Das Interesse der beschwerdeführenden Person an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung muss in der Regel im Zeitpunkt der Entscheidung aktuell sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass die Rechtsmittelinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO; E. 1).

Die Sozialhilfebehörde ist grundsätzlich befugt, im Rahmen einer Verfügung über Unterstützungsleistungen Auflagen oder Weisungen zu formulieren, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder sonst wie geeignet sind, die Lage der Unterstützungsberechtigten zu verbessern. Im Rahmen einer Auflage kann insbesondere die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verlangt werden (§ 11 Abs. 2 lit. g SHG; E. 3).


Im vorliegenden Fall hat keine Veranlassung bestanden, die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2004 zum Bezug einer kostengünstigeren Wohnung zu verpflichten, da die monatliche Nettomiete der Beschwerdeführerin für sich und die beiden Kinder seit Januar 2004 offensichtlich Fr. 1'535.-- beträgt und die Vorinstanzen selber Wohnkosten in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.-- als angemessen qualifizieren. Die Auflage, wonach die Beschwerdeführerin ab Januar 2004 ein Erwerbseinkommen erzielen müsse, welches sie zum Bezug von Mietzinsbeiträgen in der im Jahre 2003 zur Auszahlung gelangten Höhe berechtigt, ist zudem unzweckmässig, weil das Erzielen eines höheren Einkommens in jedem Fall zu einer Reduktion des Anspruchs auf kantonale Zusatzverbilligungen führen würde (E. 4/5).



Sachverhalt

Am 1. April 2003 eröffnete die Sozialhilfebehörde L. gegenüber E.H. die folgende Verfügung:


"1. Ab dem 1. März 2003 wird eine Unterstützung von monatlich Fr. 1'968.60 an Frau H. ausgerichtet.


2. Ausserdem soll Frau H. bis Ende September 03 ein Einkommen erzielen, dass so hoch ist, dass sie weiterhin Mietzinsvergünstigungen in etwa der gleichen Höhe erhält. Sollte sie bis dahin dieses Einkommen nicht erreichen, wird sie angewiesen, Ende September 03 auf Ende Dezember 03 diese Wohnung zu kündigen und eine Wohnung zu mieten, die den Mietzinsrichtlinien entspricht (Fr. 1'500.-- inkl. Nebenkosten/Mt.).


3. Frau H. wird verpflichtet, sich in den kommenden 6 Monaten um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und eine angebotene Arbeitsstelle anzunehmen. Widrigenfalls kann die Unterstützung angemessen herabgesetzt werden. (…).


Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies die Sozialhilfebehörde L. mit Entscheid vom 6. Mai 2003 ab. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) seinerseits wies die von E.H. gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde mit Entscheid Nr. 1241 vom 19. August 2003 ab. Bezüglich der von ihr dabei sinngemäss geforderten Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung der Sozialhilfebehörde L. vom 1. April 2003 führte er aus, dass der aktuelle Mietzins von E.H. monatlich Fr. 1'005.-- betrage. Dieser Betrag liege wesentlich unter der Mietzinsrichtlinie der Einwohnergemeinde L.. Ohne Mietzinsvergünstigung belaufe sich der monatliche Mietzins jedoch auf Fr. 1'710.--. Grundsätzlich liege es an der betroffenen Person, ob sie eine Wohnung mit über der Mietzinsrichtlinie liegenden Mietkosten behalte und die Differenz selber trage oder aber eine günstigere Wohnung suche. Da der Mietzins von E.H. die Richtlinie aber im Umfang Fr. 210.-- und damit in erheblichem Masse überschreite, sei diese von der Sozialhilfebehörde L. zu Recht dazu verpflichtet worden, bei "…Überschreiten des von der Sozialhilfe gewährleisteten Beitrags an die Wohnungskosten, eine günstigere Wohnung zu suchen." Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob E.H. mit Schreiben vom 28. August 2003 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. In ihrer verbesserten Beschwerdeschrift vom 5. September 2003 beantragte sie sinngemäss die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung der Sozialhilfebehörde L. vom 1. April 2003 und in diesem Umfange auch die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. Mai 2003 sowie des angefochtenen regierungsrätlichen Entscheides. In ihrer Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2003 führte die nunmehr vertretene E.H. in formeller Hinsicht zunächst aus, dass die Sozialhilfebehörde L. Ziffer 2 ihrer Verfügung vom 1. April 2003 nicht oder nur ungenügend begründet habe. Zudem gehe weder aus der Begründung noch aus dem Dispositiv der Verfügung klar hervor, zu was genau sie verpflichtet werde, was konkret sie zu unternehmen und welches Einkommen sie zu erzielen habe. Bereits aus diesem Grund sei die Verfügung vom 1. April 2003 im angefochtenen Umfange aufzuheben. In materieller Hinsicht müsse festgehalten werden, dass es E.H. ohne Weiteres erlaubt sei, auch tiefere Mietzinszuschüsse zu erhalten, solange sie im Resultat nicht einen den Betrag von monatlich Fr. 1'500.-- übersteigenden Mietzins zu bezahlen habe. Im Übrigen sei die Sozialhilfebehörde L. in keinem Fall berechtigt, E.H. bei Überschreiten des gewährleisteten Betrages an die Wohnkosten zur Kündigung der Wohnung zu verpflichten. Dieser Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit finde weder eine gesetzliche Grundlage noch ein ausreichendes öffentliches Interesse.



