Die kantonalen Steuerbehörden haben das für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebende Vermögen für Nichterwerbstätige auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Deren Angaben sind für die Ausgleichskasse grundsätzlich verbindlich (Art. 23 Abs. 1 AHVV, Art. 29 Abs. 3 und 4 AHVV; E. 2 und 3).

Ist der Steuerverwaltung bei der Bewertung einer Liegenschaft ein offensichtlicher Rechnungsfehler unterlaufen und lassen sich die Repartitionsgrundlagen der Beitragsberechnung schlüssig nachvollziehen, ist dies von der Ausgleichskasse zu berücksichtigen (E. 4).


Der Verbindlichkeit der Steuerangaben steht entgegen, dass im Hinblick auf die Repartitionskoeffizienten kein eigentliches Überprüfungsverbot besteht (Art. 23 Abs. 1 AHVV, Art. 29 Abs. 3 und 4 AHVV; E. 5).


Es besteht keine Möglichkeit, im Einzelfall von den von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter festgesetzten Repartitionskoeffizienten abzuweichen. Die Bestimmung von Art. 29 Abs. 3 AHVV erweist sich als gesetzeskonform (Art. 10 Abs. 1 AHVG; E.6).



Sachverhalt

Aufgrund der provisorischen Steuerveranlagung für die Jahre 1997 / 1998 erliess die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (nachfolgend Kasse genannt) am 16. Februar 2001 vier Verfügungen für Nichterwerbstätige, in welchen sie gegenüber A.K. sowie B.K. für die Jahre 1999 und 2000 je Fr. 6'918.-- in Rechnung stellte.


Gegen diese Verfügungen erhoben die Ehegatten K. am 13. März 2001 fristgerecht Beschwerde und beantragten, die den Beitragsberechnungen zugrunde liegenden Liegenschaftswerte zu einem Ertragswert von insgesamt Fr. 4'087'000.-- einzusetzen. Die durch die Kasse ermittelte Bewertung sei unrealistisch und vom Ergebnis her zufolge der Aufwertung mit dem Faktor 2,7 willkürlich. Im Übrigen seien die für B.K. in den letzten Jahren geleisteten AHV-Beiträge nicht angerechnet worden.


Mit Verfügungen 26. März 2001 reduzierte die Kasse in der Folge bei B.K. für die Jahre 1999 und 2000 die geltend gemachten Beiträge um die zuvor bereits geleisteten Beiträge. Die Beschwerdeführer zogen mit Eingabe vom 29. März 2001 ihre Beschwerden hinsichtlich der Verrechnung von Lohnbeiträgen zurück, hielten im Übrigen aber an ihren Rechtsbegehren fest. Der Bewertungsfaktor von 270% könne nicht aufrechterhalten werden.


Nachdem die Kasse aufgrund weiterer Lohnausweise für B.K. am 2. April 2001 erneut eine Beitragsverfügung für das Jahr 1999 erlassen und die entsprechenden Lohnbeiträge aus Erwerbstätigkeit verrechnet hatte, schloss sie in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2001 auf Abweisung der Beschwerde. Die Berechnung sei aufgrund der provisorischen Steuerveranlagung 1997 / 1998 erfolgt. Dabei sei der Liegenschaftswert für die Liegenschaften im Kanton Basel-Landschaft mit dem Repartitionswert von 270% auf total Fr. 6'783'844.-- korrekt aufgewertet worden. Die Kasse verfüge in Bezug auf die Berechnung des Liegenschaftswerts über keinen Ermessensspielraum, weshalb an der Berechnungsgrundlage festzuhalten sei.


Mit Urteil vom 18. Juli 2001 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (seit 1. April 2003: Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht) die Beschwerde gut und wies die Kasse an, die AHV-Beiträge neu zu berechnen und danach erneut zu verfügen. Begründend wurde festgehalten, dass die Kasse prinzipiell zu Recht auf die Steuertaxation und nicht auf den Ertragswert abgestellt habe. Indessen habe sie die Repartitionswerte nicht korrekt festgesetzt, indem sie als Grundlage die falschen Liegenschaftswerte herangezogen habe.


Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. August 2001 beantragten die Ehegatten K., es sei bei der Festsetzung des massgebenden Vermögens nicht der Repartitionswert, sondern der Verkehrswert der Liegenschaften zu berücksichtigen. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) am 13. Juni 2003 das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts sowie die strittigen Beitragsverfügungen auf und wies die Angelegenheit an die Kasse zurück, damit diese nach Abklärung der Repartitionsgrundlagen in betraglicher Hinsicht neu verfüge.


Mit Datum vom 19. August 2003 schliesslich erliess die Kasse für die Jahre 1999 und 2000 neue Beitragsverfügungen für das Ehepaar K., wogegen dieses am 5. September 2003 wiederum fristgerecht Einsprache mit dem Hauptbegehren erhob, die angefochtenen Verfügungen soweit zu korrigieren, als ihnen für die schon im vorangehenden Verfahren strittige Liegenschaft in Reinach ein Repartitionswert von 190% zu Grunde zu legen sei. Die Kasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. Oktober 2003 ab.


Mit Eingabe vom 12. November 2003 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch O., Advokat, Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid vom 16. Oktober 2003, und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der strittigen Verfügungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Diese sei anzuweisen, bei ihrer Neubeurteilung den Verfügungen einen Repartitionswert von 190% für die Liegenschaft in Reinach zu Grunde zu legen. (…)


Die Kasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2004 auf Abweisung der Beschwerde. (…)



Erwägungen

1. (…)


2.a) Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG Beiträge je nach ihren sozialen Verhältnissen. Für die Nichterwerbstätigen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 63. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG i.V.m. Übest. zur 10. AHV-Revision lit. d Abs. 1). Seit dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 sind auch nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen beitragspflichtig. In Art. 10 Abs. 3 AHVG wird der Bundesrat ermächtigt, über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge nähere Vorschriften zu erlassen. Die entsprechenden Bestimmungen sind in Art. 28 bis 30 AHVV enthalten, welche das EVG als gesetzmässig erachtet (vgl. BGE 120 V 163). Gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 AHVV bezahlen die Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens (vgl. BGE 105 V 243, ZAK 1986 S. 334). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Die Renten der AHV und der IV werden praxisgemäss nicht berücksichtigt (vgl. BGE 107 V 69). Das Vermögen, einschliesslich des mit 20 multiplizierten Rentenbetrags, wird auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundet (vgl. Art. 28 Abs. 3 AHVV).


b) Vorliegend ist die AHVV in der noch vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. März 2000 zur AHVV, wonach die Erhebung der Beiträge Nichterwerbstätiger für die Kalenderjahre vor dem 1. Januar 2001 sich nach bisherigem Recht richtet). Gemäss der in dieser Fassung anwendbaren Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 AHVV wird der Jahresbeitrag Nichterwerbstätiger in der Regel für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt (vgl. Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. März 2000 zur AHVV, wonach die Erhebung der Beiträge Nichterwerbstätiger für die Kalenderjahre vor dem 1. Januar 2001 sich nach bisherigem Recht richtet). Der Jahresbeitrag wird grundsätzlich auf dem durchschnittlichen Renteneinkommen einer zweijährigen Berechnungsperiode und auf dem Vermögen berechnet (vgl. Art. 29 Abs. 2 AHVV, auch für nachfolgende Zitate jeweils in der vor dem 1. Januar 2001 gültigen Fassung). Die Berechnungsperiode umfasst das zweit- und das drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode. Stichtag für die Vermögensbestimmung ist in der Regel der 1. Januar des Jahres vor der Beitragsperiode (vgl. Art. 29 Abs. 2 AHVV) und somit in casu der 1. Januar 1998 und nicht - wie die Kasse in ihrem Entscheid festgehalten hat - der 1. Januar 1999. Das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird von den kantonalen Steuerbehörden aufgrund der betreffenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt (vgl. Absatz 3 derselben Bestimmung). Für die Beitragsfestsetzung nach Art. 29 Abs. 1 bis 3 AHVV gelten die Artikel 22 bis 27 AHVV sinngemäss (vgl. Art. 29 Abs. 6 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden haben das für die Berechnung der Beiträge massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln (vgl. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 29 Abs. 4 und Abs. 3 zweiter Satz AHVV;). Das Renteneinkommen wird von der Ausgleichskasse ermittelt. Sie arbeitet dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (vgl. Art. 29 Abs. 4 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVV; vgl. auch Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2000, Rz. 2102 f.). Die IV- und EO-Beiträge werden ebenfalls nach den Bemessungsgrundsätzen der Art. 28 bis 30 AHVV festgesetzt.


