Vertretungskosten - auch von Nichtanwälten - sind grundsätzlich von den Beratungsstellen zu übernehmen (Art. 3 Abs. 4 OHG). Für den Vollzug ist in diesem Bereich die Opferhilfekommission zuständig (Erw. 1a).

Wird eine Integritätsentschädigung gemäss UVG ausgerichtet, so wird eine darüber hinausgehende Genugtuung nach OHG nur in Ausnahmefällen ausgesprochen, insbesondere wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Diese sind vorliegend nicht gegeben (Erw. 2b).


Eine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Genugtuungsleistungen ergibt sich aus dem OHG nicht (Erw. 2b).


Berechnung einer Entschädigung für den erlittenen Schaden gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG. Vorliegend ist ein Anspruch zu verneinen (Erw. 3a und b).


Der geltend gemachte Zahnschaden stellt keine unmittelbare Beeinträchtigung durch die Straftat dar (Art. 2 Abs. 1 OHG; Erw. 4).



Sachverhalt

A. In der Nacht vom 30. November 1994 wurde X., geboren 1957, durch 3 Personen nach einer im Restaurant angefangenen verbalen Auseinandersetzung draussen zusammengeschlagen und mit Fäusten und Füssen traktiert. Er zog sich dabei zahlreiche Prellungen und Schürfungen am Rücken sowie über der Brust und eine schwere Nierenprellung links zu. Mit Strafbefehl vom 16. Oktober 1996 wurden die Täter des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von je 25 Tagen verurteilt. Am 18. November 1996 hat X. ein vorsorgliches Gesuch um Leistungen bei der Entschädigungsbehörde (Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft [JPMD]) eingereicht. Ab 1. Dezember 1998 wurde dem Gesuchsteller eine IV-Rente und ab 1. Mai 2003 eine Rente der Suva zugesprochen. Heute erhält X. monatlich eine IV-Rente von Fr. 3'048.-- und eine Suva-Rente von Fr. 3'101.--. Zudem wurde ihm eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 38'880.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 40% ausbezahlt. Gemäss Auskunft der früheren Arbeitgeberin von X. hätte dieser im Jahre 2003 ein Einkommen zwischen Fr. 6'000.-- und Fr. 6'100.-- erzielt. Die Ehefrau und die Kinder, geboren 1984 und 1988, von X. leben seit März 2003 in der Schweiz; vorher wohnten sie in Mazedonien. Die Ehefrau war und ist nicht erwerbstätig. Mit Gesuch vom 22. August 2003 beantragte X. die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins ab 30. November 1994 von 14'928.25 abzüglich der Integritätsentschädigung von Fr. 38'880.-- und der Zahlung der Täter von Fr. 1'500.--, insgesamt Fr. 24'548.25 sowie eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- für Haushaltschaden sowie Fr. 20'361.55 für Vertretungskosten. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 beantragte der Gesuchsteller eine weitere Entschädigung für eine umfassende Zahnsanierung im Betrag von rund Fr. 7'388.--.



Erwägungen

1. Im vorliegenden Fall ist vorweg zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.


a) Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Beschwerde eingetreten ist. Dies gilt auch für die Sachurteilsvoraussetzung einer anfechtbaren Verfügung. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid ohne materielle Prüfung aufzuheben ist, verbunden mit der Feststellung, dass auf das Rechtsmittel mangels Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 125 V 405 E. 4a mit Hinweisen, VGE vom 14. Juni 2000 i.S. EWG Muttenz).


Nach Art. 3 Abs. 4 OHG sind weitere Kosten wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten von der Beratungsstelle zu übernehmen, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Die Anwaltskosten sind also in Art. 3 Abs. 4 OHG unter den von den Beratungsstellen allenfalls auszurichtenden "weiteren Kosten" explizit erwähnt. Da in dieser Bestimmung keine abschliessende Aufzählung Platz greift, sind auch die Rechtsvertretungskosten im Allgemeinen - also auch von "Nichtanwälten" - darunter zu subsumieren. Gemäss § 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (Verordnung über die Opferhilfe) 16. Februar 1993 obliegt der Vollzug des Opferhilfegesetzes der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion. Explizit für zuständig erklärt wird sie zum Entscheid über Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen (§ 9 Abs. 1 der Verordnung über die Opferhilfe). Hingegen ist sie nicht zuständig, Beiträge für weitere Kosten entsprechend Art. 3 Abs. 4 OHG zu gewähren. In diesem Bereich ist die Opferhilfekommission sachlich zuständig (vgl. § 3 und § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Opferhilfe). Damit war die JPMD zur Behandlung der Zusprechung von Vertretungskosten gar nicht zuständig und hätte auf diese Begehren nicht eintreten dürfen.


Nach dem Gesagten kann im vorliegenden Fall auf die Beschwerde, soweit sie die Entschädigung der Vertretungskosten zum Inhalt hatte, nicht eingetreten werden und die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich aufzuheben.


b) Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten, da diese form- und fristgerecht erhoben wurde und auch alle weiteren Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind.


2. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Genugtuungsleistung zuzusprechen ist.


a) Bezüglich der Überprüfungsbefugnis des Kantonsgerichts ist festzuhalten, dass Art. 17 OHG der Beschwerdeinstanz freie Überprüfungsbefugnis zubilligt. Das bedeutet, dass die Beschwerdeinstanz nicht nur die Sachverhaltsfeststellungen und die Rechtsanwendung der verfügenden Behörde überprüfen kann, sondern auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids; das Verwaltungsgericht darf demzufolge gegebenenfalls ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (peter gomm/peter stein/dominik zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 17 Rz. 5). Die freie Überprüfungsbefugnis hindert aber die Beschwerdeinstanz nicht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren. Die Genugtuungssumme entschädigt einen immateriellen, in Geld an sich nicht messbaren Schaden. Ihre Höhe hängt von der Würdigung der in Frage kommenden Bemessungskriterien ab und ist ein Ermessensentscheid. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz - in casu das Kantonsgericht - kann sich daher damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und - soweit diese der Billigkeit entspricht - von einer Abänderung des angefochtenen Entscheids absehen, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche entschieden, möglicherweise nicht auf die gleiche Summe gekommen wäre. Allerdings darf die Zurückhaltung bei der Überprüfung nicht so weit gehen, dass erst bei einer rechtsfehlerhaften Ermessensüberschreitung eingegriffen wird (BGE 123 II 212 E. 2c; VGE vom 19. Mai 1999 i.S. R. M. E. 3a; VGE vom 19. Januar 2000 i.S. R.W. E. 3a).


b) Wenn ein Opfer schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen, kann diesem nach Art. 12 Abs. 2 OHG eine Genugtuung ausgerichtet werden. Wie sich aus der separaten Regelung in Art. 12 Abs. 1 und 2 OHG ergibt, handelt es sich bei der Genugtuung und der Entschädigung um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Die Genugtuung unterliegt im Gegensatz zur Entschädigung auch keiner Beschränkung. Der in Art. 4 OHV statuierte Maximalbetrag von Fr. 100'000.-- gilt nur für die Entschädigung (Art. 13 Abs. 3 OHG; gomm/stein/zehntner, N 39 zu Art. 13). Wird die höchstmögliche Entschädigung nach OHG zugesprochen, kann zusätzlich eine Genugtuung entrichtet werden. Was die Genugtuung betrifft, so hängt sie nicht vom Einkommen des Opfers ab, sondern von der Schwere der Betroffenheit und vom Vorliegen besonderer Umstände. Dies bedeutet klar, dass der Gesetzgeber nicht in allen Fällen die Gewährung einer Genugtuungszahlung durch den Staat beabsichtigte. Durch die Verwendung einer Potestativformulierung und das Zurückgreifen auf einen unbestimmten Rechtsbegriff lässt der Gesetzestext der Behörde einen bedeutenden Ermessensspielraum hinsichtlich des grundsätzlichen Bestehens und des Umfangs einer Genugtuung (BGE 125 II 173 E. 2b/bb, 121 II 369 E. 3c). Letzten Endes ist die Entrichtung einer Genugtuungszahlung gemäss OHG einer Beihilfe ex aequo et bono vergleichbar und rechtfertigt es, dass man der gesamten Situation Rechnung trägt; die der Entschädigungsbehörde zuerkannte weite Ermessensbefugnis ist hauptsächlich nur durch das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot begrenzt (gomm/stein/zehntner, S. 184 f. Nr. 26). Die Leistungen nach OHG haben subsidiären Charakter gegenüber Leistungen von Privat- und Sozialversicherungen. Dies gilt sowohl für die Ausrichtung von Entschädigungen als auch für diejenige von Genugtuung. Von der gemäss OHG auszurichtenden Genugtuungssumme ist die Integritätsentschädigung abzuziehen, da Integritätsentschädigung und Genugtuung als Leistungen gleicher Art bezeichnet werden. Von Dritten bereits geleistete Genugtuungszahlungen werden demzufolge auf eine allfällig höher zu bemessende Genugtuung gemäss OHG angerechnet (gomm/stein/zehntner, a.a.O., N 47 ff. zu Art. 14; BGE 125 II 169 ff.). Wird eine Integritätsentschädigung gemäss UVG ausgerichtet, so wird eine darüber hinausgehende Genugtuung nach OHG nur in Ausnahmefällen ausgesprochen, insbesondere wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.


Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 38'880.-- ausgerichtet. Zudem haben die Täter dem Beschwerdeführer nach der Tat eine Genugtuungssumme von je Fr. 500.--, insgesamt Fr. 1'500.--, bezahlt. Der Beschwerdeführer hat demnach gesamthaft über Fr. 40'000.-- als Genugtuungszahlung erhalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung enthält die Integritätsentschädigung gemäss UVG mindestens zum Teil eine Genugtuungskomponente. Es kann deshalb nicht bestritten werden, dass der Beschwerdeführer wegen der nach dem Angriff erduldeten körperlichen und seelischen Schmerzen einen Geldbetrag erhalten hat. Unter Berücksichtigung des vom OHG eingeführten - teilweisen und subsidiären - Entschädigungssystems, kann der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres beanspruchen, auf diesem Wege die allfällige Differenz zwischen seiner Integritätsentschädigung und der Entschädigung für seinen immateriellen Schaden, dessen Höhe er auf Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins beziffert, zu erlangen (BGE 125 II 175 f. E. 2d.). Im vorliegenden Verfahren bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor und es sind auch keine ersichtlich, die eine Erhöhung der Genugtuung rechtfertigen würden. Insbesondere bedeutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer zurückgezogen lebt, keinen besonderen Grund, der eine Erhöhung der Genugtuung als gerechtfertigt erscheinen lassen würde. Das Kantonsgericht konnte denn auch keine vergleichbaren Präjudizien finden, die zu einer höheren Genugtuungszahlung als im vorliegenden Fall geführt hätten.


Bezüglich der Verzugszinsen ist festzuhalten, dass es gemäss OHG keine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Genugtuungsleistungen gibt. Eine solche Verzugszinspflicht würde mit dem Zweck des OHG in Widerspruch stehen und ist daher ausgeschlossen (VGE vom 3. Oktober 2001 i.S. A.D. und Konsorten).


3. Des Weiteren ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zuzusprechen ist. Dabei hat die Vorinstanz für diese Frage zu Recht zwischen der Periode vom Unfall bis zum März 2003 (Zuzug der Familie; unten Ziff 3a) und der Periode ab März 2003 (unten Ziff. 3b) unterschieden. Als dritter Punkt bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für eine Zahnbehandlung zusteht (Ziff. 4). Nach Art. 12 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden. Dies jedoch nur, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c ELG das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b ELG nicht übersteigen.


a) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers den vierfachen Grenzbetrag nach den Artikeln 2 - 4 ELG für die Zeit bis zum Zuzug der Ehefrau im März 2003 übersteigt (vgl. Art. 12 OHG) und er deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss OHG hat. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keinerlei Ausführungen getätigt. Damit ist er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Berechnung der Vorinstanz falsch wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf Entschädigung bis zum Zuzug der Ehefrau im März 2003 abgelehnt hat.


b) Für die Zeit nach März 2003 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Ehefrau den Haushalt nicht führen könne, da sie krank sei. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis in Aussicht gestellt, welches jedoch nicht eingereicht wurde. Da seine Ehefrau nicht dazu in der Lage sei, sei er für die Erledigung des Haushaltes zuständig, aber auch er sei dazu nicht in der Lage.


Vorweg kann festgehalten werden, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau nicht nachgewiesen wurde. Dabei bleibt anzumerken, dass auch ein Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigung keinen Einfluss auf die Frage der Entschädigung des Beschwerdeführers nach Opferhilfegesetz hätte. Entscheidend für die zu beantwortende Frage ist die Aufgabenaufteilung innerhalb der Familie. Dabei ist in erster Linie massgebend, wie diese Aufteilung für den Fall, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit wäre, aussehen würde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall weiterhin vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Damit kann der Beschwerdeführer keinen Haushaltschaden geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob seine Ehefrau hier in der Schweiz oder in Mazedonien lebt. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2003 noch angegeben hat, seine Ehefrau sei zu ihm in die Schweiz gekommen, um den Haushalt zu führen, da er dazu nicht im Stande sei. Dies bedeutet, dass nicht nur die ehemalige, sondern auch die heutige Aufgabenteilung vorsieht, dass die Ehefrau den Haushalt führt. Ist die Ehefrau dazu nicht in der Lage, kann der Beschwerdeführer aus diesem Grunde jedenfalls keine Entschädigung nach Opferhilfegesetz beanspruchen. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass auch nicht nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht in der Haushaltsführung eingeschränkt ist.


Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, dass er einen Haushaltschaden erlitten hat.


4. Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer ein Entschädigungsbegehren für Zahnbehandlungskosten in der Höhe von Fr. 7'388.--.


Art. 2 Abs. 1 OHG nennt als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des OHG das Vorliegen einer Straftat, welche das Opfer in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt hat.


Der Beschwerdeführer hat anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt, dass die Zahnprobleme keine unmittelbaren Folgen des Ereignisses vom 30. November 1994 sind. Des Weiteren ist aber auch nicht nachgewiesen, dass diese Zahnprobleme wenigstens eine mittelbare Folge des Ereignisses darstellen. Damit ist eine Entschädigung dieser Kosten gestützt auf das OHG ausgeschlossen.


5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann, als sie den Kostenersatz für die Anwalts- und Rechtsvertretungskosten zum Gegenstand hat. Die Begehren um Entschädigung und Genugtuung sind unbegründet, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.


6.a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 OHG haben die Kantone ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vorzusehen, weshalb vorliegendenfalls keine Verfahrenskosten erhoben werden.


b) Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die ausserordentlichen Kosten demnach wettgeschlagen.


KGE VV vom 1.9.2004 i.S. X. (810 03 450)/GFD



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