Erwägungen

1.a) Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) hat vor der materiell-rechtlichen Beurteilung einer Streitsache gemäss § 16 Abs. 2 VPO von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl.  BLVGE 1998/1999, S. 134 E. 1b). Eine der in diesem Zusammenhang zu prüfenden Prozessvoraussetzungen ist die Beschwerdebefugnis. Diese umschreibt die Berechtigung eines Rechtssubjekts oder einer Behörde, ein bestimmtes Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 1010 ff.).


Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Diese Vorschrift stimmt mit Art. 103 lit. a OG überein, welche die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht regelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts liegt dann ein schutzwürdiges Interesse vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird bzw. wenn - im Falle einer Gutheissung der Beschwerde - ein persönlicher und unmittelbarer materieller oder ideeller Nachteil, den die angefochtene Verfügung zur Folge haben könnte, abgewendet werden kann (vgl. BLVGE 1998/1999, S. 134 f. E. 3a/b). Zu beachten ist schliesslich, dass das Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung in der Regel im Zeitpunkt der Entscheidung aktuell sein muss. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass die Rechtsmittelinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., N 1270).


b) Im vorliegenden Fall ficht die Beschwerdeführerin unter anderem die Anordnung der Vorinstanzen an, wonach sie im Falle eines zu geringen Erwerbseinkommens ihren Mietvertrag per Ende Dezember 2003 aufzulösen und am 1. Januar 2004 eine kostengünstigere Wohnung zu beziehen habe. Zum heutigen Zeitpunkt stellt sich deshalb zunächst die Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Beschwerde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie mit ihrer Beschwerde grundsätzlich die Befugnis der Sozialhilfebehörde L. in Frage stellt, sie zur Kündigung ihrer Wohnung zu verpflichten. An der Entscheidung dieser Frage hat sie aber auch heute ein schützenswertes Interesse. Gelangt das Kantonsgericht nämlich zum Schluss, dass die seitens der Sozialhilfebehörde L. formulierte Anweisung unzulässig war, muss dies heute festgestellt werden, ansonsten die Verfügung vom 1. April 2003 diesbezüglich aufrechterhalten bleibt und die Sozialhilfebehörde gestützt darauf unter anderem berechtigt sein wird, eine Sanktion i.S.v. § 11 Abs. 3 SHG auszusprechen.


Auf die vorliegende, beim örtlich und sachlich zuständigen Kantonsgericht im Übrigen frist- und letztendlich auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.


2. Wie vorstehend bereits festgehalten wurde, ist im vorliegenden Verfahren ausschliesslich zu beurteilen, ob die Sozialhilfebehörde L. in ihrer Verfügung vom 1. April 2003 die Beschwerdeführerin zu Recht dazu verpflichtet hat, ihre Wohnung per Ende Dezember 2003 zu kündigen, sofern sie bis Ende September 2003 kein Einkommen erzielt, welches sie zum Bezug von Mietzinsvergünstigung in der gleichen Höhe berechtigt.


An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2003 vorweg geltend macht, dass weder aus Ziffer 2 der Verfügung der Sozialhilfebehörde L. vom 1. April 2003 noch aus der Begründung klar und eindeutig hervorgehe, "…zu was genau die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, was konkret sie nun zu unternehmen hat, welches Einkommen sie in casu erzielen soll." Das Entscheiddispositiv wie auch die Begründung der Verfügung seien somit unklar und unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Ob die Verfügung vom 1. April 2003 den Anforderungen genügt, welche an die Klarheit des Dispositives und die Begründung zu stellen sind, ist in der Tat äusserst fraglich. In Anbetracht der nachstehenden Ausführungen kann auf eine abschliessende Beurteilung dieser von der Beschwerdeführerin zu Recht aufgeworfenen Frage aber verzichtet werden.


