Das einer Einwohnergemeinde beim Erlass ihrer Zonenplanung zukommende umfassende Ermessen wird unter anderem durch die in Art. 3 RPG statuierten Planungsgrundsätze begrenzt. So hält Art. 3 Abs. 3 RPG fest, dass die Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen seien. Gerade die Siedlungsbegrenzung ist als Konkretisierung des in Art. 75 Abs. 1 BV statuierten und in Art. 1 Abs. 1 RPG wiederholten Grundsatzes zu verstehen, wonach der Boden haushälterisch zu nutzen und die Streubauweise zu verhindern ist (E. 4a/b; Art. 3 Abs. 3 RPG).

Die Abweichung vom bundesrechtlich statuierten Konzentrationsprinzip ist nur dann haltbar, wenn dafür triftige Gründe vorliegen oder kein anderes Gebiet vorhanden ist, welches sich - weil beispielsweise am Siedlungsrand liegend - für die Redimensionierung der Bauzone besser eignet (E. 4c).


Indem sie bei der Redimensionierung ihrer Bauzone - statt den Siedlungskern kompakt der Bauzone zuzuweisen - ohne triftige Gründe Gebiete am Siedlungsrand von Diepflingen in die Bauzone eingezont hat, hat die Einwohnergemeinde das raumplanerische Konzentrationsgebot und damit gleichzeitig das in Art. 75 Abs. 1 BV sowie Art. 1 Abs. 1 RPG statuierte Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens verletzt (Art. 75 Abs. 1 BV und Art. 1 Abs. 1 RPG; E. 5 - 7).



