Zivilrecht

Die Altersrenten, die dem Ehemann zwischen seiner Pensionierung und der Scheidung ausgerichtet worden sind, dürfen nicht vom während der Ehe angesparten Guthaben abgezogen werden (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 3 und 4).


Eine während der Ehe durch den Arbeitgeber geleistete Spezialeinlage gehört zur Basis des Vorsorgeausgleichs (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 5).


Für die Festlegung der angemessenen Entschädigung ist nicht die Dauer der Ehe im rechtlichen Sinn relevant, sondern vielmehr die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens und die dadurch bewirkte wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehepartner (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 6).


Der Unterhaltsanspruch dient dazu, ehebedingte Nachteile, namentlich eine allfällige Beeinträchtigung der vorehelichen Erwerbsfähigkeit auszugleichen. Es kann aber nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts sein, ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle auf die Dauer zu nivellieren Art. 125 ZGB; E. 7).



Sachverhalt

Mit Urteil der Dreierkammer des Bezirksgerichts G. vom 31. Oktober 2003 wurde die am 22. Januar 1993 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau eine lebenslängliche, monatlich vorauszahlbare Rente gemäss Art. 124 ZGB von Fr. 334.-- pro Monat zu bezahlen, auf Basis eines zu leistenden Entschädigungsbetrages von total Fr. 75'464.90. Die übrigen Anträge der Ehefrau wurden abgewiesen (Ziffer 2 und 4).


Gegen dieses Urteil appellierte die Ehefrau und beantragte, es sei der Appellat in Abänderung der Ziffern 2 und 4 des angefochtenen Urteils zu verurteilen, ihr eine lebenslängliche, monatlich vorauszahlbare Rente von Fr. 2'400.-- pro Monat (indexiert) zu bezahlen, zunächst nach Art. 124 ZGB bis zur Erschöpfung des Betrags von Fr. 136'481.--, anschliessend unter dem Titel nachehelicher Unterhaltsbeitrag.


Der Ehemann reichte darauf hin mit Eingabe vom 9. Dezember 2003 Anschlussappellation ein, mit dem Begehren, es sei Ziffer 2 des angefochtenen Urteils unter Abweisung des Begehrens der Appellantin auf Zusprechung von Leistungen nach Art. 124 ZGB aufzuheben.



Erwägungen

3.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehepartners. Ist bereits ein Vorsorgefall eingetreten oder liegen andere Gründe vor, die eine Teilung der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge verunmöglichen, so ist gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung geschuldet. Diese beiden Bestimmungen bezwecken, einen Ausgleich für die vorsorgerechtlichen Nachteile zu schaffen, die als Folge der während der Ehe vorgenommenen Aufgabenteilung entstanden sind ( Baumann/Lauterburg, in Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel/Genf/München 2000, Vorbem. zu Art. 122-124 N 1 ff.; Walser , in Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 2. Aufl., Basel/Genf/München, Art. 122 N 3 ) .


Ein Vorsorgefall liegt vor, wenn einer oder beide Ehegatten wegen Eintritt des versicherten Ereignisses - nämlich Alter oder Invalidität - Leistungen von einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge beziehen. Eine genaue hälftige Teilung der Austrittsleistung ist nach Eintritt des Vorsorgefalls technisch nicht mehr möglich, weil das gesparte Kapital in diesem Fall in eine Rente umgewandelt wird und künftig kein Kapital mehr herausgebrochen werden kann ( vgl. Geiser, Vorsorgeausgleich: Aufteilung bei Vorbezug für Wohneigentumserwerb und nach Eintreten eines Vorsorgefalls, in FamPra.ch 1/2002, S. 94 f.; vgl. auch BGE 130 III 301 E. 3.3.1 ). Kann also keine Austrittsleistung mehr übertragen werden, muss die Entschädigung auf andere Weise erbracht werden. Dies ist z.B. in Form einer angemessenen Kapitalabfindung möglich. Fehlt es jedoch an freiem Vermögen, kann die Zahlung auch als Rente erfolgen ( Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14.10.2002 , in FamPra.ch, S. 414; vgl. auch Baumann/ Lauterburg, a.a.O., Art. 124 N 62 ff ., Geiser, a.a.O., S. 100 ) .


