16 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schikanebetreibung


Gegen Betreibungen, die der Betriebene als ungerechtfertigt empfindet, ist die betreibungsrechtliche Beschwerde in aller Regel ausgeschlossen (E. 3)



Erwägungen

1. (…)


2. (…)


3. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG ist eine Kenntnisgabe von Betreibungen an Dritte durch das Betreibungsamt ausgeschlossen, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden ist. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf diesen Löschungsgrund. Er macht geltend, dass die von Frau L. gegen ihn eingeleitete Betreibung nichtig sei, da sie rechtsmissbräuchlich bzw. schikanös erfolgt sei. Das Bundesgericht hat in BGE 115 III 18 ff. festgehalten, dass auf Nichtigkeit einer Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs nur in Ausnahmefällen erkannt werden könne, nämlich dann, wenn es offensichtlich sei, dass der Gläubiger mit der Betreibung Ziele verfolge, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten, so z.B. um den Betriebenen zu bedrängen. Dieser Entscheid des Bundesgerichts vom 17. März 1989 wurde allerdings vor Inkrafttreten des revidierten SchKG auf den 1. Januar 1997 gefällt. Es wird denn auch die Ansicht vertreten, dass nun nicht mehr auf Nichtigkeit erkannt werden könne, da die Möglichkeit der richterlichen Aufhebung der Betreibung durch die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG besteht (vgl. SchKG-Cometta, N 12 zu Art. 22). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs anerkennt, dass Schikanebetreibungen für den Betriebenen schon wegen der Eintragung in das öffentlich zugängliche Betreibungsregister eine diffamierende Wirkung haben und die Kreditwürdigkeit herabsetzen können. Gegen Betreibungen, die der Betriebene als ungerechtfertigt empfindet, ist die betreibungsrechtliche Beschwerde, welche die Überprüfung der Amtstätigkeit des beklagten Vollstreckungsorgans bezweckt, jedoch in aller Regel ausgeschlossen. Das Betreibungsamt ist gehalten, nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl zu erlassen. Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt. Insbesondere in materiellrechtlicher Hinsicht fehlt dem Betreibungsamt jegliche Kognitionsbefugnis. Das Betreibungsamt darf insbesondere nicht einfach jede Betreibung auf Nichtigkeit untersuchen, sondern nur bei Offensichtlichkeit einschreiten. Nach einer Analyse der Gesamtumstände gelangt die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Schluss, dass der qualifizierte Ausnahmefall, welcher ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde vom Amtes wegen rechtfertigen würde, in diesem Falle nicht vorliegt. Der Grund der Forderung leitet sich laut Zahlungsbefehl aus einer Täuschung ab, welche eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 15. Juni 2001 nach sich ziehe. Die besagte Forderung ist zwar vor dem Hintergrund der Ausführungen des Betriebenen in seiner Eingabe vom 2. November 2004 in der Tat zweifelhaft. Es erscheint hingegen nicht geradezu in die Augen springend, dass mit der Betreibung offensichtlich nur Ziele verfolgt werden, die nicht das Geringste mit einer Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Es kann dem Betreibungsamt Waldenburg vor dem Hintergrund der verflochtenen Beziehungen der Parteien nicht vorgeworfen werden, dass es verpflichtet gewesen wäre, die Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verweigern. Im Übrigen kann der Betriebene nichts daraus ableiten, dass die Betreibende bis heute keine Klage eingereicht hat, zumal das Betreibungsrecht den Gläubiger eben gerade nicht mit einer allgemeinen Fortführungslast beschwert. Der Anzeigesteller ist daher auf die ordentliche zivilrechtliche Abwehrmassnahme der negativen Feststellungsklage zu verweisen um eine Klärung der Rechtslage und eine Löschung des Eintrages zu bewirken. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit abzuweisen.


4. (…)


Entscheid der AB SchKG vom 22. Februar 2005 i.S. L. (200 04 951/LIA)



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