2 Raumplanung, Bauwesen

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Baugesuch für eine Bauschuttrecyclinganlage in der Gewerbezone


Vertritt eine Gemeinde öffentliche (kommunale) Anliegen wie den Lärmschutz ihrer Einwohner, so ist sie zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, da ihre Betroffenheit derjenigen einer Privatperson gleichgestellt wird (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO, Art. 57 USG, E. 1.4.a-c).


Den Gemeinden kommt auf dem Gebiet des Bau- und Planungsrechtes Autonomie zu, weswegen sie zur Erhebung der Verfassungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie befugt sind (§ 41 Abs. 1 VPO, E. 1.4.d).


Wenn der Bau oder Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und die Einsprecher durch diese, seien es Lärm, Staub, Erschütterungen oder andere Einwirkungen, betroffen werden, so kann bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein, ohne dass bereits von einer Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO, E. 1.5.a-c).


In der Gewerbezone sind mässig störende Betriebe zulässig, in der Industriezone stark störende Betriebe. Das Abgrenzungsmerkmal ist das abstrakte Störpotential des Betriebstyps. Dieses abstrakte Störpotential ist weitgehend durch Beurteilung der Umweltauswirkungen der Anlage abzuschätzen. Weder kantonales, kommunales noch eidgenössisches Recht enthält Bestimmungen, die eine Bauschuttrecyclinganlage in der Gewerbezone per se als zonenfremd qualifizieren. Im Übrigen kommt bei der Beurteilung der Zonenkonformität einer Bauschuttrecyclinganlage dem kantonalen Recht nur soweit eine selbständige Bedeutung zu, als dieses nicht vom USG erfasste Sachverhalte regelt. Somit muss die Zonenkonformität der vorliegenden Bauschuttrecyclinganlage aufgrund der konkreten Immissionssituation beurteilt werden, umso mehr, als auch die Beschwerdeführer primär die Immissionsaspekte hervorheben (§ 23 Abs. 1 und 2 RBG, ZR 4/63, Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV, E. 1.1.-1.3).


Die durch das vorliegende Projekt verursachte Verkehrszunahme vermag noch keine Zonenwidrigkeit zu begründen (E. 1.4.a und b).


Nur gewisse Abfallanlagen müssen bereits in der Richtplanung berücksichtigt werden (Art. 31 ff. USG i.V.m. Art. 17 TVA, E. 2.1-2.4).


Eine Baubewilligung für eine Abfallanlage darf nur erteilt werden, wenn in der Region ein Bedürfnis für die Anlage besteht. Der Begriff "Region" ist aber keinesfalls auf ein so kleines Gebiet wie das "Hintere Frenkental" zu begrenzen (§§ 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 USG BL, E. 3.1.-3.6).


Die Rechtsprechung des Bundesgerichts kristallisiert zwei typische Wirkungsfelder der Planungsgrundsätze heraus und zwar einerseits die Berücksichtigung bei der Planung und andererseits bei der Rechtsanwendung. Erstens haben Planungsgrundsätze im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung die Wirkung eines allgemein lenkenden Massstabes. Bei der Ausscheidung einzelner Nutzungszonen oder beim Erlass von Planungsmassnahmen bestimmen sie das entsprechende öffentliche Interesse mit. Planungsgrundsätze spielen auch in Bezug auf die Planungspflicht von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone eine wichtige Rolle. Planungsgrundsätze sind zweitens auch bei der Beurteilung konkreter Bauvorhaben von erheblicher Bedeutung, indem sie die Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe und Ermessenstatbestände mitbestimmen. Die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte von Art. 3 RPG kann jedoch nur in gewissen Fällen vorgenommen werden, nämlich einerseits bei Bauten ausserhalb der Bauzone, andererseits bei Bauvorhaben in der Bauzone von erheblicher Bedeutung (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG, E. 4.1.a - 4.4.).


Grundrechte, vorliegendenfalls die Eigentumsgarantie, haben nicht nur eine abwehrende Funktion gegen Beeinträchtigungen durch den Staat, sondern begründen auch eine staatliche Schutzpflicht gegen Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden. Die grundrechtliche Schutzpflicht kann aber ebenso wenig wie das Umweltrecht einen absoluten Schutz gegen jegliche Beeinträchtigung und Risiken gewähren. Auch bei Annahme einer grundrechtlichen Schutzpflicht ist deshalb eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen erforderlich. Dies ist in erster Linie Sache der einschlägigen Gesetzgebung, welche durch Festlegung der unzulässigen bzw. zulässigen Tätigkeiten die Grenze zwischen einer unerlaubten Gefährdung und einem hinzunehmenden Restrisiko definiert. Die Frage nach der Tragweite der grundrechtlichen Schutzpflicht ist daher in der Regel gleichbedeutend mit der Frage nach der richtigen Anwendung des einschlägigen Gesetzesrechts. Die umweltrechtlichen Bestimmungen beinhalten in der Regel bereits die grundrechtliche Schutzpflicht (E. 5).


Aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes setzt sich das Kantonsgericht auch mit den Ausführungen der Expertenkommission auseinander, die nicht Inhalt des Fragekatalogs waren; zumal es sich dabei um Ausführungen im Bereich des Umweltschutzrechtes handelt und an der Einhaltung der Bestimmungen des Umweltschutzrechtes ein grosses öffentliches Interesse besteht (§ 12 Abs. 1 VPO, E. 7).


Gesetzliche Grundlagen und Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichtes und der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 9 USG, Art. 3 und 13 UVPV, E. 8)


Auseinandersetzung mit der Expertise (E. 9.2.) und den Ausführungen des Experten anlässlich der 2. Gerichtsverhandlung (E. 9.3.) und daraus folgender Schluss, die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung zurückzuweisen, da in Bezug auf die Lärmimmissionen und Vibrationen der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist (E. 9.4).


Gesetzliche Grundlagen für Regelung der zulässigen Lärmimmissionen (Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 25 Abs. 2 USG, Anhang 6 zur LSV, E. 10.2). Das Vorsorgeprinzip kann dazu führen, dass die Emissionen unterhalb der durch die Belastungsgrenzwerte bezeichneten Schwelle weiter zu reduzieren sind (Art. 1 Abs. 2 USG, E. 10.2.b, c, d). Beim Lärmschutz ist die Anordnung vorsorglicher Emissionsbegrenzungen zusätzlich zur Einhaltung der Planungswerte zu prüfen (Art. 11 Abs. 2 und Art. 23 USG, Art. 7 LSV, E. 10.2.e). Die im vorliegenden Fall konkreten unklaren Sachverhaltspunkte bezüglich der Frage der Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionen (E. 10.4- 10.7).


Gesetzliche Grundlagen für die Festlegung der zulässigen Erschütterungen (Art. 15 USG, E. 11) und des zulässigen Staubaufkommens (Art. 11, 14 USG, E. 12).


Der Regierungsrat bzw. die BUD ist für die Vergütung der Tätigkeit der Expertenkommission zuständig. Die angefallenen Expertisekosten sind nicht von den Parteien zu tragen (§ 20 VPO, § 47 USG BL, §§ 44 ff USV, § 1 lit. b Ziff. 10 i.V.m. § 7 der Verordnung über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit vom 13. August 1991 bzw. § 19 der Verordnung über die Vergütung für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen vom 30. März 2004, § 40 Abs. 1 des Dekretes vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz bzw. § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 des Dekretes vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz, E. 13).


Zusammenfassung (E. 14).



