Bei unselbständig erwerbstätigen Versicherten gilt als für die Erhebung der AHV/IV/EO-Beiträge sowie der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Nicht zum Erwerbseinkommen gehören dagegen unter anderem die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG sowie Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV; E. 2 und 3a).

Die an ein Kadermitglied der Feuerwehr ausgerichtete Pauschalabgeltung ist - unbeachtlich von Ziffer 2116 WML - dann als nicht beitragspflichtiger Feuerwehrsold zu qualifizieren, sofern die damit honorierten Leistungen unabdingbarer Bestandteil des öffentlichen Feuerwehrdienstes sind und die Vergütung in Anwendung der Soldansätze sowie in Beachtung des effektiven Zeitaufwandes festgesetzt wurde (Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV; E. 3b, E. 5 - 6).



Sachverhalt

Die Einwohnergemeinde B. (Einwohnergemeinde) ist als Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. Diese hat am 25. Juni 2003 für die Kontrollperiode vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 eine Arbeitgeberrevision durchführen lassen. Dabei ist der Revisor unter anderem zum Schluss gelangt, dass für das B.M. in den Jahren 1999 bis und mit 2002 jeweils ausgerichtete "Fixum Feuerwehr" keine AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abgerechnet worden seien. In der Folge stellte die Ausgleichskasse der Einwohnergemeinde mit Verfügung vom 3. November 2003 die entsprechenden Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 1'204.25 zuzüglich Zinsen von Fr. 125.40 in Rechnung. Die dagegen gerichtete Einsprache wies sie am 19. Januar 2004 ab.


Dagegen führte die Einwohnergemeinde, vertreten durch den Gemeinderat, mit Schreiben vom 17. Februar 2004 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides. In ihrer Begründung wies sie darauf hin, dass im Urteil des EVG vom 10. September 2003 festgestellt worden sei, dass "…die Pauschalen der Feuerwehr nicht zum massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung…" gehörten. Der Dienst in einem Feuerwehrkorps werde im öffentlichen Interesse geleistet und sei keine Erwerbstätigkeit. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2004 beantragte die Ausgleichskasse die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 17. Februar 2004.


Mit Schreiben vom 4. August 2004 ersuchte das Kantonsgericht die Einwohnergemeinde unter anderem um Beantwortung der Fragen, welche Leistungen B.M. mit der Ausrichtung des strittigen Fixums abgegolten werden und wie sich die Höhe desselben errechnet. Auf die in ihrem Schreiben vom 19. August 2004 gemachten Ausführungen der Einwohnergemeinde sowie die gleichzeitig ins Recht gelegten Abrechnungen der Jahre 1999 bis und mit 2002 wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Erwägungen

1. (…)


2. Eine unselbständig erwerbstätige, gemäss Art. 1 AHVG obligatorisch versicherte Person hat, solange sie ihre Erwerbstätigkeit ausübt, AHV/IV/EO-Beiträge sowie Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu leisten (Art. 3 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 1 EOG sowie Art. 2 Abs. 1 AVIG). Dabei bemessen sich die AHV-Beiträge gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG nach der Höhe des mit der Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens. Bei unselbständig erwerbstätigen Versicherten gilt als für die Beitragserhebung massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV dagegen unter anderem der Militärsold, die Funktionsvergütungen des Zivilschutzes sowie die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren, Jungschützenleiterkursen und Leiterkursen von "Jugend und Sport". Diese Umschreibung des massgebenden Lohnes gilt kraft Verweisung in Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG und Art. 3 Abs. 1 AVIG auch für die Bemessung der IV-, EO- und ALV-Beiträge.


3.a) Der heute gültige Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV war am 1. Januar 1988 im Zuge der fünften Revision der Erwerbsersatzordnung in Kraft getreten. In der früheren Fassung dieser Bestimmung waren Vergütungen an Dienstleistende der öffentlichen Feuerwehr nicht erfasst gewesen. Das EVG hatte aber schon früher wiederholt betont, dass der Feuerwehrdienst - wie der Militärdienst - eine allgemeine Bürgerpflicht und nicht eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit sei (so im Urteil vom 15. Juni 1971 in: ZAK 1972, S. 50 E. 1; Hinweise auf weitere Entscheide in: Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. neubearbeitete Auflage, Bern 1996, FN 187). Entsprechend stelle der Feuerwehrsold nicht Erwerbseinkommen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG dar und gehöre damit nicht zu dem für die Beitragspflicht massgebenden Lohn. Mit der am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Ergänzung von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV wurde diese Praxis auf Verordnungsstufe festgehalten (vgl. die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] zur Änderung von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV in: ZAK 1987, S. 468). Entsprechend kann die bis Ende 1987 zum damaligen Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV ergangene Rechtsprechung des EVG auch heute als massgeblich betrachtet werden (vgl. dazu auch BGE 129 V 429 E. 4.3).


