Die Frage, ob ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung des Falles vorliegt, wird offen gelassen. Da sich die gleichen Fragen jederzeit wieder stellen können und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, wird die Beschwerdebefugnis bejaht (§ 16 Abs. 2 VPO; E. I.1 und 2) .

Auf eine Rüge wird nicht eingetreten, da sie eine unzulässige Ausdehnung der Anträge darstellt (§ 6 VPO; E.I.3)


Der Sozialhilfeempfänger kann "nur" angehalten werden, sich um eine Arbeit zu bemühen oder eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit anzutreten, nicht jedoch eine Arbeit zu finden und anzutreten. Ebenso kann er aufgefordert werden, sich bei der IV anzumelden, sofern eine Anmeldung sinnvoll ist. Für den Fall, dass eine zugewiesene Arbeit nicht angetreten wird oder keine in der konkreten Situation sinnvolle IV Anmeldung erfolgt, darf eine Herabsetzung der Leistungen vorgenommen werden (§§ 2 Abs. 1 und 11 SHG, Art. 65 Abs. 1 und 66 Abs. 1 IVV E. II.2.a-c).


Wird jedoch der Sozialhilfeempfänger angehalten, alternativ eine Arbeit zu finden und anzutreten oder sich bei der IV anzumelden, sofern eine Anmeldung sinnvoll ist, ist die Aufforderung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zulässig. Für den Fall, dass er keine Arbeit findet und keine in der konkreten Situation sinnvolle IV Anmeldung erfolgt, darf eine Herabsetzung der Leistungen vorgenommen werden (§§ 2 Abs. 1 und 11 SHG, Art. 65 Abs. 1 und 66 Abs. 1 IVV E. II.2.d).



Erwägungen

I.1. Gemäss § 16 Abs. 2 VPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht hat zu prüfen, ob ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt, es sich bei der den anfechtbaren Entscheid erlassenden Vorinstanz um eine zulässige Vorinstanz handelt, die beschwerdeführende Partei zur Beschwerde befugt ist, die geltend gemachten Beschwerdegründe zulässig und die Formalien eingehalten sind, d.h. die Beschwerdeschrift fristgemäss eingereicht wurde sowie die Rechtsbegehren und die Beweismittel enthält, begründet und unterschrieben wurde (vgl. zu den Eintretensvoraussetzungen, die auch Sachentscheids- oder Sachurteilsvoraussetzungen genannt werden: René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz 947 ff., Rz 1053 ff.).


2.a) Damit die Beschwerdebefugnis unter anderem gegeben ist, muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Prüfung der Beschwerde vorliegen. Eine Prüfung der Beschwerde wird trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses vorgenommen, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung wegen der Verfahrensdauer im Einzelfall kaum je möglich wäre. Vorausgesetzt ist, dass sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und dass an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (Rhinow/ Koller/Kiss, a.a.O., Rz 1218).


b) Die vorliegende Beschwerde hat Suspensiveffekt, d.h. dass die angefochtene Verfügung bis anhin nicht in formelle Rechtskraft erwachsen und damit noch nicht vollstreckt worden ist (vgl. zum Suspensiveffekt auch aufschiebende Wirkung genannt: Rhinow/ Koller/Kiss, a.a.O., Rz 622). Seit Erlass der angefochtenen Verfügung hat die Sozialhilfebehörde weitere Verfügungen betreffend die Unterstützung des Beschwerdeführers erlassen. Demzufolge stellt sich für das Gericht die Frage, ob ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung dieses Falles vorliegt. Ein Teil des Gerichtes vertritt die Meinung, dass die Beschwerdebefugnis gegeben ist, da aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde weiterhin ein aktuelles praktisches Interesse an der Prüfung der Beschwerde vorliegt. Der andere Teil des Gerichts vertritt die Meinung, dass ein aktuelles praktisches Interesse nicht mehr gegeben ist, da die angefochtene Verfügung von den in der Zwischenzeit von der Sozialhilfebehörde erlassenen weiteren Verfügungen betreffend Unterstützung des Beschwerdeführers überholt worden ist. Da sich aber die gleichen Fragen (v.a. bezüglich allfälliger Befugnis der Sozialhilfebehörde einen Sozialhilfeempfänger zur IV-Anmeldung oder zur Arbeitsaufnahme anzuhalten) jederzeit wieder stellen können und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, bejaht auch dieser Teil des Gerichts die Beschwerdebefugnis. Damit steht fest, dass das Kantonsgericht - wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen - die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers einhellig bejaht.