Sachverhalt

Die A. AG reichte beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (Bauinspektorat) ein Baugesuch (Nr. 0742/2002) für eine Bauschuttrecyclinganlage in der Gewerbezone G1/G2 der Gemeinde Reigoldswil, ES III, ein. Gemäss UVB der Gruner AG sieht das Projekt vor, pro Jahr maximal 50'000 t Abbruchmaterial anzunehmen, auf dem Areal zu brechen und bis zu seiner Wiederverwertung zwischenzulagern. Es ist geplant, dass für die Verarbeitung des Bauschuttes zu Granulat während 12 Wochen pro Jahr eine mobile Brecheranlage auf dem Areal betrieben wird. Im Einsatz sollen neben der Brecheranlage auch ein Pneulader und ein Bagger sein. Das Bauinspektorat wies die gegen das Baugesuch erhobenen Einsprachen ab und erteilte der Gesuchstellerin u.a. gestützt auf die UVP durch die Umweltschutzfachstellen die Baubewilligung für das genannte Projekt, wobei es in der Betriebsbewilligung die erlaubte maximale Annahme- und Verarbeitungsmenge Abbruchmaterial (vorliegendenfalls mineralische Bauabfälle) von 50'000 t (=30'000 m3) auf jährlich 30'000 t (=18'500 m3) reduzierte. Dagegen erhoben die Einwohnergemeinde Reigoldswil und etliche Private bei der Baurekurskommission Beschwerde, welche abgewiesen wurde. Diesen Entscheid fochten die Einwohnergemeinde Reigoldswil und etliche Private beim Kantonsgericht an. Der Instruktionsrichter lehnte das Gesuch der Beschwerdeführer, es sei bei der Expertenkommission für Umwelttechnik (Expertenkommission) eine Stellungnahme einzuholen, mit Verfügung vom 19. März 2004 ab. Vorbehalten bleibe ein gegenteiliger Beschluss der urteilenden Fünferkammer. Das Kantonsgericht bejahte anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 12. Mai 2004 die Zonenkonformität der fraglichen Anlage und erachtete den Bedürfnisnachweis als erbracht. Da jedoch v.a. offene Fragen bezüglich des Verlaufs des Terrains - und damit verbunden der Lärmabsorption durch das Gelände - sowie allgemein bezüglich der Einhaltung der Grenzwerte bestanden und keine Lärmberechnung für den Standort Seewenstrasse 1, der sich im Gegensatz zu den anderen Standorten in der ES II und nicht in der ES III befindet, vorlag, beschloss das Gericht, den Fall auszustellen und auf Antrag der Beschwerdeführer eine Expertise bei der Expertenkommission für Umwelttechnik einzuholen. Nachdem alle Parteien zu den vom Gericht formulierten Expertenfragen Ergänzungs-, Änderungs- bzw. Präzisierungsanträge gestellt hatten, verfasste das Gericht mit Verfügung vom 23. Juli 2004 die der Expertenkommission zu stellenden Fragen. Die A. AG hatte dem Gericht mit ihrer Stellungnahme einen Zusatzbericht der Gruner AG vom 14. Juni 2004 eingereicht. Darin wurden unter Berücksichtigung der Terrainaufschüttung neue Lärmberechnungen vorgenommen. Ebenso wurden für die beiden möglichen Standort-Eckpunkte des Brechers die Berechnungen erweitert bzw. neu durchgeführt. Die Expertenkommission kam in ihrem Bericht vom 16. September 2004 unter anderem zum Schluss, dass es zur Beurteilung, ob die Planungswerte eingehalten seien, einerseits notwendig sei, durch das Vermessungs- und Meliorationsamt die geforderten Geländeschnitte zur rechnerischen Abschätzung der Boden- und Hindernisdämpfung erstellen zu lassen. Andererseits erachtete sie es als notwendig, die quantifizierende messtechnische Erfassung der Boden- und Hindernisdämpfung durch eine unabhängige Institution durchführen zu lassen, letzteres zur Erfassung des Unterschieds vom Rechen- zum Messwert. Erst wenn diese Daten vorliegen würden, sei es möglich, die vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten. Aufgrund dieser zwei und weiterer Punkte sei der UVB der Gruner AG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Expertenkommission äusserte sich auch zu Punkten, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Fragekatalogs gewesen waren.



Erwägungen

I. Formelles


1.1.-1.3.


1.4.a) Als erstes ist zu prüfen, ob die Gemeinde zur Beschwerde legitimiert ist. Das allgemeine Beschwerderecht nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist herkömmlicherweise auf Private zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung ist jedoch auch ein Gemeinwesen nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, soweit es gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist (BGE 123 II 371, 425; 122 II 33 mit Hinweisen). Das gilt insbesondere dann, wenn es als materieller Verfügungsadressat in seinen vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist (BGE 122 II 33, 118 Ib 614). Darüber hinaus ist ein Gemeinwesen legitimiert, wenn es durch die angefochtene Verfügung in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (BGE 125 II 192, 124 II 409). Ferner wird die Legitimation des Gemeinwesens auch dann bejaht, wenn spezifische öffentlich-rechtliche Anliegen zur Diskussion stehen, so etwa der Schutz seiner Einwohner vor Fluglärm, der Schutz des Grundwassers oder bei Fragen betreffend zentrale Elemente des kommunalen Ortsbildes (vgl. BGE vom 28.April 2000 [1A 59/1995] E. 1c, in: URP 2000, S. 691 ff.). So hat das Bundesgericht ausgeführt, dass Gemeindeinteressen in legitimationsbegründender Weise berührt sind, wenn ein mit Immissionen verbundenes Werk die Gemeinden als Grundeigentümerin gleich wie Private mit Immissionen belastet oder wenn sie als Gebietskorporationen öffentliche (kommunale) Anliegen wie den Lärmschutz der Einwohner zu vertreten haben und insofern durch die Lärmeinwirkungen in hoheitlichen Befugnissen betroffen werden (BGE 124 II 304 E. 3b). Ein bloss allgemeines Interesse der Gemeinde an der richtigen Rechtsanwendung genügt zur Begründung einer mit einer Privatperson vergleichbaren Betroffenheit nicht.


1.4.b) Das Umweltrecht knüpft an diese Umschreibung der Beschwerdeberechtigung von Gemeinwesen an. Gemäss Art. 57 USG sind die Gemeinden berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden sowie der Bundesbehörden in Anwendung des Umweltschutzgesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Änderung haben. Art. 57 USG kommt insofern Erinnerungsfunktion zu, weil die allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen, wie sie in § 47 lit. a VPO oder Art. 103 lit. a OG statuiert sind, bloss bestätigt werden, ohne dass darüber hinaus eine besondere Behördenbeschwerde in Umweltangelegenheiten geschaffen würde (siehe hierzu Theo Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2003, Rz. 1 zu Art. 57 USG). Demnach setzt die Betroffenheit in hoheitlichen Befugnissen voraus, dass die Gemeinde in der fraglichen Angelegenheit über eine gewisse Autonomie verfügt bzw. spezifisch kommunale öffentliche Interessen geltend machen kann (Loretan, a.a.O., Rz. 7 f. zu Art. 57 USG). Im Allgemeinen ist das öffentliche Interesse schutzwürdig, falls die Gemeinde einen konkreten rechtlichen oder faktischen Nachteil erleidet.


1.4.c) Da die Gemeinde Reigoldswil im vorliegenden Fall u.a. Lärmschutzinteressen ihrer Einwohner geltend macht, ist ihre Legitimation gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO zu bejahen.


1.4.d) Im Übrigen rügt die Gemeinde Reigoldswil auch die Verletzung der Gemeindeautonomie. § 41 Abs. 1 VPO statuiert, dass die Einwohner- und Bürgergemeinden Verfügungen und Entscheide letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons beim Verfassungsgericht wegen Verletzung der Gemeindeautonomie anfechten können. Den Gemeinden kommt auf dem Gebiet des Bau- und Planungsrechtes anerkanntermassen Autonomie zu. Die Frage, ob der Gemeinde im gerügten Bereich tatsächlich Autonomie zukommt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (BGE 127 I 103, 120 Ia 204, 119 Ia 217). Die Gemeinde ist somit auch zur Erhebung der Verfassungsgerichtsbeschwerde gestützt auf § 41 VPO befugt.


1.5.a) Als nächstes ist zu prüfen, ob die privaten Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind.


