2 Zivilrecht

Voraussetzungen zur Leistung von Kostenvorschüssen


Die Pflicht zur Leistung eines Prozess- bzw. Anwaltskostenvorschusses hängt - unabhängig davon, ob sie sich aus der Beistands- oder aus der Unterhaltspflicht ergibt - in erster Linie von der Bedürftigkeit der Antrag stellenden Partei ab. Bedürftigkeit liegt bei einem monatlichen Überschuss von CHF 600.-- und einem den Notgroschen von ca. CHF 25'000.-- übersteigenden Vermögen nicht vor (Art. 159 und 163 ZGB; E. 3.1 und E. 3.2).



Sachverhalt

Im Rahmen des zwischen den Ehegatten E.-B. hängigen Eheschutzverfahrens verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Arlesheim in seiner Verfügung vom 18. April 2005 unter anderem Folgendes:


„(…)


3. Die Gerichtsgebühr von CHF 600.-- zuzüglich Auslagen von CHF 100.-- und die Kosten der Kindsvertretung von CHF 906.-- inklusive Auslagen und CHF 64.-- MWSt. werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt.


Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.


Der Ehemann wird verpflichtet, einen Teil des Honorars der Rechtsvertreterin der Ehefrau zu tragen und der Ehefrau entsprechend den Betrag von CHF 5'837.-- an ihre ausserordentlichen Kosten zu bezahlen."


Dagegen erklärte der Ehemann einerseits mit Datum vom 25. April 2005 die Appellation und erhob andererseits mit Eingabe vom 2. Mai 2005 Beschwerde. Dabei wurde jeweils das Begehren gestellt, es sei unter o/e Kostenfolge Ziffer 3 Absatz 2 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Arlesheim vom 18. April 2005 ersatzlos aufzuheben.


In ihrer Beschwerde- bzw. Appellationsantwort vom 20. Mai 2005 stellte die Ehefrau das Rechtsbegehren, es seien die Appellation und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, sofern und soweit darauf einzutreten sei. (…)



Erwägungen

1. (…)


2.1-2.3 (…)


3.1 Das Bundesgericht hat bisher nicht klar entschieden, ob sich die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen aus der Beistands- oder aus der Unterhaltspflicht ergibt (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Kommentar zum Eherecht, Band I, Bern 1988, N 38 zu Art. 159 ZGB; mit Hinweisen). Nach einem Teil der Lehre erscheinen die entsprechenden Kosten ohne Weiteres als Unterhalt, wenn der Rechtsstreit den gemeinsamen ehelichen Bereich betrifft. Zum Unterhalt zählen deshalb die Kosten für ein Eheschutzverfahren und die Prozesskostenvorschüsse in einem Scheidungsprozess, soweit der Prozess nicht von vornherein als aussichtslos oder die Prozessführung gar als mutwillig angesehen werden muss. Diese Leistungen lassen sich direkt auf die Unterhaltspflicht stützen, ohne dass dafür auf die Beistandspflicht zurückgegriffen werden müsste (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 15 zu Art. 163 ZGB). Auch Hasenböhler ist der Ansicht, dass Prozesskostenvorschüsse, jedenfalls insoweit als das Verfahren, für das sie zu leisten sind, den gemeinsamen ehelichen Bereich beschlägt, zum Familienbedarf gehören und somit in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 163 ZGB fallen (Franz Hasenböhler, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N 14 zu Art. 163 ZGB). Ein anderer Teil der Lehre ist der Auffassung, dass der Prozesskostenvorschuss als eine auf der Beistandspflicht beruhende Leistung aufzufassen ist. Diese Beistandspflicht muss zumutbar sein. Daher ist Voraussetzung, dass dem ansprechenden Ehegatten die Mittel fehlen, um selbst die Anwalts- und Gerichtskosten vorzuschiessen; der angesprochene Ehegatte muss in der Lage sein, den Vorschuss zu bezahlen (Verena Bräm, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Familienrecht, Zürich 1993, N 135 zu Art. 159 ZGB). Unabhängig davon, welche Lehrmeinung vorzuziehen ist, hängt die Pflicht zur Leistung eines Prozess- bzw. Anwaltskostenvorschusses in erster Linie von der Bedürftigkeit der Antrag stellenden Partei ab. Bedürftigkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Prozessführung dann vor, wenn die Gesuch stellende Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Dabei wird betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind (Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. Januar 2005 [1P.668/2004] E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der kantonalen Praxis erhöht sich die massgebliche Grenze beim Einkommen um einen Zuschlag zum Existenzminimum von 15% des Grundbetrages und beim Vermögen um einen sogenannten Notgroschen von ca. CHF 25'000.-- (vgl. Urteil des Obergerichts vom 14. August 1995, in: Amtsbericht des Obergerichts 1995 S. 56; Adrian Staehelin/Thomas Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 15 Rz. 21, mit Hinweisen).