c) Ergänzend ist auszuführen, dass Art. 29 Abs. 3 AHVV den interkantonalen Repartitionswert erst ab dem 1. Januar 1997 ausdrücklich für anwendbar erklärt hat. In der zuvor in Kraft gewesenen Fassung verwies er noch auf die Bestimmungen über die direkte Bundessteuer. Damit trug der Verordnungsgeber der damaligen Tatsache Rechnung, dass sich das am 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 über die Vermögenssteuer natürlicher Personen ausschweigt. Die vor dem 1. Januar 1995 zu berücksichtigende Bestimmung war Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke bei der direkten Bundessteuer vom 31. Juli 1986. Gemäss dieser Norm setzte damals die Eidgenössische Steuerverwaltung die Koeffizienten fest, mit denen die kantonalen Schätzungen für die Veranlagung der direkten Bundessteuer aufgerechnet werden. Seit 1. Januar 1995 übernahm ein Ausschuss der Konferenz staatlicher Steuerbeamter diese Aufgabe. In diesem Zusammenhang hat das EVG es als rechtmässig erkannt, dass die seither von diesem Ausschuss jeweils für die einzelnen Steuerperioden festgelegten interkantonalen Umrechnungskoeffizienten anzuwenden sind (vgl. Urteil des EVG vom 9. Juni 2000 [H235 / 98] i.S. S., E. 5). Gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung betrug der massgebende Repartitionswert 1998 für Liegenschaften im Kanton Basel-Landschaft 270%, im Kanton Bern 160% sowie im Kanton Basel-Stadt 150%.


3. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind wie bereits erwähnt für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 23 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 3 AHVV). Daraus hat die Rechtsprechung die Regel abgeleitet, dass das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht, denn die ordentliche Einkommens- und Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen eingreifen darf. Der Versicherte hat seine Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Bemessung deshalb grundsätzlich im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. BGE 110 V 371).


4. Im vorliegenden Fall strittig ist zwischen den Parteien die Bewertung der Liegenschaft der Beschwerdeführer an der X-Strasse in C. Diese weist einen kantonalen Steuerwert von Fr. 1'433'749.-- auf. Dieser Wert liegt denn auch der rechtskräftigen Steuerveranlagung 1997 / 1998 vom 26. Oktober 1998 (Boden- und Gebäudewert in BL) sowie der Katasterwertmeldung vom 7. Januar 1997 zu Grunde. Auf der Grundlage dieses Werts ist sodann der für die Beiträge nach Art. 29 Abs. 3 AHVV massgebende Repartitionswert dieser Liegenschaft zu berechnen. Der Repartitionskoeffizient beträgt im Kanton Basel-Landschaft wie bereits erwähnt 270%, woraus sich ein Repartitionswert der fraglichen Liegenschaft von Fr. 3'871'122.-- ergibt, der sowohl mit den Angaben der definitiven Staatssteuerveranlagung des Kantons Basel-Landschaft vom 26. Oktober 1998 als auch mit jenen der interkantonalen Steuerausscheidung des Kantons Basel-Landschaft vom 26. Oktober 1998 übereinstimmt. Zu diesem Betrag hinzuzurechnen ist sodann der gemäss Steuerausscheidung des Kantons Bern vom 15. August 1997 mit 160% repartierte Wert der Liegenschaft in D. im Umfang von Fr. 195'824.--, der wiederum mit den Angaben der Steuerausscheidung BL vom 26. Oktober 1998 (Fr. 195'824.-- dividiert durch 270% = Fr. 72'527.--) übereinstimmt.


