Die Weisung des seco vom 4. Juni 2004, mit welcher die Vermittlungsfähigkeit von Piloten in Teilzeitstellen generell verneint wird, ist nicht bundesrechtskonform. Die Vermittlungsfähigkeit ist anhand einer individuell-konkreten Betrachtungsweise zu beurteilen (Art. 15 Abs. 1 AVIG; E. 3).

Sachverhalt

M. arbeitete vom 2. November 1998 bis 30. November 2003 mit einem Arbeitspensum von 100 % als Pilot bei der Swiss International Air Lines (Swiss). Ab dem 1. Dezember 2003 wurde er zu einem Teilzeitpensum von 60 % weiter beschäftigt. Nachdem M. bei der Arbeitslosenversicherung ein Gesuch zum Leistungsbezug gestellt hatte, sprach das RAV die Anspruchsberechtigung von M. ab dem 1. Juni 2004 mangels Vermittlungsfähigkeit ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das KIGA ab. Gemäss einer Weisung des seco seien Piloten in Teilzeitarbeitsstellen als vermittlungsunfähig zu betrachten. Da diese Weisung für die Vollzugsorgane verbindlich sei, sei die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zu Recht abgesprochen worden. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde.



Erwägungen

1. (…)


2. Die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung sind in Art. 8 AVIG geregelt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie vermittlungsfähig ist.


a) Nach Art. 15 AVIG in der ab 1. Juli 2003 gültigen Fassung ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die Vermittlungsfähigkeit setzt sich aus zwei objektiven Elementen - der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsberechtigung - und einem subjektiven Element - der Vermittlungsbereitschaft - zusammen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, herausgegeben von Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Basel/Genf/München 1998, S. 211). Mit den drei Elementen der Vermittlungsfähigkeit werden schwergewichtig subjektive Eigenschaften der arbeitslosen Person erfasst. Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit hat aufgrund einer gesamten Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu erfolgen. Folgerichtig beurteilt sich die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG aufgrund einer individuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten Betrachtungsweise (SVR 1995 ALV Nr. 26 und Nr. 42). Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (SVR 2000 ALV Nr. 1 E. 2a mit weiteren Hinweisen).


b) Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und in diesem Zusammenhang der zeitlichen und räumlichen Verfügbarkeit wird von Vermittlungsunfähigkeit gesprochen, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (Entscheid L. des EVG vom 30. Juli 2003, C 10/01; BGE 120 V 384 E. 3a).


3.a) Die Vorinstanz lehnt die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab dem 1. Juni 2004 gestützt auf die Weisung des seco vom 4. Juni 2004 ab. Nachdem das seco mit der Swiss verschiedene Arbeitszeitmodelle der Piloten in Teilzeitstellen besprochen hatte, erliess es diese Weisung mit folgendem hier massgebendem Wortlaut: "Dabei sind wir zur Überzeugung gelangt, dass aufgrund der speziellen Anforderungen an die Arbeitszeit und Arbeitseinsätze bei der Swiss die verbleibende, freie Zeit, auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. … Daraus ergibt sich eine generelle Vermittlungsunfähigkeit, weshalb kein Anspruch bei der Arbeitslosenversicherung besteht".


b) Die Weisungsbefugnis des seco ist in Art. 83 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 AVIG statuiert. Gestützt auf diese Bestimmung hat das seco zahlreiche Weisungen über die Auslegung einzelner gesetzlicher Bestimmungen erlassen. Weisungen dienen dem einheitlichen Vollzug der entsprechenden Gesetze. Sie bezwecken in erster Linie die Gleichbehandlung der versicherten Personen. Mit einer einheitlichen Verwaltungspraxis kann vermieden werden, dass Normen, die für alle gelten, von verschiedenen Vollzugsorganen im Rahmen des ihnen zustehenden Verwaltungsermessens verschieden interpretiert werden (Simon Ryser, Die Bedeutung der Verwaltungsweisungen für die Bemessung von Invalidität und Hilflosigkeit, Grüsch 1986, S. 65). Weisungen sind für die Durchführungsorgane, nicht aber für das Gericht verbindlich (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 351; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 98; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 23; BGE 129 V 68 E. 1.1.1., 126 V 68 E. 4b, 125 V 379 E. 1c, je mit Hinweisen). Sie sind für das Gericht eine Auslegungshilfe (BGE 129 V 68 E. 1.1.1, 127 V 61 E. 3a, 126 V 68 E. 4b, 427 E. 5a, 125 V 379 E. 1c, je mit Hinweisen). Es soll die Weisung bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. René Rhinow/ Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel u. Frankfurt a.M. 1990, Nr. 9 B I, S. 22). Es ist somit zu prüfen, ob die in der Weisung enthaltene Regelung sachgerecht und rechtskonform ist. Erweist sich diese Weisung als mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen als nicht vereinbar, so findet sie vorliegendenfalls keine Anwendung (vgl. Locher, a.a.O., S. 98).


