Der Verzugszinsenlauf beginnt ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse und endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge. AHV-Beiträge gelten mit Zahlungseingang an die Ausgleichskasse, d.h. ab Gutschrift, als bezahlt (Art. 41 bis Abs. 1 lit. e AHVV, Art. 42 Abs. 1 AHVV; E. 4).

Verzugszinsen sind nach der deutschen Zinsusanz zu berechnen (Art. 42 Abs. 3 AHVV; E. 4).



Sachverhalt

Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 verlangte die Ausgleichskasse von L. für die Zeit vom 7. Januar 2004 bis 6. Februar 2004 Verzugszinsen auf geschuldete Beiträge. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse ab. In der gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Beschwerde führte L. an, dass er seine Bank am 2. Februar 2004 angewiesen habe, die ausstehenden Beiträge zu bezahlen. Diese Beträge seien seinem Bankkonto am 3. Februar 2004 belastet worden. Die Valuta-Abbuchung sei sodann am 4. Februar 2004 erfolgt, weshalb die Zahlungen spätestens am 5. Februar 2004 fristgerecht bei der Ausgleichskasse eingegangen seien.



Erwägungen

1. (…)


2. (…)


3. a) Nach Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund einer Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Werden die nach Art. 36 Abs. 4 AHVV geschuldeten und auszugleichenden, persönlichen Beiträge nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleistet, so haben Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41 bis Abs. 1 lit. e AHVV). Weiter haben nach Art. 41 bis Abs. 1 lit. f AHVV unter anderem Selbstständigerwerbende einen Verzugszins auf auszugleichende Beiträge zu bezahlen, wenn die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden. Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich ergibt sich seit dem Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 aus Art. 26 Abs. 1 ATSG. Diese an Stelle des per 31. Dezember 2002 aufgehobenen Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG getretene neue gesetzliche Grundlage hat jedoch keinen Einfluss auf die am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verzugszinsregelung gemäss Art. 41 bis ff. AHVV (Urteil O. des EVG vom 19. August 2004, H 20/04, E. 1).


b) Die Ausgleichskasse hat dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2004 eine Rechnung für den Ausgleich der persönlichen Jahresbeiträge 2001 in Höhe von Fr. 28'651.95 gestellt und gestützt auf Art. 41 bis Abs. 1 lit. f AHVV Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 1'456.50 erhoben. Mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2004 hat die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer verpflichtet, Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung auf den Betrag von Fr. 28'651.95 zu bezahlen. Von der Erhebung von Verzugszinsen auf die Verzugszinsen von Fr. 1'456.50 hat sie zu Recht abgesehen. Es ist somit festzustellen, dass die Zinsverfügung in Höhe von Fr. 1'456.50 nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.


4. a) Der Zinsenlauf beginnt ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse (Art. 41 bis Abs. 1 lit. e AHVV) und er endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41 bis Abs. 2 AHVV). Als bezahlt gelten Beiträge mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Der Satz für die Verzugs- und die Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Das EVG hat Art. 42 Abs. 1 AHVV als mit Gesetz und Verfassung vereinbar beurteilt (AHI-Praxis 2003 S. 143). Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf den Umstand, dass Geldschulden grundsätzlich Bringschulden seien. Dies bedeute, dass derjenige Schuldner, der zur Zahlung Buch- oder Giralgeld verwende, in der Zeitspanne zwischen Zahlungsauftrag und Erfüllung das Verzögerungs- und Verlustrisiko trage (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR; BGE 124 III 177 E. 2a). Mit Urteil vom 10. November 2003 hat es die Weisung des BSV im KSVZ (gültig ab 1. Januar 2001), wonach die Verzugszinsen nach der deutschen Zinsusanz zu berechnen seien (Rz. 4014 KSVZ), nicht beanstandet. Demnach werden dem Jahr 360 Tage und jedem Monate 30 Tage zu Grunde gelegt, ungeachtet davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich beträgt (Urteil M. des EVG vom 10. November 2003, H 148/03; vgl. Art. 42 Abs. 3 AHVV).