3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 18. April 2005 betreffend der Kostenverteilung entgegen der Ansicht des Appellanten nicht widersprüchlich ist. Aus der Begründung ergibt sich ohne Weiteres, dass es in Absatz 1 von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung um den eigentlichen Kostenentscheid geht (welcher im Übrigen nicht angefochten worden ist, weshalb Ausführungen dazu unbeachtlich sind), währenddem Absatz 2 von Ziffer 3 einen materiellen eherechtlichen Entscheid hinsichtlich der Unterhalts- bzw. Beistandspflicht der Ehegatten beinhaltet. Da es demzufolge bei der angefochtenen Regelung nicht um den Kostenentscheid geht, spielt auch der Verfahrensausgang keine Rolle. Ebenfalls zu widersprechen ist sodann der Behauptung des Appellanten, er habe keine Gelegenheit gehabt, zu den Kosten Stellung zu nehmen. Aus der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Januar 2005 ergibt sich klar, dass den Ehegatten Frist zur Stellung eines Kostenantrages bis zum 8. Februar 2005 gesetzt wurde, wobei bei Stillschweigen alle Kosten dem Ehemann unter Hinweis auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und seine Beistandspflicht auferlegt worden wären, der Ehemann sich allerdings mit Eingabe vom 8. Februar 2005 innert Frist hat vernehmen lassen. Nicht zu beanstanden ist grundsätzlich die Regelung, wonach die Ehefrau sich mit dem Betrag von CHF 1'830.-- an den Kosten zu beteiligen hat, da dies dem Überschuss von drei Monaten entspricht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu erkennen, dass auch der Ehemann lediglich über einen Überschuss von ca. CHF 600.-- pro Monat verfügt. Daraus ist ersichtlich, dass keine der Parteien in der Lage ist, mittels ihres Einkommens ihre ausserordentlichen Kosten zu begleichen, weshalb das jeweilige Vermögen entsprechend beizuziehen ist. Zwar ist von Seiten des Ehemannes unbestritten, dass er über das grössere Vermögen als die Ehefrau verfügt, allerdings ist nicht die Frage entscheidend, welche der Parteien die finanzkräftigere ist, sondern vielmehr diejenige, ob die Antrag stellende Partei aufgrund ihrer finanziellen Situation in der Lage ist, für die Kostenvorschüsse selbst aufzukommen, oder ob der andere Ehegatte diese gestützt auf seine Unterhalts- bzw. Beistandspflicht übernehmen muss (und aus finanzieller Sicht die Möglichkeit dazu hat). In diesem Zusammenhang wird von der Ehefrau in ihrer Appellations- bzw. Beschwerdeantwort ausgeführt, dass sie über Ersparnisse in der Höhe von CHF 26'689.10 verfügt. Diese Tatsache wurde von der Vorinstanz zu Unrecht in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt. Der genannte Betrag liegt über dem praxisgemäss gewährten Notgroschen und schliesst somit den Unterstützungsbedarf der Ehefrau aus. Hinzu kommt vorliegend, dass der Ehemann aufgrund der angefochtenen Regelung tatsächlich nicht einen Vorschuss leisten, sondern eine bestehende definitive Schuld unter Anzehrung seines Vermögens bezahlen müsste, dies obwohl die Ehefrau selbst dazu in der Lage wäre, was auf eine problematische güterrechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen würde. Nachdem die Bedürftigkeit der Ehefrau aufgrund ihres vorhandenen Vermögens nicht gegeben ist, besteht keine Leistungspflicht seitens des Ehemannes, weshalb im Ergebnis in Gutheissung der Appellation Ziffer 3 Absatz 2 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufzuheben ist.


4.1-4.2 (…)


KGE ZS vom 12. Juli 2005 i. S. G. E.-B. / E. E. (100 05 390 /NEP)



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