Sachverhalt

Am 16. Mai 2003 hat die Einwohnergemeindeversammlung Diepflingen (Einwohnergemeindeversammlung) den Zonenplan Siedlung, das Zonenreglement Siedlung, den Strassennetzplan Siedlung und Landschaft, den Lärmempfindlichkeitsstufen-Plan, das Strassenreglement (inkl. Erschliessungsprogramm) sowie eine Mutation zum Zonenplan und Zonenreglement Landschaft beschlossen. Innerhalb der Auflagefrist erhoben unter anderem H. & A. T.-S. Einsprache und verlangten zunächst, dass der Entscheid der Einwohnergemeindeversammlung aufzuheben und dem Zonenplan Siedlung, dem Zonenreglement Siedlung sowie dem Zonenplan Landschaft "Mutation Uferschutzzone" die Genehmigung zu verweigern sei. Zudem beantragten sie, dass die Parzelle Nr. 218 in der Bauzone zu belassen oder aber "…ins Baugebiet einzuzonen…" sei. Nachdem anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2003 keine Einigung erzielt werden konnte, leitete die Einwohnergemeinde Diepflingen (Einwohnergemeinde) die von der Einwohnergemeindeversammlung am 16. Mai 2003 beschlossenen Pläne zur Genehmigung an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) weiter. Gleichzeitig ersuchte sie um Abweisung der unerledigten Einsprachen. Der Regierungsrat genehmigte mit Entscheid Nr. 956 vom 11. Mai 2004 die Pläne mit Ausnahme einiger weniger Punkte und wies die Einsprache von H. & A. T.-S., soweit er darauf eintrat, ab. Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 11. Mai 2004 erhoben H. & A. T.-S. mit Schreiben vom 21. Mai 2004 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Dabei beantragten sie einerseits, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem von der Einwohnergemeindeversammlung am 16. Mai 2003 "…verabschiedeten Zonenplan Siedlung Gesamtrevision (bestehend aus Zonenplan Siedlung, Zonenreglement Siedlung, Strassennetzplan Siedlung und Strassenreglement inkl. Erschliessungsprogramm) sowie dem Zonenplan Landschaft, Mutation Uferschutzzone, die Genehmigung…" zu verweigern. Andererseits ersuchten sie nun auch das Kantonsgericht darum, die Parzelle Nr. 218 in der Bauzone zu belassen oder aber - im Sinne eines Eventualantrages - diese ins Baugebiet einzuzonen. Subeventualiter sei die Sache "…zum Erlass neuer zonenplanerischer Grundlagen…" an die Einwohnergemeinde zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdebegründung vom 25. Juni 2004 legten H. & A. T.-S. zunächst dar, dass die strittige Parzelle Nr. 218 voll erschlossen sei und im weitestgehend überbauten Gebiet gemäss Art. 15 lit. a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes liege und somit "…eine eigentliche Bauzone…" darstelle. Im Übrigen handle es sich bei der Parzelle Nr. 218 auch deshalb um eine Bauzone, weil das fragliche Land in den nächsten 15 Jahren zur Überbauung benötigt werde, denn nach der Fertigstellung des Chienbergtunnels werde Diepflingen zu einer der besterschlossensten Gemeinden des Oberbaselbietes. Im Weiteren führten sie aus, dass mit der vom Regierungsrat genehmigten Zonenplanung der raumplanerische Grundsatz, wonach mit dem vorhandenen Boden haushälterisch umgegangen werden müsse und sich Siedlungen flächenmässig zu konzentrieren hätten, verletzt worden sei. Auf die weitere Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2004 beantragte die Einwohnergemeinde die Abweisung der Beschwerde vom 21. Mai 2004. Entgegen der Auffassung von H. & A. T.-S. könne das Gebiet "Mühlematt", wozu auch die Parzelle Nr. 218 bzw. deren nicht eingezonter Teil gehöre, nicht als weitgehend überbaut bezeichnet werden. Im Weiteren habe sich die Einwohnergemeinde sehr wohl an den Grundsätzen der Raumplanung orientiert und gerade auch im Gebiet "Mühlematt" darauf geachtet, die nichteinzuzonende Fläche raumplanerisch sinnvoll zu positionieren. Mit der Freihaltung dieses Areals bezwecke die Einwohnergemeinde nämlich, zunächst die bestehende, in verschiedener Hinsicht problematische Geländemulde mit baulichen Massnahmen zu beseitigen, um das Gebiet für eine spätere Überbauungsnutzung vorzubereiten. Im Gegensatz dazu könne beispielsweise im Gebiet "Pferch" mit verhältnismässig geringem Erschliessungsaufwand eine bevorzugte Wohnlage bereit gestellt werden, weshalb es sich rechtfertige, dieses Gebiet oder auch das Gebiet "Zün", wo bereits Sondernutzungsarbeiten erfolgt seien, vor dem strittigen Areal "Mühlematt" der Bauzone zuzuweisen. Der Regierungsrat, vertreten durch die Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2004 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde vom 21. Mai 2004. Die Einwohnergemeinde bezwecke mit der zur Diskussion stehenden Zonenplanrevision primär, der vom Bundesrecht vorgegebenen Verpflichtung zur Redimensionierung der Baulandreserven nachzukommen. Dass die Einwohnergemeinde im Zuge dieser planerischen Bemühungen einen Teil der strittigen Parzelle Nr. 218 nicht eingezont habe, sei dabei nicht zu beanstanden. Dieser sei weder erschlossen noch gehöre er zu einem weitgehend überbauten Gebiet. Zudem sei die Eignung des betreffenden Grundstückabschnittes zur Überbauung nicht vorhanden, da dieser an leicht geneigter Hanglage liege und für die Erschliessung zunächst die südwestlich davon gelegene Geländemulde gefüllt werden müsse. Auf die weiteren Darlegungen in den Vernehmlassungen des Regierungsrates wie auch der Einwohnergemeinde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Heute wird in Anwesenheit der Parteien in Diepflingen zunächst ein Augenschein durchgeführt, während welchem die strittigen Gebiete "Mühlematt" und "Pferch" besichtigt werden. Das Gebiet "Zün" wird vom Gebiet "Pferch" aus begutachtet. Auf die Resultate des Augenscheines wird in den nachfolgenden Urteilserwägungen eingegangen. Im Rahmen des Augenscheines werden seitens der Einwohnergemeinde bzw. seitens des Vertreters des zuständigen Ingenieur- und Planungsbüros, zudem verschiedene Pläne ins Recht gelegt.