1.5.b) Zur Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer 2-4 ist festzustellen, dass diese nicht Adressaten der angefochtenen Verfügung sind. Es stellt sich die Frage, ob sie als Drittpersonen zur Beschwerde legitimiert sind. Im Zusammenhang mit Baubewilligungen sind grundsätzlich nur Personen legitimiert, bei denen eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht und die durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen berührt sind (BGE 125 II 15; in diesem Sinn auch KGE VV Nr. 165 vom 28. August 2002 [2002/161]). Eine Person ist dementsprechend zur Beschwerde legitimiert, wenn sie darlegen kann, dass sie persönlich durch das Bauvorhaben einen praktischen, wirtschaftlichen oder anders gearteten Nachteil erleidet. Der Nachweis der konkreten Sachumstände, welche die Legitimation begründen, obliegt der beschwerdeführenden Person, die dartun muss, inwiefern die Erteilung der Baubewilligung konkrete eigene Interessen stärker beeinträchtigt als die Interessen irgendwelcher Dritter (VGE Nr. 35 vom 16. Februar 2000 [99/106]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Beschwerdebefugnis dann weit gezogen, wenn die Auswirkungen eines Werkes als solche wahrnehmbar sind und ohne technisch aufwändige und kostspielige Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen Immissionen geschieden werden können (BGE 112 Ib 154 E. 3). Im Zusammenhang mit der Bewilligung stationärer Anlagen wird die für die Legitimation erforderliche Beziehung vom Bundesgericht bereits dann bejaht, wenn der Bau oder Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und die Einsprecher durch diese, seien es Lärm, Staub, Erschütterungen oder andere Einwirkungen, betroffen werden. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, an der Einsprache- und Beschwerdebefugnis des Einzelnen nichts. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugplatzpisten wohnen, oder etwa alle jene Personen, die vom Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 110 Ib 99, 102 E. 1c; VGE Nr. 140 und 141 vom 21. Juni 2000 [99/71/99/72] E. 3b). In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass bereits von einer Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (BGE 110 Ib 99, 102 E. 1c; zum Ganzen auch BGE 121 II 178). Die geplante Anlage wird - nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Lage unmittelbar am engsten Taleinschnitt - nicht geringe Auswirkungen bezüglich Lärm, Staub und Abgasen zur Folge haben, die in der näheren Umgebung als solche wahrnehmbar sein werden. Hinzu kommt die durch die Anlage bedingte Zunahme des Schwerverkehrs, welche ebenfalls zu einer in der Nachbarschaft wahrnehmbaren Immissionserhöhung in Bezug auf Lärm und Abgase führen wird.


1.5.c) Die Beschwerdeführer 3h, 3k, 3l und 4 bewohnen eine Liegenschaft bzw. sind Eigentümer einer Liegenschaft, die innerhalb eines Radius von 200 m von der fraglichen Anlage entfernt liegt, die Beschwerdeführer 3, 3d, 3e, 3f, 3g, und 3p wohnen innerhalb eines Radius von 400 m und die Beschwerdeführer 2, 3a, 3b, 3c, 3i und 3j innerhalb eines Radius von 500 m. Diese Beschwerdeführer sind entsprechend der oben genannten Rechtsprechung aufgrund der zu erwartenden Immissionen ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Das Kantonsgericht bejaht zudem aufgrund der topographischen Verhältnisse (relativ schmales Tal, eventuelle Reflexion des Lärms durch die Talwände) auch die Legitimation der Beschwerdeführer 3m, die 760 m von der fraglichen Parzelle entfernt wohnen, sowie diejenige der Beschwerdeführer 3n und 3o, die 1.5 und 1.1 km von der geplanten Anlage entfernt wohnen. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer 2-4 ist aufgrund des Gesagten zu bejahen.


II. Materielles


1. Zonenkonformität / Gemeindeautonomie


1.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass eine Bauschuttrecyclinganlage in der Gewerbezone nicht zonenkonform sei. In dieser Zone seien nur mässig störende Betriebe zugelassen. Die Bewilligung für eine derartige Anlage würde nicht nur die baurechtlichen Bestimmungen zur Gewerbezone, sondern auch die Gemeindeautonomie verletzen, da die beschwerdeführende Gemeinde im Einklang mit ihrem Leitbild und wegen ihrer abgeschiedenen Lage keine Industriezone ausgeschieden habe. Die Bauschuttrecyclinganlage stelle aufgrund des verursachenden Lärms und Verkehrsaufkommens einen Industriebetrieb dar. Die Beschwerdegegnerinnen hingegen verneinen die Verletzung der Planungshoheit der Gemeinde, da der Entscheid der Gemeinde, die in Frage stehenden Parzellen der Gewerbezone zuzuweisen, durch den angefochtenen Entscheid nicht berührt werde. Des Weiteren sei die Bauschuttrecyclinganlage in der Gewerbezone zonenkonform. So würden nach konstanter Praxis unter den Begriff "mässig störende Betriebe" auch Bauschuttrecyclinganlagen, Depots für Strassenaufbruch, Tanklager usw. fallen. Im Kanton Basel-Landschaft würden bisher 16 Bauschuttrecyclinganlagen bestehen. Davon läge keine einzige in einer Industriezone.


1.2.a) Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG statuiert, dass eine Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Bauten und Anlagen dem Nutzungszweck einer Zone entsprechen. Art. 14 Abs. 2 RPG unterscheidet unter dem Titel "Nutzungspläne" zwischen Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzone. Gemäss Art. 18 Abs. 1 RPG kann das kantonale Recht weitere Nutzungszonen vorsehen. § 19 RBG sieht sechs verschiedene Nutzungszonen vor; darunter findet sich auch die Bauzone. § 20 Abs. 1 RBG nennt zunächst eine ganze Reihe von Bauzonentypen, so auch die Gewerbe- und Industriezone. Gemäss § 20 Abs. 2 RBG können diese einzelnen Bauzonen nach Bauweise und Intensität der Nutzung weiter unterteilt werden. Gemäss § 23 Abs. 1 RBG umfassen Gewerbezonen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betrieben vorbehalten sind. Absatz 2 dieser Bestimmung sieht zugleich vor, dass Industriezonen gemäss § 20 Abs. 1 lit. f RBG für Betriebe bestimmt sind, die wegen ihrer stark störenden Einflüsse nicht in anderen Zonen zugelassen sind.


1.2.b) Das Zonenreglement der Gemeinde Reigoldswil definiert nicht ausdrücklich, welche Art von Betrieben in der Gewerbezone zulässig ist. Es verweist jedoch bezüglich des Immissionsschutzes auf die kantonalen Zonenreglement-Normalien (ZR 4/63). Darin wird in Übereinstimmung mit § 23 Abs. 1 RBG festgehalten, dass unter den Begriff Gewerbe nicht übermässig störende Betriebe fallen würden. Als Beispiele werden Werkhöfe, Werkstätten, Lagerhäuser, Fabriken und Industrieanlagen genannt. Im Kommentar zum genannten Normblatt wird dazu ausgeführt, dass die dritte Stufe für das Gewerbe vorgesehen sei und "obwohl eine Unterscheidung zwischen Gewerbe und Industrie heute kaum mehr möglich ist, wird der herkömmliche Begriff Gewerbe für diese Stufe verwendet." Es solle damit verdeutlicht werden, dass in solchen Gebieten wohl Fabrikanlagen, Lagerhäuser etc. zulässig seien, diese aber im Gegensatz zur Stufe 4 (Industrie) hier nicht übermässig stören dürften. Als logische Folge der vorangegangenen Abstufung enthalte die vierte, als Industrie bezeichnete Immissionsstufe keinerlei Einschränkungen bezüglich der Störungen. Sie könne daher nur dort zur Anwendung gelangen, wo keine Beeinträchtigung der Wohngebiete möglich sei, was in unserem dicht besiedelten Gebiet sehr schwierig sein dürfte.