3.2 Bei der Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB handelt es sich um einen Ersatz für die entgangene hälftige Beteiligung an der nicht mehr verfügbaren Austrittsleistung des vorsorgenehmenden Ehepartners (vgl. BGE 127 III 438 E. 2b mit Hinweisen auf Lehrmeinungen). Die Höhe der Entschädigung lässt sich indessen nicht auf schematische Weise festsetzen. Sie soll nach den wesentlichen Umständen des Einzelfalls bemessen werden, wozu die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten gehören ( Geiser, a.a.O., S. 95 ; Sutter/Freiburghaus , Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 124 N 15/18, BGE 127 III 439, E. 3 ). Anderseits wird in der Lehre auch die Meinung vertreten, dass ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse die Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB nur dann angemessen ist, wenn damit die in Art. 122 Abs. 1 ZGB vorgesehene hälftige Teilung realisiert wird. Das Gericht habe nicht die Wahl, ob es den Gesetzeszweck, nämlich die hälftige Teilung der Vorsorge verwirklichen wolle, sondern nur die Wahl der Mittel. Beim Vorsorgeausgleich könne es deshalb nicht über das "Ob" oder das "Wieviel" entscheiden, sondern nur über das "Wie" ( Baumann/Lauterburg, a.a.O., Art. 124 N 28 ff. ; Dieselben, Darf's ein bisschen weniger sein? Grundsätzliches und Strittiges beim Vorsorgeausgleich, in FamPra.ch 2/2000, S. 208 f.). Diese Auffassung erscheint indes insoweit als zu schematisch, als Art. 124 Abs. 1 ZGB ausdrücklich die Angemessenheit der Entschädigung für massgeblich erklärt und damit dem Gericht aufgibt, seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen, d.h. unter Gewichtung sämtlicher erheblicher Fallumstände. Die Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB soll also nicht alleine anhand einer abstrakten hälftigen Teilung der Austrittsleistung festgelegt werden. Je nachdem, bei welchem Ehegatten der Vorsorgefall eingetreten ist und wie viel Zeit seither bereits verstrichen ist, wäre ein solches Vorgehen zu fiktiv, um als Regel zu gelten. Es kann aber durchaus Fälle geben, in denen die angemessene Entschädigung zahlenmässig etwa zum gleichen Ergebnis führt, wie eine Teilung nach Art. 122 Abs. 1 ZGB ( BGE 127 III 439 E. 3; vgl. auch BGE vom 1.10.2002 [5C.159/2002], publ. in FamPra.ch 2003, S. 160 und Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 124 N 18).


3.3 Bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichsanspruchs nach Art. 124 Abs. 1 ZGB hat das Gericht demnach allen wesentlichen Faktoren, wie namentlich der Ehedauer, den jeweiligen Vorsorgebedürfnissen der Ehegatten im Hinblick auf Alter und Gesundheit, dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie den übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien vor und nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen ( Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 124 N 18; vgl. auch BGE 127 III 439 E. 3 und BGE vom 1.10.2002 [5C.159/2002], publ. in FamPra.ch 1/2003, S. 160 ). Dies ändert allerdings nichts an der Natur des Anspruchs. Es geht nach wie vor um einen Ausgleich für die während der Ehe geäufneten Ersparnisse in der beruflichen Vorsorge, die das Ergebnis partnerschaftlicher und gleichwertiger Anstrengungen darstellen. Diese sind zu teilen, weil sie scheidungsbedingt nicht mehr miteinander konsumiert werden können. Der Vorsorgeausgleich gemäss Art. 124 ZGB vermittelt demnach einen Anspruch, der dem nachehelichen Unterhalt vorgeht und von diesem grundsätzlich unabhängig ist. Er darf sich nicht allein am künftigen Lebensbedarf orientieren. Das könnte ansonsten dazu führen, dass gleich gelagerte Sachverhalte in krasser Weise ungleich behandelt würden, je nachdem, ob der Vorsorgefall schon eingetreten ist oder nicht ( Baumann/Lauterburg, a.a.O., Vorbem. zu Art. 122-124 N 71). Ausgangspunkt für die Bemessung der Entschädigung bleibt daher der Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Anwartschaften. Auch wenn es sich bei der Festsetzung der Entschädigung um einen Ermessensentscheid handelt, darf die Austrittsleistung also nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Im Gegenteil ist vorab die Höhe der während der Ehe bis zum rentenbegründenden Ereignis erworbenen Ansprüche zu berechnen. Nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten und ihren unterschiedlichen Vorsorgebedürfnissen ist erst in einem zweiten Schritt zu fragen. Nur dieses zweistufige Vorgehen wird dem Vorsorgecharakter der Ersatzleistung gerecht (BGE vom 1.10.2002 [5C.159/2002], publ. in FamPra.ch 1/2003, S. 159 f.; BGE vom 9.12.2002 [5C.191/2002], publ. in FamPra.ch 2/2003 S. 410 f.; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14.10.2002, in FamPra.ch 2/2003, S. 414 und Geiser , a.a.O., S. 97 ff. ) .