Erwägungen

1. - 3. (…)


4.a) Ausgehend von dieser Baulandbedarfsprognose war die Einwohnergemeinde in einem zweiten Schritt verpflichtet, ihre bisherige Baulandfläche zu redimensionieren und damit in Ausübung ihres planerischen Ermessens verschiedene Landflächen einer anderen als der Bauzone zuzuweisen. In ihrer Beschwerdebegründung vom 25. Juni 2004 halten die Beschwerdeführer diesbezüglich unter anderem fest, dass mit der dabei vorgenommenen Einzonung der peripher gelegenen Gebiete "Zün" und "Pferch" sowie der damit notwendigen Erschliessungsarbeiten Mehrkosten auf die Einwohnergemeinde zukommen, welche mit der Einzonung der verkehrstechnisch voll erschlossenen Parzelle Nr. 218 vermieden werden könnten. Mit dem strittigen Zonenplan habe die Einwohnergemeindeversammlung am 16. Mai 2003 deshalb Zersiedelung und Mehrkosten beschlossen; von einem haushälterischen Umgang mit dem Boden könne keine Rede sein.


b) Wie in Ziffer 2 lit. a hievor bereits dargelegt wurde, wird das einer Einwohnergemeinde beim Erlass ihrer Zonenplanung zukommende, umfassende Ermessen unter anderem durch die in Art. 3 RPG statuierten Planungsgrundsätze begrenzt. So hält Art. 3 Abs. 3 RPG fest, dass die Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen seien. Gerade die Siedlungsbegrenzung ist als Konkretisierung des in Art. 75 Abs. 1 BV statuierten und in Art. 1 Abs. 1 RPG wiederholten Grundsatzes zu verstehen, wonach der Boden haushälterisch zu nutzen und die Streubauweise zu verhindern ist (Peter Hänni, a.a.O., S. 82 mit Hinweisen).


Diesbezüglich hat das Bundesgericht in einem Urteil vom 31. Oktober 1990 festgehalten, dass es einer zweckmässigen Nutzung des Bodens und einer geordneten Besiedlung des Landes im Allgemeinen am besten diene, wenn die Siedlungen konzentriert angelegt werden. Das Konzentrationsprinzip stehe zu einem wesentlichen Teil hinter den Zielen und Planungsgrundsätzen des Bundes, wie sie in den Art. 1 und 3 RPG umschrieben sind. Namentlich diene eine Konzentration auch dem fundamentalen Anliegen der Raumplanung, das Bau- von Kulturland zu trennen. Sie stelle ferner im allgemeinen eine wesentliche Voraussetzung für eine optimale Anlage und Ausnützung der Infrastruktur dar. Konzentrierte Siedlungen liessen sich im Weiteren eher vor Immissionen schützen und damit wohnlich erhalten. Wie bereits erwähnt, verlangt schliesslich vor allem das in der Verfassung statuierte, fundamentale Gebot, den Boden haushälterisch zu nutzen, eine Siedlungskonzentration. Im vorgenannten Entscheid hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Bildung von Reservegebieten festgestellt, dass diese im Allgemeinen an den Siedlungsrand gehörten. Gleichzeitig hat es aber festgehalten, dass aufgrund des Redimensionierungsgebots die Nichteinzonung auch eines innerhalb des Siedlungsbereichs befindlichen und von Bauzonen umgebenen Areals verfassungsrechtlich haltbar erscheinen könne, wenn "…kein Gebiet vorhanden ist, das sich für eine weitere Verkleinerung in gleicher Weise oder gar besser eignet" (BGE 116 Ia 336 ff. E. 4a/b).