b) Im vorstehend bereits erwähnten Urteil vom 15. Juni 1971 hatte das EVG zu beurteilen, ob die an den Materialoffizier der städtischen Feuerwehr ausgerichtete Pauschalvergütung von jährlich Fr. 1'200.-- Feuerwehrsold darstelle oder ob sie beitragspflichtiges Erwerbseinkommen sei. Dabei war es zum grundsätzlichen Schluss gelangt, dass es im Rahmen der Organisation eines Feuerwehrdienstes geradezu einer Notwendigkeit entspreche, dass "…einzelne Funktionäre mit besonderen Aufgaben zu vermehrten Dienstleistungen aufgeboten werden und daher einen höheren Soldanspruch haben als andere Dienstpflichtige." Entscheidend für die Qualifikation einer Pauschalvergütung als nicht beitragspflichtiger Feuerwehrsold sei letztendlich aber, dass die damit abgegoltenen Arbeiten funktionell Bestandteil des gesamten - nebenamtlichen - Feuerwehrdienstes seien. Zudem müsse die Vergütung einerseits aufgrund des mit der Funktion verbundenen Zeitaufwandes und andererseits in Beachtung der allgemeinen Soldansätze festgesetzt worden sein (Urteil des EVG vom 15. Juni 1971, a.a.O., S. 50 f. E. 2 und 3).


4. In seinem, auch seitens der Parteien wiederholt zitierten Urteil vom 10. September 2003 hat das EVG festgehalten, dass die in der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn (WML) enthaltene Weisung, wonach für Ernstfalleinsätze ausgerichtete Zuschläge zum Feuerwehrsold als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erklärt werden, mit Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV nicht vereinbar sei. Entsprechend hat das BSV Randziffer 2116 WML per 1. Januar 2004 korrigiert und in seiner diesbezüglichen Mitteilung Nr. 141 an die AHV-Ausgleichskassen (publ. in: AHI-Praxis 2004, S. 1) festgehalten, die "…neue Praxis (sei) generell und sofort auf alle noch nicht erledigten Fälle anzuwenden." Gleichzeitig hat es darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit der Weisungsanpassung verbreitete Information, wonach Pauschalen für Kommandanten als Feuerwehrsold gelten und von der Beitragspflicht ausgenommen würden, falsch sei. Als Feuerwehrsold i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV würden nur einsatzbezogene Entschädigungen gelten. Grundentschädigungen und Pauschalen, die nicht direkt vom Einsatz abhängig sind, würden dagegen keinen Soldcharakter aufweisen und deshalb massgebenden Lohn darstellen. Entsprechend gelangt die Ausgleichskasse im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die B.M. ausgerichtete Pauschale ebenfalls massgebender Lohn darstelle, auf welchen die entsprechenden Beiträge zu entrichten seien.


Die WML stellt eine Verwaltungsweisung des BSV dar, welche für die dem BSV unterstellte Ausgleichskasse generell verbindlich ist und den gleichmässigen Vollzug des Sozialversicherungsrechts sicherstellen soll. Sie hat aber keinen Rechtssatzcharakter, ist also für das Kantonsgericht nicht verbindlich (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,


3. Auflage, Bern 2003, § 4 N 49 ff.). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung aber mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht aber insoweit davon ab, als sie mit diesen nicht vereinbar sind (BGE 129 V 427 f. E. 4.1).


5.a) Wie in Ziffer 3 lit. b dargelegt wurde, hat das EVG in seiner, auch nach dem 1. Januar 1988 massgeblichen Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV unmissverständlich entschieden, dass eine Pauschalabgeltung dann als nicht beitragspflichtiger Feuerwehrsold qualifiziert werden könne, sofern die damit honorierten Leistungen unabdingbarer Bestandteil des öffentlichen Feuerwehrdienstes seien, die Vergütung in Anwendung der Soldansätze und in Beachtung des effektiven Zeitaufwandes festgesetzt worden sei. Dieser Ansicht kann sich das Kantonsgericht ohne Weiteres anschliessen, wird mit der Berücksichtigung dieser Kriterien doch gewährleistet, dass nur diejenigen Abgeltungen von der Beitragspflicht ausgenommen werden, welche in ihrer Höhe Soldcharakter haben und - genauso wie der nicht beitragspflichtige Feuerwehrsold - ausschliesslich aufgrund der Erfüllung der Feuerwehrpflicht im Sinne einer Bürgerpflicht ausgerichtet werden.


