Rechtliche Grundlage für die Ausrichtung von Kinderzulagen bildet im Kanton Basel-Landschaft das KZG und dessen Dekret (§§ 4 Abs. 1 und 7 Abs. 1 KZG, § 5 Dekret zum KZG; E. 2).

Anspruch auf Kinderzulagen haben alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die in der Schweiz oder im Ausland lebenden Kinder, sofern ihre Arbeitgeber dem KZG unterstehen. Der Anspruch besteht vom ersten Tag des Geburtsmonats bis zum letzten Tag des Monats, an dem die Anspruchsvoraussetzungen dahinfallen (E. 3).


Die von der Familienausgleichskasse genannten Bestimmungen besagen einzig, wie die Ausrichtung der Kinderzulagen im Falle eines Bezugs von Taggeldern der Unfallversicherung abzuwickeln ist. Die Frage, ob eine versicherte Person Anspruch auf Kinderzulagen hat, wird nicht tangiert. Insbesondere handelt es sich dabei um Normen, die den Anspruch auf Kinderzulagen nicht einschränken sollen (§ 7 Abs. 2 KZG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV; E.4).



Sachverhalt

Ein Mitarbeiter der D. AG erlitt Mitte September 2002 durch einen Unfall eine Fraktur des rechten Oberschenkels. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für die entstandenen Heilungskosten auf. Weiter richtete sie bis zur Erlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit Ende Mai 2003 Taggelder aus. Am 8. November 2002 wurde die Tochter des Mitarbeiters der D. AG geboren. Die SUVA verweigerte in der Folge die Ausrichtung von Kinderzulagen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anpassung des Taggelds nicht erfüllt seien. Die D. AG gelangte in der Folge an die Familienausgleichskasse und ersuchte um Ausrichtung der Kinderzulagen. Diese lehnte jedoch mit Verfügung vom 3. Juli 2003 den Anspruch auf Kinderzulagen mit der Begründung ab, dass wenn die Lohnzahlungspflicht bei Krankheit und Unfall vom Arbeitgeber durch den Abschluss einer Taggeldversicherung geregelt werde, auch die Kinderzulagen mitzuversichern seien. Da der Mitarbeiter der D. AG seit seinem Unfall ein Taggeld der SUVA beziehe, bestehe kein Anspruch auf Ausrichtung von Kinderzulagen durch die Familienausgleichskasse. Innert Frist erhob die D. AG Beschwerde gegen die Verfügung der Familienausgleichskasse und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung der Kinderzulagen für das im November 2002 geborene Kind ihres Mitarbeiters. Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2003 wurden der Mitarbeiter der D. AG und die SUVA zum Beschwerdeverfahren beigeladen.



Erwägungen

1. (…)


2. Kinderzulagen sind Sozialzulagen, die dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zusammen mit dem Lohn ausgerichtet werden (Christian Schaeppi, Der Anspruch auf Kinderzulagen, Winterthur 1974, S. 251 f.). Rechtliche Grundlagen für die Ausrichtung von Kinderzulagen bilden im Kanton Basel-Landschaft das KZG sowie das Dekret zum KZG. Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Pratteln, hat untersteht sie dem KZG (§ 2 KZG).


3. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Mitarbeiter der D. AG für seine am 8. November 2002 geborene Tochter Anspruch auf Kinderzulagen hat.


a) Gemäss § 4 Abs. 1 KZG haben alle Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber diesem Gesetz unterstehen, Anspruch auf Kinderzulagen für ihre in der Schweiz und im Ausland lebenden Kinder. Dem KZG unterstehen alle Arbeitgeber, die im Kanton Basel-Landschaft ihren Wohn- oder Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben, sowie alle Arbeitnehmer, die von ihnen beschäftigt werden. Vorliegend hat die Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin eine Zweigniederlassung in Pratteln. Damit untersteht sie unbestrittenermassen dem KZG. Nachdem der Versicherte bei ihr als Arbeitnehmer tätig ist, hat er grundsätzlich Anspruch auf Kinderzulagen (vgl. auch § 7 Abs. 1 KZG).


b) Besteht ein Anspruch auf Kinderzulagen, werden die Leistungen vom ersten Tag des Geburtsmonats bis am letzten Tag des Monats, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen dahinfallen, ausgerichtet (vgl. § 5 Dekret zum KZG). Die Tochter des Mitarbeiters der D. AG wurde am 8. November 2002 geboren. Aus diesem Grund hatte der Versicherte ab November 2002 Anspruch auf Kinderzulagen.