c) Die Weisung bezweckt die einheitliche Anwendung von Art. 15 Abs. 1 AVIG bezüglich Piloten in Teilzeitstellen. Sie stellt generell fest, dass diese nicht vermittlungsfähig sind. Die Gründe für die Vermittlungsunfähigkeit können ihr hingegen nicht entnommen werden. Die kurz gefasste Weisung enthält damit lediglich eine generelle Betrachtungsweise bezüglich der Frage der Vermittlungsfähigkeit von Piloten in einem Teilzeitpensum. Da die Vermittlungsfähigkeit jedoch anhand einer individuell-konkreten Betrachtungsweise zu beurteilen ist (vgl. Erwägung 2a), kann die Vermittlungsfähigkeit nicht unter Verweis auf die generell gehaltene Weisung ohne Überprüfung des Einzelfalles verneint werden. Die Weisung stellt als solche keine genügende Rechtsgrundlage dar, um zusätzliche einschränkende materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz nicht enthalten sind (BGE 129 V 68 E. 1.1.1, 126 V 427 E. 5a mit Hinweis; SVR 1999 IV Nr. 15 S. 44 E. 3b). Daraus ergibt sich, dass die Weisung vorliegendenfalls nicht anzuwenden ist.


4. Es gilt somit im Folgenden zu prüfen, ob der Versicherte als vermittlungsfähig zu betrachten ist.


a) Aufgrund der Akten ist es nicht möglich, die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen. Es fehlen insbesondere Angaben über die Ausgestaltung des Arbeitszeitmodells bei der Swiss, anhand welchem die Flexibilität des Versicherten und seine konkreten Aussichten auf den für ihn in Betracht fallenden Arbeitsmarkt beurteilt werden könnten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die spezifischen Gegebenheiten im jeweils relevanten Erwerbszweig nicht ausser Acht gelassen werden dürfen (vgl. Urteil L. des EVG vom 30. Juli 2003, C 10/01, E. 2.2). Unregelmässige Arbeitszeiten sind beispielsweise in aeronautischen Berufen nicht unüblich. Bei einer langfristigen Einsatzplanung bestehen durchaus Chancen, dass der Arbeitnehmer auch in diesem Bereich eine weitere Anstellung findet.


b) Entgegen der Ansicht des Versicherten lässt sich hingegen aus der von der Swiss offerierten Möglichkeit des "study-wish" bezüglich der Vermittlungsfähigkeit nichts zu Gunsten des Versicherten ableiten. Mit dem "study-wish" wird einem Arbeitnehmer der Swiss durch eine besondere Flugeinsatz- und/oder Freitagregelung ermöglicht, eine Weiterbildung zu absolvieren. Aus den Richtlinien zum "study-wish" geht hervor, dass ein entsprechendes Gesuch vier Monate vor Beginn der gewünschten Weiterbildung eingereicht werden muss. Da nur eine begrenzte Zahl an Genehmigungen erteilt werden, ist nicht gewährleistet, dass einem Gesuch entsprochen wird. Zudem ist der "study-wish" zeitlich auf maximal drei Jahre begrenzt. Weiter besteht lediglich ein Anspruch auf vier geplante Freitage im Monat. Unter diesen Umständen kann der Versicherte seine Arbeitszeit bei der Swiss nur sehr beschränkt selber gestalten. Der "study-wish" ist denn auch auf die Ermöglichung einer Weiterbildung und nicht einer weiteren Teilzeitbeschäftigung ausgerichtet. Er erscheint daher als nicht geeignet, die Vermittlungsfähigkeit auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu verbessern.


c) Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden kann. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsrechtspflege kann das Gericht, wenn der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist, die Entscheidungsreife selber herstellen; es ist aber zur Vervollständigung nicht verpflichtet, ausser wenn dazu nur ein geringer Beweisaufwand nötig ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 233). Das EVG hat wiederholt festgehalten, dass das kantonale Gericht, wenn es den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Prinzip die Wahl hat, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (Urteil K. des EVG vom 27. Februar 2002, I 67/01). Das Gericht ist vorliegendenfalls der Auffassung, dass sich die Vorinstanz trotz der Weisung des seco nicht davon entbinden kann, die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person im Einzelfall zu prüfen. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer individuell-konkreten Betrachtungsweise neu beurteilt und gegebenenfalls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 ff. AVIG überprüft. Demzufolge ist die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen.


KGE SV vom 10.11.2004 i.S. M. (715 04 165)



Back to Top