Das Akkusationsprinzip verlangt, dass sich auch aus der Zusatzanklageschrift ergeben muss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Beurteilung bilden soll (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, § 25 und § 143 Abs. 3 StPO; E. 4b-c).

Ab einem THC-Gehalt von 0,3 % gilt ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel. Wenn das Hanfkraut einen THC-Gehalt von mindestens 0,3 % aufweist, genügt zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 19 Ziff. 1 BetmG Eventualvorsatz. Bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten ist aus äusseren Umständen auf die inneren Tatsachen zu schliessen. (Art. 1 Abs. 1 BetmG, Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG, Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG, Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG, Art. 18 Abs. 2 StGB; E. 5b).


Die Einziehung von Hanfpflanzen zur Vernichtung ist auch dann möglich, wenn lediglich aus formellen Gründen auf einen Teil der Anklage nicht eingetreten wird (Art. 58 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, § 102 StPO; E. 8).



Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 30. Oktober 2003 wurde J. O. von der Anklage der einfachen und der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Urkundenfälschung sowie der Anstiftung zum Bruch amtlicher Beschlagnahme freigesprochen. Mit gleichem Urteil wurde M. W. in Punkt 1 der Zusatzanklageschrift der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt, bei einer Probezeit von einem Jahr für die Löschung des Eintrages im Strafregister; dies in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG und Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 sowie Art. 49 Ziff. 4 StGB. In den übrigen Fällen wurde M. W. von der Anklage der einfachen und der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des versuchten Bruches amtlicher Beschlagnahme freigesprochen. Des Weiteren wurde erkannt, dass die örtlich beschlagnahmten Pflanzen in unterschiedlichen Wachstumsstadien und die örtlich beschlagnahmten Gegenstände sowie die von der Polizei beschlagnahmten Hanfpflanzen und Unterlagen als auch die beschlagnahmten Schlüssel für die Räumlichkeiten an der V.strasse und an der G.strasse nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf § 102 StPO zu Handen wes Rechts zurückgegeben, die bei M. W. beschlagnahmten 5 Gramm Marihuana hingegen in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung eingezogen werden. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten, welche zur Pflege des Pflanzenmaterials aufgewendet wurden, gingen samt einer Urteilsgebühr von Fr. 6'500.-- ebenso zu Lasten des Staates wie die Honorare der beiden Offizialverteidiger.


Gegen dieses Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 7. November 2003 die Appellation.



Erwägungen

1. (…)


2. (…)


3. (…)


4.a) (…)


b) Nach dem Akkusationsprinzip bestimmt die Anklage den Beschuldigten, gegen den sich das Strafverfahren richtet, und umreisst den Gegenstand des Verfahrens und des Urteils. Die Anklageschrift hat damit eine doppelte Bedeutung: Sie dient einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt andererseits dem Beschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion) (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel 2002, § 50 Rz. 6). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Aus der Anklageschrift muss erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits muss die Tat individualisiert, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - müssen angegeben sein; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 355 E. 3c). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte auf jeden Fall im Zeitpunkt der Anklageerhebung mindestens das Recht darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden, wodurch er vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden soll (BGE 120 IV 357 E. 3g, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, S. 42 ff., sowie Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 219 ff.). In der basellandschaftlichen Strafprozessordnung ist der Anklagegrundsatz in § 25 StPO verankert. Nach § 143 Abs. 3 StPO enthält die Anklageschrift die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen (lit. a); die Beschreibung der strafbaren Handlungen, die der angeklagten Person zur Last gelegt werden (lit. b); die Angabe der Gesetzesbestimmungen, nach denen die unter Anklage gestellten Handlungen strafbar sind (lit. c); sowie den Hinweis, dass gegen die Erhebung der Anklage kein Rechtsmittel gegeben ist, sondern das in der Hauptsache zuständige Gericht deren Zulässigkeit als Eintretensfrage prüft (lit. d).


