Bindungswirkung des vom Strafrichter gefällten Zivilurteils gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG: Das strafgerichtliche Erkenntnis betr. zivilrechtliche Haftung des Verurteilten dem Grundsatz nach ist im späteren Zivilprozess auch für den am Strafprozess nicht beteiligten Haftpflichtversicherer des Verurteilten verbindlich (Durchbrechung des Grundsatzes der "inter partes-Wirkung" eines zivilrechtlichen Feststellungsurteils). Das strafgerichtliche Zivilurteil über Bestand und Quote der Haftung bindet den Zivilrichter zeitlich über das Datum des Strafurteils hinaus (Art. 9 Abs. 3 OHG, Art. 65 Abs. 1 SVG; E. 2).

Ablehnung einer allgemeinen Harmlosigkeitsgrenze, wonach bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von unter 10 km/h der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Kollision und einem erlittenen Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma (Schleudertrauma) grundsätzlich auszuschliessen ist. Unterschiedlicher Adäquanzbegriff im Haftpflicht- und im Sozialversicherungsrecht: Im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht wird die Adäquanz im Haftpflichtrecht nicht nach der Schwere des Unfalles beurteilt (Art. 41 OR; E. 3b).


Konstitutionelle Prädisposition: Psychische Symptomatik ist in die Adäquanzprüfung in Anwendung der Kriterien gemäss BGE 115 V 140 nur dann einzubeziehen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zum Unfallereignis besteht. Auch bei fehlender zeitlicher Nähe zum Unfallereignis ist die Anwendung der Kriterien gemäss BGE 117 V 359 ausserhalb des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens abzulehnen. Ist ein Ereignis an sich geeignet, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen herbeizuführen, können selbst singuläre, d.h. aussergewöhnliche Folgen adäquate Unfallfolgen darstellen. Hätte sich eine allfällige konstitutionelle Prädisposition ohne Unfallereignis voraussichtlich überhaupt nicht ausgewirkt, bleibt der Haftpflichtige auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat (Art. 41 OR; E. 3c, 3e).


Heilungskosten als Teil des Schadens: Als Heilungskosten sind grundsätzlich nur die Kosten für diejenigen Therapien und Medikamente zu ersetzen, welche auf ärztliche Anordnung hin beansprucht wurden. Gibt eine Partei die fachwissenschaftliche Beurteilung eines Gutachtens - ohne Einverständnis der Gegenpartei und ohne richterliche Anordnung - in Auftrag, so kommt der entsprechenden Beurteilung bloss der Beweiswert einer Parteibehauptung zu. Es handelt sich um eine unnötige prozessuale Vorkehrung und die entsprechenden Kosten sind im Sinne des Schadensbegriffs als freiwillige Vermögensverminderung nicht zu ersetzen (Art. 46 OR; E. 5).


Berechnung des Verdienstausfalls eines selbständigen Advokaten: Die verbliebene Restarbeitsfähigkeit eines Advokaten im Umfang von 20-30% ist voll verwertbar und bei der Schadenermittlung anzurechnen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich genutzt und ein entsprechendes Einkommen erzielt wurde (E. 6c). Beim Betrieb eines neu eröffneten Advokaturbüros ist die Beschäftigung eines juristischen Volontärs nicht notorisch. Ein durch einen juristischen Volontär generierter Honorarumsatz ist bei der Schadenermittlung nur dann zu berücksichtigen, wenn die geplante Anstellung eines Volontärs bewiesen ist (E. 6d). Bei der Berechnung des mutmasslichen Verdienstes eines selbständigen Advokaten ist nicht auf potentielle konkrete Mandate, sondern vielmehr auf statistische Erfahrungswerte abzustellen (E 6b, 6f). Wird der Verdienstausfall auf der Basis des entgangenen Bruttohonorars ermittelt, so sind auch diejenigen Betriebskosten, die nicht tatsächlich angefallen sind, aber bei einem Normalbetrieb angefallen wären, in Anrechnung zu bringen, d.h. vom Bruttohonorarersatz zu subtrahieren (Art. 46 OR; E. 6g).


Berechnung des Haushaltsschadens: Definition des Begriffs; Zulässigkeit der "abstrakten", ausschliesslich auf statistischen Angaben beruhenden Berechungsmethode; Tauglichkeit der periodisch vom Bundesamt für Statistik durchgeführten "Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung" (SAKE) als Berechungsgrundlage (E. 8b/c). Soweit sich ein Haushalt im Rahmen des statistisch Erfassbaren und Erfassten bewegt, ist auf die entsprechenden statistischen Mittelwerte abzustellen; die Berufung auf einen "gehobenen Haushaltführungsstil" ist insofern unbehelflich (E. 8e). Für die Zeit eines stationären Aufenthalts in einer Rehabilitationsklinik ist kein Haushaltsschaden zu ersetzen (Art. 46 OR; E. 8 f.).


Kosten für Steuerberatung und Mitgliederbeiträge an den Schleudertraumaverband sind als freiwillige Vermögenseinbussen zu qualifizieren und stellen folglich keinen Schaden dar (Art. 46 OR; E. 10).


Berechnung des Schadenszinses: Für laufende Kosten wie Heilungskosten aber auch Erwerbsausfall und Haushaltsschaden ist ein mittleres Verfalldatum zu wählen. Die im Recht der Leistungsstörung anzustrebende Harmonisierung der Schadenersatzfolgen und das im Verzugsrecht geltende Verbot von Zinseszinsen gebietet, den bis zum Datum der Klaganhebung aufgerechneten und kapitalisierten Schadenszins nicht der zugesprochenen und ab Klaganhebung verzinslichen Schadenssumme zuzuschlagen (Art. 41, 46, 73 und 105 OR; E. 11).


Berechnung der Genugtuung bei auf einen limitierten Zeitraum beschränkter Teilklage: Kriterien und Voraussetzungen; Anwendung der sog. Zwei-Phasen-Methode aufgrund entsprechenden Parteikonsenses; Ermittlung des Basisbetrags anhand von Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV (Integritätsentschädigung UVG). Ein Fehlen haftungsreduzierender Gründe schliesst genugtuungsreduzierende Faktoren nicht aus. Beizug von Präjudizien zu Vergleichszwecken (Art. 47 OR; E. 12).



Sachverhalt

Am 19. Juni 1996 erlitt die Klägerin in Arlesheim - als Anwältin in ihrem Auto unterwegs zu einer Gerichtsverhandlung - einen Auffahrunfall. Gemäss den Schilderungen der Klägerin wurde ihr im Anschluss an den Gerichtstermin, den sie trotz des Unfalles wahrgenommen hatte, schwindlig, worauf sie noch gleichentags den Neurologen Dr. F. aufsuchte, der ein Schleudertrauma diagnostizierte. Seit dem Unfall klagt sie über Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten sowie Übelkeit. Dementsprechend attestiert ihr Dr. F. bis heute eine seit dem Unfall konstant andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100%. Dr. M. sieht in seinem Bericht vom 21. April 1997 die Ursache in einer Halswirbelsäulenabknickverletzung und einer milden traumatischen Gehirnverletzung infolge des Unfalls.


Mit Urteil vom 15. Februar 1999 sprach das Strafdreiergericht Basel-Landschaft die Verursacherin des Unfalles der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 200.00. Es erachtete die adäquate Kausalität zwischen dem Auffahrunfall und dem posttraumatischen Cervikalsyndrom aufgrund des Gutachtens von Dr. S. vom 29. Mai 1998 als gegeben, nicht aber diejenige zwischen dem Unfall und dem Hirnleistungsdefizit. Folglich hiess das Strafgericht die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung der Klägerin im Sinne von Art. 9 Abs. 3 OHG dem Grundsatz nach gut und verwies diese im Übrigen an das Zivilgericht.


Mit Klage beim Bezirksgericht Arlesheim vom 29. März 2000 forderte die Klägerin von der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin für den Zeitraum vom Unfalldatum bis zum 31. Januar 2000 im Sinne einer Teilklage und unter Vorbehalt der Mehrforderung Schadenersatz und Genugtuung im Umfang von insgesamt CHF 1'166'930.80, nebst Zins zu 5% seit 01. Februar 2000.


In ihrer Klagantwort vom 23. Februar 2001 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die von ihr bis zum 30. September 1999 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleisteten Zahlungen von insgesamt CHF 566'980.00 den der Klägerin unter allen Titeln entstandenen Schaden übersteige. Zudem bestehe zwischen dem von ihr zu vertretenden Unfallereignis und den von der Klägerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein rechtserheblicher Kausalzusammenhang über das genannte Datum hinaus.


Mit Urteil vom 30. April 2003 hiess das Bezirksgericht Arlesheim die von der Klägerin angehobene Teilklage teilweise gut und verurteilte die Beklagte, der Klägerin CHF 710'514.95, nebst Zins zu 5% seit 01. Februar 2000 zu bezahlen. Ferner wies das Bezirksgericht die Mehrforderung ab. Es gelangte zur Auffassung, dass für den Zeitraum vom Unfallereignis bis zur Ausfällung des Strafurteils vom 15. Februar 1999 der Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin und dem Unfall - aufgrund der strafgerichtlichen Gutheissung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung dem Grundsatz nach im Sinne von Art. 9 Abs. 3 OHG - auch für das Bezirksgericht verbindlich festgestellt sei. Was indes die Zeit nach dem 15. Februar 1999 angehe, so bestehe keine Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, zumal das Strafgericht eine mögliche spätere Überlagerung der Ursächlichkeit des auslösenden Ereignisses durch unfallfremde Faktoren naturgemäss nicht beurteilen könne. Angesichts der Geringfügigkeit des Auffahrunfalls mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (v) unter der Harmlosigkeitsgrenze von 10 km/h sowie der Tatsache, dass keine besonderen Umstände des Unfallhergangs dargelegt worden seien, spreche keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden in einer rechtlich zu berücksichtigenden Weise dem Auffahrunfall zuzurechnen seien. Aufgrund der zahlreichen in der Expertise von Dr. S. angesprochenen Vorbehalte liege eine psychische Ursache für die Beschwerden der Klägerin näher. Demnach seien die Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Da die vom Strafgericht angenommene Kausalität nicht von einem Tag auf den anderen entfallen könne, gehe die materielle Bindungswirkung des Strafurteils über dessen Erlasszeitpunkt hinaus. Nach Würdigung aller Umstände sei davon auszugehen, dass der Kausalzusammenhang per 30. September 1999 weggefallen sei, zumal einerseits die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" freiwillige Leistungen erbracht habe und andererseits der die Kausalität verneinende Einspracheentscheid des Unfallversicherers kurz darauf, am 19. Oktober 1999, ergangen sei. Die Beklagte habe somit ausschliesslich für den der Klägerin seit dem Unfall bis zum 30. September 1999 erwachsenen Schaden einzustehen.


Gegen dieses Urteil erklärten beide Parteien je selbständig die Appellation. In appellatorio umstritten sind sowohl die zeitliche Dauer der Haftung wie auch das Quantitativ des materiellen und immateriellen Schadens.



