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Höhe des Strassenbeitrags


§ 96 EntG bietet eine ausreichende Grundlage zum Erlass provisorischer Beitragsverfügungen. Anfechtbar sind sowohl die provisorische Beitragsverfügung, sofern sie im Rahmen der Planauflage eröffnet wird, wie auch die definitive Beitragsverfügung. Der provisorische Kostenverteiler ist nicht von der Gemeindeversammlung festzulegen (§ 96 EntG; § 47 Abs. 1 GemG; E. 2a).


Die Handhabung des Ermessens durch den Gemeinderat ist vom Kantonsgericht nicht zu überprüfen (§ 45 VPO; E. 3).


Erschliessungsbeiträge werden erhoben, wenn einer Person aus einer öffentlichen Anlage ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst. Ein Sondervorteil liegt nur dann vor, wenn eine Wertvermehrung eintritt. Die Höhe der Beiträge, welche die Beitragspflichtigen insgesamt an das Unternehmen beitragen müssen, sind auf diese im Verhältnis des ihnen zukommenden Wertzuwachses zu verteilen (§§ 90 und 91 EntG; E. 5a und b).


Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Reduktion des erhobenen Erschliessungsbeitrages um ca. 50% (E. 6).



Sachverhalt

Am 27. Januar 2003 genehmigte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EWG) Röschenz das Strassenbauprojekt "Zweigstrasse" sowie die voraussichtlichen Grundeigentümerbeiträge. Die öffentliche Planauflage des Strassenbauprojekts (inklusive Beitragsperimeterplan und Kostenverteiltabelle) erfolgte vom 17. März 2003 bis zum 17. April 2003. Für die Parzelle Nr. ____, Grundbuch (GB) Röschenz, im Eigentum von J., wurde in der Kostenverteiltabelle ein Betrag von Fr. 15'920.50 eingesetzt.


Mit Schreiben vom 10. April 2003 erhob J. gegen die Kostenverteiltabelle Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit dem Begehren, die Parzelle Nr. ____ sei aus dem Beitragsperimeter auszuschliessen. Mit Urteil vom 16. Februar 2004 wies das Steuer- und Enteignungsgericht die Beschwerde ab.


Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 erhob J. Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer bezüglich Ausbau der Zweigstrasse in Röschenz nicht beitragspflichtig sei (Ausschluss der Parzelle Nr. ____ aus dem Beitragsperimeter). Eventualiter sei die Beitragspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 26 Abs. 5 des Strassenreglements (Strassenreglement) vom 26. November 1998 zu reduzieren (Reduktion Beitragsperimeter auf die Winkelhalbierende). Im Rahmen einer allenfalls bestehenden Beitragspflicht sei die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Baukosten der Zweigstrasse auf den ersten Drittel der Zweigstrasse (Beitragsklasse 33%) zu beschränken. Mit Beschwerdebegründung vom 28. Juli 2004 beantragte J., das Urteil des Steuer- Enteignungsgerichts vom 16. Februar 2004 sei aufzuheben. Die Beitragspflicht des Beschwerdeführers sei gemäss § 26 Abs. 5 Strassenreglement zu reduzieren (Reduktion Beitragsperimeter auf die Winkelhalbierende).



Erwägungen

1. (…)


2. Vorweg ist auf die gerügten Verfahrensmängel einzugehen.


a) Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift geltend gemacht, das Bauprojekt, der Baukredit und der Kostenverteiler seien nicht von der Gemeindeversammlung genehmigt worden. Anlässlich der heutigen Verhandlung bringt er vor, dass in der Zwischenzeit Bauprojekt und Baukredit, nicht aber der Kostenverteiler von der Gemeindeversammlung genehmigt worden seien.


a/aa) Wie das Verwaltungsgericht (heute Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) bereits mit Urteil vom 24. April 1985 i.S. K.I. festgestellt hat, bietet § 96 Abs. 2 EntG eine ausreichende Grundlage für den Erlass provisorischer Beitragsverfügungen. Gemäss dieser Vorschrift kann zunächst die Beitragspflicht als solche, sofern sie im Rahmen der Planauflage eröffnet wird, beim Enteignungsgericht angefochten werden. Gegen die eigentliche Beitragsverfügung ist wiederum eine Beschwerde an das Enteignungsgericht möglich. Mit dieser Zweiteilung des Verfahrens hat der Gesetzgeber offenbar Folgendes bezweckt: In einem ersten Schritt sollen die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile etc.) geklärt werden; in einem zweiten Schritt (d.h. im Rahmen einer Beschwerde gegen die Beitragsverfügung) kann die Berechnung der Beiträge im Detail auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Aufgrund der erwähnten Gesetzesbestimmung ergibt sich aber auch, dass das Gemeinwesen nicht verpflichtet ist, ein zweiteiliges Verfahren durchzuführen. Das Gemeinwesen kann sich auch auf den Erlass einer Beitragsverfügung beschränken, mit der Folge, dass sämtliche Einwendungen erst im Beschwerdeverfahren gegen die Beitragsverfügung vorgebracht werden können.