b) Ausgehend von der schriftlichen Anfrage des Kantonsgerichts hat die Einwohnergemeinde in ihrem Schreiben vom 19. August 2004 ausgeführt, dass B.M. in den Jahren 1999 bis 2002 im Feuerwehrkorps B. als Fourier tätig gewesen sei. Gemäss § 16 des Feuerwehrreglements besorgt der Fourier den Rechnungsdienst, die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr und der Feuerwehrkommission und führt die Korpskontrolle. Die Einwohnergemeinde ergänzt in ihrer Eingabe vom 19. August 2004 zudem, dass mit der an B.M. jährlich ausgerichteten Pauschale alle mit seiner Fourierfunktion zusammenhängenden Aufwendungen - so beispielsweise in den Bereichen allgemeine Administration, administrative Einsatzorganisation, Rechnungswesen und Protokollführung an den Kommissionssitzungen - abgegolten worden seien. Angesichts dieser Umschreibungen kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Fouriercharge um eine Funktion handelt, welche für die reibungslose Organisation eines Feuerwehrkorps unabdingbar ist. Die seitens von B.M. als Fourier erbrachten Leistungen sind damit Bestandteil des öffentlichen Feuerwehrdienstes.


c) Gemäss dem Anhang zum Feuerwehrreglement beträgt die vorliegend strittige Pauschalvergütung jährlich Fr. 1'500.--. In Berücksichtigung der seit Erlass des Reglements eingetretenen Teuerung wurden B.M. im Jahre 1999 somit Fr. 2'097.50 und im Jahre 2002 Fr. 2'151.30 ausgerichtet. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass dem Fourier der strittige Pauschalbetrag nur für ausserdienstliche Leistungen ausgerichtet wird. Den seitens der Einwohnergemeinde ins Recht gelegten Abrechnungen, insbesondere denjenigen der Jahre 2001 und 2002, lässt sich denn auch entnehmen, dass der Zeitaufwand für Sitzungen und Rapporte, in denen B.M. in seiner Funktion als Fourier für die Protokollführung verantwortlich zeichnete, jeweils separat besoldet wurde. Mit der Pauschale wurden somit ausschliesslich der Zeitaufwand für administrative Arbeiten - so beispielsweise die Niederschrift der Sitzungsprotokolle - sowie Arbeiten im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen abgegolten, welche B.M. zu Hause erledigte.


Zur Beantwortung der Frage, ob die vorliegend strittige Pauschalleistung in Beachtung der allgemeinen Soldansätze festgelegt wurde und in etwa dem effektiv angefallenen Aufwand entspricht, rechtfertigt es sich, einen Vergleich mit dem Soldansatz für ausserordentliche Dienstleistungen anzustellen. Diese werden gemäss Anhang zum Feuerwehrreglement mit vergleichsweise niedrigen Fr. 15.-- (zuzüglich Teuerungszuschlag) pro Stunde entschädigt. Geht man von den nicht teuerungsbereinigten Ansätzen aus, werden dem Fourier - dessen Tätigkeit im Vergleich zur allgemeinen Dienstleistung in einer öffentlichen Feuerwehr wohl ebenfalls als ausserordentliche Dienstleistung qualifiziert werden kann - für die zu Hause erledigte Administration und das Rechnungswesen der Feuerwehr B. jährlich somit durchschnittlich 100 ausserdienstlich geleistete Arbeitsstunden pauschal abgegolten. Geht man von jährlich 48 Arbeitswochen aus, entspricht dies einer Abgeltung von wöchentlich 2.1 ausserdienstlich geleisteter Arbeitsstunden. In Anbetracht der in § 16 des Feuerwehrreglements enthaltenen Funktionsumschreibung sowie der Ausführungen der Einwohnergemeinde, wonach der mit der Tätigkeit des Fouriers verbundene Zeitaufwand zwar schwierig abzuschätzen sei, aber wohl bei rund zwei Wochenstunden liege, kann der mit der strittigen Pauschalleistung abgegoltene Zeitaufwand als angemessen erachtet werden.


6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass mit der vorliegend strittigen, B.M. in den Jahren 1999 bis und mit 2002 jeweils ausgerichteten Pauschalentschädigung Leistungen abgegolten wurden, welche ausschliesslich im Dienst der Feuerwehr geleistet wurden und für die Organisation des Feuerwehrkorps B. unabdingbar waren und sind. Zudem wurde bei der Festlegung der strittigen Pauschalentschädigung - in analoger Berücksichtigung des für ausserordentliche Dienstleistungen festgelegten Soldansatzes - von einem, der in § 16 enthaltenen Umschreibung der Fourierfunktion angemessenen Zeitaufwand ausgegangen. In Anbetracht dieser Darlegungen kann - unbeachtlich der in Randziffer 2116 WML formulierten Weisung - die an B.M. ausgerichtete Pauschalentschädigung somit als Feuerwehrsold i.S.v. § 6 Abs. 2 lit. a AHVV qualifiziert werden, welche von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Die Beschwerde der Einwohnergemeinde vom 17. Februar 2004 ist deshalb gutzuheissen. Die Verfügung der Ausgleichskasse vom 3. November 2003 sowie deren Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004 werden aufgehoben.


7. (…)


KGE SV vom 14.10.2004 i.S. Einwohnergemeinde B. gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft (710 04 44)



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