3.a) Damit eine Beschwerde die Formalien erfüllt und damit formgerecht ist, müssen die Rechtsbegehren zulässig sein (Rhinow/ Koller/Kiss, a.a.O., Rz 1533). Die Parteien können gemäss § 6 VPO die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern.


b) Die Sozialhilfebehörde verfügte am 19. Dezember 2002 Folgendes:


"1. Die Unterstützung erfolgt durch einen monatlichen Betrag gemäss Berechnung.


2. Die Unterstützung wird ab 01.01.2003 für 3 Monate bewilligt.


3. Die Sozialhilfebehörde erwartet eine Arbeitsaufnahme oder die IV-Anmeldung bis 19.03.2002. Andernfalls wird die Unterstützung per 01.04.2003 um 25% herab gesetzt.


4. …


5. …"


Die in Ziffer 1 genannte Berechnung ergab einen monatlichen Unterstützungsbedarf von Fr. 2'413.-- inkl. Fr. 200.-- Diätzuschlag. Gegen Ziffer 2 und 3 dieser Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Sozialhilfebehörde Einsprache. Den Einspracheentscheid focht er beim Regierungsrat an. In der Beschwerde an das Kantonsgericht verlangt der Beschwerdeführer nun nicht nur die Aufhebung der Ziffern 2 und 3, sondern auch der Ziffer 1 der Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 19. Dezember 2002 und stellt den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2003 vorbehalt- und bedingungslos eine Unterstützung von mindestens Fr. 2'613.-- pro Monat unter Abzug der Direktzahlungen zu bewilligen. Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerdebegründung an das Kantonsgericht, dass in der angefochtenen Verfügung der Diätzuschlag in gesetzeswidriger Weise aufgrund des Parallelverfahrens betreffend Diätzuschlag mit Fr. 200.-- anstatt mit Fr. 400.-- aufgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Sozialhilfebehörde am 10. April 2002 die Herabsetzung des Diätzuschlages von Fr. 400.-- auf Fr. 200.-- verfügt hatte und die entsprechende Beschwerde im Zeitpunkt des Erlasses der in diesem Verfahren streitigen Verfügung bereits beim Kantonsgericht hängig war. Diese Rüge ist auch der Grund dafür, dass nun auch die Aufhebung der Ziffer 1 der Verfügung der Sozialhilfebehörde und nunmehr die Ausrichtung einer Unterstützung von mindestens Fr. 2'613.-- pro Monat verlangt wird. Bei diesem Antrag handelt es sich aber um eine gemäss § 6 Abs. 1 VPO unzulässige Ausdehnung der Anträge. Das Kantonsgericht tritt somit auf diese Rüge nicht ein.


4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Das Kantonsgericht tritt somit auf die Beschwerde ein, soweit sie sich nicht mit der Rüge bezüglich Diätzuschlag befasst.