Erwägungen

1. (Eintreten)


2. In appellatorio umstritten und von zentraler Bedeutung ist die Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden in einer adäquat kausalen Verbindung zum Unfallereignis vom 19. Juni 1996 stehen. Nachdem das Strafgericht die Entschädigungs-. und Genugtuungsforderung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 OHG dem Grundsatze nach gutgeheissen hat, ist die Haftung für die Verursachung des Verkehrsunfalls als solchen unbestritten. Während sich die Klägerin auf den Standpunkt stellt, dass der Zivilrichter für den ganzen von der Teilklage erfassten Zeitraum vom Unfalldatum bis zum 01. Februar 2000 an das strafgerichtliche Erkenntnis gebunden sei, sind die Beklagte wie auch die Vorinstanz der Ansicht, dass eine solche Wirkung bloss bis zum Zeitpunkt der Fällung des Strafurteils angenommen werden könne; für den daran anschliessenden Zeitraum habe das Zivilgericht indessen die Haftungsvoraussetzungen ohne Bindung an das Strafurteil erneut zu prüfen.


a) Gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG kann das Strafgericht dann, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. In diesem Falle spricht das Strafgericht keine betragsmässig umschriebene Leistung zu, sondern stellt fest, ob und in welchem Umfang der Straftäter haftet. Das entsprechende Feststellungsurteil erlangt Rechtskraft und ist alsdann für eine beim Zivilrichter zu erhebende Leistungsklage verbindlich (BGE 125 IV 157 f., 122 IV 37, 120 Ia 108). Das Urteil des Strafgerichts vom 15. Februar 1999 stellt hinsichtlich der Zivilansprüche des Opfers und heutigen Klägerin ein solches Feststellungsurteil dar. Da dieses aber gegen die damalige Angeklagte und Verursacherin des Unfalles erging und ihre Haftpflichtversicherung und heutige Beklagte im Strafverfahren keine Parteistellung hatte, stellt sich die Frage, ob sich die Bindungswirkung des Strafurteils im Zivilpunkt auch auf das heutige Zivilverfahren erstreckt. Obwohl die Beklagte den Einwand der fehlenden Identität der Parteien als Einwand gegen die Bindungswirkung nicht erhebt, ist diese Frage als sich stellende Rechtsfrage ex officio zu prüfen.


b) Grundsätzlich schafft ein Zivilurteil nur Verbindlichkeit zwischen den am entsprechenden Prozess beteiligten Parteien (57 II 521; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 18, N 15; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, zu § 191, N 15). Indem das Opfer seine Zivilansprüche auf dem vergleichsweise einfachen Weg des Strafverfahrens adhäsionsweise durchsetzen kann, will das Opferhilfegesetz dem Opfer die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren erleichtern. Dieses Ziel des Opferhilfegesetzes lässt sich nur dann erreichen, wenn der Zivilrichter an die grundsätzliche Beurteilung der Zivilansprüche durch den Strafrichter im Sinne von Art. 9 Abs. 3 OHG rechtlich gebunden ist (BGE 120 Ia 105). Diese Bindungswirkung muss aber auch dann bestehen, wenn in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem dem Opfer ein direktes Forderungsrecht gegen den Haftpflichtversicherer des Täters zusteht, im Zivilverfahren die beklagte Partei eine andere ist als im Strafverfahren. Andernfalls würde der Geschädigte der Vorteile verlustig gehen, die ihm Art. 65 Abs. 1 SVG durch die Einräumung des direkten Forderungsrechts gegenüber dem Haftpflichtversicherer gewähren, da sich der Geschädigte in diesem Falle nicht mehr auf die Bindungswirkung des strafrichterlichen Erkenntnisses für den Zivilrichter berufen könnte. Es entspricht durchaus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, eine faktische präjudizielle Wirkung des strafrichterlichen Zivilurteils auf den Zivilprozess gegen den Haftpflichtversicherer anzuerkennen. Nur auf diese Weise lässt es sich auch vermeiden, dass über den selben tatsächlichen Sachverhalt sich widersprechende Urteile ergehen (gleicher Meinung: Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/2, 4. Auflage, Zürich 1989, § 26, N 173 ff.). Zu prüfen bleibt, wie weit diese formelle Bindung in materieller Hinsicht reicht.


c) Die Vorinstanz wie auch die Beklagte gehen davon aus, dass die Bindungswirkung nur bis zu dem Zeitpunkt andauern kann, in welchem der Strafrichter die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche dem Grundsatze nach beurteilt hat. Dieser Auffassung vermag sich eine Mehrheit der erkennenden Kammer des Kantonsgerichts nicht anzuschliessen. Zum einen ist der Zeitpunkt, in welchem der Strafrichter die Entschädigungsansprüche des Opfers dem Grundsatze nach entscheidet, weitgehend von Zufälligkeiten beherrscht. Ergeht der Entscheid früher, so wäre nach der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung die Bindungswirkung eine viel kürzere als dann, wenn, aus welchen Gründen auch immer, der Strafrichter in grösserem zeitlichem Abstand zum Unfalldatum sein Urteil fällt. Es wäre im Ergebnis stossend, wenn das Verdikt des Strafrichters bloss bis zu dessen Urteilsfällung den Zivilrichter binden und der vorstehend dargelegte Zweck des Opferhilfegesetzes, dem Opfer die Möglichkeit zu bieten, seine Zivilansprüche auf dem einfachen Weg des Strafverfahrens durchzusetzen zu können, dadurch weitgehend vereitelt würde. Indes kann diese Bindungswirkung in materieller Hinsicht keine absolute sein. Der Zivilrichter soll von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abweichen dürfen, soweit er aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung des Strafrichters feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn der Strafrichter bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Der Zivilrichter soll daher unter den gleichen Voraussetzungen vom strafrichterlichen Erkenntnis abweichen dürfen, unter welchen dies den OHG-Behörden gestattet ist (vgl. 124 II 13 ff.; Gomm, Einzelfragen bei der Ausrichtung von Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz, Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 683 ff.). Die strafrichterliche Beurteilung der Zivilforderung erfolgte in casu im Wesentlichen auf der Grundlage der Expertise von Dr. S. vom 29. Mai 1998 sowie des Gutachtens von Dr. L. vom 06. Juni 1997 bzw. 16. Februar 1998, wobei das Strafgericht für die Qualifizierung der Verletzungen der Klägerin als einfache oder schwere Körperverletzung lediglich das cervikocephale Syndrom nicht jedoch das Hirnleistungsdefizit auf den Unfall zurückführte. Soweit der Strafrichter dies damit begründet, dass der Gutachter das Hirnleistungsdefizit nicht sicher sondern bloss mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Heckkollision zurückführt, kann diese Überlegung für die Beurteilung der zivilrechtlichen Ansprüche nicht massgeblich sein, ist doch im Haftpflichtrecht für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreichend (BGE 128 III 276; Brehm, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI: Obligationenrecht, 1. Abteilung: Allgemeine Bestimmungen, 3. Teilband, 1. Unterteilband: Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, 2. Auflage, Bern 1998, zu Art. 41, N 117). Im Übrigen lagen der Vorinstanz für die Beurteilung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges keine weiteren Unterlagen vor, welche nicht auch dem Strafrichter zur Verfügung gestanden hätten, so dass nicht angenommen werden darf, der Strafrichter habe sein Urteil in Unkenntnis von wesentlichen Tatsachen gefällt. Bei der Beurteilung der Entschädigungsansprüche dem Grundsatze nach stellt das Strafgericht fest, ob und in welchem Umfang der Straftäter haftet (BGE 125 IV 157). Das Strafgericht entscheidet endgültig über Bestand und Haftungsquote, das Zivilgericht später über die Höhe der Zivilforderung. Das Feststellungsurteil dem Grundsatze nach stellt einen Endentscheid über die Zivilforderung im laufenden Strafverfahren dar (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, zu Art. 9, N 18). Zusammenfassend gelangt eine Mehrheit des Kantonsgerichts zum Schluss, dass eine Bindung des Zivilrichters an das Strafurteil besteht, welches die Entschädigungsforderung - gestützt auf das Gutachten von Dr. S., welches eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 70-80% annimmt - dem Grundsatze nach - und dies uneingeschränkt - gut hiess, wodurch es dem Zivilrichter grundsätzlich versagt ist, über Bestand und Quote der Haftung nochmals zu befinden.


d) (Dissenting opinion der Minderheit)


3. Eine Mehrheit des Kantonsgerichts hält sodann dafür, dass - selbst wenn eine erneute Überprüfung der Kausalitäts- bzw. Haftungsfrage zuzulassen wäre - kein anderes Ergebnis resultieren würde.


a) Die Vorinstanz hat den massgeblichen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges und die von der Rechtsprechung und Lehre für dessen Nachweis geforderten Beweismassstäbe zutreffend dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Erwägung II 2c, S. 8) verwiesen sei. Nicht zu folgen ist allerdings der Vorinstanz, wenn sie unter Berufung auf Kramer (Schleudertrauma: Das Kausalitätsproblem im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht, in: BJM 2001, S. 153 ff.) annimmt, es existiere eine allgemein anerkannte Harmlosigkeitsgrenze von v = 10 km/h des angestossenen Fahrzeuges, und weiter davon ausgeht, dass bei Unterschreitung dieser Harmlosigkeitsgrenze der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und seinen Folgen nur dann gegeben sei, wenn der Verunfallte besondere Umstände des Unfallherganges - wie ungünstige Sitzhaltung, spezielle körperliche Konstitution oder fehlerhafte Einstellung oder Konstruktion der Kopfstützen - darzulegen vermag.


b) Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung findet weder in der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) noch des Bundesgerichts eine Stütze (vgl. Senn, HWS-/Hirnverletzung und Biomechanik, Zur Notwendigkeit, zu den Möglichkeiten und Grenzen der Unfallanalyse und Biomechanik bei Unfällen mit HWS- und/oder Hirnverletzung, in: AJP 1999, S. 625 ff.; Senn, Harmlosigkeitsgrenzen bei Unfällen mit HWS-/Hirnverletzungen?, in: AJP 2002, S.275 ff.). Gemäss Senn ist von der Annahme einer Harmlosigkeitsgrenze abzusehen, weil die Verletzungen von Fahrzeuginsassen auch bei niedrigen v-Werten unter 10 km/h von einer Vielzahl von Begleitumständen abhängen, welche letztendlich nicht mit der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung korrelieren. Die Einstellung der Kopfstützen, der Sitze, der Sitzhaltung des Fahrzeuginsassen, seine körperliche Konstitution, die Steifigkeit der Karosserie, der Kollisionswinkel und vieles mehr können bei gleicher Auffahrgeschwindigkeit zu ganz unterschiedlichen Verletzungen führen. Auch ist weniger die Geschwindigkeitsänderung als solche sondern vielmehr die Geschwindigkeitsänderung pro Zeiteinheit massgebend, was indessen in Unfallanalysen und biomechanischen Gutachten häufig unberücksichtigt bleibt (vgl. dazu auch Löhle, Verletzungen der Halswirbelsäule [HWS], in: AJP 1999, S. 357 ff.). In der Literatur werden denn auch verschiedenste Studien vorgelegt, die belegen, dass ein nicht unerheblicher Prozentsatz der Patienten sich HWS-Verletzungen bei Unfällen mit kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen unter 10 km/h zugezogen haben (vgl. Arthur C. Croft, Low speed rear impact collision, in: Mürner/Ettlin, HWS-Distorsion (Schleudertrauma) und leichte traumatische Hirnverletzung, Basel 1998, S. 68).


aa) Mit Urteil vom 16. Januar 1998 (U 16/97, teilweise publiziert in: plädoyer 2/1998, S. 73) hatte das EVG die Leistungspflicht eines obligatorischen Unfallversicherers im Anschluss an einen Unfall zu prüfen, bei welchem die Insassin eines Fahrzeugs verletzt wurde, auf welches ein anderes Fahrzeug im Schritttempo von hinten auffuhr. In jenem Entscheid hat das EVG aufgrund der medizinischen Unterlagen den natürlichen Kausalzusammenhang bejaht. Ebenso wurde die Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Lichte der Rechtsprechung von BGE 117 V 359 ff. bejaht. Insbesondere führte das EVG aus, dass eine biomechanische Expertise einzig für die Beurteilung des adäquaten Zusammenhangs von Belang sei.