4.a) Die Familienausgleichskasse macht geltend, dass sie der Beschwerdeführerin keine Kinderzulagen für deren Mitarbeiter ausrichten müsse. Sie stützt hierbei auf § 7 Abs. 2 KZG, welchem zu entnehmen ist, dass wenn die Lohnzahlungspflicht bei Krankheit oder Unfall vom Arbeitgeber durch den Abschluss einer Taggeldversicherung abgegolten wird, er den Kinderzulagenanspruch voll mitzuversichern habe. Die Familienausgleichskasse verweist dabei auf die Tatsache, dass der Mitarbeiter der D. AG am 15. September 2002 verunfallt war und deshalb bis zum 31. Mai 2003 Taggelder der SUVA bezog.


b) Die zum Verfahren beigeladene SUVA führte hierzu aus, dass sie dem Versicherten aufgrund des im Unfallversicherungsrecht geltenden Äquivalenzprinzips keine Kinderzulagen schulde. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV würden Kinderzulagen nur beim versicherten Verdienst berücksichtigt, wenn überhaupt ein Anspruch darauf bestehe. Dabei gelte als Stichtag gemäss Art. 22 Abs. 3 UVV der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn. Im Zeitpunkt des Unfalles vom 15. September 2002 habe noch kein Anspruch auf Kinderzulagen bestanden.


c) Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass die Argumentation der Familienausgleichskasse fehl geht. § 7 Abs. 2 KZG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV besagen zwar, dass die Kinderzulagen über das Taggeld der Unfallversicherung abzuwickeln sind. Damit wird durch diese Bestimmungen einzig geregelt, wie die Ausrichtung zu erfolgen hat. Die Frage, ob eine versicherte Person Anspruch auf Kinderzulagen hat, wird hierbei nicht tangiert. Der Normzweck von § 7 Abs. 2 KZG ist denn auch ein anderer. Durch diese Bestimmung werden die Arbeitgeber verpflichtet, die Kinderzulagen mitzuversichern und diese damit auch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus sicherzustellen. Damit steht aber fest, dass § 7 Abs. 2 KZG keine Norm ist, die den Anspruch einschränken soll. Dies um so weniger, als - wie im vorliegenden Fall - die Kinderzulagen bei der Berechnung des Taggeldes der Unfallversicherung gar nicht berücksichtigt wurde, da der Versicherte am 15. September 2002 verunfallte und das Taggeld sich gestützt auf den Lohn, den er bis zu diesem Tag bezog, berechnete. In diesem Zeitpunkt war aber die Kinderzulage noch kein zu berücksichtigender Lohnbestandteil, denn seine Tochter wurde erst am 8. November 2002 geboren. Der anspruchsbegründende Sachverhalt erfüllte sich demnach erst zu einem Zeitpunkt, als der Versicherte bereits während knapp zwei Monaten Taggelder der SUVA bezog. Aus diesem Grund steht aber auch fest, dass § 7 Abs. 2 KZG im vorliegenden Verfahren nicht zum Zuge kommt und die Ablehnung des Anspruchs auf Kinderzulagen nicht rechtens ist.


d) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Mitarbeiter der D. AG ab November 2002 Anspruch auf Kinderzulagen hat. Nachdem festgestellt wurde, dass im vorliegenden Verfahren § 7 Abs. 2 KZG nicht zum Zuge kommt, wäre die Familienausgleichskasse verpflichtet gewesen, dem Versicherten ab 1. November 2002 die Kinderzulagen auszurichten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Kinderzulage ab November 2002 auszurichten.


6. (Kosten).


KGE SV vom 14. Januar 2004 i.S. D. AG (760 03 167)



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