c) Dem vorliegend strittigen Zonenplan kann entnommen werden, dass die Parzellen Nr. 1 und 399 sowie ein Teil der Parzelle Nr. 218, mithin ein grösserer Teil des Gebietes "Mühlematt" einer Zone mit noch unbestimmter Nutzung i.S.v. § 19 Abs. 1 lit. f RBG, mithin einem - wie im Bericht des Planungsbüros vom 24. April 2003 ausgeführt wird - "Baugebiet zweiter
Etappe" und somit einem Reservegebiet zugewiesen wurde. Dieses Gebiet (in der Folge Gebiet "Mühlematt") grenzt im Südosten an die zum Dorfzentrum gehörende Parzelle Nr. 446 an, auf welcher sich die die Räumlichkeiten der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Gemeindeverwaltung beherbergenden Gebäude befinden. Zudem wird das der Reservezone zugewiesene Gebiet an seiner südwestlichen Seite von vollständig überbautem Gebiet begrenzt. Der heutige Augenschein zeigt weiter auf, dass auch die südwestlich des Strassenackerweges liegenden Parzellen - soweit sie an das fragliche Areal angrenzen - entweder bereits überbaut sind oder Überbauungen geplant sind. Damit wird das Gebiet "Mühlematt" in absehbarer Frist von drei Seiten her von überbauten Parzellen umgeben sein. Ob es damit als weitgehend überbautes Gebiet i.S.v. Art. 15 lit. a RPG zu qualifizieren ist, kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Es steht aber ausser Zweifel, dass das strittige Gebiet und damit auch der der Reservezone zugewiesene Teil der Parzelle Nr. 218 im Siedlungskern von Diepflingen liegt und mit dem von der Einwohnergemeinde verabschiedeten und seitens des Regierungsrates genehmigten Zonenplan inmitten von Bauzonen liegen wird. Damit steht weiter fest, dass in der strittigen Zonenplanung vom Grundsatz, wonach Reservegebiete im allgemeinen an den Siedlungsrand gehören, abgewichen wurde. Nun kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durchaus zulässig sein, eine solche Bauinsel zu schaffen, gerade wenn die Gemeinde aus raumplanerischen Gründen verpflichtet ist, ihre übergrosse Bauzone zu redimensionieren. Wie in Ziffer 4 lit. b hievor erläutert wurde, ist eine solche Abweichung vom bundesrechtlich statuierten Konzentrationsprinzip aber nur dann haltbar, wenn kein anderes Gebiet vorhanden ist, welches sich für eine Verkleinerung besser eignen würde - weil es eben beispielsweise am Siedlungsrand liegt - oder aber wenn dafür triftige Gründe vorliegen.


5.a) Zur Begründung, weshalb das im zentralen Siedlungsbereich situierte Gebiet "Mühlematt" und nicht eine peripher gelegene Landfläche einer Zone mit noch unbestimmter Nutzung zugewiesen werden soll, lässt sich dem Bericht des Planungsbüros vom 24. April 2003 zunächst entnehmen, dass das fragliche Gebiet nicht erschlossen und seine Topographie ungünstig sei. Die bestehende Geländemulde erschwere die optimale Linienführung einer Erschliessungsstrasse und die Situierung einer geeigneten Bebauung. Deshalb seien "…für eine haushälterische und eine wohnhygienisch gute Überbauung des Gebietes Mühlematt beträchtliche Geländeauffüllungen notwendig." Diese Auffüllungen könnten aber erst dann getätigt werden, wenn eine Lösung für die bestehende Hochwasserproblematik gefunden sei. Durch das Gebiet "Mühlematt" verlaufe nämlich der frühere Lauf des Beckenmatt- respektive des Schübletenbächlis. Bei den Hochwassersituationen in den letzten Jahren habe sich aber gezeigt, dass die Abflussmöglichkeiten der beiden Bäche nicht noch weiter verbaut werden dürften, weil sonst die Gefährdung der bestehenden Siedlungen beträchtlich ansteige. In seinem vorliegend angefochtenen Genehmigungsbeschluss schliesst sich der Regierungsrat dieser Argumentation an und hält fest, dass die fehlende Erschliessung des nicht eingezonten Teils der Parzelle Nr. 218 und die problematischen Erschliessungsverhältnisse gegen eine Zuweisung des fraglichen Gebietes zur Bauzone spreche. Damit sei dem "…Gleichheitsprinzip bei Planungsmassnahmen Genüge getan."