Zu Recht hat die Vorinstanz sodann in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2004 darauf hingewiesen, dass der provisorische Kostenverteiler - und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall - nicht von der Gemeindeversammlung festzulegen ist, da er nicht in den Kompetenzbereich der Gemeindeversammlung gemäss § 47 Abs. 1 GemG fällt.


a/bb) Was die Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, das Bauprojekt und der Baukredit seien von der Gemeindeversammlung nicht genehmigt worden, kann nun festgestellt werden, dass die Gemeindeversammlung am 18. November 2004 sowohl das Bauprojekt als auch den Baukredit genehmigt hat. Unbestrittenermassen ist somit davon auszugehen, dass das Verfahren grundsätzlich an einem formellen Fehler gelitten hat, dieser nun aber geheilt worden ist. Dem Beschwerdeführer sind aus diesem Fehler keinerlei Nachteile entstanden.


b) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Kostenverteiler sei während der Auflagefrist geändert worden. Er sei vom Gemeinderat erst an seiner abendlichen Sitzung vom 17. März 2004 genehmigt worden und deshalb habe er am 17. März 2004 noch nicht in zulässiger Weise aufgelegen haben können. Die Gemeinde bringt vor, der Kostenverteiler sei bereits am 17. März 2004 so aufgelegen, wie er am Abend des 17. März 2004 durch den Gemeinderat genehmigt worden sei.


Im Rahmen dieses Verfahrens kann nicht mehr ausfindig gemacht werden, in welcher Form der Kostenverteiler am 17. März 2004 aufgelegen hat. Tatsache ist, dass der Kostenverteiler spätestens ab 18. März 2004 - 17. April 2004 in korrekter Form aufgelegen hat. Damit lag dieser während 31 Tagen auf. Des Weiteren hat die Auflage des Kostenverteilers - auch wenn sie möglicherweise an einem formellen Mangel leidet - ihren Zweck - nämlich die Möglichkeit einer Einsprache zu ermöglichen - vollumfänglich erfüllt. Der Beschwerdeführer hat innert Frist ein Rechtsmittel einreichen können. Er hat damit keinerlei Rechtsnachteil erlitten, weshalb auch dieses Vorgehen der EWG Röschenz nicht zu beanstanden ist.


3. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 lit. a und b VPO grundsätzlich auf sämtliche Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Durch das Kantonsgericht nicht zu überprüfen ist somit die Handhabung des Ermessens durch den Gemeinderat. Daran ändert auch Art. 6 EMRK nichts. Das Bundesgericht hat diesbezüglich ausgeführt, Art. 6 EMRK verlange zumindest eine freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, dagegen nicht eine Ermessenskontrolle (BGE 120 Ia 30, 119 Ia 95 f.).


4. (…)


5. a) Gemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümer oder an Grundstücken dinglich Berechtigten, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung an das Unternehmen herangezogen werden. Rechtsprechung und Lehre bezeichnen die Grundeigentümerbeiträge als Vorzugslasten, d.h. als Abgaben, die als Beiträge an die Kosten einer öffentlichen Erschliessungseinrichtung jenen Personen auferlegt werden, deren Grundstücke durch die Einrichtung im Wert zunehmen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form eines Kostenbeitrages als gerechtfertigt erscheint. Bei den Erschliessungsbeiträgen handelt es sich um sogenannte Mehrwertbeiträge, d. h. um Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst. Als Vorzugslasten werden die Erschliessungsgebühren denjenigen Grundeigentümern überbunden, deren Grundstücke durch die Errichtung im Wert zunehmen, wobei die Höhe des Beitrages vom Mehrwert abhängig ist (BGE vom 7. Februar 2002 i.S. Erbengemeinschaft W.X. [2P.278/2001] E. 2.2; VGE vom 28. Mai 1986 i.S. EWG Pfeffingen, E. 1, in: BLVGE 1986, S. 86 f., vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz 2647 ff., Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 111 B I, mit Hinweisen; Hermann Bucher, Die Vorteilsbeiträge der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher Strassen, Kanalisationen und Wasserversorgungsanlagen nach Basellandschaftlichem Recht, Basel 1969, S. 8).


Ein Sondervorteil liegt im Erschliessungsrecht regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen, Kanalisation, Versorgungsnetzen und Werkleitungen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt. Tritt eine Wertvermehrung von Vornherein nicht ein oder wird sie durch Nachteile ökonomischer Art neutralisiert, so fällt ein Sondervorteil ausser Betracht. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob der Vorteil realisiert wird. Sodann begründen nur erhebliche Vorteile die Beitragspflicht (Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: Schweizerisches Zentralblatt [ZBl], 97/1996 S. 532 f.) Keine Wertsteigerung bewirkt in der Regel der Ausbau einer Erschliessungsanlage, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (Bernhard Staehelin, Erschliessungsbeiträge, Basel 1979, S. 137). Ob einem Grundstück ein besonderer Vorteil zukommt, ist auf Grund einer objektiven Betrachtung zu beurteilen (Ruch, a.a.O., S. 533 FN 21). Der durch die Erschliessung geschaffene Vorteil darf aber nicht nur theoretischer Natur sein, sondern muss objektiv gesehen realisierbar sein. Es ist aber unerheblich, ob der durch die Erschliessung betroffene Grundeigentümer den Mehrwert durch Überbauung oder Verkauf des Grundstückes in Geld umsetzt (BGE vom 7. Februar 2001 i.S. Erbengemeinschaft W.X. [2P.278/2001] E. 3.2.1). Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE 110 Ia 209 E. 4c; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 2655).


