Gegen eine Verfügung des Versicherungsträgers betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen des Sozialversicherungsverfahrens ist die Einsprache ausgeschlossen. Gegen solche Verfügungen kann direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG; E. 2a).

Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch den Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht zu führen (Art. 59 ATSG; E. 2b).


Die Festsetzung der Höhe des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Einspracheverfahren der Invalidenversicherung ist seit dem Inkrafttreten des ATSG bundesrechtlich geregelt (Art. 37 Abs. 4 ATSG, Art. 65 Abs. 5 VwVG; E. 3a-d).


Die auf einer Weisung des BSV beruhende Praxis der IV-Stelle, bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes hauptsächlich auf den durch die Rechtsvertreterin oder durch den Rechtsvertreter ausgewiesenen (notwendigen) Zeitaufwand abzustellen und diesen, sofern es sich bei der Einsprache um einen durchschnittlichen Fall handelt, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht übermässig viele oder komplexe Fragen aufwirft - bei Advokatinnen und Advokaten zu einem Ansatz von 160 Franken pro Stunde (exkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen, ist bundesrechtskonform (E. 4 - 6).



Sachverhalt

Advokat J. hatte namens und im Auftrag von D. bei der IV-Stelle Basel-Landschaft Einsprache gegen eine Verfügung der genannten Behörde betreffend berufliche Massnahmen erhoben. In dieser Einsprache stellte er unter anderem ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Nachdem die IV-Stelle diesem Gesuch mit Verfügung vom 30. Dezember 2003 stattgegeben hatte, reichte J. aufforderungsgemäss seine Honorarnote ein. Darin wies er einen Zeitaufwand von 3,08 Stunden aus, den er zu einem Stundenansatz von Fr. 180.-- in Rechnung stellte, was - zusammen mit den Auslagen von Fr. 38.70 und der Mehrwertsteuer von Fr. 45.10 - eine Honorarforderung von insgesamt Fr. 638.80 ergab. Mit einer weiteren Verfügung vom 10. Februar 2004 sprach die IV-Stelle J. als Rechtsvertreter des Einsprechers zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung "ein gekürztes Honorar" von Fr. 572.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu. Den Erwägungen der IV-Stelle kann entnommen werden, dass diese den geltend gemachten Zeitaufwand akzeptierte, das Honorar jedoch unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 160.-- und nicht, wie vom Vertreter in seiner Kostennote beantragt, zu einem solchen von Fr. 180.-- berechnete. Gegen diese Verfügung erhob J. am 2. März 2004 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren in Sachen D. gegen IV-Stelle Basel-Landschaft auf Fr. 180.-- festzusetzen und es sei ihm ein Honorar von Fr. 638.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.



Erwägungen

1. (…)


2. Nach Art. 16 Abs. 2 VPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.


a) Mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG ist für sämtliche von diesem Gesetz erfassten Sozialversicherungsbereiche ein Einspracheverfahren geschaffen worden. Dementsprechend hält Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann. Dieser Grundsatz gilt nach der genannten Bestimmung allerdings nicht bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen. Ausgeschlossen ist damit die Einsprache bei sämtlichen Zwischenverfügungen der Einspracheinstanz. Solche stellen einen Schritt während des Verfahrens dar; als Beispiele zu nennen sind Entscheide betreffend Akteneinsicht, Sistierung, Ausstand, unentgeltliche Rechtsvertretung oder Massnahmen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsabklärung (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 52 Rz. 18). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Rahmen eines invalidenversicherungsrechtlichen Einspracheverfahrens. Nach dem Gesagten ist gegen eine solche Verfügung die Einsprache ausgeschlossen. Art. 56 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden kann. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt zugrunde.


b) Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (BGE 127 V 3 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch Ueli Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz. 4). In der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2004 hat die IV-Stelle den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers als Rechtsvertreter im Einspracheverfahren unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung festgesetzt. Nach der Praxis des EVG ist der Anwalt und nicht die durch ihn vertretene versicherte Person von einem solchen Entscheid berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung (BGE 110 V 363 E. 2, Urteil H. vom 26. Oktober 2001, I 50/01, E. 2a). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist zwar zu Art. 103 lit. a OG, der die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht regelt, ergangen, da die Bestimmung jedoch gleich lautet wie der vorliegend massgebende Art. 59 ATSG, kann für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht auf die erwähnte Praxis abgestellt werden.


c) Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen unstreitig erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 2. März 2004 einzutreten.