II.1. Die Beschwerde richtet sich primär gegen Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung. Einerseits ist umstritten, ob die Sozialhilfebehörde einen Sozialhilfeempfänger anweisen darf, eine Arbeit aufzunehmen oder sich bei der IV anzumelden und im Unterlassungsfall die Unterstützungsleistungen reduzieren darf (Satz 1 der Ziffer 3 der Verfügung). Andererseits stellt sich die Frage, wie hoch die maximale Herabsetzung sein darf (Satz 2 der Ziffer 3 der Verfügung). In Zusammenhang mit dem zweiten Satz der Ziffer 3 ist zu beurteilen, ob in der angefochtenen Verfügung die Herabsetzung "lediglich" in Aussicht gestellt worden war und die konkrete Herabsetzungsverfügung - im Falle, dass keine Arbeitsaufnahme bzw. IV-Anmeldung innert Frist erfolgen würde - mittels einer neuen Verfügung erlassen worden wäre oder ob die angefochtene Verfügung zugleich auch die konkrete Reduktion beinhaltete, ohne dass der Erlass einer weiteren diesbezüglichen anfechtbaren Verfügung beabsichtigt war. Von diesen Fragen hängt es ab, ob die Rüge, es sei in gesetzeswidriger Weise eine Reduktion von 25% der Unterstützungsleistungen und nicht des Grundbedarfes angedroht bzw. verfügt worden, verfrüht ist. Als erstes befasst sich das Gericht mit der Frage, ob die Herabsetzung der Unterstützungsleistungen von der Arbeitsaufnahme bzw. von der IV-Anmeldung abhängig gemacht werden darf. Anschliessend geht es auf die beiden anderen Themenbereiche ein.


2.a/aa) Gemäss § 2 Abs. 1 SHG hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. § 11 Abs. 1 SHG statuiert, dass die unterstützte Person verpflichtet ist, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen. Nach § 11 Abs. 2 SHG ist sie insbesondere verpflichtet, die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben sowie Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren (lit. a), alle ihr möglicherweise zustehenden gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche geltend zu machen und sich so zu verhalten, dass diese nicht verjähren oder verwirken (lit. b), Forderungen bis zum Umfang der Unterstützung dem unterstützenden Gemeinwesen abzutreten oder im Falle unabtretbarer Forderungen die Schuldnerin oder den Schuldner zur Auszahlung an dieses zu ermächtigen (lit. c), sich um den Erhalt der Arbeitsstelle zu bemühen (lit. d), sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen sowie eine angebotene Arbeitsstelle anzunehmen, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen (lit. e), ihre Einkünfte sowie die ausgerichtete Unterstützung bestimmungsgemäss zu verwenden (lit. f) und mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten und deren Weisungen zu befolgen (lit. g).


Art. 65 Abs. 1 IVV besagt, dass wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, sich auf amtlichem Formular anzumelden und eine Ermächtigung zur Einholung weiterer Auskünfte zu erteilen hat. Gemäss Art. 66 Abs. 1 IVV sind zur Geltendmachung des Anspruchs der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen, befugt.


a/bb) Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdebegründung aus, dass er seit dem Jahr 2000 an einer chronischen Durchfallerkrankung, an einer erworbenen Zöliakie sowie einer sekundären Laktoseintoleranz leide. Der Beschwerdeführer sei zwischen 1999 und 2001 mehrmals angehalten worden, sich bei der IV anzumelden. Im September 2002 habe er sich zudem einer chirurgischen Handoperation unterziehen müssen. Nach erfolgter Operation sei er bis 7. Dezember 2002 ganz und danach 50% arbeitsunfähig gewesen. Am 19. Dezember 2002 sei die angefochtene Verfügung erlassen worden. Im Einspracheentscheid vom 14. Januar 2003 sei die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen worden, das Arztzeugnis vom 9. Dezember 2002 sei bereits einen Monat alt und damit nicht mehr aktuell. Spätestens nach der Einsprache des Beschwerdeführers, welche unter Beilage eines entsprechenden Arztzeugnisses erfolgt sei, habe die Sozialhilfebehörde Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer nicht voll arbeitsfähig gewesen sei. Statt die verfügte Kürzung zu überdenken, habe die Sozialhilfebehörde beschlossen, das Arztzeugnis sei nicht mehr aktuell. Weiter wird erläutert, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund der Zöliakie und Laktoseintoleranz keinesfalls eine IV-Rente erhalten könne. Insoweit sei er tatsächlich arbeitsfähig. Dies gehe auch aus dem der Vorinstanz eingereichten Bericht der Medizinischen Universitätsklinik, Kantonsspital Bruderholz, vom 21. Februar 2003 hervor. Nicht bzw. beschränkt arbeitsfähig sei der Beschwerdeführer wegen seiner Beschwerden nach erfolgter Handoperation gewesen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung sowie des Einspracheentscheides sei er zu 50% arbeitsunfähig gewesen.