1.2.c) Eine analoge Formulierung des Begriffs mässig störender Betrieb findet sich im Übrigen auch im Umweltschutzrecht des Bundes. Art. 43 Abs. 1 lit. c. LSV bestimmt, dass in Nutzungszonen, in denen „mässig störende Betriebe" zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie in Landwirtschaftszonen die ES III gilt. Soweit also auch von den Beschwerdeführern die Zonenkonformität vom Aspekt der Lärmimmissionen abhängig gemacht wird, stellt sich somit zunächst die Frage nach dem Verhältnis zwischen kantonalem Recht und Bundesrecht. Trotz der bundesrechtlichen Regelung im Zusammenhang mit Umweltaspekten - insbesondere der Lärmschutzverordnung - kommt dem kantonalen Recht insofern eine selbstständige Bedeutung zu, als dieses Auswirkungen behandelt, die vom Umweltschutzrecht des Bundes nicht abgedeckt sind. Dazu gehören zum Bespiel jene Fälle, wo es nicht um den „Betrieb von Anlagen" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG geht. Dazu kommen städtebauliche Aspekte, wie sie gemäss den Zonenvorschriften für den Charakter einer Quartierüberbauung massgebend sein können, weil es dabei mehr um raumplanerische als um umweltrechtliche Gründe geht, die die Zulässigkeit eines Betriebes in der Wohnzone bestimmen. Das Kantonsgericht hat mit Urteil vom 19. November 2003 (Urteil Nr. 278/279, 2003/167 und 2000/178, E. 3d) festgehalten, dass die Frage, ob ein Betrieb aufgrund der Immissionen, die er verursacht, in einer bestimmten Zone zulässig ist, sich danach beurteilt, in welcher Empfindlichkeitsstufe das fragliche Gebiet eingeteilt ist und welche Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte und Planungswerte festgelegt sind. Insofern komme diesbezüglich Bundesrecht zur Anwendung, das kantonale Recht habe hier keine selbständige Bedeutung. Eine selbständige Bedeutung habe das kantonale Recht nur noch, soweit bei der Überprüfung der Zulässigkeit des Betriebes ortsplanerische Aspekte sowie andere denkbare Auswirkungen des Betriebes wie grosses Verkehrsaufkommen, Gefährdung von Fussgängern, Parkplatzprobleme oder ideelle Immissionen von Bedeutung sind.


1.2.d) Die Auslegung des Gegensatzpaares mässig störend/stark störend unter rein raumplanungsrechtlichen Aspekten ist schwierig. Auch die Suche nach raumplanungsrechtlichen Anhaltspunkten in Bezug auf die Auslegung des Begriffs mässig störender Betrieb in Judikatur und Literatur ist nicht sehr ergiebig. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass das Abgrenzungsmerkmal das abstrakte Störpotential des Betriebstyps ist (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 163; Alexander Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Rz. 76 zu Art. 22). Dieses abstrakte Störpotential ist freilich weitgehend durch Beurteilung der Umweltauswirkungen der Anlage abzuschätzen. Ein kantonaler Grundsatzentscheid in Bezug auf die Zonenkonformität einer Bauschuttrecyclinganlage in der Gewerbezone war nicht zu finden. Das Bundesgericht hat sich am Rand zu dieser Frage geäussert. So stellt es beispielsweise in seinem Urteil vom 11. September 2001 (1A.50/2001, E. 4.2) fest, es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass sich eine Bauschuttrecyclinganlage auch in einer Industrie- oder allenfalls in einer Gewerbezone betreiben lasse (im angeführten Fall ging es darum, ob das Deponieren und Aufbereiten von Bauschutt in der bestehenden Abbau- und Deponiezone zonenkonform sei). Gleichzeitig führt das Bundesgericht aber aus, dass dabei die Einhaltung von Umweltschutzauflagen, zum Beispiel für den Lärm- und Staubschutz, gewisse Schwierigkeiten bereiten möge, diese aber keineswegs grundsätzlich unlösbar seien. Weiter erläutert das Bundesgericht zur Frage des Baus einer Recyclinganlage in der Gewerbezone, dass sich die Zonenkonformität nur unter Berücksichtigung der konkreten Erschliessungs- und Überbauungssituation sowie der Immissionssituation beurteilen liesse (E. 4.2.1). Im Übrigen ging es auch bei dem im vorliegenden Verfahren von den Parteien im Zusammenhang mit der Frage der Pflicht zur Standortplanung aufgeführten Bundesgerichtsentscheid 126 II 26 um eine Reststoffverfestigungsanlage, die sich in der Gewerbe- und nicht in der Industriezone befand.


1.3. Aufgrund der obigen Ausführungen kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass weder kantonales, kommunales noch eidgenössisches Recht Bestimmungen enthält, die eine Bauschuttrecyclinganlage in der Gewerbezone per se als zonenfremd qualifizieren. Im Übrigen kommt bei der Beurteilung der Zonenkonformität einer Bauschuttrecyclinganlage dem kantonalen Recht nur soweit eine selbständige Bedeutung zu, als dieses nicht vom USG erfasste Sachverhalte regelt. Des Weiteren kann aus der Tatsache, dass die beschwerdeführende Gemeinde keine Industriezone ausgeschieden hat, nicht abgeleitet werden, dass sie in ihrem Gemeindegebiet keine Bauschuttrecyclinganlage wünsche, da aufgrund der gesetzlichen Grundlagen eine derartige Anlage auch in der Gewerbezone zonenkonform sein kann. Somit muss die Zonenkonformität der vorliegenden Bauschuttrecyclinganlage aufgrund der konkreten Immissionssituation beurteilt werden, umso mehr, als auch die Beschwerdeführer primär die Immissionsaspekte hervorheben. Auf die konkreten Immissionen wird jedoch erst später eingegangen. Zunächst ist - wie in der Erwägung 1.2.c am Ende ausgeführt - unter dem Aspekt der Zonenkonformität noch die Verkehrsproblematik zu erörtern.


1.4.a) Es ist geplant, das betroffene Areal von der Kantonsstrasse über eine acht Meter breite neue Zufahrt über die Hintere Frenke zu erschliessen. Die bestehende Einfahrt der Firma AGR auf Parzelle Nr. 1113 (die südlich an Parzelle Nr. 1530 angrenzt) soll nur in zweiter Priorität genutzt werden. Bei der geplanten Bauschuttrecyclinganlage findet somit keine eigentliche Erschliessung der Anlage durch ein Wohngebiet statt. Zwangsläufig aber durchqueren die Lastwagen die an der Kantonsstrasse gelegenen Dörfer. In der UVP (S. 15) wird ausgeführt, dass bei einer Umschlagsmenge von 50'000 t bzw. 30'000 m 3 pro Jahr sich jährlich rund 8'000 Lastwagenfahrten (inkl. Leerfahrten) ergeben. Bei 260 Arbeitstagen entspricht dies durchschnittlich 31 Fahrten pro Arbeitstag oder einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV / Montag bis Sonntag) von 22 Fahrten. Dazu kommen noch ungefähr 5 An- und Abfahrten (Personenwagen) von Angestellten der Materialaufbereitungsanlage pro Arbeitstag. Gemessen am durchschnittlichen täglichen Verkehr ergibt sich somit auf dem an stärksten betroffenen Streckenabschnitt (Ziefen - Reigoldswil) eine allgemeine Verkehrszunahme von weniger als 1%. Betrachtet man ausschliesslich den Schwerverkehr, so liegt die Zunahme bei ca. 19%.


1.4.b) In Anbetracht, dass die vorgesehene maximale Umschlagsmenge gemäss Betriebsbewilligung auf 30'000 t (=18'500 m 3 ) reduziert wurde, würden sich die Lastwagenfahrten (durchschnittlich täglicher Verkehr) von 22 auf circa 13 reduzieren. Aufgrund dieser Verkehrsverhältnisse kann wohl kaum die Rede davon sein, dass das Projekt als zonenwidrig zu qualifizieren ist.


2. Verletzung der Pflicht zur Standortplanung


2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass gestützt auf Art. 31 ff. USG i. V. m. Art. 17 TVA die kantonalen Behörden die vorgesehenen Standorte für eine Bauschuttrecyclinganlage in ihren Richtplänen ausweisen müssten und für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen zu sorgen hätten. In diesem Sinne wird eine Verletzung der kantonalen Pflicht zur Standortplanung geltend gemacht, weil die in Frage stehende Bauschuttrecyclinganlage im kantonalen Richtplan als solche nicht vorgesehen sei. Die Beschwerdeführer erörtern weiter, dass der von der Vorinstanz aufgeführte BGE 126 II 26 vorliegendenfalls nicht anwendbar sei. Die Beschwerdegegnerinnen machen hingegen geltend, dass es sich bei der geplanten Anlage um eine Anlage im Sinne von Art. 16 TVA handle. Mit der Genehmigung der kommunalen Ausscheidung der Gewerbezone sei der Kanton der Planungspflicht nachgekommen. Es handle sich nicht um eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne von Art. 17 TVA, sondern um einen Recyclingbetrieb; dafür brauche es, wie in BGE 126 II 26 ff. ausgeführt, keine im Richtplan vorgesehene Zone.