3.4 In einem ersten Schritt ist also die Austrittsleistung zu berechnen, die während der Ehe bis zum Eintritt des Vorsorgefalls angespart wurde. Vereinzelt wird nun in der Lehre die Meinung vertreten, dass unter die in einer zweiten Stufe zu beachtenden gesamten wirtschaftlichen Umstände auch das falle, was beide Ehegatten während der Ehe bis zur Scheidung wieder verbraucht haben, d.h. also dass vom ehelichen Austrittsguthaben im Zeitpunkt des Vorsorgefalls die kapitalisierte Rente bis zum Zeitpunkt der Scheidung abzuziehen sei ( Geiser, a.a.O., S. 95 und 97 sowie Grütter/Summermatter, Erstinstanzliche Erfahrungen mit dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung, insbesondere nach Art. 124 ZGB, in FamPra.ch 2002, S. 656, die unter Hinweis auf Geiser ebenfalls festhalten, dass bei bereits erfolgtem Eintritt des Vorsorgefalls die hypothetische Austrittsleistung unmittelbar vor Eintritt des Vorsorgefalls zu ermitteln ist und davon die bis zum Zeitpunkt der Scheidung geflossenen Rentenleistungen abzuziehen sind). Warum so vorgegangen werden sollte, wird nicht näher begründet. Stattdessen wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Vorgehen nur ein Annäherungswert errechnet werden könne und dass dieser Wert in keiner Weise genau sei, weil unter anderem die mathematischen Grundlagen bezüglich des Risikos nicht berücksichtigt würden ( Geiser , a.a.O., S. 97). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die dargelegte Lehrmeinung vom Bundesgericht nicht geteilt wird. Dieses hat nämlich das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Juli 2002 bestätigt, in dem dieses Gericht es ausdrücklich abgelehnt hatte, von der Austrittsleistung einen Abzug für die Rentenbetreffnisse vorzunehmen, die seit Eintritt des Vorsorgefalls ausgerichtet worden waren. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass zwischen der Austrittsleistung und der Höhe und Dauer des erworbenen Rentenanspruchs kein Zusammenhang bestehe ( BGE vom 9.12.2002 [5C.191/2002], publ. in FamPra.ch 2/ 2003, S. 411).