Hinsichtlich der Liegenschaft in E. ist der Steuerverwaltung BL in ihrem Schreiben vom 6. August 2003 an die Ausgleichskasse indessen ein Rechnungsfehler unterlaufen. Wie sie zunächst richtig festgehalten hat, wird für die Basler Liegenschaft ein - im Vergleich zur Steuerausscheidung BE tieferer - Steuerwert in der Höhe von Fr. 1'256'253.-- ausgewiesen (vgl. Steuerausscheidung BS vom 10. März 1998). Deren mit dem Koeffizienten für Basel-Stadt von 150% repartierte Wert beträgt demnach Fr. 1'884'379.--, und nicht wie von der Kasse fälschlicherweise berücksichtigt Fr. 1'887'200.-- (unter Berücksichtigung von Fr. 1.-- Rundungsdifferenz). Addiert man nunmehr die drei repartierten Liegenschaftswerte, so ergibt sich folgendes Resultat:


Die masslichen Repartitionsgrundlagen der Beitragsberechnung lassen sich damit schlüssig und nachvollziehbar erklären, weshalb in Berücksichtigung des Urteils des EVG vom 13. Juni 2003 der massgebende Sachverhalt nunmehr rechtsgenüglich erstellt ist. Zusammen mit den im vorliegenden Verfahren unbestrittenen Kapitalanlagen von Fr. 407'730.-- (Fr. 378'730.-- Wertschriften / Sparguthaben + Fr. 26'000.-- Hausrat + Fr. 3'000.-- Bargeld / Edelmetalle, vgl. auch definitive Staatssteuerveranlagung BL vom 26. Oktober 1998) abzüglich den Passiven im Umfang von Fr. 2'120'000.-- ergibt dies ein für die Beitragsberechnung massgebendes Vermögen der Beschwerdeführer von Fr. 4'239'055.--, und nicht wie im Schreiben der Steuerverwaltung BL vom 6. August 2003 angegeben von Fr. 4'239'996.--. Mithin beträgt die Differenz zur erstmaligen Meldung der Steuerverwaltung BL nicht Fr. 1'880.--, sondern - unter Berücksichtigung der Repartition der Liegenschaft in Basel-Stadt - Fr. 2'820.-- ( Fr. 1'880.-- x 150%).


Nach der Aufteilung des ehelichen Vermögens von Fr. 4'239'055.-- auf beide Ehegatten (vgl. Art. 28 Abs. 4 AHVV) ergibt sich ein pro Person anrechenbares Vermögen von Fr. 2'119'527.--, welches mit dem den angefochtenen Verfügungen zu Grunde liegenden Betrag von Fr. 2'242'173.-- aber nicht übereinstimmt. Insoweit erweist sich die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Modalität der Berechnung gemäss den Art. 23 Abs. 4 i.V.m Art. 29 Abs. 4 AHVV zwar als verordnungskonform. Indessen stimmt das massgebende Ergebnis mit den für die Ausgleichskasse verbindlichen Angaben der kantonalen Steuerbehörden infolge eines Rechnungsfehlers der Steuerverwaltung BL sowie eines Übertragungsfehlers der Kasse nicht überein. Zudem hat die Kasse übersehen, dass das Vermögen infolge der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. März 2000 zur AHVV nicht per 1. Januar 1999, sondern per 1. Januar 1998 massgebend ist (vgl. oben, Ziffer 2b; Art. 29 Abs. 2 AHVV in der noch vor dem 1. Januar 2001 gültigen Fassung) und deshalb entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid nicht um Fr. 242'471.-- aufdatiert werden darf. Es liegt mithin ein klar ausgewiesener Irrtum vor, der durch die Kasse ohne weiteres zu berichtigen sein wird.


5.a) Mit ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer nun aber, dass dem fraglichen Liegenschaftswert statt eines Repartitionswertes von 270% ein solcher von 190% zu Grunde zu legen sei, da nicht ohne weiteres auf die in der Steuerveranlagung ausgewiesenen Repartitionswerte abgestellt werden könne. Damit machen sie sinngemäss geltend, dass im vorliegenden Fall durch die Anwendung von Art. 29 Abs. 3 AHVV zur Berechnung des für die Beitragsberechnung massgeblichen Vermögens gegen Art. 10 Abs. 1 AHVG verstossen worden sei. Dieser Grundsatz sei verletzt worden, weil der der Beitragsberechnung zu Grunde gelegte Repartitionswert der Liegenschaft in B. deutlich über deren Verkehrswert liegen würde. Gemäss einer selbst erstellten Schatzung betrage der Ertragswert (Realwert) Fr. 2'517'000.--.