2.2. Art. 31, 31a, 31b und 31c TVA befassen sich mit der Abfallplanung und Abfallentsorgung. Art. 16 TVA enthält die Pflicht der Kantone eine Abfallplanung zu erstellen, regelt, welche Bereiche diese Planung insbesondere umfassen muss und hält die Grundsätze fest, welche für die Abfallplanung insbesonders gelten. Art. 17 TVA statuiert, dass die Kantone entsprechend der Abfallplanung die Standorte der Abfallanlagen, insbesondere der Deponien und der wichtigen anderen Abfallanlagen, bestimmen und sie die vorgesehenen Standorte in ihren Richtplänen ausweisen und für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen sorgen.


2.3. Das Bundesgericht hat sich in BGE 126 II 26 ff, S. 35 f. (Urteil vom 17. November 1999, E. 4 b und 4c) ausführlich mit der Tragweite des Art. 17 TVA auseinandergesetzt. Es stellt sich auch im vorliegenden Fall die Frage, ob es sich bei der Bauschuttrecyclinganlage um eine wichtige andere Abfallanlage im Sinne von Art. 17 TVA handelt. Das Bundesgericht führt im genannten Entscheid aus, dass die Voraussetzungen des Art. 17 TVA bei Abfalldeponien regelmässig erfüllt seien, weshalb sie auch ausdrücklich in Art. 17 TVA erwähnt würden. Wichtige andere Abfallanlagen seien solche, bei denen wegen ihrer räumlichen, organisatorischen oder politischen Bedeutung ein raumplanerischer Abstimmungsbedarf vorhanden sei. Gemäss Bundesgericht sei dies vor allem bei Kehrichtverbrennungsanlagen und Sondermüllverbrennungsanlagen der Fall. Das Bundesgericht hat nicht generell entschieden, ob und allenfalls welche weiteren Abfallanlagen eine Bedeutung haben, die ihre Behandlung im Richtplan rechtfertigt. Als Kriterium hat es im vorgenannten Entscheid einerseits ein erhebliches Verkehrsaufkommen gewichtet, andererseits hat es darauf abgestellt, ob besonders problematische Stoffe zur Diskussion stehen, die nur in einem raumplanerisch speziell ausgewählten Gebiet verarbeitet werden könnten. Es gelangte im zu beurteilenden Fall zum Schluss, dass weder beim Transport noch bei der Verarbeitung Risiken bestünden, die über das hinaus gingen, was von verschiedenen in einer Industriezone gelegenen Betrieben zu erwarten sei. Sogar die Tatsache, dass die dort zur Diskussion stehende Anlage ein Einzugsgebiet über mehrere Kantone umfasste, war für das Bundesgericht kein Umstand, welcher zwingend die Behandlung der Anlage im Richtplan gebieten würde. Entscheidend sei, dass sich die dortige Anlage hinsichtlich ihrer räumlichen Auswirkungen und ihrer raumplanerischen Bedeutung nicht wesentlich von einer beliebigen Produktionsanlage in einer Industriezone unterscheide. Art. 17 TVA bezwecke im Übrigen vor allem für Abfallanlagen die erforderlichen Standorte sicher zu stellen. Diese Notwendigkeit ergebe sich primär bei Anlagen, die besondere Standortbedingungen zu erfüllen hätten wie etwa Deponien. Generell solle mit Art. 17 TVA in erster Linie verhindert werden, dass die für die Abfallentsorgung erforderlichen Standorte durch widersprechende Nutzungsansprüche blockiert würden.


2.4. Diese Überlegungen können von der dort zur Diskussion stehenden Reststoffverfestigungsanlage auf die vorliegende Bauschuttrecyclinganlage übertragen werden. Im Übrigen hielt der Regierungsrat Zürich bereits in seinem Entscheid vom 17. September 1997 fest, dass Bausperrgutsortieranlagen nach Bundesrecht nicht zwingend einer Grundlage in der Richtplanung bedürfen (vgl. URP 1998 S. 182). In Anbetracht des zusätzlichen Verkehrsaufkommens von rund durchschnittlich 31 Lastwagenbewegungen pro Arbeitstag (inkl. Leerfahrten) bei einer Umschlagsmenge von 50'000 t bzw. 30'000 m 3 pro Arbeitstag (vgl. UVB S. 15) und damit von rund 19 Lastwagenbewegungen (inkl. Leerfahrten) bei einer gemäss Betriebsbewilligung zugelassenen Umschlagsmenge von 30'000 t sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine besonders risikobehafteten Stoffe recycliert werden sollen, muss im Sinne des vorgenannten Bundesgerichtsentscheides für die hier interessierende Bauschuttrecyclinganlage angenommen werden, dass es sich nicht um eine wichtige andere Abfallanlage im Sinne von Art. 17 TVA handelt und somit keine Pflicht besteht, eine derartige Anlage in der Richtplanung zu berücksichtigen. Somit ist dieser Beschwerdepunkt abzuweisen.


3. Bedürfnisnachweis


3.1. Die Beschwerdeführer monieren, dass der Bedarfsnachweis für die Anlage nicht erbracht sei. Im hinteren Frenkental bestehe kein Bedarf für eine solche Anlage. Hier würden weder die zu verarbeitenden Bauabfälle anfallen noch könne das Recyclingmaterial verbaut werden. Auch der UVB gehe davon aus, dass der Bauschutt vor allem von der Agglomeration Basel her zugeführt werde und nach der Verarbeitung wieder dorthin zurückgefahren werde. Schon daraus folge, dass für die geplante Bauschuttrecyclinganlage in Reigoldswil keine Bewilligung erteilt werden dürfe. Ausserdem solle gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. e TVA der Transport der Abfälle in erster Linie mit der Bahn erfolgen. Der vorliegend umstrittene Standort verfüge nicht über einen Bahnanschluss. Auch sei es im Lichte des Vorsorgeprinzips grundsätzlich unzulässig, derart verkehrsintensive Abfallanlagen weit entfernt von der Abfallquelle zu bewilligen und anschliessend mit dem verfehlten Standort die Notwendigkeit unsinniger Transporte zu begründen.


3.2. Art. 30 Abs. 1 und 2 USG verlangen, dass Abfälle soweit möglich vermieden und soweit möglich verwertet werden müssen.  Gemäss Art. 30h USG erlässt der Bundesrat technische und organisatorische Vorschriften über Anlagen zur Entsorgung von Abfällen (Abfallanlagen) (Abs. 1). Die Behörde kann den Betrieb von Abfallanlagen befristen (Abs. 2). § 25 Abs. 1 USG BL statuiert, dass wer Baustellenabfälle produziert, sie sortieren und dafür sorgen muss, dass sie soweit als möglich wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt werden. Gemäss § 27 Abs. 1 USG BL wird die Baubewilligung für eine Abfallanlage nur erteilt, wenn in der Region ein Bedürfnis für die Anlage besteht. Diese gesetzliche Bestimmung wurde vom Bundesrat am 24. Oktober 1991 unter dem Vorbehalt genehmigt, dass der Passus "Bedürfnis in der Region" so ausgelegt werde, dass ein solches Bedürfnis auch dann bestehe, wenn die zu bewilligende Abfallanlage einem überregionalen oder gesamtschweizerischen Bedürfnis entspreche und der vorgesehene Standort geeignet sei (vgl. Gesetzessammlung, Fussnote zu § 27 USG BL). Gemäss § 27 Abs. 2 USG BL ist zudem eine Betriebsbewilligung der kantonalen Behörde namentlich für Anlagen zum Sortieren, Behandeln oder Verwerten von Abfällen nötig. Die in Frage stehende Bauschuttrecyclinganlage mit mobiler Brecheranlage stellt zweifellos eine Abfallanlage im Sinne von Art. 30h USG und § 27 Abs. 1 USG BL dar (so etwa auch BGE vom 9. September 1997 [1a.405/1996, 1b.695/1996], publiziert in: URP 1997 S. 577 ff.). Die Baubewilligung darf somit nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis in der Region gemäss § 27 Abs. 1 USG BL besteht.