4.1 Das Bezirksgericht hat unter Hinweis auf die zuvor dargelegte Lehrmeinung die seit Eintritt des Vorsorgefalls bezogenen Renten teilweise berücksichtigt resp. hat in Anbetracht der erfolgten Rentenbezüge statt der ehelichen Austrittsleistung eine fiktive Austrittsleistung errechnet und zwar unter verhältnismässiger Anpassung der Rentenbetreffnisse. Die Lösung des Bezirksgerichts erscheint auf den ersten Blick hin nicht als abwegig. Insbesondere die Überlegung, die bezogenen Leistungen nicht einfach gesamthaft vom ehelichen Austrittsguthaben abzuziehen, wie dies vom Appellat beantragt wird, sondern diese entsprechend dem Verhältnis zwischen gesamter Austrittsleistung und ehelicher Austrittsleistung, d.h. konkret im Umfang von ca. 36,5% zu reduzieren und den so ermittelten Betrag als fiktive hälftig zu teilende Austrittsleistung anzusehen, ist prima vista bestechend. Dennoch erweist sich die Berücksichtigung bezogener Renten - in welchem Umfang sie auch immer erfolgt - insoweit als problematisch, als keinerlei triftige Gründe für dieses Vorgehen ersichtlich sind. Wie das Kantonsgericht St. Gallen in seinem Urteil vom 31. Juli 2002 festgestellt hat, gibt es nämlich in der Tat keinen Zusammenhang zwischen der Austrittsleistung und der Höhe und Dauer des erworbenen Rentenanspruchs. Die Alter- oder Invalidenrente wird zwar grundsätzlich in Prozenten des massgeblichen Altersguthabens mittels dem sogenannten Umwandlungssatz berechnet. Da dieser Umwandlungssatz aber auf Durchschnittswerten beruht, können die ausbezahlten Renten im Einzelfall je nach tatsächlicher Lebensdauer entweder einen weit höheren Betrag als das ganze Altersguthaben ausmachen oder aber weit darunter bleiben. Der Appellat wird im vorliegenden Fall seine Rente aus beruflicher Vorsorge bis zu seinem Tod beziehen. Die Renten, die er vor der Scheidung bezogen hat, schmälern seine Rentengrundlage nicht. Diese beruht auf seiner langjährigen, mitunter auch in die Zeit der Ehe fallende Erwerbstätigkeit und wurde mit Eintritt des Vorsorgefalls fixiert. Das Argument des Appellaten, dass sich die im Zeitpunkt der Pensionierung angesparte Austrittsleistung aufgrund seines Rentenbezugs vermindert habe, trifft daher nicht zu.


Das Austrittskapital wurde im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt der Frühpensionierung des Appellaten, also per 1. November 1997 in eine Rente umgewandelt. Aus der laufenden Rente kann nunmehr - wie zuvor unter Ziffer 2.1. dargelegt - kein Kapital mehr herausgebrochen werden. Der Anspruch des Appellaten auf eine Austrittsleistung ist mit dem Bezug der Renten erloschen ( BGE 130 III 301 E. 3.3.1 ). Es ist daher auch nicht einzusehen, inwieweit die Austrittsleistung, auf die ja als solche gar nicht mehr gegriffen werden kann, um bereits bezogene Leistungen vermindert werden soll.


4.2 Im Weiteren verlangt auch das implizit geltend gemachte Argument, die Appellantin habe bereits während der Ehe bis zur Scheidung über die bezahlten Unterhaltsbeiträge von der Rente des Appellaten profitiert, keineswegs eine Verminderung des ehelichen Austrittskapital um die bereits bezogenen Leistungen. Es ist zwar richtig, dass die Appellantin auch nach der vorzeitigen Pensionierung des Appellaten von ihm Unterhaltsbeiträge erhalten hat. Diese wurden über sein Einkommen, also einerseits über die Pensionskassenrente und andererseits über die Überbrückungsrente resp. ab ordentlicher Pensionierung über die AHV-Rente finanziert. In Anbetracht, dass sich die Parteien per 1. Dezember 1997 auf Unterhaltszahlungen von Fr. 2'250.-- geeinigt hatten und damit der ab diesem Zeitpunkt geschuldete Unterhaltsbeitrag nur wenig höher lag als die Überbrückungsrente von monatlich ca. Fr. 2'060.-- (59'700.-- : 29 Monate) resp. als die AHV-Rente, die zwischen Fr. 2'010.-- und Fr. 2'076.-- betrug, erscheint die Aussage, die Appellantin habe von der Rente aus beruflicher Vorsorge profitiert, zumindest als fraglich. Es darf nämlich nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Unterhaltsbeiträge ausschliesslich mit der Rente aus beruflicher Vorsorge bezahlt wurden. Vielmehr kann auch ohne weiteres der Standpunkt vertreten werden, dass die Pensionskassenrente nur im übersteigenden Umfang in Anspruch genommen wurde.