In seinem Urteil vom 14. März 2001 (U 137/00) nahm das EVG ausdrücklich im Kontext des natürlichen Kausalzusammenhangs zur Harmlosigkeitsgrenze Stellung und führte aus, dass es nicht der Rechtsprechung zu Schleudertrauma-Fällen entspreche, die natürliche Kausalität mit Überlegungen zur Auffahrgeschwindigkeit und der dabei auf das Auto des Verunfallten übertragenen Energie in Frage zu stellen.


Im Urteil des EVG vom 24. Juni 2003 (U 193/01) berief sich der obligatorische Unfallversicherer auf das verkehrstechnische Gutachten eines Unfallanalytikers, welcher für den Auffahrunfall eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 3 - 7.2 km/h ermittelte und eine für den zur Diskussion gestandenen Beschwerdekomplex kausale HWS-Verletzung ausschloss. Das EVG hielt jenem Unfallversicherer entgegen, dass unfallanalytische und biomechanische Gutachten allenfalls bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen seien und erinnerte überdies daran, dass es nicht der Rechsprechung zu Schleudertrauma-Fällen entspreche, die in erster Linie aufgrund medizinischer Fakten und ärztlicher Einschätzung zu beurteilende natürliche Kausalität mit Überlegungen zur Auffahrgeschwindigkeit und der dabei auf das Auto der versicherten Person übertragenen Energie in Frage zu stellen. Ausdrücklich hielt das EVG fest, dass unfalltechnische und biomechanische Analysen allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur einzig mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten Schwere des Unfallereignisses zu liefern vermöchten, jedoch in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung abgeben. Auch dann, wenn im verkehrstechnischen Gutachten eine unfallkausale HWS-Verletzung aus technischer und biomechanischer Sicht klar ausgeschlossen werde, spreche dies nicht gegen die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs. Das EVG gelangte im Übrigen in jenem Fall zur Bejahung der Adäquanz.


bb) Im Grundsatzentscheid BGE 123 III 110 ff. wird ausgeführt, dass das Bundesgericht und das EVG zwar von derselben Umschreibung der Adäquanz ausgingen, dass die Ausfüllung des Adäquanzbegriffs in beiden Rechtsgebieten jedoch unter Berücksichtigung des anwendbaren Normenkomplexes durchaus unterschiedlich erfolgen könne. Eine schematische Übernahme sozialversicherungsrechtlicher Kriterien ins Haftpflichtrecht unbesehen der rechtspolitischen Zielsetzung der beiden Rechtsgebiete wurde ausdrücklich abgelehnt (vgl. hiezu auch BGE 123 V 98). Dabei wurde einer Übernahme der vom EVG bei Schleudertrauma-Fällen entwickelten Adäquanzpraxis ins Haftpflichtrecht eine klare Absage erteilt.


In der in der amtlichen Sammlung nicht publizierten Erwägung 3 von BGE 127 III 403 (diese Erwägung ist publiziert in: plädoyer 6/2001, S. 65) hatte sich das Bundesgericht mit dem Einwand der Beklagten auseinanderzusetzen, wonach die Adäquanz des Kausalzusammenhanges deswegen nicht gegeben sein soll, weil der in Frage stehende Unfall gar nicht geeignet gewesen sei, eine Gesundheitsschädigung zu verursachen, wie sie jene Klägerin aufwies. Das Bundesgericht trat diesem Einwand mit der Feststellung entgegen, dass im Unterschied zur Sozialversicherung die Adäquanz haftpflichtrechtlich nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen sei (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2001, 4C. 79/2001, E. 3).


cc) Noch heftiger und vor allem schon während längerer Zeit wird die Diskussion über eine Harmlosigkeitsgrenze in Deutschland geführt. Die meisten deutschen Oberlandesgerichte (OLG) gingen von einer Harmlosigkeitsgrenze von v = 10 km/h aus und verweigerten Ersatzansprüche dann, wenn die unfallbedingte Geschwindigkeitsänderung unter dieser Grenze lag. Die Bayrischen Oberlandesgerichte indessen folgten dieser Rechtsprechung nicht und lehnten es ab, von einer starren Harmlosigkeitsgrenze auszugehen. In einem Urteil vom 05. Dezember 2000 sprach das OLG Bamberg einer Person Schadenersatz zu, die eine HWS-Verletzung in einem Unfall mit einer Beschleunigung von 7 km/h erlitten hatte, wobei diese Rechtsprechung sich auf Studien von Löhle stützte (Deutsches Autorecht [DAR], 2001, S. 121; Löhle, HWS-Problematik, Zeitschrift für Schadensrecht [ZFS], 1997, S. 442 ff.).


Am 28. Januar 2003 entschied schliesslich der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH), dass es eine absolute Harmlosigkeitsgrenze für Beschleunigungsverletzungen nicht gibt. Der BGH stützte sich unter anderem auf zwei Aufsätze von Castro/Becke/Schimmelpfennig von der Universität Münster, worin Castro, ein Orthopäde, seine frühere Ansicht, es gebe eine absolute Harmlosigkeitsgrenze, aufgibt (vgl. das Urteil des BGH vom 28. Januar 2003 sowie die Kommentierung dieses Entscheides in: Versicherungsrecht, Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht [VersR] 2003, S. 474 ff.). Der BGH hielt in diesem Entscheid dafür, es sei nicht ersichtlich, in welcher Weise ein Gutachten über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufs beitragen könnte, nachdem aufgrund eingehender medizinischer Begutachtung und ausführlicher Anhörung des Klägers davon ausgegangen werden konnte, dass durch den Unfall der Kläger eine Körperverletzung erlitt.


Zusammenfassend ist festzustellen, dass für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht auf die Ergebnisse von Unfallanalysen oder biomechanischen Gutachten abzustellen ist, sondern diese Frage in erster Linie aufgrund der von den Fachärzten getroffenen Feststellungen zu entscheiden ist. Die Adäquanzprüfung in Haftpflichtfällen hat nicht im Lichte der vom EVG entwickelten Adäquanzkriterien bei HWS-Fällen (BGE 117 V 359 ff.) zu erfolgen. Insbesondere ist im Haftpflichtrecht die Adäquanzfrage nicht im Lichte der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen.


c) Bei der Prüfung der Adäquanz handelt es sich um die Beantwortung einer Rechtsfrage mit der Konsequenz, dass die Adäquanz entweder bejaht oder verneint wird, indessen nicht bewiesen werden kann (BGE 112 V 33; Meyer-Blaser, Kausalitätsfragen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 1994, S. 100, Anm. 89). Die Vorinstanz lehnt sich bei der Prüfung der Adäquanz an die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung an und führt unter Bezugnahme auf BGE 115 V 133 ff. aus, die nach jener Praxis geforderten Voraussetzungen für die Annahme der Adäquanz seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Diese Auffassung vermag eine Mehrheit des Kantonsgerichts nicht zu teilen. Zum einen ist die Anlehnung an die vom EVG erarbeiteten Adäquanzkriterien als solche fraglich, zum anderen scheint die Vorinstanz im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung von einer im vorliegenden Fall nicht massgeblichen Praxis ausgegangen zu sein. In diesem Zusammenhang ist vorab daran zu erinnern, dass die Adäquanzprüfung bei HWS-Verletzungen stets dann nicht im Lichte der in BGE 117 V 359 ff. aufgestellten Kriterien zu erfolgen hat, wenn die psychische Problematik unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (vgl. hiezu auch BGE 123 V 99, Urteil des EVG vom 18. Juni 2002, U 164/01). Diese Rechtsprechung fusst auf der Überlegung, dass bei Opfern eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, bei welchen keine organische Befunde vorliegen, mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer häufiger die psychische Problematik im Vordergrund steht. Würde auf das Erfordernis eines nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und überwiegender psychischer Problematik verzichtet, würde die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS ohne nachweisbare Befunde unterlaufen, für deren Anwendung eben gerade nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, mit der Konsequenz, dass der adäquate Kausalzusammenhang bei den meisten Versicherten nach den bei psychischen Fehlentwicklungen relevanten Kriterien gemäss 115 V 140 zu beurteilen wäre. Der Unterschied zwischen diesen beiden Betrachtungsweisen besteht darin, dass im Rahmen der HWS-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil es als nicht entscheidend betrachtet wird, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/ oder psychischer Natur bezeichnet werden. Im anderen Fall werden gewisse Adäquanzkriterien nur so weit berücksichtigt, als somatische Ursachen nachgewiesen sind (so insbesondere die körperlichen Dauerschmerzen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit). Dafür, dass im vorliegenden Fall die psychische Problematik unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufwies, gibt es keinerlei Hinweise.


Folglich geht die Vorinstanz von unmassgeblichen rechtlichen Voraussetzungen aus, ist doch - wie vorstehend ausgeführt - die Beurteilung der Adäquanz nicht nach den vom EVG in HWS-Fällen entwickelten Kriterien vorzunehmen. Diese Frage ist vielmehr losgelöst davon nach der haftpflichtrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu entscheiden.


Danach hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges als durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Dem Richter wird ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, indem er rückblickend in Kenntnis des nunmehr eingetretenen Erfolges aufgrund eines Wahrscheinlichkeitsurteils über die Zurechenbarkeit des Erfolges zu entscheiden hat, wobei es auf die generelle Geeignetheit der fraglichen Ursache ankommt, den Eintritt des Erfolges zumindest zu begünstigen. Das Kriterium der generellen Geeignetheit darf nicht zur Annahme verleiten, nur solche Folgen eines Unfalls zu berücksichtigen, die nach dem Unfallhergang und dessen Einwirkung auf den Körper gewöhnlich zu erwarten sind. Ist ein Ereignis an sich geeignet, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen herbeizuführen, können selbst singuläre, d.h. aussergewöhnliche Folgen adäquate Unfallfolgen darstellen (BGE 87 II 127, 96 II 396).


d) Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen hat die Beurteilung des Kausalzusammenhangs aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten, insbesondere auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. S. vom 29. Mai 1998 zu erfolgen.


Dieses Gutachten erging in Kenntnis aller Akten, fusst auf zwei einlässlichen Untersuchungen der Klägerin, beleuchtet alle wesentlichen Punkte und ist nachvollziehbar und schlüssig. Da in formeller Hinsicht von keiner der Parteien Einwände gegen die Person des Gutachters erhoben wurden, ist dem Gutachten Beweiswert zuzuerkennen.


Der Gutachter stellte die Diagnosen eines (1) persistierenden zervikozephalen Syndroms (2) leichten bis mässigen Hirnleistungsdefizits (3) Verdachts auf chronisch depressive Episode (4) Verdachts auf "chronische" Anpassungsstörung.