c) Punkt 1 der Zusatzanklageschrift vom 1. Oktober 2003 lautet wie folgt: „Produktion (angeklagt J. O. und M. W.). Nach der örtlichen Beschlagnahme ihrer Hanfpflanzen an der G.strasse in B. und an der V.strasse in M. am 30. Januar 2002 bzw. am 1. Februar 2002 durch das Statthalteramt A. bauten die beiden Angeklagten neue Plantagen auf, um Hanf mindestens auch zu Betäubungsmittelzwecken gewinnen zu können. Nachdem das Verfahren gegen die Verantwortlichen der P., welche im Betrieb der Angeklagten in der V.strasse einige Räume in Untermiete übernommen hatten, am 11. November 2002 rechtskräftig abgeschlossen und deren Pflanzen vernichtet worden waren, wurden diese Räume wieder frei. In der Folge benützten die beiden Angeklagten die Räume, um wiederum eine Indoor-Plantage aufzubauen, und hatten darin zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 22. Juli 2003 über 1500 Hanfpflanzen angebaut. Weitere 499 Pflanzen waren bereits in getrocknetem und zur Weiterverarbeitung bereitem Zustand vorhanden und draussen, auf dem Balkon des Gebäudes, waren nochmals 477 Hanfpflanzen in Töpfen angepflanzt. In E., in den Gewächshäusern des Schwiegervaters des Angeklagten J. O., bauten die beiden zudem 3625 Hanfpflanzen an. Die in M. und E. beschlagnahmten frischen Hanfpflanzen weisen einen THC-Gehalt von 0,6 - 4,3% auf. Die beschlagnahmten getrockneten Hanfstauden weisen einen THC-Gehalt von 9,8 - 14% auf. Die beiden Angeklagten gingen davon aus, dass der von ihnen produzierte Hanf den Grenzwert von 0,3% THC überschreiten würde und nahmen zumindest in Kauf, dass er später zur illegalen Verwendung als Betäubungsmittel dienen würde bzw. konnten eine spätere entsprechende Verwendung nicht zuverlässig ausschliessen." Nach Punkt 2 der Zusatzanklageschrift (Handel; angeklagt J. O.) wird zur Bandenmässigkeit ausgeführt: „Bei den geschilderten Betäubungsmitteldelikten hatten sich die beiden Angeklagten zusammen mit D. M. in bandenmässiger Vereinigung zusammengefunden in der Absicht, inskünftig zur Verübung mehrerer, im Einzelnen noch unbestimmter Betäubungsmitteldelikte zusammenzuwirken."


Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist den Ausführungen der Beurteilten zu folgen. So muss sich aus der Zusatzanklageschrift - trotz des fliessenden Übergangs von der Hauptanklageschrift, wobei diese unbestrittenermassen das Akkusationsprinzip nicht verletzt - ergeben, welcher Lebensvorgang, d.h. welche Handlung oder Unterlassung der Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll. Im vorliegenden Fall sind jedoch die den Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfe, insbesondere in Bezug auf den Vorsatz, zu unbestimmt. So wird aus der vorliegend zur Diskussion stehenden Anklageschrift nicht klar, inwiefern den Beurteilten ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird, d.h. weshalb sie zumindest in Kauf genommen haben, dass der von ihnen produzierte und über dem Grenzwert von 0,3% THC-Gehalt liegende Hanf später zur illegalen Verwendung als Betäubungsmittel dienen würde, bzw. warum sie eine spätere entsprechende Verwendung nicht zuverlässig ausschliessen konnten. Da in der Zusatzanklageschrift betreffend Punkt 1 hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes keine konkrete tatbestandsmässige Handlung geltend gemacht wird, genügt es nicht, diesbezüglich entweder auf die Hauptanklageschrift zu verweisen oder in der Appellationsbegründung eine Konkretisierung nachzureichen. Nach Gesagtem genügt die Zusatzanklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2003 in Punkt 1 den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb auf diesen Teil der Anklage zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips gemäss § 143 Abs. 3 lit. d StPO nicht eingetreten wird.


5.a) (…)


b) Nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut, wenn er die Tat vorsätzlich begeht. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann. Gemäss Ziff. 2 lit. b von Art. 19 BetmG liegt ein schwerer Fall insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG darf Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch) nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Nach Art. 1 Abs. 1 BetmG sind Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis. Zu den Betäubungsmitteln in diesem Sinne gehört nach Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG das Hanfkraut. Obwohl das Hanfkraut ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist, sind der Anbau und der Verkauf von Hanfkraut aber nicht eo ispo untersagt. Verboten und strafbar sind nur der Anbau und Verkauf etc. von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung. Ob diese einschränkende Voraussetzung erfüllt ist, hängt wesentlich vom Gehalt an der psychoaktiven Substanz THC ab. Da das Betäubungsmittelgesetz keine Vorschrift betreffend den zulässigen THC-Gehalt enthält, hat die Praxis, gestützt auf verschiedene Erlasse betreffend die Lebensmittel und die Landwirtschaft, beim Industriehanf einen THC-Gehalt von maximal 0,3 % als Grenzwert festgesetzt. Dieser Grenzwert kann als Massstab dafür dienen, ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten muss und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. September 2003 [6P.59/2003 bzw. 6S.136/2003] E. 5.1; BGE 126 IV 200 E. 1). Auch der Anbau und das Inverkehrbringen von Hanfsetzlingen und Hanfsamen ist nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG verboten, sofern dies zur Betäubungsmittelgewinnung geschieht (Entscheid des Bundesgerichtes vom 31. Mai 2001 [6S.189/2001] E. 2b). Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten Entscheid vom 8. September 2003 [6P.59/2003 bzw. 6S.136/2003] in E. 6.2 unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Eventualvorsatz offengelassen, ob der Anbau und der Verkauf von Hanfkraut mit einem THC-Gehalt von mindestens 0,3 % den objektiven Tatbestand nicht eo ipso, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung erfülle, dass eine Verwendung des Hanfkrauts als Betäubungsmittel wahrscheinlich sei. (...)


Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 19 Ziff. 1 BetmG durch den Anbau und den Verkauf von Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln genügt Eventualvorsatz, wenn das Hanfkraut einen THC-Gehalt von mindestens 0,3 % aufweist (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. September 2003 [6P.59/2003 bzw. 6S.136/2003] E. 7; Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Mai 2002 [6S.66/2002] E. 1; Entscheid des Bundesgerichts vom 18. September 2001 [6P.94/2001 bzw. 6S.415/2001] E. 4a; BGE 126 IV 198 E. 2). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. September 2003 [6P.59/2003 bzw. 6S.136/2003] E. 7.1; BGE 125 IV 251 E. 3c, mit Hinweisen). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Insoweit, d.h. hinsichtlich des Wissensmomentes, besteht mithin zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit Übereinstimmung. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt hingegen den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab. Wer den Erfolg in Kauf nimmt, „will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. Dazu ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg „billigt" (BGE 125 IV 251 E. 3c). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten ist aus äusseren Umständen auf die inneren Tatsachen zu schliessen. Der Sachrichter hat die relevanten tatsächlichen Umstände möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen und damit auf Eventualvorsatz erkannt hat (Entscheid des Bundesgerichtes vom 8. September 2003 [6P.59/2003 bzw. 6S.136/2003] E. 7.1, mit weiteren Hinweisen; BGE 125 IV 252 E. 3c). Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Täter eventualvorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt hat, gehören u.a. die Grösse des (ihm bekannten) Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltsverletzung. Je grösser etwa das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltsverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 252 E. 3c, mit Hinweisen). Philippe Weissenberger führt dazu aus, bei fehlendem Geständnis des Täters werde sich der Vorsatz zumeist indirekt aus den Tatumständen ableiten lassen. Diese Momente könnten je nach den in Frage stehenden Tathandlungen unterschiedlich sein. Zu nennen seien beispielhaft der Name der Hanfsorte, die Qualität des Hanfes gemessen an seinem Anteil an THC, das Aussortieren der Pflanzenteile mit besonders hohem THC-Gehalt (Blüten), der zugelassene Hanfprodukte um ein Vielfaches übersteigende Kaufpreis von Hanfkraut sowie die Umstände des Verkaufs. Diese und andere belastende Momente seien eindeutige Indizien dafür, dass der Täter Kenntnis vom objektiven Charakter des Hanfkrautes als Betäubungsmittel gehabt habe (Philippe Weissenberger, in: recht 2000 S. 236 f.).


c) (…)


d) (…)


e) (…)


6. (…)


7. (…)


8. Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann der Richter anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Die Sicherungseinziehung erfolgt unter folgenden kumulativen Voraussetzungen: Erstens ist eine strafbare Handlung begangen worden oder eine solche wurde zumindest ernsthaft vorbereitet; nicht relevant ist, ob es tatsächlich zu einem Strafurteil kommt. Zweitens werden Gegenstände aufgefunden, die zur strafbaren Handlung einen (Delikts-) Konnex aufweisen, indem sie zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder durch die strafbare Handlung hervorgebracht worden sind. Drittens stellen die fraglichen Gegenstände eine konkrete Gefährdung dar für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung. Viertens erweist sich die Einziehung im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als gerechtfertigt (Florian Baumann, Basler Kommentar I, N 5 zu Art. 58 StGB). Möglich ist die Einziehung regelmässig auch bei Prozess- bzw. Verfahrenshindernissen, z.B. wenn der Täter unbekannt, flüchtig oder verstorben ist, bei fehlendem Strafantrag sowie bei Verjährung der Straftat (Basler Kommentar, N 7 zu Art. 58 StGB, mit Hinweisen). Aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK ergibt sich, dass der ein Strafverfahren abschliessende, nicht verurteilende Entscheid in der Begründung nicht den Eindruck erwecken darf, dass den Betroffenen in Tat und Wahrheit doch eine strafrechtliche Schuld treffe und er daher bei Fortführung des Verfahrens auf jeden Fall verurteilt worden wäre. Der Entscheid über die Einziehung ist indessen gegenüber dem das Strafverfahren abschliessenden, nicht verurteilenden Entscheid selbständig; denn die Einziehung ist ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person möglich und setzt somit auch nicht die Durchführung eines Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person voraus. Die zuständige Behörde darf und muss auch in Fällen, in denen ein Strafverfahren aus irgendwelchen Gründen nicht stattfindet oder eingestellt wird, prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Einziehung erfüllt seien. Im Übrigen ist eine strafrechtliche Schuld gerade nicht Voraussetzung für eine Einziehung nach Art. 58 StGB (BGE 117 IV 237 E. 3). Bereits im Entscheid BGE 112 IV 71 ff. hat das Bundesgericht im Hinblick auf die vor der seit dem 1. August 1994 gültigen Fassung des Art. 58 StGB erkannt, dass die Straftat, zu deren Begehung der einzuziehende Gegenstand dienen sollte, weder ausgeführt noch auch bloss versucht worden sein müsse. Eine andere Auffassung erschiene auch mit dem Sinn des Art. 58 Abs. 1 StGB kaum vereinbar, der die Einziehung von zur Verübung von Straftaten bestimmten Gegenständen schon vorsieht, wenn sie die öffentliche Ordnung gefährden. Insoweit erweist sich die Einziehung klarerweise als eine Massnahme mir präventivem Charakter. Tatsächlich verfolgt sie denn auch den Zweck, einer Verwirklichung der für die öffentliche Ordnung bestehenden Gefahr vorzubeugen. Dieses Ziel würde jedoch nicht erreicht, wenn zumindest der objektive Tatbestand der Straftat gegeben sein müsste (BGE 112 IV 72 E. 1a).


Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind nach Art. 58 Abs. 1 und 2 StGB sämtliche (örtlich und von der Polizei) beschlagnahmten Hanfpflanzen und die daraus produzierten Destillate zur Vernichtung einzuziehen. Die Einziehung betrifft zunächst alle im Eigentum der N. GmbH und im allfälligen Eigentum der Beurteilten stehenden beschlagnahmten Hanfpflanzen, mit Ausnahme derjenigen betreffend Punkt 1 der Zusatzanklage, da bezüglich diesen kein Zweifel besteht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso unproblematisch erweist sich nach Ansicht des Kantonsgerichts die Einziehung zur Vernichtung allfälliger im Eigentum der O. AG stehenden Hanfpflanzen. Dies deshalb, weil einerseits gemäss den Erwägungen zu Punkt 4 der Hauptanklage beide Angeklagten bezüglich allen beschlagnahmten Hanfpflanzen - mit Ausnahme derjenigen betreffend Punkt 1 der Zusatzanklage - der bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt worden sind, und weil andererseits die enge Verflechtung zwischen der O. AG und der N. GmbH in personeller und wirtschaftlicher Hinsicht ausgewiesen und zudem eine exakte Klärung der Eigentumsverhältnisse bezüglich der beschlagnahmten Hanfpflanzen kaum möglich ist und im Übrigen die Eigentumsverhältnisse bei beschlagnahmten Betäubungsmitteln grundsätzlich nicht von Bedeutung sein können. Unter Beachtung der Unschuldsvermutung kann den Beurteilten zwar, nachdem auf Punkt 1 der Zusatzanklage zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips nicht eingetreten wird, nicht der Vorwurf gemacht werden, dass es bei einer strafrechtlichen Beurteilung höchstwahrscheinlich zu einer entsprechenden Verurteilung wie gemäss Punkt 4 der Hauptanklage gekommen wäre. Allerdings ist festzustellen, dass auch sämtliche Pflanzen im sogenannten H.teil an der V.strasse durchwegs einen über dem Grenzwert von 0,3 % liegenden THC-Gehalt aufweisen (Zusatzanklage act. 639 ff.). Nun ist zwar der Anbau von Hanfkraut, wie bereits ausgeführt (oben E. 5b) nicht eo ispo strafbar. Allerdings wäre es geradezu widersinnig, wenn die Betäubungsmittelcharakter aufweisenden Hanfpflanzen lediglich aufgrund des Umstandes, weil aus formellen Gründen auf Punkt 1 der Zusatzanklage nicht eingetreten werden konnte, zurückgegeben werden müssten, nachdem das Kantonsgericht die Beurteilten wegen bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und dabei festgestellt hat, dass sämtliche Hanfpflanzen in den Fällen, in welchen im vorliegenden Verfahren eine richterliche Beurteilung möglich ist, zumindest eventualvorsätzlich zu Betäubungsmittelzwecken angebaut worden sind. In Nachachtung der vorstehend zitierten Praxis des Bundesgerichts sind deshalb auch die Punkt 1 der Zusatzanklage betreffenden beschlagnahmten Hanfpflanzen zur Vernichtung einzuziehen. Demgegenüber werden die (örtlich und von der Polizei) beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen unter Aufhebung der Beschlagnahme gemäss § 102 StPO zu Handen wes Rechts zurückgegeben.


9. (…)


KGE ZS vom 18. Juni 2004 i.S. J. O. und M. W. (71-03/895 [A 255]/NEP)


Sowohl die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde als auch die staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Mai 2005 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.



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