4.3 Die Begründung, dass die Appellantin während der Ehe von den Rentenleistungen des Appellaten profitiert habe, erscheint aber auch aufgrund folgender Überlegung als fragwürdig: Wäre der Appellat nicht vorzeitig pensioniert worden, hätte er mit grösster Wahrscheinlichkeit weiter gearbeitet und hätte damit zum einen die Unterhaltsbeiträge weiterhin bezahlt und zum anderen wäre sein Pensionskassenguthaben weiter angestiegen. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die Appellantin aus der vorzeitigen Pensionierung des Appellaten und den damit ausgelösten Rentenzahlungen keineswegs besonders profitiert hat. Im Gegenteil wurden - wie zuvor erwähnt - die Unterhaltszahlungen - wenn auch mit Einverständnis der Appellantin - per 1. Dezember 1997 von Fr. 3'500.-- auf Fr. 2'250.-- reduziert. Sie hat also durch die vorzeitige Pensionierung des Appellaten wohl eher eine Einbusse erlitten.


An dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Appellat eine viel kleinere Rente erhalten hätte, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls geschieden worden wäre. In diesem Fall hätte er nämlich die Hälfte der ehelichen Austrittsleistung, in casu also Fr. 136'481.-- an die Appellantin abgeben müssen, womit sein gesamtes Austrittsguthaben um diesen Betrag reduziert worden wäre und demnach auch zu einer tieferen Rente geführt hätte.


4.4 Es besteht somit kein triftiger Grund das während der Ehe bis zur Pensionierung aufgelaufene Austrittskapital um bereits bezogene Rentenleistungen zu reduzieren resp. unter Berücksichtigung derselben eine fiktive Austrittsleistung zu ermitteln. Stattdessen ist - wie es gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB verlangt wird - schlicht und einfach eine angemessene Entschädigung für die entgangene anteilsmässige Beteilung an der Austrittsleistung festzulegen und diese der Appellantin zuzusprechen.


5.1 Wie zuvor unter Ziffer 3.3. dargelegt, ist für die Bestimmung der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB zunächst von der Austrittsleistung, die während der Ehe bis zum Eintritt des Vorsorgefalls erworben wurde, auszugehen. Diese beträgt im vorliegenden Fall unbestrittenermassen Fr. 272'961.95. Der Appellat macht nun geltend, dass in dieser ehelichen Austrittsleistung eine Spezialeinlage im Betrag von Fr. 71'537.30 plus Zinsen enthalten sei, die sein Arbeitgeber ihm im Jahre 1994, also nur ca. ein Jahr nach seiner Eheschliessung vom 22. Januar 1993, ausgerichtet habe. Nach Ansicht des Appellaten ist damit klar, dass diese Spezialeinlage zum grössten Teil auf seine voreheliche Arbeitstätigkeit zurückzuführen ist und deshalb mindestens im Umfang von Fr. 60'000.-- von dieser ehelichen Austrittsleistung abgezogen werden muss.


5.2 Auf telefonische Erkundigung bei der Pensionskasse des Appellaten vom 13. August 2004 hin, bestätigt Frau L. M. von der P. F. S. AG, dass die Spezialeinlage im Jahre 1994 ausbezahlt wurde. Dies ergibt sich auch aus dem Ausweis der S. vom September 1997 über das Pensionskassenguthaben des Appellaten per 31. Dezember 1996 (vgl. Klagbeilage 17). Wie sich diese Einlage genau zusammensetzte, kann indessen - gemäss Angaben von Frau M. - auch nach Einsicht ins Personaldossier nicht mehr ermittelt werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist dies aber auch irrelevant.