Die geklagten Beschwerden im Sinne des zervikozephalen Syndroms und des Hirnleistungsdefizits führte der Gutachter in Berücksichtigung der Anamnese, der zeitlichen Koinzidenz und der objektiven Befunde mit Sicherheit auf das Unfallereignis vom 19. Juni 1996 zurück. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Klägerin noch am Unfalltag den Neurologen Dr. F. in B. aufsuchte und dort über heftige Nacken- und rechtsseitige Schulter-/Armschmerzen klagte (Gutachten S., S. 3). Auch das Hirnleistungsdefizit wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Heckkollision zurückgeführt (Gutachten S., S. 21). Anhaltspunkte für frühere Krankheiten, Vorzustände oder Unfälle von Relevanz, welche sich auf die Folgen des Unfalles vom 19. Juni 1996 auswirken würden, konnte der Gutachter keine relevieren (Gutachten S., S. 21).


Die klinischen Befunde im Sinne von muskulären Verspannungen waren nicht sehr eindrücklich, indes eindeutig vorhanden und werden vom Gutachter Dr. S. als objektive Korrelate für die subjektiv vorgebrachten Nackenschmerzen gewertet. Weiter weist der Gutachter darauf hin, dass die von der Klägerin geschilderten migräneartigen Kopfschmerzen in der medizinischen Fachliteratur als migraine cervicale beschrieben werden und bei Patienten nach HWS-Distorsionstraumen im Rahmen einer Heckkollision gar nicht so selten vorkommen. Der Beschwerdekatalog wird gesamthaft betrachtet als qualitativ durchaus glaubhaft bezeichnet (Gutachten S., S. 20, Ziff. 3).


Die beiden neuropsychologischen Abklärungen ergaben leichte bis mässige Einschränkungen der Hirnleistungsfähigkeit. Der Neuropsychologe lic. phil. R. wies in seinem Bericht vom 22. September 1997 darauf hin, dass es sich hirnlokalisatorisch um fronto-limbische und fronto-dorsolaterale Funktionsstörungen handle, die typisch und beweisend für eine erlittene milde traumatische Hirnverletzung seien, was wiederum vereinbar mit dem erlittenen Unfall sei (Gutachten R., S. 3; Gutachten S., S. 18). Die Ergebnisse beider neuropsychologischen Untersuchungen - die erste vom Neurologen Dr. M. und die zweite von lic. phil. R. vorgenommen - decken sich weitgehend, obwohl jeweils verschiedene Testverfahren verwendet wurden. Die Untersuchungsresultate können daher als gesichert bezeichnet werden, gleichzeitig ist eine Aggravation oder Simulation weitgehend auszuschliessen (Gutachten R., S. 3; Gutachten S. S. 18). Die Arbeitsunfähigkeit wurde in Berücksichtigung des hohen intellektuellen Anspruchs der Berufstätigkeit der Klägerin durch Dr. M. auf 70% und durch lic. phil. R. auf 70-80% geschätzt (Gutachten M. vom 21. April 1997, S. 7; Gutachten R., S. 4).


Allerdings wurde aufgrund des als aussergewöhnlich bezeichneten Verlaufs die Frage aufgeworfen, inwiefern die Klägerin aus psychiatrischer Sicht eine prädisponierende Persönlichkeitsstruktur aufweist, die ihrerseits in wesentlichem Mass zu diesem ungünstigen Verlauf beigetragen hat. Eine psychische Persönlichkeitsstörung von wesentlichem Krankheitswert hält der Gutachter Dr. S. zwar für unwahrscheinlich, bezeichnet indessen eine ergänzende psychiatrische Standortbestimmung gleichwohl als sinnvoll. Dr. S. bezeichnet es als hochwahrscheinlich, dass die Klägerin an einer chronischen depressiven Episode leidet, hält jedoch gleichzeitig fest, dass bereits das chronische Schmerzsyndrom genügend Anlass für eine chronische depressive Episode sein kann (Gutachten S., S. 22). Wie bereits vorstehend in anderem Zusammenhang sub lit. c dargelegt, steht bei HWS-Verletzungen mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer häufiger die psychische Problematik im Vordergrund (Urteil des EVG vom 18. Juni 2002, U 164/01, E. 3 lit.a, in fine), so dass dieser Umstand keineswegs als nicht mehr mit dem Unfall im Zusammenhang stehend zu betrachten wäre. Kommt hinzu, dass nach der gutachterlichen Feststellung bereits das chronische Schmerzsyndrom Anlass für eine chronisch depressive Episode sein kann, so dass umso weniger Anlass besteht, von relevanten unfallfremden Faktoren auszugehen.


Gutachter Dr. S. verneint schliesslich auch das Bestehen von prätraumatischen Hirnleistungsdefiziten, wie sie im Rahmen der durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen festgestellt wurden. Die bereits vor dem Unfall vollzeitlich ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Anwältin stünde der Annahme eines vorbestehenden Hirnleistungsdefizits entgegen. Des weiteren geht auch der Neurologe der Rehaklinik Rheinfelden, Prof. E., ebenso wie der Gutachter Dr. S. nicht vom Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose aus (Austrittsbericht der Rehaklinik Rheinfelden vom 26. Mai 1999, S. 3 unten).


Da der Gutachter Dr. S. selbst bei einem allfälligen Vorliegen einer prädisponierenden Persönlichkeitsstruktur oder leichten Persönlichkeitsstörung darin keine relevanten unfallfremden Faktoren erblickt, erscheint es aus der Sicht der Mehrheit des Kantonsgerichts nicht opportun, eine psychiatrische Begutachtung der Klägerin durchzuführen. Aufgrund der aktenmässig erstellten beruflichen Laufbahn bis zum Unfallereignis scheint es ausgeschlossen, dass die Klägerin bereits damals unter einer psychischen Persönlichkeitsstörung von wesentlichem Krankheitswert litt.


e) Auch wenn der Gutachter Dr. S. eine ergänzende psychiatrische Standortbestimmung für sinnvoll hält, weist er gleichzeitig darauf hin, dass er eine psychische Persönlichkeitsstörung von wesentlichem Krankheitswert für unwahrscheinlich hält. Da es sich bei Dr. S. um einen erfahrenen Gutachter im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Problematik handelt, kann ohne weiteres auf seine diesbezügliche Einschätzung abgestellt werden. Demnach ist davon auszugehen, dass allfällige unfallfremde Faktoren bloss von untergeordneter Bedeutung wären. Insbesondere kann aufgrund der gutachterlichen Ausführungen von Dr. S. (Gutachten S., S. 19 und S. 21 f.) angenommen werden, dass sich eine allfällige konstitutionelle Prädisposition lediglich im Zusammenspiel mit den Unfallfolgen negativ auf die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt hätte, keinesfalls aber auch ohne das hier zur Diskussion stehende Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätte. Soweit sich die konstitutionelle Prädisposition aber ohne Unfallereignis voraussichtlich überhaupt nicht ausgewirkt hätte, bleibt der Haftpflichtige ohnehin dafür auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Allenfalls könnte alsdann dem Anteil der Prädisposition an der Kausalität im Rahmen von Art. 44 OR Rechnung getragen werden (BGE 113 II 92 ff., Praxis des Bundesgerichts [Pra] 2000, Nr. 154).


Selbst bei Vorliegen einer konstitutionellen Prädisposition im vorstehend genannten Sinn ist indessen vom Grundsatz auszugehen, dass der Haftpflichtige auch dann für die Schädigung voll verantwortlich bleibt, wenn ein krankhafter Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Wer widerrechtlich einen gesundheitlich geschwächten Menschen schädigt, hat kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen Gesunden geschädigt hätte. In seinem Urteil vom 22. Februar 2000 (Pra 2000, Nr. 154) ist das Bundesgericht nach Abwägung der in der Lehre vertretenen Auffassungen zum Schluss gekommen, dass in den Fällen, in denen sich der krankhafte Vorzustand ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich überhaupt nicht ausgewirkt hätte, die konstitutionelle Prädisposition für sich allein nicht genügt, um zu einer Herabsetzung des Ersatzanspruches zu führen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche es als unbillig erscheinen lassen, den Haftpflichtigen mit dem Ersatz des gesamten Schadens zu belasten. Als möglicher Gesichtspunkt in Betracht fällt dabei, dass die haftungsbegründende Ursache in keinem Verhältnis mehr zur Grösse des eingetretenen Schadens steht. Ferner wäre die Grösse des Verschuldens des Haftpflichtigen zu berücksichtigen und in Beziehung zum Anteil der Prädisposition an der Kausalität zu setzen. Im Lichte dieser Praxis wäre ein allfälliger, vom Gutachter als unwahrscheinlich bezeichneter Vorzustand jedoch nicht geeignet, zu einer Reduktion des Ersatzanspruchs zu führen. Auch wenn die Auffahrkollision nicht als schwer bezeichnet werden kann, so sind die von der Klägerin geltend gemachten und vom Gutachter als glaubhaft geschilderten Beschwerden doch vollumfänglich dem Unfall zuzuordnen.


Eine Mehrheit der erkennenden Kammer des Kantonsgerichts gelangt somit zur Auffassung, dass auf Seiten der Beklagten alle Haftungsvoraussetzungen während der vollen Dauer des eingeklagten Zeitraums für den gesamten Schaden der Klägerin auf der Basis der gutachterlich festgestellten Erwerbsunfähigkeit erfüllt sind.


4. (Dissenting opinion der Minderheit)


5. Der von der Vorinstanz unter dem Titel "Heilungskosten" zugesprochene Schadenersatz wird in appellatorio ausschliesslich von der Beklagten bestritten und nur insoweit, als der Betrag Leistungen, die nach dem 15. Februar 1999 angefallen sind, umfasst. ( … ) Nachdem die Haftung für die volle Dauer des durch die Teilklage erfassten Zeitraums bejaht wurde, sind auch die in diesem Zeitraum effektiv angefallenen Heilungskosten als Schaden zu ersetzen. Die fraglichen Rechnungen wurden allesamt während der Klagezeitspanne ausgestellt, so dass lediglich zu prüfen bleibt, ob die einzelnen geltend gemachten Beträge tatsächlich Kosten betreffen, die durch die Behandlung der Verletzungsfolgen des Unfalls vom 19. Juni 1996 entstanden sind. Als Heilungskosten sind grundsätzlich nur die Kosten für diejenigen Therapien und Medikamente zu ersetzen, welche auf ärztliche Anordnung hin beansprucht wurden (vgl. Brehm, a.a.O., zu Art. 46, N 30). Dies trifft auf die geltend gemachten Positionen zu mit Ausnahme der vom Psychologen R. mit CHF 1'280.00 in Rechnung gestellten Leistung. Mit Honorarnote vom 30. Januar 2000 stellte der Psychologe R. erklärtermassen seinen Aufwand für die Erstellung des gleichentags verfassten Berichts an die Klägerin in Rechnung. In diesem Bericht nimmt er im Auftrag der Klägerin zu einzelnen Einschätzungen im Gutachten von Dr. S. Stellung. Der Rechnung liegt somit keine therapeutische Leistung zugrunde, sondern vielmehr eine fachwissenschaftliche Einschätzung im Sinne eines Gegengutachtens. Diese Expertisierung wurde von der Klägerin ohne Einverständnis der Gegenpartei und ohne richterliche Anordnung eingeholt, so dass sie bloss den Beweiswert einer Parteibehauptung hat. Sie ist somit von sehr beschränktem prozessualen Wert und daher als unnötige vorprozessuale Vorkehrung zu qualifizieren. Die entsprechenden Kosten sind im Sinne des Schadensbegriffs als freiwillige Vermögensverminderung zu betrachten (vgl. Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2003, N 151 und 229) und von der Beklagten nicht zu ersetzen. Unter dem Titel "Heilungskosten" sind der Klägerin somit CHF 8'181.55 (CHF 9'461.55 - CHF 1'280.00) zuzusprechen.