3. In materieller Hinsicht stellt sich als erstes die Frage, nach welchen Regeln die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Einspracheverfahren der Invalidenversicherung zu bemessen ist.


a) Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass hiefür das kantonale Recht massgebend sei. Er stützt sich dabei auf ein als BGE 125 V 408 ff. publiziertes Urteil des EVG vom 10. Dezember 1999. Darin hat das EVG, wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, entschieden, dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung mangels einer bundesrechtlichen Grundlage nach kantonalem Recht zu bemessen ist. In der Zwischenzeit ist nun allerdings am 1. Januar 2003 das ATSG in Kraft getreten ist. Aufgrund dessen kann die erwähnte Rechtsprechung nicht weitergeführt werden, wird doch nunmehr grundsätzlich das gesamte sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren durch bundesrechtliche Normen geregelt (Art. 1 lit. b ATSG; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 1 Rz. 7). Wie auch die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, wird die Bemessung der bei bewilligter unentgeltlicher Verbeiständung zu beanspruchenden Entschädigung demnach durch das Bundesrecht bestimmt (ebenso Ueli Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 22; KGE SV vom 31.3. 2004 i.S. B., 2003/229, E. 2a).


b) Art. 37 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird. Zur vorliegend interessierenden Frage, wie dessen Entschädigung zu bemessen ist, sagen das ATSG und die ATSV jedoch nichts aus. Da die Frage auch im massgebenden Einzelgesetz - vorliegend das IVG - nicht geregelt wird, ist nach Art. 55 Abs. 1 ATSG ergänzend auf die Bestimmungen des VwVG zurückzugreifen.


c) Nach Art. 65 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz einer Partei einen Anwalt beigeben, wenn die bedürftige Partei nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu vertreten. Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten (Art. 65 Abs. 5 VwVG). Er hat von der an ihn delegierten Kompetenz mit dem Erlass der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Kostenverordnung) vom 10. September 1969 (SR 172.041.0) Gebrauch gemacht. Gemäss der am 1. Januar 2003 zusammen mit dem ATSG und der ATSV in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 12a dieser Kostenverordnung "richtet sich die Anwaltsentschädigung einer Partei, welcher im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, nach dem Tarif für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. Der nach diesem Tarif zulässige Höchstbetrag wird für das Verfahren vor einer eidgenössischen Rekurskommission um einen Viertel und für das Verfahren vor einer anderen Behörde um die Hälfte reduziert." Laut Art. 2 Abs. 1 dieses in Art. 12a der Kostenverordnung angesprochenen Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (Tarif EVG) vom 16. November 1992 (SR 173.119.2) wird das Anwaltshonorar ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bestimmt. Für Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das EVG gelten nach Art. 2 Abs. 1 lit. a des Tarifs EVG als Mindestansatz Fr. 500.-- und als Höchstansatz Fr. 15'000.--, gemäss Art. 12a der Kostenverordnung für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vor einer anderen Behörde als einer eidgenössischen Rekurskommission somit Fr. 500.-- bis Fr. 7'500.-- (vgl. zum Ganzen auch Urteil M. des EVG vom 22. Mai 2003, I 30/03, E. 5.1).


d) Als Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten, dass die Festsetzung der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Einspracheverfahren der Invalidenversicherung seit dem Inkrafttreten des ATSG bundesrechtlich geregelt ist. Die IV-Stelle hat das Honorar ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin festzusetzen. Dabei hat sie zu beachten, dass sich das Honorar mindestens auf Fr. 500.-- belaufen muss und nicht mehr als Fr. 7'500.-- betragen darf.