3.3. Gemäss UVB (S. 4 ff.) beabsichtigt die A. AG, Bauabfälle von der Region anzunehmen, diese auf dem geplanten Werkareal zu brechen und sie zur weiteren Verwendung abzugeben. Gemäss UVB liegt der Standort in Reigoldswil verkehrstechnisch günstig für An- und Abtransporte aus dem Raum Liestal sowie ins Waldenburger-, Diegter-, Homburger-, Ergolz- und Laufental. Im UVB wurden die allgemeinen Mengenangaben zum verwertbaren Abfallaufkommen im Kanton Basel-Landschaft (diese Angaben wurden der BUWAL-Publikation Umwelt-Materialien Nr. 132, Abfall, Bauabfälle Schweiz - Mengen, Perspektiven und Entsorgungswege, Band 2 [kantonale Werte] entnommen) der bereits bestehenden Anlagenkapazität in der Region (diese Daten wurden von der Fachstelle Abfall des Amtes für Umweltschutz und Energie des Kantons Basel-Landschaft zur Verfügung gestellt) gegenübergestellt. Für die Bedarfsabschätzung wurde davon ausgegangen, dass die vorhandenen Behandlungskapazitäten in der Region derzeit knapp ausreichend seien. Mit einer maximalen Behandlungskapazität von 50'000 t/a (Tonnen pro Jahr) könne die A. AG jeweils ungefähr die Hälfte des bis in das Jahr 2010 zusätzlich pro Jahr auf den Markt gelangenden Materials verarbeiten. Auf Seite 7 des UVB wird ausgeführt, dass sich das Einzugsgebiet für die Anlieferungen bis in die Region Basel-Stadt (Distanz maximal 30 km) erstrecke. Die Abnahmeorte würden sich im Waldenburger-, Diegter-, Homburger- und Ergolztal (Distanz ca. 10-20 km), im Laufental und Schwarzbubenland (Distanz ca. 15-20 km) sowie teilweise in der Region Liestal (Distanz ca. 12 km) befinden.


3.4. Gemäss Ausführungen im UVB ist davon auszugehen, dass bei Betrachtung der im UVB festgelegten Region ein Bedarf an mehr Kapazität besteht. Dies wird grundsätzlich auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Bestritten ist die zu berücksichtigende Region.


3.5.a) Das USG BL enthält keine Ausführungen dazu, wie der Begriff "Region" in § 27 USG BL zu verstehen ist. An dieser Stelle ist auf die Gesetzesmaterialien zum USG BL einzugehen. In der Vorlage des Regierungsrates an den Landrat betreffend den Entwurf zu einem Gesetz über den Umweltschutz vom 28. November 1989 wird auf Seite 64/119 zur Bewilligungspflicht (§ 27) ausgeführt, dass für Abfallanlagen bereits nach dem Baugesetz eine Baubewilligung nötig sei. Diese dürfe nach § 27 Abs. 1 USG BL nur noch erteilt werden, wenn an der Anlage in der Region ein ausgewiesenes Bedürfnis bestehe. Damit habe der Kanton die Möglichkeit, die Errichtung von Anlagen zu verhindern, welche in einer ohnehin übermässig belasteten Region zu zusätzlichen Belastungen führe, indem sie Abfälle aus anderen Gegenden anziehe. Des Weiteren wird auf Seite 65/119 erläutert, dass der Begriff "Abfallanlagen" im kantonalen Gesetz nicht speziell umschrieben werden müsse, weil dies zweifellos bald im Bundesrecht geschehen werde. Nach Art. 2 lit. k des Entwurfes zur TVA seien Abfallanlagen "Anlagen, in denen Abfälle abgelagert, zwischengelagert oder mit biologischen, chemischen oder physikalischen Methoden behandelt" würden.


3.5.b) Im Protokoll der Umwelt- und Gesundheitskommission der 42. Sitzung vom 1. Juni 1990 wird auf den § 27 USG BL eingegangen. Werner Kunz stellte die Fragen, ob sich der Begriff "Region" nicht nur auf die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft beziehen sollte und ob unter Abfallanlagen auch Sondermüllanlagen fallen würden (S. 577 f.). Jörg Affentranger fragte sich, was der Abs. 1 eigentlich bedeute und führte aus, dass im Vordergrund offenbar stehe, dass der Kanton oder die Gemeinden Abfallanlagen bauen würden. Befürchte man, dass zuviel Kapazität entstehen könne oder glaube der Kanton, ihm könne Konkurrenz erwachsen. Jürg Hofer, ehemaliger Leiter der Stabstelle Umweltschutz der Bau- und Umweltschutzdirektion, erläuterte, dass die Schweiz bis dazumal 110'000 t Sondermüll pro Jahr ins Ausland habe transportieren müssen. Ziel des Bundesrates sei es, den Sondermüll in der Schweiz zu entsorgen. Gewisse Unternehmer hätten festgestellt, dass hier eine Marktlücke bestehe und grosse Gewinnmargen winken würden. Weiter führte er aus: "Es könnte sein, dass wir zum Sonderabfallentsorgungszentrum eines Teils der Schweiz und sogar des näheren Auslands würden. Mit dieser Bestimmung möchten wir dies verhindern und nur den aus den beiden Basel anfallenden Sondermüll entsorgen". Auch der Bund wünsche im Übrigen, dass Anlagen nur Abfall aus der Schweiz annehmen sollen. Des Weiteren erklärte er, dass mit dem Begriff "Region" der Wunsch geäussert werde, das Laufental, das Fricktal, das nähere Elsass und das Badische einzubeziehen. Es werden Voten abgegeben, ob durch § 27 nicht Innovationsmöglichkeiten verhindert würden, ob nicht auch verlangt werden solle, dass kein Abfall aus der Region exportiert werden dürfe sowie dass der Bürger wenig Verständnis habe, wenn Abfall aus anderen Kantonen hier verbrannt würde. Es wurden noch weitere Ideen und Fragen aufgeworfen. Primär ging es jedoch immer um Sonderabfall und Abfallverbrennungsanlagen.


3.5.c) Im Bericht der Umwelt- und Gesundheitskommission an den Landrat betreffend USG BL (89/284) vom 19. November 1990 wird auf Seite 61 zur Bewilligungspflicht (im zu jenem Zeitpunkt aktuellen Gesetzesentwurf war die Bewilligungspflicht in § 28 enthalten) ausgeführt, dass die nach der Baugesetzgebung nötige Baubewilligung für eine Abfallanlage nur erteilt werden dürfe, wenn für die Anlage in der Regio (Nordwestschweiz sowie grenznahe oberelsässische und südbadische Region) ein Bedürfnis ausgewiesen sei. Damit solle einerseits eine sinnvolle Zusammenarbeit in der Region garantiert werden, andererseits solle verhindert werden, dass der ohnehin stark belastete Kanton Basel-Landschaft zum Abfallentsorgungszentrum der Schweiz oder gar des Auslands werde.


3.5.d) Der Landrat diskutierte am 24. Januar 1991 (siehe Protokoll des Landrates Nr. 2514 betreffend Berichte des Regierungsrates vom 28. November 1989 und der Umwelt- und Gesundheitskommission vom 19. November 1990 betreffend Entwurf zu einem Gesetz über den Umweltschutz, 1. Lesung [89/284]) über die Bewilligungspflicht. Es wurden die Anträge gestellt, dass der Bedürfnisnachweis nicht erbracht werden müsse für Anlagen, in denen rein firmeninterne Abfälle gelagert oder behandelt würden bzw. dass ein Betrieb "intern auch etwas über die regionale Grenzen hinausgehen könne". Die Anträge wurden abgelehnt. Der Wortlaut bezüglich Bedürfnisnachweis wurde nicht geändert.


3.5.e) Der Bericht des Landrates vom 14. Februar 1991 betreffend Bericht der Umwelt- und Gesundheitskommission an den Landrat zur 2. Lesung des USG (89/284A) enthält keine Erläuterungen zur Bewilligungspflicht.


3.6.a) Aus den Materialien geht somit eindeutig hervor, dass § 27 Abs. 1 USG BL verhindern wollte, dass der Kanton Basel-Landschaft zum Sonderabfallentsorgungszentrum eines Teils der Schweiz und sogar des näheren Auslands würde. Des Weiteren zeigen die Voten, dass diese Bestimmung die Problematik des Sondermülls und die Abfallentsorgungsanlagen regeln sollte. Vor allem aber ist eindeutig, dass mit dem Begriff "Region" allenfalls das Gebiet Basel-Stadt und Basel-Landschaft, wenn nicht sogar das Gebiet "Laufental, das Fricktal, das nähere Elsass und Badische" gemeint war. Eine Eingrenzung auf ein noch kleineres Gebiet als die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt findet sich in den Materialien nicht. Vielmehr genehmigte der Bundesrat diese Bestimmung mit dem Hinweis, dass Bedürfnis in der Region so ausgelegt werden müsse, dass ein solches Bedürfnis auch dann bestehe, wenn die zu bewilligende Abfallanlage einem überregonialen oder gesamtschweizerischen Bedürfnis entspreche und der vorgesehene Standort geeignet sei.