5.3 Gemäss Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SGS 831.42) sind Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären, zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen. Der Einkauf muss also durch Mittel finanziert worden sein, die dem Ehegatten entweder schon vor der Ehe gehört haben oder ihm während der Ehe unentgeltlich zugefallen sind oder die er als Genugtuungsanspruch erhalten hat (vgl. Art. 198 Ziff. 2 und 3 ZGB). Im vorliegenden Fall hat nun aber nicht der Appellat, sondern sein Arbeitgeber die Einlage erbracht. Der Einkauf wurde demnach durch Mittel des Arbeitgebers gezahlt und fällt damit nicht unter den klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 3 FZG. Der Appellat macht auch nicht geltend, dass die vom Arbeitgeber bezahlte Einlage als eine ihm unentgeltlich zugefallene Leistung anzusehen sei und es sich aus diesem Grund eben doch um eine aus eigenen Mitteln finanzierte Einlage handle. Es kann daher offen bleiben, ob resp. in welchem Ausmass die vom Arbeitgeber bezahlte Spezialeinlage auf den vorehelich erbrachten Arbeitseinsatz zurückzuführen ist.


6.1 Es ist somit nach wie vor von der gesamten ehelichen Austrittsleistung im Betrag von Fr. 272'961.95 resp. der Hälfte davon, also Fr. 136'481.-- auszugehen. Dieser Betrag hätte der Appellantin zugesprochen werden müssen, wenn die Ehe am 1. November 1997, also gleichzeitig mit der vorzeitigen Pensionierung des Appellaten, geschieden worden wäre. In diesem Zeitpunkt war die Appellantin 51 Jahre alt. Wäre das ihr zustehende Austrittskapital in diesem Zeitpunkt in eine Rente umgewandelt worden, so hätte sie Anspruch auf eine jährliche Rente von Fr. 6'635.-- resp. Fr. 552.90 pro Monat gehabt (136'481: 20.57 gemäss Barwerttafel 1 in Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, Zürich 2001, S. 3).


Die angemessene Entschädigung ist nun unter Beachtung der hälftigen Austrittsleistung resp. der Rente, die der Appellantin bei Eintritt des Vorsorgefalls zugestanden wäre, nach Recht und Billigkeit festzulegen, wobei alle übrigen im vorliegenden Fall wesentlichen Faktoren, wie namentlich die Ehedauer sowie die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Parteien, ebenfalls zu berücksichtigen sind.


6.2 Die Parteien heirateten am 22. Januar 1993. Der Appellat war damals 57 Jahre, die Appellantin 46 Jahre alt. Ihre Kinder aus erster Ehe waren schon volljährig. Im April 1994, also nach ca. 15 Monaten, trennten sich die Parteien. Der Appellat reichte die Scheidungsklage ein, die mit Urteil des Bezirksgerichts B. vom 14. Februar 1996 abgewiesen wurde. Am 11. März 2002 reichte der Appellat sodann die zweite Scheidungsklage ein, die nunmehr zum teilweise angefochtenen Scheidungsurteil des Bezirksgerichts G. geführt hat.


Analog zur Festlegung des Unterhaltsbeitrages gemäss Art. 125 ZGB, bei der sich ebenfalls die Frage nach der Dauer der Ehe stellt (Art. 125 Abs. 2 Ziff 2 ZGB), ist auch im vorliegenden Fall für die Bestimmung der angemessenen Entschädigung nicht die Dauer der Ehe im rechtlichen Sinn relevant. Massgeblich ist vielmehr die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens und die dadurch bewirkte wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehepartner, ob also die Eheschliessung für die betroffene Partei in wirtschaftlicher Hinsicht eine Umstellung zur Folge hatte ( Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 125 N 30).


6.3 Die Parteien lebten nur gerade 15 Monate zusammen. Die Dauer des effektiven Zusammenlebens war also äusserst kurz. Es kann daher auch nicht ernsthaft behauptet werden, dass die während der Ehe geäufneten Ersparnisse in der beruflichen Vorsorge das Ergebnis langjähriger partnerschaftlicher und gleichwertiger Anstrengungen darstellen, die deshalb nunmehr gleichermassen aufgeteilt werden müssten.


Die Appellantin erklärt sodann anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, dass sie ihre Stelle bei der UBS im September 1991 aufgegeben habe, weil sie den Appellaten auf seinen Reisen begleiten sollte. Sie habe nach ihrer Kündigung als Selbstständigerwerbende im esoterischen Bereich weitergearbeitet und so ihren Lebensunterhalt finanziert. Als sie nach K. zum Appellaten gezogen sei, habe das dann aber nicht mehr funktioniert.


