18 Anwaltsrecht

Unabhängigkeit gerichtlicher Parteientschädigungen von Honorarvereinbarungen


Divergenzen zwischen einer gerichtlich zugesprochenen Parteientschädigung und einer privatrechtlichen Honorarvereinbarung haben die Parteien als Folge der gesetzlichen Regelung hinzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AnwG; E. 5).


Die Kriterien zur Berechnung des Stundenansatzes sind auch nach der Revision der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte dieselben geblieben, weshalb bei der Auslegung der neuen Bestimmung auch die bisherige Praxis zu berücksichtigen ist (§ 3 Abs. 1 TO; E. 6.1).



Sachverhalt

Das Strafgericht hat die Honorarnote des Privatverteidigers in einem Strafverfahren gekürzt und den in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatz von CHF 250.-- auf CHF 200.-- reduziert. Der Verteidiger macht im Appellationsverfahren geltend, dass er mit seinem Mandanten einen Stundenansatz von CHF 250.-- vereinbart habe. Dies sei angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für den Appellanten sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse seines Klienten angemessen. Eine derartige Kürzung des Honorars führe im Resultat dazu, dass entweder der Mandant trotz dem Freispruch noch Anwaltskosten tragen müsse, oder dass der Verteidiger trotz gewonnenem Prozess sein vereinbartes Honorar nicht erzielen könne. Ferner rügt der Appellant, dass die Reduktion des Stundenansatzes angesichts der Umstände des vorliegenden Strafverfahrens nicht gerechtfertigt sei.



Erwägungen

(…)


5. Der Appellant macht geltend, dass es zu einem unbilligen Resultat führe, wenn das Gericht im Falle eines Freispruchs nur einen Teil des Honorars entschädige und nicht dasjenige, welches der Mandant mit seinem Verteidiger vereinbart habe.


Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (SGS 178) richtet sich die Honorierung der Anwältin oder des Anwalts durch die Klientschaft unter Vorbehalt der Berufsregeln des Bundesanwaltsgesetzes nach der Honorarvereinbarung mit der Klientschaft. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die von den Gerichten festzusetzenden Parteientschädigung nach der Tarifordnung. Somit ist bereits gesetzlich festgelegt, dass das Gericht bei der Festsetzung einer Parteientschädigung nicht an die interne Honorarvereinbarung zwischen dem Anwalt und dessen Mandantschaft gebunden ist. Im Bereich der Honorarvereinbarung besteht Privatautonomie zwischen den Parteien, d. h. das Gericht hat sich grundsätzlich nicht mit der Höhe des Honorars auseinanderzusetzen. Allerdings hat es die gerichtlich auszusprechende Parteientschädigung nach den gesetzlichen Vorgaben der Tarifordnung zu bestimmen. Somit kann es zu Divergenzen führen, wenn der internen Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Klientschaft ein höherer Stundenansatz zu Grunde liegt als der gerichtlich festgesetzten Parteientschädigung. Nicht zuletzt deshalb normiert Art. 15 Abs. 1 Anwaltsgesetz explizit, dass die Klientschaft über die möglichen Konsequenzen betreffend Parteientschädigung zu orientieren ist. Es ist somit Aufgabe des Anwalts, seiner Klientschaft mitzuteilen, dass die vom Gericht festzusetzende Parteientschädigung unter Umständen nicht die Höhe der internen Honorarvereinbarung erreicht. Ob bei einer solchen Divergenz der Angeklagte trotz eines Freispruchs einen Teil seiner Anwaltskosten selbst tragen muss, oder ob der Verteidiger trotz gewonnenem Prozess auf einen Teil des vereinbarten Honorars verzichten muss, entzieht sich im vorliegenden Fall einer gerichtlichen Beurteilung. Allein aus dem Umstand, dass die Festlegung des Stundenansatzes dem Gericht obliegt und es dadurch zu Divergenzen zwischen einer gerichtlich zugesprochenen Parteientschädigung und einer privatrechtlichen Honorarvereinbarung kommen kann, kann der Appellant nichts zu seinen Gunsten ableiten, bilden doch solche Differenzen die Folge der gesetzlichen Regelung.


6.1


(…)


Mit der revidierten und auf den 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes dahingehend geändert worden, dass das Honorar eines Rechtsvertreters nach Zeitaufwand neu CHF 180.00 bis 350.00 pro Stunde, statt bisher CHF 100.00 bis 200.00 pro Stunde, betragen darf. Die Formulierung des § 3 Abs. 1 Tarifordnung ist vom Gesetzgeber - wie bereits die alte Fassung der Tarifordnung - bewusst offen gehalten worden und gibt der zuständigen Behörde einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Beurteilung der Honorarforderung eines Rechtsvertreters. Konkret hat die die Tarifordnung anwendende Behörde bei der Festlegung des Stundenansatzes ein Auswahlermessen, d. h. sie hat einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Stundenansätzen innerhalb des von der Tarifordnung festgesetzten Rahmens (Urteil des Kantonsgericht vom 09. November 2004 in Sachen K-T. S., S. 5). § 3 Abs. 1 Tarifordnung legt aber auch fest, dass die zuständige Behörde bei der Festsetzung des Stundenansatzes die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die damit verbundene Verantwortung und die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person berücksichtigen muss. Hier handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis ausgelegt werden müssen.


Mit der Ausweitung des Tarifrahmens in der neuen Tarifordnung, insbesondere der Erhöhung des oberen Ansatzes von CHF 200.-- auf CHF 350.--, wurde eine zeitgemässe Flexibilisierung der Parteientschädigung angestrebt. Die Erhöhung des Stundenansatzes rechtfertigte sich namentlich angesichts der Zunahme von Fällen mit internationaler Verflechtung oder komplizierten wirtschaftlichen Sachverhalten. Die Kriterien zur Berechnung des Stundenansatzes sind indes dieselben geblieben, weshalb bei der Auslegung der neuen Bestimmung auch die bisherige Praxis zu berücksichtigen ist. Aus dem Gesagten kann kein Anspruch auf eine generell höhere Parteientschädigung abgeleitet werden als noch unter der alten Tarifordnung (Urteil des Kantonsgericht vom 09. November 2004 in Sachen K-T. S., S. 6). Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterien und des neuen gesetzlichen - erhöhten - Rahmens angemessene Parteientschädigung festzusetzen. Dabei ergibt sich die Angemessenheit einer Parteientschädigung nicht allein aus der Beurteilung, ob ein leichter, mittelschwerer oder schwieriger Fall zu behandeln war. Bei einem einfachen Fall, der effizient in kurzer Zeit bearbeitet wird, ist die Anwendung eines höheren Stundenansatzes nicht wegen seines Schwierigkeitsgrades generell ausgeschlossen, während umgekehrt zeitaufwändige, schwierige Prozesse zu einer hohen Auslastung der Anwaltskanzlei führen können, wobei diesem Umstand durch Anwendung eines tieferen Stundenansatzes Rechnung getragen werden kann.


(…)


KGE ZS vom 10. Mai 2005 i.S. Staatsanwaltschaft gegen O. K. (100 05 169/AFS)



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