4.a) Das EVG hat mit Gesamtgerichts-Beschluss vom 3. Juni 1997 die Parteientschädigung für die Verfahren vor dem EVG in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. a des Tarif EVG für durchschnittliche Fälle auf Fr. 2500.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Ansatz wendet es auch im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung an (Urteil M. des EVG vom 22. Mai 2003, I 30/03, E. 5.3 mit Hinweisen). Obwohl die IV-Stellen das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Einspracheverfahren nach dem Gesagten gestützt auf dieselbe Tarifbestimmung festzusetzen haben, hat das BSV als Aufsichtsbehörde der IV-Stellen davon abgesehen, dem Vorgehen des EVG-Gesamtgerichts zu folgen und innerhalb des zur Verfügung stehenden Rahmens von Fr. 500.-- bis Fr. 7'500.-- ebenfalls einen solchen Pauschalansatz für durchschnittliche Fälle zu bestimmen. Es hat die IV-Stellen im Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KS Rechtspflege, gültig ab 1. Januar 2003) vielmehr angewiesen, das Honorar grundsätzlich anhand des durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgewiesenen Zeitaufwands zu bemessen, wobei es "vorbehältlich besonderer Umstände die Kosten für Juristen bei 160 Franken, für Nicht-Juristen bei 120 Franken pro Stunde" festgesetzt hat (Rz. 2058 KS Rechtspflege).


b) Wie jede Verwaltungsverordnung stellt auch dieses Kreisschreiben des BSV Vorschriften der Aufsichtsbehörde an die Durchführungsorgane darüber auf, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Solche Weisungen haben zum Zweck, eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Verwaltung zu gewährleisten, und sie sind allein für die Verwaltung grundsätzlich verbindlich (Urteil K. des EVG vom 3. August 1998, I 54/98, E. 2b; BGE 129 V 204 E. 3.2 mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Sozialversicherungsgericht an solche Verwaltungsweisungen nicht gebunden; es soll sie jedoch bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 126 V 427 E. 5a mit Hinweisen).


c) Die Weisung des BSV, bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands hauptsächlich auf den durch den Rechtsvertreter ausgewiesenen (notwendigen) Zeitaufwand abzustellen, ist im Lichte der massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts (vgl. E. 3 hiervor) nicht zu beanstanden. Nach Art. 12a der Kostenverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Tarifs EVG sind zwar bei der Honorarbemessung zusätzlich auch die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit und der Umfang der Arbeitsleistung des Vertreters zu berücksichtigen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass sich diese Kriterien jeweils zu einem grossen Teil wiederum direkt im Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin niederschlagen, sodass es durchaus gerechtfertigt ist, bei der Festsetzung der Entschädigung massgeblich auf dieses letztgenannte Kriterium abzustellen. Zu ergänzen ist, dass es der in Rz. 2058 KS Rechtspflege ausdrücklich erwähnte "Vorbehalt besonderer Umstände" im Übrigen zulässt, dass die IV-Stellen im Rahmen ihrer Ermessensausübung in speziellen Fällen ein anderes Kriterium - z.B. die Wichtigkeit der Streitsache - stärker gewichten.


5. Ist bei der Honorarbemessung hauptsächlich auf den Zeitaufwand des Rechtsbeistands abzustellen, so ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, zu welchem Stundensatz der (notwendige) Aufwand des Vertreters zu entschädigen ist.