3. Gemäss § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung. Letztere wird gemäss § 6 Abs. 1 und 2 SHG unter anderem an die laufenden Aufwendungen für den Grundbedarf, für eine angemessene Wohnung, für obligatorische Versicherungen sowie an weitere notwendige Aufwendungen gewährt. Für die Bemessung der Unterstützung sind gemäss § 7 Abs. 1 SHG die erzielten Einkünfte einzubeziehen. Im Weiteren wird in § 5 Abs. 1 SHG das in der Sozialhilfe geltende Subsidiaritätsprinzip statuiert, wonach Unterstützungsleistungen nur gewährt werden, soweit die zumutbare Selbsthilfe, die Leistungen der Unterhalts- und Unterstützungspflichtigen sowie die gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind. Die unterstützte Person ist somit verpflichtet, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen (§ 11 Abs. 1 SHG).


Die Sozialhilfebehörde ihrerseits ist befugt, im Rahmen einer Verfügung über Unterstützungsleistungen Auflagen oder Weisungen zu formulieren, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder sonst wie geeignet sind, die Lage der Unterstützungsberechtigten zu verbessern. Im Rahmen einer Auflage kann insbesondere die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verlangt werden. Erachtet die Sozialhilfebehörde einen Mietzins als zu hoch, darf sie von der unterstützungsberechtigte Person grundsätzlich den Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verlangen, wenn dadurch deren Lebenshaltungskosten gesenkt werden können. Bei Familien mit schulpflichtigen Kindern ist hinsichtlich der Aufforderung zum Wohnungswechsel aber besondere Zurückhaltung zu üben (vgl. dazu Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 111 und 143). Verletzt die unterstützte Person eine seitens der Sozialhilfebehörde rechtmässig erteilte Weisung schuldhaft, so kann die Unterstützung gemäss § 11 Abs. 2 lit. g SHG i.V.m. Absatz 3 derselben Bestimmung angemessen herabgesetzt werden.


Ziffer 2 der vorliegend strittigen Verfügung der Sozialhilfebehörde L. vom 1. April 2003 - worin die Beschwerdeführerin zur Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens oder aber zum Bezug einer kostengünstigeren Wohnung angewiesen wird - stellt eine solche Weisung dar. In der Folge ist zu prüfen, ob diese Weisung rechtmässig erlassen worden ist.


4.a) Die Beschwerdeführerin lebt in einer Wohnung, die im Jahre 2003 gestützt auf die Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetze des Bundes und des Kantons Basel-Landschaft finanziell unterstützt wurde. Wie der aktenkundigen Verfügung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft (KIGA) vom 28. Januar 2003 entnommen werden kann, erhielt die Vermieterin der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 von Bund und Kanton Zusatzverbilligungen in der Höhe von monatlich insgesamt Fr. 898.--. In der Folge wurde die Vermieterin vom KIGA angewiesen, den mit der Beschwerdeführerin vereinbarten Mietzins entsprechend anzupassen, was für das gesamte Jahr 2003 einen Nettomietzins von monatlich Fr. 1'005.-- (inkl. Parkplatzmiete und Akontozahlungen für Nebenkosten) zur Folge hatte.


Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, werden Aufwendungen für Wohnkosten seitens der Sozialhilfebehörde nur insoweit unterstützt, als diese der Haushaltgrösse der um Unterstützung ersuchenden Person angemessen sind. Vorliegend ist seitens der Parteien unbestritten, dass die Sozialhilfebehörde L. die Wohnkosten der Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder in dem Umfange übernimmt, als diese den Betrag von monatlich Fr. 1'500.-- nicht übersteigen. Wie der aktenkundigen Mietzinsanpassung vom 31. Januar 2003 entnommen werden kann, war dies bis Ende Dezember 2003 nicht der Fall, weshalb die Sozialhilfebehörde L. in ihrer Verfügung vom 1. April 2003 ja auch zum Schluss gelangt war, dass die monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'005.-- von der Sozialhilfebehörde übernommen würden.


b) Weshalb nun sowohl die Sozialhilfebehörde L. in ihrer Verfügung vom 1. April 2003 bzw. ihrem Einspracheentscheid vom 6. Mai 2003 als auch der Regierungsrat in seinem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 19. August 2003 zum Schluss gelangen, dass die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2004 eine billigere Wohnung suchen müsse, weil ihr Mietzins ab diesem Zeitpunkt monatlich Fr. 210.-- über dem im Rahmen der Sozialhilfe gewährleisteten Betrag liegen werde, ist für das Kantonsgericht nicht ersichtlich.