Die Beschwerdeführer widersprechen in ihrer Beschwerdebegründung vom 25. Juni 2004 diesen Ausführungen und halten fest, dass das Terrain auf der Parzelle Nr. 218 im Vergleich zu den eingezonten Gebieten "Zün" und "Pferch" sanft abfalle und bedeutend weniger steil sei. Die Besonnung, die Terrainverhältnisse und ihre Lage in Diepflingen prädestiniere das Areal der Parzelle Nr. 218 "…weit besser zu Baugebiet als die schlecht erschlossenen Hänge im Zün und Pferch." Die Einwohnergemeinde hält in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2004 dagegen, dass im Gebiet "Zün" bereits Sondernutzungsplanungsarbeiten durchgeführt worden seien und im Gebiet "Pferch" eine bevorzugte Wohnlage mit verhältnismässig geringem Erschliessungsaufwand bereitgestellt werden könne. Angesichts dieser Umstände dürfe von einer Gemeinde, die auf eine massvolle Entwicklung bedacht sei, die Nichteinzonung dieser Gebiete nicht verlangt werden. Gleichzeitig hält die Einwohnergemeinde aber fest, dass es ihre Absicht sei, im zentral gelegenen Gebiet "Mühlematt" dereinst "…eine dichte Bebauung zu ermöglichen, welche wiederum Land in peripheren Gebieten einspart."


b) Damit wird seitens der Einwohnergemeinde noch einmal bekräftigt, was auch im Bericht des Planungsbüros vom 24. April 2003 festgehalten wird, nämlich dass das Gebiet "Mühlematt" in einer zweiten Planungsphase dem Baugebiet zugeordnet werden soll. Gleichzeitig steht mit dieser Absichtserklärung fest, dass dem Gebiet "Mühlematt" und damit auch dem strittigen Teil der Parzelle Nr. 218 seitens der Einwohnergemeinde die Überbauungseignung nicht abgesprochen wird. Der heutige Augenschein zeigt, dass diese Haltung nachvollziehbar ist, weist doch der grössere Teil des fraglichen Gebietes vom Strassenackerweg her bis zum ehemaligen Bett des Schübletenbächlis nur eine geringe Neigung auf. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Bebauung dieses Areals mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Der Vertreter des Planungsbüros als Sachverständiger führt auf Frage des Kantonsgerichts denn auch aus, dass die im Planungsbericht vom 24. April 2003 genannten topographischen Schwierigkeiten nur die Bebauung des an die Parzellen Nr. 363 bis 475 angrenzenden Landstreifens betreffe. Die Erschliessung des Areals dagegen sei durch diesen Umstand nicht betroffen. Bezüglich der in den Akten wiederholt vorgebrachten Hochwasserproblematik wird anlässlich des Augenscheines dem Kantonsgericht seitens der Einwohnergemeinde und des Vertreters des Planungsbüros dargelegt, dass das Areal "Mühlematt" vom ehemaligen Bett des Schübletenbächlis durchzogen werde. Dieser Wasserlauf werde heute beim Schulhaus im Ortskern abgefangen und das Wasser in den Homburgerbach geleitet. Auf Nachfrage des Kantonsgerichts halten sowohl die heute anwesenden beiden Söhne der Beschwerdeführer als auch ein Vertreter der Einwohnergemeinde fest, dass das ehemalige Bachbett seit Jahren trocken sei und nie mehr Wasser geführt habe.


Bezüglich der Erschliessungssituation geht aus dem heute ins Recht gelegten Generellen Entwässerungplan (GEP) vom März 2001 hervor, dass das Gebiet "Mühlematt" bereits über einen Mischwasserkanal verfügt, der diagonal von Osten nach Westen durch das Areal verläuft. Weitere Erschliessungswerke, insbesondere Wasserversorgungsanlagen, sind - wie dem Übersichtsplan "Generelles Wasserversorgungsprojekt" (GWP) sowie dem Strassennetzplan entnommen werden können - dagegen in der Tat zur Zeit nicht vorhanden. Dass das fragliche Gebiet heute strassenmässig nicht vollständig erschlossen ist, geht bereits aus den aktenkundigen Plänen hervor. Einem seitens der Einwohnergemeinde heute ins Recht gelegten, durch die Einwohnergemeindeversammlung im Jahre 1966 beschlossenen Bebauungsplan kann aber entnommen werden, dass bereits damals - zur Ermöglichung einer vollständigen Überbauung des Areals - durch das Gebiet "Mühlematt" eine Erschliessungsstrasse geplant gewesen war. Auf Frage des Kantonsgerichts hält der Vertreter des Planungsbüros heute fest, dass der Bau dieser Strasse ohne Probleme möglich sei. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das Gebiet "Mühlematt" einschliesslich des heute strittigen Anteils der Parzelle Nr. 218 durchaus zur Überbauung geeignet ist. Dagegen fehlen zurzeit - mit Ausnahme der für Mischwasser konzipierten Abwasserleitung - die notwendigen Erschliessungswerke. Diese können aber ohne Schwierigkeiten erstellt werden.