3.6.b) Diese Ausführungen zeigen klar, dass der Begriff "Region" nicht auf das Gebiet "Hinteres Frenkental" begrenzt werden kann und auch gegen die Mitberücksichtigung des Bedürfnisses des Kantons Basel-Stadt keine Einwände erhoben werden können. Die diesbezüglichen Beschwerdepunkte der Beschwerdeführer sind somit abzuweisen.


3.7. Im Übrigen verlangt § 27 Abs. 1 USG BL nur einen Bedürfnisnachweis für die Region, jedoch nicht, dass der Standort geeignet sein müsse. Erst im Passus des Bundesrates findet sich diese Voraussetzung. In Anbetracht dessen, dass der Bundesrat die Bedingung gestellt hat, dass der Bedürfnisnachweis auch dann erbracht ist, wenn die zu bewilligende Abfallanlage einem überregonialen oder gesamtschweizerischen Bedürfnis entspreche, und der vorgesehene Standort geeignet sei, ist wohl davon auszugehen, dass auch die Standortgeeignetheit nur dann Voraussetzung ist, wenn es sich bei der zu bewilligenden Abfallanlage um eine Anlage handelt, die dem überregionalen oder gesamtschweizerischen Bedürfnis entspricht. Die geplante Anlage in Reigoldswil entspricht aber nicht einem überregionalen oder gesamtschweizerischen, sondern "lediglich" einem regionalen Bedürfnis. Damit lässt sich in Bezug auf eine wie im vorliegenden Fall zu beurteilende Anlage aus § 27 Abs. 1 USG BL nicht auch ableiten, dass die Standortgeeignetheit gegeben sein muss.


3.8. Die Beschwerdeführer führen noch Art. 16 Abs. 3 lit. e TVA an. Dieser besagt, dass der Transport der Abfälle mit der Bahn erfolgen soll, wenn dies wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt dadurch weniger belastet wird als durch andere Transportmittel. Die Beschwerdeführer machen quasi geltend, die geplante Anlage verletzte diese Bestimmung, da kein Bahnanschluss vorliege. Die genannte Bestimmung verlangt jedoch keinen Bahnanschluss, sondern besagt lediglich, dass der Bahntransport anderen Transportmitteln vorzuziehen sei, sofern dies wirtschaftlich tragbar sei und die Umwelt dadurch weniger belastet werde. Besteht jedoch kein Bahnanschluss, so kommt Art. 16 Abs. 3 lit. e TVA gar nicht zum Zuge. Demzufolge können die Beschwerdeführer auch aus dieser Bestimmung nichts für sich ableiten.


4. Verletzung des Planungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG / Mehrverkehr


4.1.a) Die Beschwerdeführer führen aus, die Bewilligungsbehörden hätten festgehalten, dass der Mehrverkehr ohne weiteres vom bestehenden Strassennetz aufgenommen werden könne. Diese Argumentation verletze neben dem Vorsorgeprinzip auch den Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG. Im Fall Kerzers (BGE 112 Ib 37) habe das Bundesgericht in Anwendung dieser Bestimmung entschieden, dass die Einwirkungen des zu erwartenden vermehrten Lastwagenverkehrs auf die Umwelt im Bewilligungsverfahren betreffend eine Kiesgrube zu berücksichtigen seien. Es habe die Kiesgrube für unzulässig erklärt, weil dadurch im Nachbardorf ein zusätzlicher Schwerverkehr von 60 Lastwagen pro Tag ausgelöst worden wäre. Die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (insbesondere Art. 11 USG sowie die Luftreinhalte-Verordnung [LRV] vom 16. Dezember 1985 und die LSV) würden nicht den Schutz des Strassenetzes, sondern denjenigen der Anwohnerinnen und Anwohner bezwecken.


4.1.b) Die A. AG erklärt, dass im Bezug auf die Verkehrszunahme und die Kapazität des Strassennetzes der gesamte tägliche Verkehr und nicht allein der so genannte Schwerverkehr massgeblich sei und im Übrigen das Dorf Reigoldswil durch diese Zunahme praktisch nicht berührt sei.


4.1.c) Der Rechtsdienst der BUD (Rechtsdienst) führt aus, dass es in BGE 112 Ib 37 um die Frage einer Nutzung ausserhalb des Baugebiets und damit um einen völlig anders gelagerten Fall gegangen sei. Des Weiteren stellt sie die Frage, weshalb die Gemeinde Reigoldswil überhaupt eine Gewerbezone mit den entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten ausgeschieden habe, da bei der Auffassung der Beschwerdeführer auch ein Logistikcenter mit ähnlichem LKW-Verkehr am Standort der geplanten Bauschuttrecyclinganlage unter Anrufung von Art. 3 RPG nicht zulässig wäre.


4.2.a) Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG statuiert, dass die Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen sind. Insbesondere sollen Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden. Diese Bestimmung nimmt die allgemeine umweltpolitische Verpflichtung der Raumplanung auf und verdeutlicht sie für die besonders immissionsempfindlichen Wohngebiete. Der Grundsatz verlangt vorab, dass lärmige und luftverunreinigende Nutzungen von Wohngebieten ferngehalten oder gegen sie abgeschirmt werden müssen. Dies gilt beispielsweise für Schiessstände, aber auch für Verkehrsanlagen oder störende Gewerbebetriebe. So darf mit Blick auf diese Bestimmung die Grösse von Einkaufszentren begrenzt werden. Umgekehrt können vorbestehende Einwirkungen dazu führen, dass die Eignung eines Gebiets als Wohnbauland verneint werden muss. Stets sind die Belange des Umweltschutzes von Beginn weg in die Ausgestaltung der Raumpläne mit einzubeziehen. Ein Nutzungsplan, der die Lärmempfindlichkeitsstufen nicht festsetzt, verletzt nicht nur Umweltrecht, sondern auch Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG. Wo nötig sind Sondernutzungspläne zu erlassen, damit die Planungsvorkehren mit den erforderlichen Massnahmen des Umweltschutzes verbunden werden können. In der Sache selbst richtet sich der Schutz vor lästigen oder schädlichen Einwirkungen nach den besonderen Vorschriften des Umweltrechts (Pierre Tschannen, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Rz. 56 zu Art. 3 RPG).


4.2.b) Art. 3 RPG enthält so genannte Planungsgrundsätze. Planungsgrundsätze verpflichten Behörden aller Stufe, soweit sie mit raumwirksamen Aufgaben betraut sind. Insofern deckt sich der Geltungsbereich mit jenem von Art. 2 RPG (Tschannen, a.a.O., Rz. 11 und 12 zu Art. 3 RPG; vgl. zu den Planungsgrundsätzen auch Hänni, a.a.O., S. 81 ff.). Zu den raumwirksamen Aufgaben zählen u.a. die Erarbeitung und Genehmigung von Richt- und Nutzungsplänen, von Konzepten und Sachplänen sowie der erforderlichen Grundlagen, die Planung, Errichtung, Veränderung oder Nutzung öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Bauten und Anlagen (Art 1 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000).