Der Mitteilung der Vermieterin der Beschwerdeführerin betreffend die Mietzinsanpassung vom 31. Januar 2003 kann zwar entnommen werden, dass die Reduktion des Nettomietzinses nur bis Ende Dezember 2003 gültig sei. Ab dem 1. Januar 2004 trete "…wieder der Mietzins ohne kantonale Verbilligung in Kraft." Dass auch der Verbilligungsbeitrag des Bundes wegfällt, kann den Akten nicht entnommen werden und wird seitens der Vorinstanzen auch nicht vorgebracht. Fällt nur die kantonale Zusatzverbilligung weg, heisst dies aber, dass der Mietzins seit Januar 2004 monatlich Fr. 1'535.-- beträgt. Die Wohnkosten würden somit nur gerade Fr. 35.-- über dem, nach einhelliger Ansicht der Vorinstanzen angemessenen Betrag von monatlich Fr. 1'500.-- liegen. In Anbetracht dieser Tatsache hat somit keinerlei Veranlassung bestanden, die Beschwerdeführerin in der Verfügung der Sozialhilfebehörde L. vom 1. April 2003 anzuhalten, den Mietvertrag über ihre Wohnung an der B.strasse in L. per Ende Dezember 2003 aufzulösen.


c) Ebenso wenig nachvollziehbar ist die in Ziffer 2 der Verfügung vom 1. April 2003 enthaltene Anweisung, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2004 ein Einkommen erzielen solle, welches sie zum Bezug gleich hoher Mietzinsvergünstigungen wie im Jahre 2003 berechtige.


Wie vorstehend dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführerin die kantonale Zusatzverbilligung (ZV) offensichtlich nur bis Ende Dezember 2003 gewährt worden. Gemäss § 3 Abs. 5 des Dekrets über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 29. Januar 1990 wird eine kantonale ZV ausgerichtet, wenn "…die finanzielle Belastung des anrechenbaren jährlichen Einkommens durch die Netto-Miete..." über einem, in derselben Bestimmung festgelegten Prozentsatz des anrechenbaren jährlichen Einkommens der Mieterin liegt. So hat eine Person mit zwei Kindern, die ein anrechenbares jährliches Einkommen von Fr. 30'000.-- erzielt, Anrecht auf Zusatzverbilligung, wenn ihre jährliche Nettomiete mehr als 16% dieses Verdienstes beträgt. Beträgt das anrechenbare Jahreseinkommen beispielsweise 40'000.--, wird eine ZV erst dann ausbezahlt, wenn die jährliche Nettomiete 18% des anrechenbaren jährlichen Einkommens übersteigt. Falls der Anspruch der Beschwerdeführerin auf kantonale ZV per 1. Januar 2004 nicht ohnehin wegfällt, hätte das Erzielen eines höheren Erwerbseinkommens somit einzig zur Folge, dass sich dieser reduzieren würde. Keinesfalls könnte sie auf diese Weise, wie von der Sozialhilfebehörde verlangt, ihren Anspruch auf kantonale ZV in der bisherigen Höhe beibehalten.


5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die in Ziffer 2 der Verfügung der Sozialhilfebehörde L. vom 1. April 2003 enthaltenen Auflagen unzulässig bzw. unzweckmässig sind. Zum einen kann den Akten entnommen werden, dass die monatliche Nettomiete der Beschwerdeführerin seit Januar 2004 offensichtlich Fr. 1'535.-- beträgt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorinstanzen für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder monatliche Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- als angemessen qualifizieren, hat somit keine Veranlassung bestanden, die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2004 zum Bezug einer kostengünstigeren Wohnung zu verpflichten. Zum anderen ist festzuhalten, dass die Auflage, wonach die Beschwerdeführerin ab Januar 2004 ein Erwerbseinkommen erzielen müsse, welches sie zum Bezug von Mietzinsbeiträgen in der im Jahre 2003 zur Auszahlung gelangten Höhe berechtige, unzweckmässig ist, weil das Erzielen eines höheren Einkommens in jedem Fall zu einer Reduktion des Anspruchs auf kantonale Zusatzverbilligungen führt. Die Beschwerde vom 28. August 2003 wird deshalb gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung der Sozialhilfebehörde L. vom 1. April 2003 aufgehoben. In diesem Umfange werden auch deren Einspracheentscheid vom 6. Mai 2003 und der Entscheid des Regierungsrates vom 19. August 2003 aufgehoben.


KGE VV vom 2.6.2004 i.S. E.H. (810 03 308)/SOA



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