Bei der Überschreitung der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff handelt es sich um einen Schuldausschliessungsgrund, bei dessen Fehlen es an einer Voraussetzung für einen Schuldspruch mangelt. Die sich zur Wehr setzende Person ist somit freizusprechen, weshalb die Zivilforderungen des Opfers auf den Zivilweg verwiesen werden (Art. 32 und 33 Abs. 2 Satz 2 StGB; Art. 9 OHG; E. 5 und 7).

Sachverhalt

Mit Urteil vom 7. Juli 2004 sprach die Vizepräsidentin des Strafgerichts F. D. in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramts Laufen vom 19. Dezember 2003 der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Schadenersatzforderungen des Opfers wurden auf den Zivilweg verwiesen. Der Angeklagte wurde verurteilt, dem Opfer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.-- zu bezahlen, die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Mit Eingabe vom 19. Juli 2004 erklärte der Angeklagte die Appellation gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 7. Juli 2004.



Erwägungen

(…)


4. (…) Das Kantonsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt und sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt sind (…).


5. Gegenstand der Appellation ist die Frage, ob der Angeklagte in Notwehr bzw. in Notwehrexzess gehandelt hat. (…)


Das Kantonsgericht folgt der Auffassung des Strafgerichts, dass die Abwehr des Angeklagten nicht den Umständen angemessen war, da der Angriff mit weniger gefährlichen verfügbaren Mitteln hätte abgewendet können. (…)


Das Kantonsgericht geht davon aus, dass der Angeklagte die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten hat, weshalb er straflos bleibt (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB). (…)


Bei Art. 33 Abs. 2 StGB geht es um einen Schuldminderungs- bzw. -ausschliessungsgrund. Der Exzess bleibt also rechtswidrig. Wird der Täter jedoch für straflos erklärt, so ist das rechtlich nichts anderes als ein Freispruch (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 2. Auflage, § 10, Rz. 89 mit Verweis auf BGE 101 IV 121 und BGE 73 IV 262). Nach Art. 32 StGB ist die Tat, die das Gesetz als straflos erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen. Die Feststellung, dass der Angeklagte straflos bleibt, weil er in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Notwehr überschritten hat, besagt, dass er kein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Sie enthält rechtlich nichts anderes als einen Freispruch (BGE 73 IV 262). Das Handeln des Angeklagten ist zwar tatbestandsmässig und rechtswidrig, doch fehlt es an der weiteren Strafbarkeitsvoraussetzung der Schuld. Da es sich bei Art. 33 Abs. 2 Satz StGB um einen Schuldausschliessungsgrund handelt, fehlt es an einer Voraussetzung für einen Schuldspruch, weshalb der Appellant in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen ist.


(…)


7. (…) Die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung sowie die Schadenersatzansprüche gründen auf der erstinstanzlichen Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung. Gemäss Art. 9 OHG entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren eingestellt ist. Da das Kantonsgericht hinsichtlich der Anklage wegen einfacher Körperverletzung zu einem Freispruch gelangt, wird auch die Genugtuungsforderung des Geschädigten vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.


KGE ZS vom 7. Dezember 2004 i.S Staatsanwaltschaft und L. S. gegen F. D. (100 04 806/AFS)



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