b) Verzugszinsen haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet. Sie stellen - jedenfalls im Rahmen der ausdrücklich geregelten Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich - analog den obligationenrechtlichen Verzugszinsen auf Geldschulden (Art. 104 f. OR) einen vereinfachten Schadens - und Vorteilsausgleich dar, der weder einen Schadens- und Bereicherungsnachweis noch ein Verschulden am Verzug voraussetzt. Mit den Verzugszinsen soll unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden der Zinsverlust des Gläubigers einerseits und der Zinsgewinn des Schuldners anderseits in pauschalierter Form ausgeglichen werden. Weder für die Verzugszinspflicht als solche noch für deren Dauer kommt es deshalb darauf an, ob dem Beitragspflichtigen oder der Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (ZAK 1992 S. 167 E. 4b, mit Hinweisen auf die Privatrecht-Literatur; Urteil D. des EVG vom 29. Oktober 2003, H127/03, E. 4). Dies im Gegensatz zum Leistungsbereich, wo die Verzugszinspflicht neben der Rechtswidrigkeit auch ein schuldhaftes Verhalten der Verwaltung (oder der Rekursbehörde) voraussetzt (BGE 113 V 50 E. 2a, 108 V 19 E. 4b).


Die Anwendung von Art. 42 Abs. 1 AHVV führt zum Ergebnis, dass dem Beitragspflichtigen unter Einberechnung der Zeit für die Abwicklung der Zahlungen durch die Banken oder die Post effektiv weniger als 30 Tage zur Begleichung der Beitragsrechnungen zur Verfügung steht. Denn der Beitragspflichtige muss die Zahlung schon einige Tage vor Ablauf der 30-tägigen Frist vornehmen, damit diese innert Frist bei der Ausgleichskasse eingehen kann.


5. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am 2. Februar 2004 die Bezahlung der Beitragsabrechnung vom 6. Januar 2004 mittels einer Zahlungsanweisung an seine Bank veranlasst habe. Die Zahlungsbelastung auf seinem Bankkonto sei am 3. Februar 2004 und die Valuta-Abbuchung am 4. Februar 2004 erfolgt. Der ausstehende Betrag müsste daher fristgerecht spätestens am 5. Februar 2004 bei der Ausgleichskasse eingegangen sein. Es ist hiermit zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht Verzugszinsen auf Fr. 28'651.95 für die Zeit vom 7. Januar 2004 bis zum 6. Februar 2004 erhoben hat.


b) Vorliegendenfalls hatte der Beschwerdeführer 30 Tage seit der Rechnungsstellung (6. Januar 2004) durch die Ausgleichskasse Zeit, die ausstehenden Beiträge der Jahresabrechnung zu leisten, d.h. die 30-tägige Zahlungsfrist endete unbestrittenermassen am 5. Februar 2004. Gemäss Kontokorrentauszug vom 3. Mai 2004 wurde der Ausgleichskasse der Betrag von Fr. 28'651.95 jedoch erst am 6. Februar 2004 gutgeschrieben. Die per 6. Februar 2004 erfolgte Gutschrift wird durch das Schreiben der PostFinance vom 22. April 2004 bestätigt. In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Bank des Beschwerdeführers die Zahlungen am 5. Februar 2004 der PostFinance geliefert habe. Da die PostFinance für die Verarbeitung der Zahlungen einen Tag benötige, sei die Gutschrift erst am folgenden Tag erfolgt. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beitragszahlung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2004 auf dem Postcheck-Konto der Ausgleichskasse gutgeschrieben wurde. Die Zahlung des Beschwerdeführers ist somit einen Tag zu spät erfolgt, weshalb die Ausgleichskasse zu Recht Verzugszinsen auf Fr. 28'651.95 erhob. Ausgehend vom Rechnungsdatum sind die Verzugszinsen für die Dauer vom 7. Januar 2004 bis 6. Februar 2004 (30 Tage) zu ermitteln. Der mit Verfügung vom 9. Februar 2004 erhobene Verzugszins in Höhe von Fr. 119.40 ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


c) Das Gericht hat Verständnis, dass es für den Beschwerdeführer schwer nachvollziehbar ist, weshalb bei Veranlassung der Zahlung innert Zahlungsfrist die Verzugszinspflicht ausgelöst werden kann. Die beitragspflichtige Person muss sich bis zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der Ausgleichskasse praktisch sämtliche Verzögerungen in der Zahlungsabwicklung anrechnen lassen, auch solche, die sie nicht zu vertreten hat. Aufgrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EVG ist es dem Gericht jedoch nicht möglich, die Beschwerde des Beschwerdeführers im Sinne seiner Anträge gegen den eindeutig vorgegebenen Verordnungswortlaut gutzuheissen.


6. (Kosten)


KGE SV vom 15.11.2004 i.S. L. (710 04 89)



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