6.a) Auch wenn das Gebiet "Mühlematt" im Siedlungszentrum liegt, kann aufgrund dieser nur rudimentären Erschliessungssituation dessen Zuweisung zu einer Zone mit unbestimmter Nutzung durchaus rechtmässig sein, sofern nicht andere Landflächen vorhanden sind, welche sich im Lichte der raumplanerischen Grundsätze dazu nicht besser eignen würden. So sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass die schlecht erschlossenen Hänge der Gebiete "Zün" und "Pferch" prädestiniert seien, anstelle des Gebietes "Mühlematt" nicht der Bauzone zugewiesen zu werden. Die Einwohnergemeinde dagegen begründet in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2004 die Zuweisung der beiden seitens der Beschwerdeführer genannten Gebiete zur Bauzone insbesondere damit, dass beispielsweise im Gebiet "Pferch" mit verhältnismässig geringem Erschliessungsaufwand eine bevorzugte Wohnlage bereit gestellt werden könne. Im Gebiet "Zün" seien zudem bereits Sondernutzungsplanungsarbeiten erfolgt. Demgemäss liege es durchaus im öffentlichen Interesse, das Gebiet "Mühlematt" vorerst einer Zone nach § 19 Abs. 1 lit. f RBG zuzuweisen und die Gebiete "Zün" und "Pferch" in der Bauzone zu positionieren.


b) Beim Vergleich der beiden fraglichen Gebiete mit dem Gebiet "Mühlematt" ist zunächst offensichtlich, dass erstere unbestrittenermassen am Rand des Siedlungsgebietes von Diepflingen liegen. Der heutige Augenschein zeigt zudem, dass sich in der Tat beide Gebiete jeweils in Hanglage befinden und insbesondere im Gebiet "Pferch" der Hang eine erhebliche Neigung aufweist. Insbesondere das Gebiet "Pferch" erscheint somit in topographischer Hinsicht zur


Überbauung weniger gut geeignet bzw. eine Überbauung wird nach grösseren baulichen Aufwendungen verlangen, als das in der Ebene liegende, mit Ausnahme eines kleineren Landstreifens nur leicht geneigte strittige Areal "Mühlematt". Bei beiden Gebieten kommt zudem erschwerend hinzu, dass sie auf der Höhe, das Gebiet "Pferch" sogar über und überdies in unmittelbarer Nähe der Bahnlinie Sissach-Läufelfingen liegen. Gerade letzteres Areal muss somit - wie die Beschwerdeführer zu Recht anführen - mit den entsprechenden Lärmimmissionen rechnen. Das Gebiet "Mühlematt" dagegen liegt in der Ebene unterhalb der Bahnlinie und wird demzufolge durch die vorbeifahrenden Züge weniger gestört. Dieser Umstand ergibt sich im Übrigen auch aus dem strittigen Zonenplan, wird darin das Gebiet "Pferch" doch der Lärmempfindlichkeitsstufe III, das Gebiet "Mühlematt" dagegen der Stufe II zugeordnet.


Bezüglich der Erschliessungssituation ist im Weiteren unbestritten, dass beide Gebiete bislang über keinerlei Erschliessungswerke, mithin weder über eine Erschliessungsstrasse noch über Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verfügen. Dem aktenkundigen Erschliessungsprogramm der Einwohnergemeinde vom 24. April 2003 kann denn auch entnommen werden, dass für die Erschliessung des Gebietes "Pferch" Kosten in der Höhe von insgesamt 1.8 Millionen Franken, für diejenige des Gebietes "Zün" von 2.425 Millionen Franken veranschlagt werden müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass das Gebiet "Mühlematt" dagegen bereits mit Kanalisationsanlagen erschlossen ist, die im Erschliessungsprogramm enthaltenen Kosten mit rund CHF 625'000.-- beziffert werden, für die vollständige Erschliessung die geplante Erschliessungsstrasse und die Wasserleitung um je rund 200 Meter verlängert werden müssten und das Erstellen der Erschliessungsstrasse gemäss den heute gemachten Angaben des Vertreters des Planungsbüros ohne Schwierigkeiten möglich ist, werden die Erschliessungskosten diejenigen des Gebietes "Pferch" kaum, diejenigen des Gebietes "Zün" keinesfalls übersteigen.