Der Appellat hält demgegenüber auf entsprechende Frage fest, dass die Appellantin ihre Stelle von sich aus aufgegeben habe, weil sie der Auffassung gewesen sei, dass sie mit Esoterik genug verdienen könne. Sie habe denn auch Kundschaft gehabt, und zwar auch in der Zeit, als sie noch zusammen gewohnt hätten.


Aufgrund dieser Ausführungen der Parteien steht fest, dass eine allfällige Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Appellantin - soweit eine solche überhaupt eingetreten ist - nicht einfach auf die Eheschliessung zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf ihren Entscheid, ihre ursprüngliche Stelle bei der UBS zu kündigen, allenfalls auf ihren Umzug nach K. resp. auf den von ihr selber gewählten Erwerbszweig, der sich angeblich in dieser Gegend als weniger erträglich erwies. Die Appellantin musste im Weiteren keine Kinder betreuen und macht auch nicht geltend, dass sie während der Ehe anderweitige besondere Aufgaben übernehmen musste. Es ist daher kein Nachteil ersichtlich, den die Appellantin wegen der Eheschliessung erlitten haben könnte. Dies ist bei der Bemessung der Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB zu berücksichtigen.


6.4 Im vorliegenden Fall ist sodann weiter zu beachten, dass die Appellantin ab April 1994, also ab Aufnahme des Getrenntlebens resp. ab Einreichung der Scheidungsklage durch den Appellaten davon ausgehen musste, dass ihre Ehe irgendwann geschieden werden würde. Sie hätte sich also bereits damals um eine neue Stelle bemühen können, um so selber einen Beitrag an den Aufbau ihrer beruflichen Vorsorge zu leisten. Sie muss sich ihr passives Verhalten anrechnen lassen.


Schliesslich ist hier in Erinnerung zu rufen, dass die Appellantin, die heute zwar schon 58 Jahre alt ist und eine halbe IV-Rente bezieht, grundsätzlich immer noch die Möglichkeit resp. zumindest im Vergleich zum Appellaten eher die Möglichkeit hat, während mehreren Jahren, nämlich bis sie 64 Jahre alt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so selber einen Beitrag an ihre eigene berufliche Vorsorge zu leisten. Die Appellantin könnte also über eine erneute Erwerbstätigkeit ihre Vorsorge verbessern, während der heute 69-jährige Appellat diesbezüglich keine Aussichten mehr hat.


6.5 In Anbetracht all dieser Überlegungen erscheint es angebracht, die zuvor unter Ziffer 6.1. aufgrund der halben ehelichen Austrittsleistung errechneten Rente im Betrag von Fr. 552.90 auf Fr. 400.-- pro Monat zu reduzieren. Dieser monatlich und im Voraus zu bezahlende, lebenslänglich geschuldeter Betrag entspricht nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB. Der Appellat hat diese Rente erstmals für den dem erstinstanzlichen Urteilstag nachfolgenden Monat zu bezahlen, d.h. also, dass die Rente für die Zeit ab 1. November 2003 geschuldet ist. Die ab diesem Zeitpunkt von der Präsidentin der Abteilung Zivil- und Strafrecht verfügten Beiträge von Fr. 330.-- pro Monat sind - soweit sie tatsächlich bezahlt wurden - an die nunmehr zugesprochene Rente anzurechnen.


7.1 Die Appellantin verlangt in appellatorio, dass ihr ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen wird. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte vom anderen einen angemessenen Beitrag beanspruchen, sofern ihm nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufkommt. Der Entscheid, ob ein Betrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, hängt insbesondere von der Aufgabenteilung und der Lebensstellung während der Ehe, von der Dauer derselben, vom Alter und der Gesundheit der Ehegatten sowie von ihrer beruflichen Ausbildung und ihren Erwerbsaussichten ab (vgl. Art. 125 Abs 2 ZGB). Anhand dieser Kriterien ist zu prüfen, ob ein Ehegatte durch die Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht ehebedingte Nachteile erleidet, die ausgeglichen werden müssen. Der Unterhaltsanspruch dient also nur dazu, eine allfällige Beeinträchtigung der vorehelichen Erwerbsfähigkeit auszugleichen. Es kann aber nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts sein, ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle auf die Dauer zu nivellieren ( Schwenzer , in Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, a.a.O., Art. 125 N 33/45).