b) Das Enteignungs- wie das Raumplanungs- und Baurecht des Kantons Basel-Landschaft übertragen die Kompetenz zur Beitragsfestsetzung den Gemeinden. Wo die Gemeindereglemente oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, sind die Beiträge, welche die Beitragspflichtigen insgesamt an das Unternehmen beitragen sollen, auf diese im Verhältnis des ihnen zukommenden Wertzuwachses zu verteilen (§ 91 EntG). § 36 RBG ermächtigt die Gemeinden ausdrücklich, Reglemente zu erlassen, in denen u.a. die Finanzierung von Erschliessungsanlagen geregelt wird.


6. Die Gemeinde Röschenz hat von der ihr durch das Enteignungs- und das Raumplanungs- und Baurecht eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung der kommunalen Verkehrsanlagen im Strassenreglement vom 26. November 1998, welches vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss Nr. 867 vom 4. Mai 1999 genehmigt wurde, geregelt. Gemäss § 29 Strassenreglement sind die Baukosten von Erschliessungsstrassen zu 100% von den beitragspflichtigen Grundeigentümern zu tragen. Die Baukosten von Sammelstrassen hingegen werden zu 100% von der Gemeinde getragen. § 26 Abs. 1 Strassenreglement hält fest, dass der Beitragsperimeter den Kreis der für die Verkehrsanlagen beitragspflichtigen Grundstücke definiert und dass der Beitragsperimeter alle von der Beitragspflicht betroffenen Grundstücksflächen nach Massgabe des an der Verkehrsanlage erwachsenen Vorteils erfasst.


Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass das fragliche Eckgrundstück einerseits an die


Rübackerstrasse (Sammelstrasse) und anderseits an die geplante Zweigstrasse anstösst. Wie auch der Augenschein gezeigt hat, ist die Erschliessung über beide Strassen ohne Schwierigkeiten möglich, d. h. das Grundstück kann problemlos über die bereits erstellte Rüb-ackerstrasse erschlossen. Auf dem Grundstück ist unter Umständen noch eine interne Erschliessungsstrasse nötig. Dies gilt aber sowohl für eine Erschliessung über die Rübackerstrasse als auch für eine Erschliessung über die Zweigstrasse. Allerdings bringt die Möglichkeit der Erschliessung über die Zweigstrasse doch eine erhebliche Verbesserung. Dies vor allem deshalb, weil - wie auch schon die Vorinstanz festgehalten hat - der Beschwerdeführer durch die neue Erschliessungsstrasse im Hinblick auf eine künftige Überbauung eine grössere Freiheit in Bezug auf die Art der Überbauung sowie die Regelung der Zufahrt zur Parzelle erhält. Denkbar wäre etwa eine Abparzellierung des hinteren Teils der Parzelle, der dann über die Zweigstrasse voll erschlossen wäre. Dies hätte zweifellos einen Mehrwert zur Folge. Aber auch ohne Abparzellierung erhöhen sich die Möglichkeiten für die Ausrichtung eines künftigen Gebäudes oder die Gestaltung des Umfeldes. Demzufolge erfährt das zur Diskussion stehende Grundstück einen erheblichen Mehrwert, welcher dessen Einbezug in den Beitragsperimeter rechtfertigt.


Allerdings ist der Vorteil der dem Beschwerdeführer durch die neue Erschliessungsstrasse zukommt, nicht gleich gross wie der Vorteil der den Parzellen, die nicht bereits durch die Rübackerstrasse erschlossen sind, entsteht. Der Einbezug der gesamten Fläche zu 100% ist nicht gerechtfertigt. Geht man davon aus, dass der Vorteil durch die Erschliessung über die Rübackerstrasse und die Zweigstrasse zusammen 100% ergeben, so lässt sich der sich durch die Zweigstrasse ergebende Vorteil mit ca. 50% beziffern. Mit anderen Worten ist es auch gerechtfertigt, im vorliegenden Fall die Bestimmung von § 26 Abs. 5 Strassenreglement heranzuziehen, wonach bei Grundstücken, die an mehreren Verkehrsflächen liegen, eine doppelte Belastung auszuschliessen ist, indem der Beitragsperimeter als Winkelhalbierende sich berührender bzw. als Mittellinie parallel verlaufender Verkehrsflächen festgelegt wird.


Demzufolge ist der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit an die Einwohnergemeinde Röschenz zurückzuweisen, damit diese den Strassenbeitrag nach diesen Vorgaben festlegt.


KGE VV vom 22. Juni 2005 i.S. J.(810 04 192)/GFD



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