6.a) Des Weiteren anerkennt die Beklagte, dass sie der Klägerin unter dem Titel "Verdienstausfall" die entgangenen Bruttohonorareinnahmen als Anwältin seit 01. August 1996 bis zum 15. Februar 1999 zu ersetzen hat. Umstritten ist indessen die Höhe der entgangenen Honorareinnahmen. ( … )


b) Vorab ist festzustellen, dass die instruierende Kantonsgerichtspräsidentin das Begehren der Beklagten um Anordnung einer individualspezifischen Expertise über das mutmassliche Anwaltseinkommen der Klägerin mit begründeter Verfügung vom 25. Februar 2004 abgewiesen hat. Die Beklagte hat von der Möglichkeit, diesen Antrag anlässlich der heutigen Hauptverhandlung zu wiederholen und dem Gesamtgericht zur Beurteilung zu unterbreiten, keinen Gebrauch gemacht, so dass sie auf dieses Beweismittel implizit verzichtet hat. Zur Ermittlung des entgangenen Hauptverdienstes ist somit von den vorliegenden einschlägigen Studien auszugehen, namentlich von der Studie Praxiskosten des Zürcher Anwaltsverbandes aus dem Jahre 1999, vom betriebswirtschaftlichen Gutachten des Schweizerischen Anwaltsverbandes zuhanden des Schweizerischen Anwaltstages aus dem Jahre 1985, vom betriebstechnischen Gutachten über die Kosten- und Ertragsstruktur der Anwaltspraxen im Kanton Bern aus dem Jahre 1967 sowie von den entsprechenden Ausführungen von Jakob Frey in seinem Kommentar zum Basler Anwaltsgebührentarif aus dem Jahre 1985.


c) Nachdem die Haftpflicht der Beklagten für die volle Dauer der Teilklage bejaht wurde, ist der Verdienstausfall der Klägerin für diese Zeitspanne, d.h. vom 01. August 1996 bis zum 31. Januar 2000, zu ersetzen. Obwohl die Gutachter in Bezug auf die Anwaltstätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 70% (Gutachten Dr. S., S. 22 unten; Gutachten Dr. M., S. 7) bzw. 70-80% (Kurzbericht lic. phil. R., S. 4) ausgehen, hat die Vorinstanz den entgangenen Hauptverdienst mit der Begründung, dass die verbliebene Arbeitskraft nicht restlos verwertbar sei, auf der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit berechnet und das tatsächlich erzielte Einkommen in Abzug gebracht. Mit diesem Vorgehen ist die Beklagte nicht einverstanden; sie wendet ein, die Vorinstanz habe nicht begründet, wieso kurzfristige und einfache Mandate bloss unterdurchschnittlichen Verdienst einbringen sollten. Auch dem Kantonsgericht ist nicht einsichtig, weshalb die Klägerin die verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht hätte voll nutzen können. Im Gegensatz zu einer unselbständig erwerbstätigen Person, die wohl grössere Schwierigkeiten haben wird, eine Restarbeitsfähigkeit von 20-30% zu verwerten, zumal Stellen mit derart niedrigen Pensen kaum zu finden sind, sollte die Klägerin als selbständige Advokatin ohne weiteres in der Lage sein, ein Pensum von 20-30% voll auszuschöpfen. Angesichts der Tatsache, dass zahlreiche Anwälte, vorab Anwältinnen mit Kinderbetreuungsaufgaben, aber auch Anwälte mit anderen zusätzlichen Aufgaben - wie etwa richterlicher Tätigkeit und/oder Lehraufträgen - die selbständige Advokatur teilzeitlich betreiben (vgl. etwa Studie Praxiskosten des Zürcher Anwaltsverbandes, S. 5: 67% der Anwältinnen und 35% der Anwälte arbeiten in einem Teilzeitpensum von unter 80%; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2004, 2A.127/2003), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Advokatur auch mit geringem Arbeitspensum wirtschaftlich betrieben werden kann. Obgleich die gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit der Klägerin näher bei 30% denn bei 20% liegt, anerkennt die Beklagte eine solche von 20%. Der Klägerin ist somit eine Restarbeitsfähigkeit von 20% anzurechnen, unabhängig davon, ob und wie weit sie diese tatsächlich genutzt und ein entsprechendes Einkommen erzielt hat. Zu ersetzen sind der Klägerin somit lediglich 80% des voraussichtlichen Erwerbseinkommens.


d) Die Beklagte beanstandet ferner die vorinstanzliche Annahme eines zusätzlichen, durch einen juristischen Volontär generierten Honorarumsatzes. ( … ) Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz ist die Anstellung eines Volontärs für ein Advokaturbüro keineswegs selbstverständlich. Es ist notorisch, dass der grössere Teil der in der Region Basel domizilierten Advokaturbüros keine Volontäre beschäftigt (vgl. Liste der Volontariatsstellen anbietenden Anwaltskanzleien in den Kantonen BS und BL auf www.blav.ch/sw881.asp : insgesamt 37 Büros beschäftigen juristische Volontäre, wobei die Advokatenkammer Basel-Stadt rund 380 Mitglieder und der Basellandschaftliche Anwaltsverband über 130 Mitglieder zählt). Dass der neue Büropartner der Klägerin in seiner vormaligen Bürogemeinschaft einen Volontär beschäftigte, lässt nicht automatisch darauf schliessen, dass auch in der - um einiges kleineren - Gemeinschaft mit der Klägerin ein Volontär angestellt worden wäre. Diesbezüglich ebenso wenig aussagekräftig ist die Grösse der Büroräumlichkeiten. Die geltend gemachte Raumreserve könnte ebenso gut im Hinblick auf eine Erweiterung der Sozietät angelegt worden sein. Die Klägerin hat somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie tatsächlich die Anstellung eines Volontärs geplant hatte. Das bei den Akten befindliche Jahresbudget 1997 (Klagbeilage 37) weist jedenfalls unter der Rubrik Löhne und Gehälter keine Position für einen Volontärslohn aus, womit im Gegenteil die Vermutung nahe liegt, dass die Anstellung eines Volontärs gar nie geplant war. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin ab April 1997 für einige Monate einen Volontär beschäftigte, dies jedoch erklärtermassen, um sich selbst zu entlasten und ihre eigenen unfallbedingten Leistungsdefizite aufzufangen (vgl. Schreiben der Klägerin vom 18. März 1998, Klagbeilage 6). Das Kantonsgericht gelangt daher zum Schluss, dass bei der Berechnung des entgangenen Honorarumsatzes kein zusätzlicher, von einem Volontär generierter Anteil miteinzubeziehen ist.


e) Da die Klägerin während der gesamten Teilklagezeit mit ihrem Büropartner zusammen tatsächlich ein Advokaturbüro führte und entsprechende Infrastrukturkosten tragen musste, ist bei der Berechnung des durch den Erwerbsausfall entstandenen Schadens grundsätzlich vom Brutto-Honorareinkommen auszugehen. Dies anerkennt denn auch die Beklagte, das Volumen des entgangenen Honorars ist indessen unter den Parteien strittig. Während die Klägerin die vorinstanzliche Einschätzung, ausgehend von 1'500 verrechenbaren Stunden p.a. a CHF 225.00/h im ersten Jahr und 1'550 verrechenbaren Stunden a CHF 225.00/h in den Folgejahren, grundsätzlich als realistisch akzeptiert, will die Beklagte primär von einem Bruttoverdienstausfall von 80% von geschätzten CHF 200'000.00 p.a. ausgehen. Eventualiter beantragt sie, es seien 80% von jährlich 1'200 verrechenbaren Stunden a CHF 200.00/h zu veranschlagen.


f) Bei der Berechnung des mutmasslichen Verdienstes eines selbständig tätigen Advokaten ist nicht auf potentielle konkrete Mandate abzustellen, zumal deren Verlauf und somit deren Honorarrelevanz nie genau eingeschätzt werden kann (Möglichkeit der vorzeitigen Erledigung durch Klagerückzug der Gegenpartei oder durch Vergleich, Möglichkeit des Entzugs bzw. der Niederlegung eines Mandats etc; vgl. dazu BGE 97 II 216 ff.). Folglich vermag die von der Klägerin eingereichte Aufstellung über entgangene Mandate (vgl. Klagbeilage 52) zur Ermittlung des fraglichen Verdienstausfalls nichts beizutragen. Vielmehr ist zu diesem Zweck von statistischen Erfahrungswerten auszugehen (vgl. BGE 97 II 218 ff.). Zurecht hat daher die Vorinstanz die bereits erwähnten Studien beigezogen und diese in Bezug auf die Klägerin - sowohl was den Umfang der jährlich verrechenbaren Stunden als auch die Höhe des Stundenansatzes angeht - korrekt gewürdigt, so dass ohne Weiteres auf die entsprechenden, detaillierten und in jeder Hinsicht zutreffenden Motive im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, S. 13 ff.). Auch dem Kantonsgericht erscheint es mithin angemessen, dem mutmasslichen Erwerbsausfall der Klägerin einen durchschnittlichen Ansatz von CHF 225.00/h sowie für das erste Jahr (1996) 1'500 verrechenbare Stunden p.a. und für die Folgejahre 1'550 verrechenbare Stunden p.a. zugrundezulegen. Die von der Klägerin erhobene Kritik, die Vorinstanz sei - trotz gegenteiligen Ausführungen - bei der Berechnung des Erwerbsausfalls für die gesamte Dauer der Teilklage von jährlich 1'500 verrechenbare Stunden ausgegangen, entbehrt jeglicher Grundlage und ist wohl auf ein Versehen oder Missverständnis der Klägerin selbst zurückzuführen. Lediglich für das Jahr 1996, bzw. für die 5 Monate vom 01. August bis 31. Dezember 1996, hat die Vorinstanz 1'500 verrechenbaren Stunden p.a. veranschlagt. Dies völlig zurecht, ist doch in den ersten Monaten nach der (Neu-)Eröffnung einer Anwaltpraxis, in welchen auch noch vermehrt organisatorische und administrative Arbeiten anfallen, nicht schon mit einer maximalen Auslastung zu rechnen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, worauf sich der dem Antrag der Beklagten zugrunde liegende Honorarumsatz von geschätzten CHF 200'000.00 p.a abstützt. Soweit der Parteivertreter der Beklagten den Brutto-Ertrag seines eigenen Büros als Referenzgrösse beizieht, erscheint dies wenig behelflich, zumal er keinen Durchschnittswert, sondern den Abschluss von bloss einem Geschäftsjahr, welches überdies einige Jahre vor der in casu massgeblichen Zeitspanne liegt, berücksichtigt. Was die Parameter gemäss Eventualantrag der Beklagten angeht (CHF 200.00/h und 1'200 verrechbare Stunden p.a.), so entsprechen auch diese nicht den statistischen Durchschnittswerten. Wie die Klägerin zurecht einwendet, erreichen gemäss dem betriebswirtschaftlichen Gutachten des Schweizerischen Anwaltsverbandes aus dem Jahre 1985 73% der unter 35-jährigen Anwälte ein Tätigkeitsvolumen von mehr als 1'200 verrechenbaren Stunden p.a. und 45% gar ein Volumen von über 1'500 Stunden. Auch der Stundenansatz von CHF 225.00 erscheint durchaus angemessen im Hinblick darauf, dass die während des Klagezeitraums geltende Baselbieter Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) zwar in § 3 für die forensische Tätigkeit einen Honoraransatz von lediglich CHF 100.00 bis 200.00 pro Stunde vorsah, in der Praxis indessen bei der Bemessung von Parteientschädigungen schon damals regelmässig vom Maximalansatz - unter grosszügiger Gewährung der Zuschlagsmöglichkeiten - ausgegangen wurde, sowie im Hinblick darauf, dass die Baselstädtische Honorarordnung für Advokaten (SG 291.400) schon seit 1994 in § 13 einen Stundenansatz zwischen CHF 150.00 und 250.00 statuiert. Die auf die nicht forensische Tätigkeit anwendbaren Konventionaltarife des Baselbieter Anwaltsverbandes (vom 21. Juni 1997; www.blav.ch/sw367.asp ) wie auch der Baselstädtischen Advokatenkammer (vom 17. Mai 2001; www.blav.ch/sw362.asp ) sehen jeweils in Art. 3 sogar einen Honoraransatz von zwischen CHF 180.00 und 400.00 pro Stunde vor.


