV i.S. D.G. vom 10.3.2004 (810 03 384)/SOA



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