In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2003 erklärt die Sozialhilfebehörde, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Jahre mehrfach aufgefordert worden sei, eine Arbeit zu suchen bzw. eine Arbeit aufzunehmen. Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers seien in der Regel nicht nachvollziehbar gewesen. Sie habe aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers mehrmals eine Abklärung bei der IV verlangt. Denn die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Jahren keiner oder jeweils nur kurzfristig einer leichten Arbeit nachgegangen sei, untermaure den Wunsch der Sozialhilfebehörde, mit einer Abklärung durch die IV eine Grundlage für weitere Entscheide zu erhalten.


In der Einsprachebegründung vom 19. März 2004 führt der Beschwerdeführer aus, dass er die verfügte Herabsetzung als unverhältnismässig erachte. Der Sozialhilfebehörde werde gesetzlich das Recht verliehen, den Beschwerdeführer selbst bei der IV anzumelden. Mit dieser Anmeldemöglichkeit entfalle der eigentliche Grund der mittels angefochtener Verfügung gegen ihn verhängten Sanktion. Es treffe demnach nicht zu, dass zur Durchsetzung der von ihm nicht wahrgenommenen gesetzlichen Mitwirkungspflicht nur die in der angefochtenen Verfügung angedrohte Herabsetzung verbleibe. Die verfügte Herabsetzung sei bereits aus diesem Grund unverhältnismässig. Gemäss § 11 Abs. 2 lit. e SHG sei der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Kürzung sei jedoch bereits für den Fall verfügt worden, dass er per 19. März 2003 keine Arbeitsstelle innehaben sollte. Zu bemerken sei weiter, dass in der angefochtenen Verfügung die Herabsetzung nicht bloss angedroht, sondern bezüglich Höhe wie auch in zeitlicher Hinsicht konkret verfügt worden sei. Er erklärt, dass gemäss § 11 Abs. 3 SHG ein Verschulden vorausgesetzt werde. Der Erlass der angefochtenen Verfügung sei im Wissen darum erfolgt, dass er bis zum 7. Dezember 2002 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung habe die Arbeitsunfähigkeit noch immer 50% betragen. Selbst wenn man nun davon ausgehen wolle, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, so bedürfe es des Verschuldens. Es sei nicht ersichtlich, wie ihm die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit verschuldensmässig vorgeworfen werden könne. An einer verschuldeten Pflichtverletzung fehle es auch im Zusammenhang mit der Verpflichtung, sich bei der IV für den Bezug von Leistungen anzumelden. Der Beschwerdeführer habe die IV-Anmeldung nicht bloss aus subjektivem Empfinden heraus zurückgewiesen. Vielmehr habe er sich auf einen fachärztlichen Bericht gestützt, dessen Objektivität nicht bestritten werden könne.


b) Wie oben ausgeführt hat sich die unterstützte Person gemäss § 11 Abs. 1 lit. e SHG um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen sowie eine angebotene Arbeitsstelle anzunehmen, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen entschieden, dass die Kürzung bzw. Einstellung von Sozialhilfeleistungen zulässig ist, sofern der Sozialhilfeempfänger eine ihm zumutbare zugewiesene oder angebotene Arbeit ablehnt (BGE vom 11. Oktober 2000 [2.P.220/2000/leb.], vom 14. Januar 2003 [2P.7/2003/mks.], vom 4. März 2003 [2P.147/2002/kil.], vgl. zum Ganzen: Kurt Pärli, Verfassungsrechtliche Aspekte neuer Modelle in der Sozialhilfe, in: Aktuelle Juristische Praxis 2004 S. 45 ff., 52). Das Gericht vertritt einhellig die Auffassung, dass nur die Ablehnung einer angebotenen Arbeitsstelle oder eines zugewiesenen Arbeitseinsatzes zu einer Sanktion führen kann. Im vorliegenden Fall lag kein derartiges Angebot vor. Bevor in Bezug auf die vorliegende Beschwerde aus dieser Feststellung Schlüsse gezogen werden können, muss auf den zweiten Teilsatz des ersten Satzes der Ziffer 3 der Verfügung eingegangen werden.