b) Zu prüfen ist vorab, ob die auf der Meldung der Steuerbehörden beruhende Bemessung der Beiträge hinsichtlich der Heranziehung der Repartitionswerte im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zur Festsetzung der Beiträge überhaupt überprüft werden kann oder an der Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden gemäss Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 4 AHVV scheitert. In diesem Zusammenhang sei zunächst auf die grundsätzliche Bindungswirkung der Kasse an die Angaben der Steuerverwaltung hingewiesen (vgl. oben, Ziff. 3 sowie Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Juli 2001, Ziff. 4). Demgegenüber ist in dieser Hinsicht aber auch festzustellen, dass betreffend den eingesetzten Repartitionskoeffizienten kein eigentliches Überprüfungsverbot besteht. Für die Beschwerdeführer hat im Steuerverfahren keine Gelegenheit bestanden, zu den Aufstellungen über ihr Vermögen im Zusammenhang mit den Repartitionswerten Stellung zu nehmen, da die Ermittlung der Repartitionswerte in jenem Fall weder für die Zwecke der direkten Bundessteuer noch für eine interkantonale Steuerausscheidung notwendig gewesen ist. Gleiches gilt auch für die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren. Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs bei der Festsetzung ihrer Beiträge an die Ausgleichkasse muss ihnen deshalb in casu Gelegenheit gegeben werden, zu den unter Berücksichtigung der Repartitionswerte ermittelten Liegenschaftwerten Stellung zu nehmen. Dies steht der erwähnten Verbindlichkeit der Steuerangaben insoweit entgegen.


6.a) Die Berechnung der Beiträge von Nichterwerbstätigen nach Massgabe ihrer sozialen Verhältnisse als Konkretisierung der Rechtsgleichheit ist mit dem besonders im Rahmen der Massenverwaltung zu beachtenden Erfordernis der Praktikabilität und der Verwaltungsökonomie in Konkordanz zu bringen. Demgemäss dürfen sowohl im Steuerrecht als auch im Sozialversicherungsrecht bisweilen schematische Lösungen getroffen werden, welche auf Durchschnittserfahrungen abstellen und leicht zu handhaben sind. Beispiele hierfür bilden neben Pauschalen gerade auch gesetzliche Bewertungsformeln, welche eine umfangreiche Erhebung sämtlicher im Einzelfall relevanten Umstände ersparen. Diese Verwendung schematischer Kriterien verstösst grundsätzlich nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. BGE 100 Ia 45 f.; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1986, Nr. 69 B II) und damit auch nicht gegen den konkretisierenden Art. 10 Abs. 1 AHVG. Voraussetzung ist, dass sich die Schematisierung an vernünftige und verallgemeinerungsfähige Kriterien hält. In diesem Sinne ist eine Abwägung zwischen dem Erfordernis der Praktikabilität gesetzlicher Regelungen und dem Interesse des Einzelnen an seiner rechtsgleichen Behandlung abzuwägen.


b) Mit ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer eine selbst erstellte Bewertung gestützt auf den Realwert der fraglichen Liegenschaft ins Recht gelegt und verlangt, dass zur Berechnung des massgebenden Werts ein Repartitionskoeffizient von 190% anzuwenden sei. Damit verlangen sie im Ergebnis, dass die Ausgleichskasse bei der Bewertung von Liegenschaften von den vom Ausschuss der Konferenz staatlicher Steuerbeamter bestimmten Repartitionskoeffizienten abzuweichen und auf konkrete Liegenschaftsschätzungen abzustellen habe. Ein solches Vorgehen wäre indes mit dem Erfordernis der Verwaltungsökonomie und der Praktikabilität schlechterdings nicht zu vereinbaren. Auszugehen ist vorab von Art. 28 AHVV, wonach eine abweichende Berechnungsmethode nicht vorgesehen ist und deshalb infolge der unmissverständlichen Bestimmung prinzipiell ausgeschlossen bleibt. Offensichtlich ist zudem, dass die Verwaltung zum vorneherein nicht tel quel auf eine von den Versicherten selber vorgelegte Schätzung abstellen kann. Es ist bekannt, dass solche Schatzungen mitunter und gerade auch je nach dem Verwendungszweck der Schatzung in ihren Ergebnissen erheblich differieren. Wollte man daher zur Berechnung der Beiträge auf konkrete Liegenschaftsschätzungen zurückgreifen, so müsste die Verwaltung diese nach einheitlichen Kriterien selber ausarbeiten und periodisch überprüfen lassen. Die entsprechenden Kosten würden die erhobenen Beiträge dabei aber in einer Vielzahl der Fälle wohl deutlich übersteigen. Dies kann selbstverständlich auch nicht im Interesse der Versicherten liegen.