Die Dauer der Ehe stellt eines der wichtigsten Kriterien dar. Sie entscheidet, ob an die ehelichen Lebensverhältnisse oder an den vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen ist und ob Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Wann eine Ehe als kurz oder als lang zu betrachten ist, kann nicht mittels eines exakten Grenzwertes bestimmt werden. Gemäss Rechtsprechung und Lehre gilt eine Ehe unter fünf Jahren grundsätzlich als kurz und eine solche über zehn Jahren als lang. Bei Ehen, die zwischen fünf und zehn Jahren gedauert haben, kommt es darauf an, ob die gelebten Umstände die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben oder nicht. Hinsichtlich der Berechnung der Ehedauer ist sodann nicht allein das Bestehen des formalen Ehebandes entscheidend, insbesondere dann nicht, wenn der Scheidung eine lange faktische Trennung vorangegangen ist, während derer die Eheleute Gelegenheit hatten, sich auf die neue Situation einzustellen. Dementsprechend muss jedoch dann das voreheliche Zusammenleben in die Berechnung einfliessen, wenn während dieser Zeit für einen Ehegatten bereits gemeinschaftsbedingte Nachteile, insbesondere durch Haushalts- und Kinderbetreuung entstanden sind. Massgeblich ist also die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens und die dadurch bewirkte wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehepartner ( Schwenzer , a.a.O., Art. 125 N 47 ff. mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Sutter/Freiburghaus , a.a.O., Art. 125 N 30).


7.2 Im vorliegenden Fall dauerte die Ehe mehr als 10 Jahre, nämlich vom 22. Januar 1993 bis 31. Oktober 2003. Tatsächlich lebten die Ehegatten aber unbestrittenermassen nur gerade 15 Monate zusammen. In Anbetracht der zuvor dargelegten Ausführungen ist also zweifelsohne von einer kurzen Ehedauer auszugehen. Unter Hinweis auf die Feststellungen in Ziffer 6.3. kann weiter festgehalten werden, dass die Ehe nicht lebensprägend war und daher nicht ersichtlich ist, inwieweit die Appellantin wegen der Eheschliessung einen Nachteil erlitten hat. Sie legt denn auch keinerlei Beweise dafür vor. Die Appellantin durfte sodann angesichts der frühen Trennung und der Tatsache, dass der Appellat auch gleich danach die erste Scheidungsklage einreichte, nicht mehr mit einer Wiedervereinigung resp. Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes rechnen. Sie hätte also bereits damals die Wiederaufnahme resp. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit in Angriff nehmen sollen. Zu guter Letzt ist hier unter Hinweis auf Ziffer 6.4 zuvor anzumerken, dass die Appellantin mit ihren 58 Jahren auch noch im heutigen Zeitpunkt die Möglichkeit hätte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit selber für ihren Unterhalt zu sorgen.


Es sind im vorliegenden Fall keine durch die Ehe bedingten, wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile ersichtlich, welche die Appellantin erlitten hätte und nun in Form von Unterhaltsbeiträgen auszugleichen wären. Die Ehe kann schliesslich auch nicht als lebensprägend bezeichnet werden. Der Antrag auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts gemäss Art. 125 ZGB ist daher abzuweisen.


Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Appellation teilweise gutzuheissen und die Anschlussappellation abzuweisen ist, wobei die Appellantin, die einen lebenslänglichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.-- beantragt hat, im Vergleich zur erstinstanzlich zugesprochenen Rente von Fr. 334.-- nur zu einem sehr kleinen Teil mit ihrem Begehren durchgedrungen, während ihr zweites Begehren vollumfänglich abgewiesen wurde.


KGE ZS vom 17.8.2004 i.S. R.H. gegen R.S.S. (100 03 901/SCN).



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