c) Ausgehend von diesen Umständen gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Einwohnergemeinde mindestens drei Gebiete zur Nichteinzonung zur Verfügung gestanden haben, welche sowohl bezüglich ihrer Überbauungseignung als auch bezüglich der mit einer Überbauung notwendigen Erschliessungsaufwendungen zumindest als gleichwertig zu qualifizieren sind. Triftige Gründe für die Zuweisung des im Siedlungskern gelegenen Gebietes "Mühlematt" in eine Zone mit unbestimmter Nutzung anstelle beispielsweise der an der Siedlungsperipherie gelegenen Gebiete "Zün" und/oder "Pferch" waren somit nicht gegeben. Indem die Einwohnergemeinde in ihrer Zonenplanung das Gebiet "Mühlematt" der Reservezone und nicht der Bauzone zugewiesen hat, obwohl ihr mit den Arealen "Zün" und "Pferch" zumindest gleichwertige, am Siedlungsrand liegende Gebiete zur Verfügung stehen, hat sie deshalb gegen das in Ziffer 4 lit. b hievor erläuterte, bundesrechtliche Konzentrationsgebot verstossen.


7. In Zusammenfassung der vorstehenden Erwägungen ist somit zunächst festzuhalten, dass die Bemessung des Baulandbedarfes i.S.v. Art. 15 lit. b RPG und damit die Dimensionierung der im strittigen Zonenplan Siedlung ausgewiesenen Bauzone im Resultat nicht beanstandet werden kann. Bei der damit verbundenen Redimensionierung ihrer Bauzone hat die Einwohnergemeinde aber das raumplanerische Konzentrationsgebot und damit gleichzeitig das in Art. 75 Abs. 1 BV sowie Art. 1 Abs. 1 RPG statuierte Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens verletzt, indem sie - statt den Siedlungskern kompakt der Bauzone zuzuweisen - Gebiete am Siedlungsrand von Diepflingen in die Bauzone eingezont hat, ohne dass dafür triftige Gründe ersichtlich sind. Der vorliegend angefochtene, vom Regierungsrat am 11. Mai 2004 genehmigte Zonenplan ist somit insoweit verfassungsrechtlich nicht haltbar, als das im Siedlungskern liegende Gebiet "Mühlematt" - bestehend aus der Parzelle Nr. 1, einem Teil der Parzelle Nr. 218 sowie der Parzelle Nr. 399 - nicht der Bauzone zugewiesen wurde, obwohl gleichwertige peripher gelegene Landflächen vorhanden gewesen wären, um die bundesrechtlich geforderte Redimensionierung der Bauzone vorzunehmen.


Entsprechend wird die Beschwerde vom 21. Mai 2004 gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates vom 11. Mai 2004 - soweit darin der von der Einwohnergemeindeversammlung am 16. Mai 2003 beschlossene Zonenplan Siedlung, das Zonenreglement Siedlung und der Zonenplan Landschaft "Mutation Uferschutzzone" genehmigt wurde - aufgehoben. Gleichzeitig wird die Sache an die Einwohnergemeinde zurückgewiesen mit dem Auftrag, ihren Zonenplan Siedlung insoweit neu zu erlassen, als das im vorliegend angefochtenen Zonenplan vom 16. Mai 2003 der Zone gemäss § 19 Abs. 1 lit. f RBG zugewiesene Gebiet neu der Bauzone zugewiesen werden muss. Welche Landflächen im Gegenzug nicht eingezont bzw. einer Zone mit noch unbestimmter Nutzung zugewiesen werden sollen, liegt im Planungsermessen der Einwohnergemeinde. Im Anschluss an die Überarbeitung ihres Zonenplanes Siedlung und der weiteren raumplanerischen Erlasse wird diese im Übrigen das in §§ 31 f. RBG statuierte Verfahren erneut durchzuführen haben.


KGE VV vom 10.11.2004 i.S. H. & A. T.-S. (810 04 184)/SOA



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