g) Die Berücksichtigung des Bruttohonorars als zu ersetzenden Schaden ist - wie bereits erwähnt - gerechtfertigt, da die Klägerin tatsächlich die Betriebskosten eines Anwaltsbüros tragen musste. Allerdings sind gewisse Kosten durch den unfallbedingt reduzierten Betrieb nicht oder nur in geringerem Umfang angefallen. Da der errechnete Bruttohonorarersatz dem Normalbetrieb eines Advokaturbüros auf der Basis von 80% entspricht, sind - ebenfalls auf der Basis von 80% - diejenigen Auslagen, die nicht tatsächlich angefallen sind, aber bei einem Normalbetrieb angefallen wären, in Anrechnung zu bringen, d.h. vom Bruttohonorarersatz zu subtrahieren. Dabei handelt es sich namentlich um die Personal- und Materialkosten eines Sekretariatsbetriebs, zumal die Klägerin nachweislich während nur kurzer Zeit für wenige Stunden pro Woche eine Sekretärin beschäftigt hatte. In Berücksichtigung dieser angefallenen Kosten schätzt das Kantonsgericht die Einsparungen der Klägerin gemessen an einem Vollbetrieb des Sekretariats, der zur Erzielung des entgangenen Bruttohonorarumsatzes erforderlich wäre, auf jährlich CHF 80'000.00, so dass 80% dieser Summe, mithin CHF 64'000.00 p.a. vom jährlichen Bruttohonorarumsatz abzuziehen sind. Aufgrund der ausgeführten Kriterien ist zur Ermittlung des entgangenen Hauptverdienstes folgende Rechnung vorzunehmen:


Unter dem Titel "entgangener Hauptverdienst" ist der Klägerin somit ein Betrag von CHF 610'708.40 zuzusprechen.


7. (Zusprechung des nicht bestrittenen entgangenen Nebenverdienstes von CHF 9'947.00 p.a.)


8.a) Als Haushaltsschaden macht die Klägerin ab Datum des Unfalles 50% von 46.45 Haushaltsarbeitsstunden pro Woche a CHF 26.70/h, somit insgesamt CHF 118'750.60 geltend. Die Beklagte hingegen akzeptiert in diesem Punkt das Urteil der Vorinstanz, welche der Klägerin unter dem Titel "Haushaltsschaden" einen Betrag von CHF 53'426.70 (45% von 116 Haushaltsarbeitsstunden pro Monat a CHF 26.70/h) zugesprochen hat.


b) Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der "normativ", gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 127 III 405 f.). Bei der Bemessung der für die Hausarbeiten erforderlichen Zeit kann das Gericht entweder abstrakt vorgehen, indem es sich ausschliesslich auf statistische Werte stützt, oder es kann die effektiv durch die Unterstützung im Haushalt geleistete Arbeit berücksichtigen (BGE 129 III 152 = Pra 2003, Nr. 69, S. 356 f.). Die Wahl der "abstrakten", ausschliesslich auf statistischen Angaben beruhenden Methode setzt voraus, dass das Gericht erklärt, inwiefern eine solche statistische Angabe mehr oder weniger der Sachlage des zu beurteilenden Falles entspricht. Es versteht sich von selbst, dass die statistischen Angaben, welcher Art auch immer sie sind, desto zuverlässiger sind, je neuer sie sind. Die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE), die periodisch vom Bundesamt für Statistik durchgeführt wird, bietet eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des durchschnittlichen tatsächlichen Aufwands der schweizerischen Bevölkerung für den Haushalt und zur Festsetzung der in jedem individuellen Fall gewidmeten Zeit unter Berücksichtigung der zeitlichen Dynamik der Haushaltsarbeit (BGE 129 III 155 = Pra 2003, Nr. 69, S. 359 f.).


c) Die Klägerin macht gestützt auf die Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann (Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 5. Auflage 1997) einen wöchentlichen Aufwand zur Führung des Haushalts von 50% von 92.9 Stunden geltend. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind die Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann einerseits auf die Verhältnisse in Deutschland zugeschnitten und basieren andererseits auf Erhebungen, die auf das Jahr 1991 zurückgehen (vgl. Pribonow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, Die Bestimmung des Haushaltsschadens auf der Basis der SAKE, in: HAVE 1/2002, S. 28, Fn 26). Die SAKE-Tabellen hingegen stützen sich auf Daten aus dem Jahre 1997 ab und sind mithin nicht nur aktueller sondern widerspiegeln auch die schweizerischen Verhältnisse, so dass die Vorinstanz der Berechnung des Haushaltsschadens zurecht die statistischen Werte der SAKE-Tabelle zugrundegelegt hat.


d) Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der geltend gemachte Haushaltsschaden auch in Anwendung der SAKE-Tabellen gerechtfertigt sei. Die Klägerin pflege unbestrittenermassen einen gehobenen Haushaltführungsstil, zudem sei der Aufwand zur Pflege ihres Hundes mit dem Aufwand für die Betreuung eines Kleinkindes vergleichbar, weshalb auch die entsprechende Tabelle (Dreipersonenhaushalt: zwei erwachsene Personen, ein Kind bis 5 Jahre), zur Anwendung gelange. Im Übrigen gehe die vorinstanzliche Feststellung, die Klägerin hätte neben der beruflichen Arbeit den geltend gemachten Zeitaufwand für die Hausarbeit gar nicht erbringen können, ohne in die erforderliche Erholungszeit einzugreifen, an der allgemeinen Lebenserfahrung vollständig vorbei und sei geradezu willkürlich.


e) Dass die Klägerin vor ihrem Unfall wöchentlich Hausarbeiten im zeitlichen Umfang von total 46.45 Stunden verrichtet hat, erscheint auch dem Kantonsgericht wenig wahrscheinlich, würden damit doch täglich - während sieben Tagen in der Woche - neben einer Volltätigkeit als Anwältin mehr als 61/2 Stunden Hausarbeit bewältigt. Die von der Klägerin in ihrer Appellationsbegründung gemachte Rechnung, mit welcher sie nachzuweisen versucht, dass sie auch bei der geltend gemachten Hausarbeit noch über täglich rund 12 Stunden freie Zeit verfügt, ist insofern lebensfern, als sie dabei von 365 Arbeitstagen im Jahr ausgeht und keinen einzigen Ferientag sowie kein freies Wochenende einkalkuliert. Ferner ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts nicht ersichtlich, wodurch sich der Haushaltführungsstil der Klägerin vom statistischen Durchschnitt tatsächlich abhebt. Dem Einwand, die Beklagte habe einen überdurchschnittlich aufwendigen Haushalt anerkannt, vermag das Kantonsgericht nicht zu folgen. Indem die Beklagte in ihrer Klagantwort der Klägerin einen wöchentlichen Aufwand für die Hausarbeit von rund 20 Stunden zugesteht, ist dieser Anspruch zumindest implizit bestritten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Statistiken zwangsläufig Durchschnittszahlen ausweisen und nie den konkret zu beurteilenden Haushalt widerspiegeln, so dass immer die Versuchung besteht, die statistischen Werte den konkreten Verhältnissen anzupassen, um dem Einzelfall gerecht zu werden. Das Dilemma des Rechtsanwenders besteht indessen darin, dass er in der Regel keine Anhaltspunkte dafür hat, in welcher Weise er von der Statistik abweichen kann, darf oder muss. Der Aufwand im konkreten Haushalt vor dem Unfallereignis bleibt immer vage, wobei ohnehin zu bedenken ist, dass die Haushaltführung im Laufe der Zeit auch Schwankungen unterliegt. So falsch wie die Statistik ist deshalb auch jede ermessensweise Abweichung von ihr. Dass der Haushalt als eher klein oder eher gross, eher gepflegt oder eher einfach angesehen wird, rechtfertigt noch keine Abweichung. Zunächst fehlen dem Gericht verlässliche Methoden zur Feststellung, wie gepflegt der Haushalt tatsächlich geführt wurde, sodann ist die Annahme ein Trugschluss, ein kleinerer Haushalt bedeute automatisch weniger Aufwand; je kleiner der Haushalt, umso mehr Organisation, Aufräum-, Einkaufs- und Entsorgungsbedarf besteht, der Einsparungen an Putzaufwand ohne weiteres wettmachen kann. Schliesslich gleicht sich ein besonderes Engagement in einem Haushaltssegment (Küche, Putzen oder Garten) in der Regel durch ein grösseres Laisser-faire in anderen Segmenten aus, so dass der gesamte Aufwand im grossen und ganzen ähnlich bleibt. Soweit sich ein Haushalt im Rahmen des statistisch Erfassbaren und Erfassten bewegt, ist somit auf die entsprechenden statistischen Mittelwerte abzustellen (vgl. Pribonow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, a.a.O., S. 32 f.). Dass die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter eine 51/2-Zimmer-Maisonnettewohnung mit zwei Terrassen bewohnt, rechtfertigt nach Ansicht des Kantonsgerichts noch kein Abweichen von den statistischen Mittelwerten. Ebenso wenig kann es angehen, dass der Hund der Klägerin bei der Beurteilung der Hausarbeit als Kleinkind qualifiziert wird, zumal die in casu anwendbare SAKE-Tabelle die Betreuung von Haustieren bereits berücksichtigt. Für die Hausarbeit der Klägerin sind die statistischen Mittelwerte für eine erwerbstätige Frau in einem Zweipersonenhaushalt von zwei erwachsenen Personen gemäss SAKE-Tabelle 2 anzuwenden. Damit ist mit der Vorinstanz ein monatlicher Aufwand für die Hausarbeit von 116 Stunden zu veranschlagen. Der vorinstanzlich festgelegte Stundenansatz von CHF 26.70 ist nicht mehr umstritten.