c) Es erscheint daher zwingend, dass die Verwaltung bei der Bestimmung des für die Berechnung der Beiträge von Nichterwerbstätigen massgebenden Werts von Liegenschaften auf allgemein verfügbare Werte zurückgreifen kann. Dabei kann aber nicht unmittelbar auf die kantonalen Steuerwerte abgestellt werden, da diese in ihrem Verhältnis zum Verkehrswert der Liegenschaften von Kanton zu Kanton deutlich variieren (vgl. BGE 120 Ia 349 E. 3b S. 353). Dieser Tatsache tragen die interkantonalen Repartitionswerte Rechnung. Ihre Anwendung sichert damit die interkantonale Gleichbehandlung der nichterwerbstätigen Versicherten. Die Repartitionswerte werden von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter jeweils für eine zweijährige Steuerperiode erlassen und beruhen auf durchschnittlichen Vergleichswerten vom kantonalen Steuerwert zum Verkehrswert von Liegenschaften. Sie dienen primär dem Zweck der interkantonalen Steuerausscheidung und bilden übereinstimmende Werte für die Verteilung von Schulden und Schuldzinsen. Diese Repartitionswerte finden dabei auch Anwendung in der bundesgerichtlichen Rechtssprechung (vgl. BGE 120 Ia 349). Sie bieten daher eine genügende Gewähr für eine interkantonal rechtsgleiche Bewertung von Liegenschaften bei der Bestimmung des Werts des Vermögens einer beitragspflichtigen Person. Entsprechend hat das EVG wiederholt festgehalten, dass die interkantonalen Repartitionswerte generell und schematisch anzuwenden sind (vgl. Urteile des EVG i.S. M. vom 22. Dezember 2000 [H 42/00] sowie i.S. A. und B. vom 15. November 2001 [H 253/00] ). Hinzuzufügen bleibt, dass sie regelmässig auf ihre Aktualität überprüft und entsprechend auch periodisch den laufenden Veränderungen angepasst werden. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Anwendung von Art. 29 Abs. 3 AHVV auch bezogen auf den vorliegenden Fall keine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 AHVG bewirkt. Damit ist zugleich auch gesagt, dass im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung gleich gelagerter Fälle keine Möglichkeit besteht, im Einzelfall von den von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter festgesetzten Koeffizienten abzuweichen und damit in casu den basellandschaftlichen Steuerwert lediglich mit 190% hochzurechnen. Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn die Verwaltung von weiteren Beweismassnahmen zur Klärung des konkretes Verkehrswerts der fraglichen Liegenschaft abgesehen hat.


7. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Kasse auf die interkantonalen Repartitionswerte abgestellt hat. Indessen hat sie weder die von der Steuerverwaltung BL gemeldeten Werte übernommen, noch hat sie festgestellt, dass der Steuerverwaltung BL bei der Repartition der Liegenschaft in E. ein Rechnungsfehler unterlaufen ist. Sie hat ihren Verfügungen damit falsche Vermögenswerte zu Grunde gelegt. Darüber hinaus hat sie das Vermögen in Anwendung von Art. 29 AHVV in der erst ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung fälschlicherweise per Stichtag des 1. Januars 1999 und nicht per 1. Januar 1998 festgesetzt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Kasse anzuweisen ist, auf der Basis eines ehelichen Vermögens per 1. Januar 1998 von Fr. 4'239'055.-- erneut zu verfügen.


8. (…)


KGE SV vom 26. Mai 2004 i.S. A. und B.K. (710 03 240)



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