Wie bereits festgehalten, hat die Sozialhilfebehörde gemäss Art. 65 Abs. 1 IVV das Recht, den Sozialhilfeempfänger bei der IV anzumelden. Aufgrund der Akten und auch der heutigen Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Rückenprobleme, Schwindelanfälle und Schwäche ist das Anliegen der Sozialhilfebehörde, die Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers abklären zu lassen, sinnvoll und gerechtfertigt. Dem Argument des Beschwerdeführers, er habe aufgrund seiner gesundheitlichen Situation keinen Anspruch auf eine Rente, ist entgegenzuhalten, dass Zweck einer IV-Anmeldung nicht die Ausrichtung einer Rente, sondern z.B. die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sein kann. Das Gericht kommt zum Schluss, dass das Recht der Sozialhilfebehörde, die unterstützte Person anmelden zu können, auch die nicht weiter reichende bzw. grundsätzlich weniger weit reichende Weisungsbefugnis beinhalten muss, den Sozialhilfeempfänger zur Anmeldung anzuhalten. Dem Sozialhilfeempfänger steht dann die Entscheidung offen, ob er, statt sich bei der IV anzumelden, eine Leistungskürzung in Kauf nehmen will. Das für die Kürzung der Unterstützungsleistungen verlangte Verschulden des Sozialhilfeempfängers liegt darin, dass er die mögliche und sinnvolle IV-Anmeldung verweigert.


Dem Argument des Beschwerdeführers, er sei bei Erlass der Verfügung nicht voll arbeitsfähig gewesen, entgegnet das Gericht, dass von ihm auch nicht die Aufnahme einer 100%igen Stelle erwartet worden sei bzw. nicht die Arbeitsbemühungen für eine 100%ige Arbeit verlangt gewesen seien.


c) Zusammenfassend kann hier festgehalten werden, dass das Gericht einhellig die Meinung vertritt, dass der Sozialhilfeempfänger erstens "nur" angehalten werden kann, sich um eine Arbeit zu bemühen oder eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit anzutreten, nicht jedoch eine Arbeit zu finden und anzutreten und zweitens aufgefordert werden kann, sich bei der IV anzumelden, sofern eine Anmeldung sinnvoll ist. Für den Fall, dass eine zugewiesene Arbeit nicht angetreten wird oder keine in der konkreten Situation sinnvolle IV Anmeldung erfolgt, darf eine Herabsetzung der Leistungen vorgenommen werden. Hinsichtlich der Frage, wie der erste Satz der Ziffer 3 zu verstehen ist und dementsprechend wie die Beschwerde diesbezüglich zu beurteilen ist, divergieren die Meinungen der Richter.


d) Zwei Richter vertreten die Meinung, dass der erste Teilsatz, dass eine Arbeitsaufnahme erwartet werde, im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen nur so verstanden werden kann, dass Arbeitsbemühungen verlangt werden. Zwei Richter vertreten die Auffassung, dass der erste Teilsatz so verstanden werden muss, dass eine Arbeitsaufnahme verlangt wird, und dies rechtswidrig ist. Da aber dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben wird, für den Fall, dass er nicht innert gesetzter Frist eine Arbeit antritt, die Herabsetzung der Leistungen mit der IV-Anmeldung abzuwenden, verliert der erste Teilsatz in Kombination mit dem zweiten Teilsatz seine Rechtswidrigkeit. Ein Richter geht davon aus, dass die Rechtswidrigkeit des ersten Teilsatzes auch nicht durch die Verbindung mit dem rechtmässigen zweiten Teilsatz geheilt werden kann. Damit kommt die Mehrheit der Richter (vier Richter) zum Schluss, dass der erste Satz von Ziffer 3 rechtmässig ist und die Beschwerde diesbezüglich abgewiesen werden muss.


KGE VV vom 30. 6. 2004 i.S. G.G. (810 03 272)/DIE



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