f) Umstritten ist jedoch, ob der Haushaltsschaden auch für die Zeit des REHA-Aufenthaltes vom 24. März bis 21. April 1999 zu ersetzen ist. Während die Vorinstanz einen Haushaltsschaden verneint, da die Klägerin während dieser Zeitperiode gar keinen Haushalt geführt habe, ist die Klägerin der Ansicht, dass auch während ihres Aufenthaltes in der REHA-Klinik Haushaltsarbeiten - wie etwa Betreuung von Haustieren, Pflege von Pflanzen, Waschen und Bügeln der Wäsche, administrative Obliegenheiten wie Organisation der Abwesenheitsvertretung etc. - angefallen seien; da die Klägerin infolge ihrer Abwesenheit in der Rehabilitation auch ihre Restarbeitsfähigkeit nicht habe verwerten können, liege für die REHA-Zeit ein Haushaltsschaden von 100% vor. Grundsätzlich schliesst sich das Kantonsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an, da die Klägerin sich während rund eines Monats stationär in der REHA-Klinik Rheinfelden befand, wo sie auf Kosten der Beklagten freie Kost und Logis beanspruchen konnte und keine Hausarbeit verrichten musste. Es ist zwar einzuräumen, dass gewisse Hausarbeiten - insbesondere solcher organisatorischer oder administrativer Natur - gerade aufgrund des REHA-Aufenthaltes angefallen sind. Diese fielen aber quantitativ nicht ins Gewicht und waren durch geringen Mehraufwand, der sich zufolge Kompensation in anderen Bereichen auf den Gesamtaufwand kaum ausgewirkt hat, in der Zeit vor bzw. nach dem Klinikaufenthalt zu bewältigen. Mit der Vorinstanz gelangt daher auch das Kantonsgericht zur Auffassung, dass der Klägerin für die Zeit des REHA-Aufenthaltes keine Entschädigung unter dem Titel "Haushaltsschaden" zuzusprechen ist. Ansonsten ist aber der Haushaltsschaden für die volle Dauer der Teilklage, d.h. für insgesamt 42? Monate, zu ersetzen. Auszugehen ist dabei vom Durchschnitt der gutachterlich attestierten Arbeitsunfhigkeit für Haushaltsarbeiten von 40-50% (Gutachten Dr. S., S. 26), mithin von einer Unfähigkeit zur Haushaltsführung im Umfang von 45%, so dass monatlich 52.2 Arbeitsstunden (45% von 116 Stunden) a CHF 26.70/h einzusetzen sind. Dies ergibt insgesamt einen Haushaltsschaden von CHF 59'001.65.


9. (Schaden aufgrund unfallbedingter Mehrkosten)


10.a) Als Ersatz für Beratungs- und vorprozessuale Anwaltskosten macht die Klägerin einen Betrag von CHF 7'502.60 geltend. Die Vorinstanz hat dem Begehren im Umfang von CHF 7'019.85 entsprochen, so dass - im Hinblick darauf, dass die Beklagte das angefochtene Urteil in diesem Punkt akzeptiert - in appellatorio noch ein Betrag von CHF 482.75 umstritten ist. Dieser setzt sich zusammen aus Steuerberatungskosten (CHF 372.75) und Mitgliederbeiträgen an den Schleudertraumaverband (CHF 110.00). Die Klägerin macht geltend, die Steuerberatungskosten seien entstanden, da sie sich insbesondere dahingehend habe beraten lassen müssen, wie mit allfälligen Leistungen der Haftpflichtversicherung steuerlich verfahren werden sollte. Sodann sei der Beitritt zum Schleudertraumaverband in Erfüllung der Schadenminderungspflicht indiziert gewesen, zumal der Verband auch über Linderungsmöglichkeiten der typischen Beschwerden informiere.


b) Indem die Klägerin angibt, Gegenstand der Steuerberatung seien insbesondere die steuerlichen Konsequenzen allfälliger Zahlungen der Haftpflichtversicherung gewesen, räumt sie implizit ein, dass sich die Beratung auch auf Punkte ohne Konnex zum Unfallereignis bezog, so dass fraglich bleibt, ob bzw. wie weit der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Beratungskosten hinreichend nachgewiesen ist. Die Frage kann indes offen bleiben, da - wie die Vorinstanz zutreffend feststellt - die Steuerberatung ohnehin klar als freiwillige Vermögenseinbusse zu qualifizieren ist. Dies trifft auch auf die Mitgliederbeiträge an den Schleudertraumaverband zu. Mit der Begründung ihres Anspruchs suggeriert die Klägerin, sie hätte bei einem Nichtbeitritt zum Schleudertraumaverband Kürzungen ihrer Ansprüche wegen Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht befürchten müssen, was offensichtlich abwegig ist. Das angefochtene Urteil ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen und der Klägerin unter dem Titel "Beratungs- und vorprozessuale Anwaltskosten" ein Betrag von CHF 7'019.85 zuzusprechen.


11.a) ( … )


b) Zum klagbaren Schaden gehört auch der Schadenszins. Er ist Teil der Schadenersatzforderung (BGE 118 II 364), wird mit Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses fällig und setzt keine Mahnung des Gläubigers voraus (BGE 81 II 519). Gemäss Art. 73 OR beträgt der Schadenszins 5% p.a.; wer einen abweichenden Zinssatz durchsetzen will, muss eine entsprechende Absprache mit dem Haftpflichtigen nachweisen (vgl. Brehm, a.a.O., zu Art. 41, N 97, 101). Bei Personenschäden gilt der Grundsatz, dass für Heilungskosten, da es sich meistens um laufende Kosten handelt, ein mittleres Verfalldatum gewählt wird, oder - noch einfacher - es werden die halben Kosten ab Unfalltag verzinst (BGE 82 II 35). Dasselbe gilt konsequenterweise auch für den Erwerbsausfall sowie für den Haushaltsschaden (vgl. Brehm, a.a.O., zu Art. 41, N 101e, zu Art. 46, N 136).


c) In casu ist für den gesamten Schaden von CHF 695'035.25 ein mittlerer Verfall zu wählen. Die Klagperiode umfasst 43? Monate bzw. 1'300 Tage (1 Monat = 30 Tage; 1 Jahr = 360 Tage), so dass sich der Schadenszins auf CHF 62'746.25 beluft. ( … )


d) Es versteht sich von selbst, dass die bereits vor der Klaganhebung erfolgten Teilzahlungen der Beklagten bei der Berechnung des Schadenszinses zu berücksichtigen sind. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. ( … )


e) (Berechnung der Zinsbeträge zugunsten der Beklagten aufgrund der erfolgten Teilzahlungen)


f) Der Klägerin ist als Schadenszins somit ein Betrag von CHF 32'907.65 (CHF 62'746.25 - CHF 29'838.60) zuzusprechen. Zur Frage, ob auf diesen Betrag ab Datum des Urteils bzw. der Klaganhebung wiederum Zinsen geschuldet sind, ist festzustellen, dass das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung den Schadenszins im Deliktsrecht an Stelle eines Verzugszinses linear zusprach (BGE 33 II 133, 81 II 221), oder jedenfalls mit dem - späteren - Verzugszins nicht mitverzinste (BGE 81 II 519). Von dieser Praxis rückte das Bundesgericht in der Folge ab und addierte den Schadenszins bis zum Urteilstermin des oberen kantonalen Gerichts auf und unterstellte ihn ebenfalls dem Verzugszins für den Schadenersatz, welcher am Urteilstag zu laufen beginnt (BGE 97 II 134). In BGE 122 III 53 ff. hat das Bundesgericht indessen die Frage aufgeworfen, ob diese Aufrechnung sachlich gerechtfertigt sei, es konnte die Frage im konkreten Entscheid aber offenlassen. Immerhin führte das Bundesgericht aus, es dränge sich aus der im Recht der Leistungsstörung anzustrebenden Harmonisierung der Schadenersatzfolgen auf, von einer solchen Aufrechnung abzusehen. Denn sie würde wegen des Verbots von Zinseszinsen im Verzugsrecht (Art. 105 Abs. 3 OR) unweigerlich zu einer Besserstellung des Ersatzgläubigers im Vergleich zum Verzugsgläubiger führen (BGE 122 II 57). Dieser Argumentation schliesst sich das Kantonsgericht an und nimmt den Schadenszins vom Gesamtbetrag, für welchen ein Verzugszins zu 5% ab Klaganhebung zuzusprechen ist, aus.


12.a) Als Genugtuung hat die Vorinstanz der Klägerin einen Betrag von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins zu 5% für 44? Monate, insgesamt CHF 11'847.20 zugesprochen. Whrend die Beklagte dem angefochtenen Urteil in diesem Punkt folgen kann, beantragt die Klägerin in appellatorio die Zusprechung einer Genugtuungssumme von mindestens CHF 150'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 19. Juni 1996. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Genugtuungsanspruchs die Dauer der Integritätsschädigung als zu kurz und die Intensität der Beschwerden als zu leicht eingeschätzt. Ferner umfasse der Klagzeitraum nicht bloss 7% sondern 14.5% der Lebenserwartung der Klägerin. Da die Haftungsquote der Beklagten aufgrund des Strafurteils verbindlich auf 100% festgelegt sei, könnten keine genugtuungsreduzierenden Faktoren berücksichtigt werden. Im Übrigen seien die angeführten Präjudizien zum Vergleich mit dem vorliegenden Fall untauglich, vielmehr sei für ein Schleudertrauma bei einer Erwerbsunfähigkeit von 69% bereits eine Basisgenugtuung von CHF 100'000.00 üblich. Angesichts der zahlreichen genugtuungserhöhenden Elemente sei in casu eine Genugtuung von mindestens CHF 150'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 19. Juni 1996 angezeigt.


b) Gemäss Art. 47 OR kann der Richter im Falle einer Körperverletzung dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Zweck der Genugtuung liegt in der Abgeltung für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 15, 188 II 408, 115 II 158). Für die Bemessung der Genugtuung bildet die Art und Intensität der erlittenen Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Lebensqualität des Verletzten den Ausgangspunkt (BGE 117 II 60; Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2003, zu Art. 47, N 21, S. 370). Die Verletzung muss nicht nur objektiv eine gewisse Schwere aufweisen, sondern auch das Wohlbefinden des Verletzten subjektiv beeinträchtigen, wobei allerdings bezüglich der Verneinung einer solchen Beeinträchtigung Zurückhaltung angebracht ist (vgl. BGE 118 II 409) und auch Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht werden (BGE 108 II 431 f. = Pra 1983, Nr. 30, S. 77 ff.). Ebenfalls von Bedeutung sind die Schwere des Tatverschuldens (BGE 112 II 133) sowie die Besonderheiten des Einzelfalles (BGE 123 III 15).


c) Die Grundvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungsleistung (immaterielle Unbill, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit und Verschulden) sind in casu unbestrittenermassen erfüllt. Umstritten ist indessen der Umfang des Genugtuungsanspruchs. In zeitlicher Hinsicht bleibt die Abgeltung auf den Zeitraum der Teilklage, mithin auf 43? Monate begrenzt. Fr diese Zeitdauer hat die Mehrheit des Kantonsgerichts die Adäquanz zwischen dem Unfallgeschehen und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin bejaht. Entgegen dem Dafürhalten der Klägerin kann bei der Bemessung der Genugtuung indessen nicht von einer lebenslänglich anhaltenden Schädigung der Gesundheit der Klägerin ausgegangen werden. Auch der Experte Dr. S. geht - wie bereits erwähnt - in seinem Gutachten davon aus, dass der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind und eine berufliche Rehabilitation der Klägerin durchaus realistisch erscheint. Vorliegend zu bemessen ist somit die Abgeltung des vom 19. Juni 1996 bis zum 31. Januar 2000 erwachsenen immateriellen Schadens der Klägerin.