a) Wie bereits erwähnt, hat das BSV den Ansatz in Rz. 2058 KS Rechtspflege vorbehältlich besonderer Umstände für Juristen auf 160 Franken und für Nicht-Juristen auf 120 Franken pro Stunde festgesetzt. In einem neueren Entscheid (auszugsweise publiziert in: plädoyer 2002, S. 65 f.) hat das EVG festgehalten, dass das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von Fr. 160.-- bis Fr. 320.-- ( inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt werden könne (Urteil H. vom 26. Oktober 2001, I 50/01, E. 3f). Der nach der Weisung des BSV von den IV-Stellen vorbehältlich besonderer Umstände anzuwendende Stundenansatz von Fr. 160.-- (exkl. Mehrwertsteuer) entspricht unter Einbezug der Mehrwertsteuer einem massgebenden Ansatz von Fr. 172.16. Somit liegt der Ansatz zwar am unteren Rand des vom EVG genannten Spektrums, aber klarerweise noch innerhalb der erwähnten Bandbreite. Zu beachten ist allerdings, dass sich dieser Entscheid des EVG auf die Honorarbemessung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten und nicht im verwaltungsinternen (Einsprache-)Verfahren vor dem Sozialversicherer bezieht. Zudem wäre es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wohl auch vertretbar, den Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde grundsätzlich etwas tiefer anzusetzen als für das gerichtliche Beschwerdeverfahren. Für die Zulässigkeit einer solchen Differenzierung innerhalb des Instanzenzugs sprechen nicht zuletzt auch die Honorarbemessungsregeln der bereits mehrfach erwähnten Kostenverordnung. Diese lässt beispielsweise in Art. 12a in Sozialversicherungssachen für das Verfahren vor einer eidgenössischen Rekurskommission ausdrücklich einen höheren maximalen Honorarbetrag zu als für das Verfahren vor einer anderen (erstinstanzlichen Veraltungs-) Behörde.


b) Mit dem in Rz. 2058 KS Rechtspflege explizit erwähnten "Vorbehalt besonderer Umstände" lässt es das BSV sodann ausdrücklich zu, dass die IV-Stellen in einzelnen Fällen von diesem Ansatz von 160 Franken für Juristen abweichen.


6.a) Vorliegend hat die IV-Stelle das Honorar des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des in der Weisung des BSV vorbehältlich besonderer Umstände für Juristen vorgesehenen Stundenansatzes von Fr. 160.-- (exkl. Mehrwertsteuer) bemessen. Der Beschwerdeführer rügt, die IV-Stelle habe diesen Stundenansatz unbesehen übernommen. Dadurch habe sie das ihr eingeräumte Ermessen ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände und somit nicht pflichtgemäss ausgeübt. Dieser Einwand erweist sich ebenfalls als unbegründet. Falls es sich bei einer Einsprache um einen durchschnittlichen Fall handelt, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht übermässig viele oder komplexe Fragen aufwirft, ist es richtig, wenn die IV-Stelle der Bemessung des Honorars den für solche Fälle vorgesehenen Stundenansatz von Fr. 160.-- zu Grunde legt. Beim vorliegenden Einspracheverfahren handelt es sich in jeder Hinsicht um einen durchschnittlichen Fall. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom üblichen Honoraransatz nahe gelegt hätten, sind jedenfalls nicht ersichtlich und werden im Übrigen auch vom Beschwerdeführer in keiner Weise geltend gemacht. Somit kann aber nicht gesagt werden, die IV-Stelle habe die konkreten Umstände des Falles nicht berücksichtigt. Sie ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um einen durchschnittlichen Fall handelt.


b) Aufgrund des Gesagten lässt sich letztlich nicht beanstanden, dass die IV-Stelle im vorliegenden Fall das Honorar des Beschwerdeführers unter Zugrundlegung eines Stundenansatzes von Fr. 160.-- (exkl. MwSt.) bemessen hat. Dies bedeutet, dass die IV-Stelle das strittige Honorar unter Berücksichtigung des ausgewiesenen und umfangmässig nicht in Frage gestellten Zeitaufwandes von 3,08 Stunden, der geltend gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer berechtigterweise auf insgesamt Fr. 572.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt hat. Dieser Betrag liegt zwar am unteren Rand, unstreitig aber innerhalb des durch Art. 12a der Kostenverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a des Tarifs EVG vorgegebenen Rahmens von Fr. 500.-- bis Fr. 7'500.--, weshalb die Honorarbemessung auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist.


Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.


7. (Kosten)


KGE SV vom 25. 5. 2004 i.S. J. (720 04 70)



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