d) Das Bundesgericht hat zwar die von der Integritätsentschädigung ausgehende Zwei-Phasen-Methode abgelehnt, wonach zwischen einer objektiven Hauptberechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase unterschieden wird, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. Rey, a.a.O., N 489a, S. 110 f.), die Vorinstanz hat sich aber dennoch auf diese abgestützt. Nachdem dies keine der Parteien beanstandet hat, ist auch in appellatorio auf die Zwei-Phasen-Methode zurückzugreifen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist der Basisbetrag anhand von Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) bzw. anhand des dazu von der SUVA entwickelten Feinrasters in Form von 18 Tabellen zu ermitteln. Bei unfallbedingten Hirnschädigungen gelangt Tabelle 8 zur Anwendung, allerdings muss eine Hirnschädigung als Ursache der Symptome wahrscheinlich oder sicher sein (Hiltbrunner/Caprez/Kopp, Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen, in: SUVA Medizinische Mitteilungen, Nr. 73, S. 96). Gemäss den Ausführungen des Gutachters Dr. S. stehen die diagnostizierten Hirnleistungsdefizite im Zusammenhang mit einer Hirnschädigung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist (Gutachten Dr. S., S. 21), so dass SUVA-Tabelle 8 zur Anwendung gelangt. Die vom Gutachter attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (leichte bis mässige Einschränkungen der Hirnleistungsfähigkeit, Defizite vorwiegend im Bereich der Konzentrationsfähigkeit, der selektiven und der geteilten Aufmerksamkeit sowie der Rekrutierung und Kombination von komplexerem gespeichertem Material) sind von der Vorinstanz zurecht als leichte Störungen im Sinne der SUVA-Tabelle qualifiziert worden. Als leichte Störung gemäss SUVA-Tabelle 8 gilt eine leichte Minderleistung einzelner kognitiver Funktionen; betroffen sind vor allem die Daueraufmerksamkeit, Gedächtnisleistungen bei erhöhten Anforderungen und komplexere exekutive Funktionen (Handlungsplanung, Problemlösung). Bei der leichten Störung gemäss SUVA-Tabelle 8 ist die Ausübung des früheren Berufes in der Regel zwar möglich, bei Berufen mit hohen kognitiven Anforderungen ist die Funktionsfähigkeit indessen eingeschränkt (vgl. Hiltbrunner/Caprez/Kopp, a.a.O., S. 101). Die erhebliche Einschränkung der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Anwältin ist kein Indiz für eine schwerere Störung im Sinne der SUVA-Tabelle 8, sondern hängt mit den hohen kognitiven Leistungsanforderungen bei der anwaltlichen Tätigkeit zusammen. Diesem Umstand kann aber noch nicht bei der Festlegung der Basisbetrages sondern erst bei der zweiten Phase Rechnung getragen werden. Die vorinstanzliche Bemessung des Basisbetrags auf 20% von CHF 100'000.00 (vgl. maximale Integritätsentschädigung im Jahr 1996 gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG: CHF 97'200.00) für den Fall einer dauerhaften Schädigung der Klägerin ist somit auch nach Dafürhalten des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden. Die mittlere Lebenserwartung der Klägerin betrug im Zeitpunkt des Unfalles grundsätzlich noch weitere 57.7 Jahre (vgl. Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 5. Auflage, Zürich 2001, Tafel 42). Wenn die Klägerin unter Verweis auf die Barwerttafel 1 einwendet, in casu sei von einer weiteren Lebenserwartung von lediglich 24.72 Jahren auszugehen, so verkennt sie dabei, dass es sich bei dieser Ziffer nicht um die Lebenserwartung sondern um einen Umrechnungsfaktor handelt, in welchem die Mortalität und Rückverzinsung Berücksichtigung finden und der bei der Verrentung eines kapitalisierten Betrages zur Anwendung gelangt. Würde die Basisgenugtuung in Form einer Genugtuungsrente entrichtet, so wäre ein jährlicher Betrag von CHF 809.00 (CHF 20'000.00 : 24.72 = CHF 809.00; vgl. Schaetzle/ Weber, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, Zürich 2001, Beispiel 13a, S. 146) zu entrichten. Für die Klagperiode von 43? Monaten wrde somit ein Basis-Genugtuungs(renten)betrag von insgesamt CHF 2'920.00 resultieren.


e) Ausgehend von der festgelegten Basisgenugtuung sind die genugtuungserhöhenden wie auch -reduzierenden Gründe zu ermitteln und zu würdigen. Wie die Vorinstanz zurecht ausführt, sind die persistierenden physischen Schmerzen, die erhebliche Beeinträchtigung in der Berufsausübung, die soziale Isolation, die eingeschränkte Möglichkeit zur Betreuung des Patenkindes sowie auch die reduzierte Lebensfreude bzw. die Mehrkosten zur Erhaltung der Lebensfreude, soweit ein Kausalzusammenhang zum Unfall auszumachen ist, genugtuungserhöhend zu gewichten. Als genugtuungsreduzierende Umstände fallen die erhöhte Verletzungsempfindlichkeit der Halswirbelsäule der Klägerin sowie das geringe Verschulden der Unfallverursacherin ins Gewicht. Dem Einwand der Klägerin, das Strafgericht habe verbindlich festgestellt, dass keine haftungsreduzierenden Gründe vorlägen, weshalb auch eine Reduktion der Genugtuung nicht statthaft sei, ist entgegenzuhalten, dass die Kriterien zur Quantifizierung der Haftung mit denjenigen zur Bemessung der Genugtuung nicht kongruent sind. Auch ohne Selbstverschulden des Opfers kann das Verschulden des Täters reduziert sein (etwa wenn - wie in casu - Fahrlässigkeit und nicht Vorsatz zur Schädigung geführt hat). Der weiteren Kritik am angefochtenen Urteil, die Vorinstanz habe die Auswirkungen des Unfalls auf das Leben der Klägerin bagatellisiert und nicht gebührend berücksichtigt, dass die Klägerin auf die Gründung einer Familie habe verzichten müssen und seit Jahren in einer Zwangshausgemeinschaft mit ihrer Mutter leben müsse, ist zu entgegnen, dass - im Hinblick auf die realistischen Chancen einer Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin - eine künftige Familiengründung nicht von vorneherein auszuschliessen ist, so dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung hinsichtlich der Unmöglichkeit der Familiengründung von einer Beschränkung auf den Klagezeitraum ausgehen durfte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den genugtuungserhöhenden Faktoren mit dem nahezu dreieinhalbfachen Betrag der Basisgenugtuung Rechnung getragen hat, was nach Dafürhalten des Kantonsgericht durchaus angemessen erscheint. Der klägerischen Kritik an den von der Vorinstanz zu Vergleichszwecken angeführten Urteilen ist insofern zuzustimmen, als Präjudizien aufgrund der Individualität jedes Einzelfalles immer nur der Annäherung an eine angemessene Lösung dienen können. Auch wenn einzuräumen ist, dass in der jüngeren Praxis tendenziell höhere Genugtuungssummen zugesprochen werden (vgl. Rey, a.a.O., N 488), lässt sich doch mit Hilfe von Präjudizien nachweisen, dass die Genugtuungsforderung der Klägerin (CHF 150'000.00 für 43? Monate) weit bersetzt ist. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 05. September 1997 (Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1999, VIII/32, 1995-1997, 22 d.), in welchem eine Genugtuungssumme von CHF 70'000.00 gesprochen wurde. Opfer war in diesem Fall eine 39-jährige dynamische, gesunde, engagierte und sportliche Frau, welcher durch den Unfall der Wiedereinstieg ins Berufsleben verunmöglicht wurde. Sie erlitt durch den Unfall ein schweres Stauchungs- und Distorsionstrauma der Halswirbelsäule, was jahrelange Kopfschmerzen, Armschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie dauernde Abhängigkeit von Dritthilfe zur Folge hatte. Der Unfall wurde durch ausschliessliches, nicht allzu schweres Verschulden des Unfallgegners verursacht. Ohne zu übersehen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig war, erhellt der Vergleichsfall dennoch, dass die Klägerin für gute dreieinhalb Jahre mehr als die doppelte Genugtuungssumme verlangt als jenem Opfer gesamthaft zugesprochen wurde. Hochgerechnet erhält die Klägerin durch die vorinstanzlich zugesprochene Summe übrigens gesamthaft eine Genugtuung von rund CHF 70'000.00 (CHF 10'000.00 für 43? Monate entspricht einer jhrlichen Genugtuungsrente von CHF 2'770.00, dieser Betrag multipliziert mit dem erwähnten Faktor 24.72 ergibt einen Totalbetrag von CHF 68'475.00), was der im erwähnten Vergleichsfall festgesetzten Genugtuung entspricht, wobei im erwähnten Vergleichsfall tendenziell gravierendere Unfallfolgen vorliegen als in casu. Das angefochtene Urteil ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen und der Klägerin für den Zeitraum der Teilklage eine Genugtuung im Betrag von CHF 10'000.00 zuzusprechen.


f) Die Genugtuung ist grundsätzlich ab Unfalltag verzinslich (vgl. Brehm, a.a.O., zu Art. 47, N 87), allerdings dürfte beim Genugtuungszins der Schadenszins nicht aufgerechnet und wiederum dem Verzugszins ab Klageeinreichung unterstellt werden (BGE 122 III 56), wie dies die Vorinstanz vorgenommen hat. Nachdem die Beklagte die vorinstanzliche Zinsberechnung jedoch ausdrücklich anerkannt hat (Appellationsbegründung, S. 7), ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt grundsätzlich zu bestätigen. Zu korrigieren ist einzig der offensichtliche Rechenfehler der Vorinstanz, welche bei der Schadenszinsberechnung irrtümlich von einer Laufdauer von 44?, statt recte 43? Monaten ausging. Der Schadenszins vom Zeitpunkt des Unfalls bis zur Klaganhebung beluft sich somit auf CHF 1'805.55.


13. Der Gesamtanspruch der Klägerin setzt sich somit wie folgt zusammen:


Der Gesamtschaden ist ab Klageinreichung zu 5% verzinslich, allerdings abzüglich des aufgerechneten Schadenszinses von CHF 32'907.65 (vgl. oben Ziffer 11 in fine). Die Beklagte schuldet der Klägerin daher überdies ab 01. Februar 2000 auf CHF 348'208.25 einen Zins von 5%.


Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nach Auffassung der Mehrheit der erkennenden Kantonsrichter auf Seiten der Beklagten alle Haftungsvoraussetzungen während der vollen Dauer des eingeklagten Zeitraums für den gesamten Schaden der Klägerin auf der Basis der gutachterlich festgestellten Erwerbsunfähigkeit erfüllt sind. Folglich ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung ihrer Appellation und in Abweisung der Appellation der Klägerin zu verurteilen, der Klägerin insgesamt CHF 381'115.90, zuzüglich Zins zu 5% ab 01. Februar 2000 auf CHF 348'208.25, zu bezahlen.


14. (Kostenerwägung)


KGE ZS vom 08. Juni 2004 i.S. B. gegen A. (40-03/507/NOD)


Die von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobene Berufung hat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2004 abgewiesen.



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