4.2.c) Planungsgrundsätze spielen aufgrund der grossen Gestaltungsspielräume, die das RPG den Behörden zuerkennt, eine wichtige Rolle. Sie erfüllen "rationalisierende, streitentlastende, optimierende und koordinierende Funktionen". Die Rechtsprechung des Bundesgerichts kristallisiert zwei typische Wirkungsfelder der Planungsgrundsätze heraus und zwar einerseits die Berücksichtigung bei der Planung und andererseits bei der Rechtanwendung . Erstens haben Planungsgrundsätze im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung die Wirkung eines allgemein lenkenden Massstabes. Bei der Ausscheidung einzelner Nutzungszonen oder beim Erlass von Planungsmassnahmen bestimmen sie das entsprechende öffentliche Interesse mit. Mangelnde Übereinstimmung mit den Planungsgrundsätzen kann eine Planrevision auslösen. Planungsgrundsätze spielen auch in Bezug auf die Planungspflicht von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone eine wichtige Rolle. Planungsgrundsätze sind zweitens auch bei der Beurteilung konkreter Bauvorhaben von erheblicher Bedeutung, indem sie die Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe und Ermessenstatbestände mitbestimmen. So verlangen die Ausnahmetatbestände (Art. 24 ff. RPG, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen), dass "keine überwiegenden Interessen entgegenstehen" (Art. 24 lit. b und Art. 24d Abs. 3 lit. e RPG) und die "Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung" (Art. 24c Abs. 2 RPG) gewahrt bleibt. Auch der Begriff der Standortgebundenheit zonenwidriger Bauten ausserhalb der Bauzonen ist im Lichte der Planungsgrundsätze auszulegen. Das Bundesgericht hat schliesslich auch die Zonenkonformität von Wohnbauten in der Landwirtschaftszone, die parallele Linienführung von mehreren Verkehrsträgern (BGE 122 II 107) und die Erteilung einer Bewilligung betreffend ein Flugfeld für Wasserflugzeuge nach Art. 37b des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Entscheid des Bundesrates vom 13. August 1997, in: RDAF 1998 I S. 408) im Lichte von Art. 3 RPG beurteilt (Hänni, a.a.O., S. 85 f., mit weiteren Hinweisen auf die aufgeführten Bundesgerichtsentscheide).


4.3. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte von Art. 3 RPG nur in gewissen Fällen vorgenommen werden kann, nämlich einerseits bei Bauten ausserhalb der Bauzone , andererseits bei Bauvorhaben in der Bauzone von erheblicher Bedeutung . So ging es bei den beiden von Peter Hänni zitierten Entscheiden auch um Bauvorhaben von erheblicher Bedeutung, nämlich um ein eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren bezüglich Parallelführung von Eisenbahn und Nationalstrasse sowie um ein Plangenehmigungsverfahren für eine Flugplatzanlage. Bei dem von den Beschwerdeführern erwähnten Fall Kerzers ging es um eine Ausnahmebewilligung für eine Kiesgrube ausserhalb der Bauzone. Diese wurde im Übrigen nicht nur wegen des Mehrverkehrs verweigert (BGE 112 Ib 26 ff. = Die Praxis des Bundesgerichts 1986 S. 320 ff Nr. 101).


4.4. Im vorliegenden Fall geht es weder um eine Baute ausserhalb der Bauzone noch um eine Baute von erheblicher raumwirksamer Bedeutung. Das Kantonsgericht kommt somit zum Schluss, dass die Zulässigkeit der Bauschuttrecyclinganlage nicht im Lichte von Art. 3 RPG überprüft werden kann bzw. bei der Beurteilung der Bauschuttrecyclinganlage Art. 3 RPG nicht anwendbar ist.


5. Eigentumsgarantie


5.1. Die Beschwerdeführer machen die Verletzung der Eigentumsgarantie geltend. Ihre Liegenschaften würden durch die massive Zunahme der Lärmimmissionen und des Schwerverkehrs eine empfindliche Werteinbusse erleiden. Für diesen Grundrechtseingriff bestehe kein öffentliches Interesse. Die A. AG führt in ihrer Beschwerdeantwort diesbezüglich aus, dass die Eigentumsgarantie das Verhältnis zwischen Bürger und Staat betreffe und nicht wie im vorliegenden Fall das Verhältnis zwischen Bürgern. Die Verletzung der Eigentumsgarantie stehe dementsprechend nicht zur Diskussion.


5.2. Die Eigentumsgarantie stellt ein Grundrecht dar. Adressaten der Grundrechte sind sämtliche Staatsorgane auf allen Ebenen der staatlichen Tätigkeit. Ob Grundrechte auch die Rechtsbeziehungen unter Privaten erfassen ist umstritten (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2001, 5. Aufl., Rz. 272). In BGE 126 II 300 ff. hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob der Schiesslärm am Liestaler Banntag eine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit darstelle. Es führte diesbezüglich aus, dass nach neuerer Auffassung Grundrechte nicht nur eine abwehrende Funktion gegen Beeinträchtigungen durch den Staat hätten, sondern auch eine staatliche Schutzpflicht gegen Gefährdungen, die von Dritten verursacht würden, begründen würden. Diese Auffassung sei vor allem in Deutschland entwickelt worden. Sie werde auch in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung vertreten. Die grundrechtliche Schutzpflicht könne aber ebenso wenig wie das Umweltrecht einen absoluten Schutz gegen jegliche Beeinträchtigung und Risiken gewähren. Das ergebe sich einerseits aus den faktisch begrenzten Mitteln des Staates, andererseits aber auch daraus, dass ein solch absoluter Schutz unweigerlich dazu führen müsste, dass zahlreiche Tätigkeiten Dritter verboten werden müssten, was in Konflikt treten würde zu deren ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten. Auch bei Annahme einer grundrechtlichen Schutzpflicht sei deshalb eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen erforderlich. Dies sei in erster Linie Sache der einschlägigen Gesetzgebung, welche durch Festlegung der unzulässigen bzw. zulässigen Tätigkeiten die Grenze zwischen einer unerlaubten Gefährdung und einem hinzunehmenden Restrisiko definiere. Die Frage nach der Tragweite der grundrechtlichen Schutzpflicht sei daher in der Regel gleichbedeutend mit der Frage nach der richtigen Anwendung des einschlägigen Gesetzesrechts. Würden sich die beanstandeten Weisungen als mit dem eidgenössischen Umweltrecht vereinbar erweisen, so würden sie deshalb auch nicht das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, selbst wenn damit nicht jegliches Risiko völlig ausgeschaltet werden könne, verletzen (BGE 126 II 314 f. E. 5 mit weiteren Hinweisen).


5.3. Das Bundesgericht erklärt im zitierten Urteil, dass die umweltrechtlichen Bestimmungen in der Regel die grundrechtliche Schutzpflicht bereits beinhalten. Gestützt auf die obigen Ausführungen kann auch für den vorliegenden Fall festgehalten werden, dass in der Diskussion um die Tragweite der grundrechtlichen Schutzpflicht die Eigentumsgarantie grundsätzlich keine eigene Bedeutung neben den umweltrechtlichen Bestimmungen hat. Die Prüfung, ob eine Verletzung der Eigentumsgarantie vorliegt, erübrigt sich hiermit.


6. (…)


7. Erweiterung des gerichtlichen Fragenkatalogs durch die Expertenkommission


Die Expertenkommission hat in ihrer Expertise Themen behandelt und Fragen aufgeworfen, die nicht Inhalt des an sie gerichteten Fragekatalogs waren. In der Verwaltungsrechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass die Justizbehörden von Amtes wegen den Sachverhalt abzuklären haben (vgl. § 12 Abs. 1 VPO). Sie sind für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Dieser Grundsatz kann durch die Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt werden (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1623 ff.). Das Kantonsgericht kommt aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes zum Schluss, dass es sich auch mit den Ausführungen der Expertenkommission auseinandersetzen muss, die nicht Inhalt des Fragekatalogs waren; zumal es sich dabei um Ausführungen im Bereich des Umweltschutzrechtes handelt und an der Einhaltung der Bestimmungen des Umweltschutzrechtes ein grosses öffentliches Interesse besteht.


8. UVB und UVP allgemein


Art. 9 USG statuiert, dass bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten können, sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit prüft (Abs. 1). Der Umweltverträglichkeitsprüfung liegt ein Bericht zugrunde, der diejenigen Angaben enthält, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Der Bericht wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen zuhanden der Behörde eingeholt und umfasst den Ausgangszustand, das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt und die Massnahmen, die eine weitere Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen, sowie die Kosten dafür (Abs. 2). Der Gesuchsteller, sei es ein Privater oder eine Amtsstelle, sorgt für die Erstellung des Berichtes (Abs. 3). Nach Art. 13 UVPV untersucht die Umweltschutzfachstelle anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind (Abs. 1). Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen (Abs. 2). Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3 UVPV) entspricht. Sie teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen (Abs. 3).


9. Expertenbericht und Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der zweiten Gerichtsverhandlung


9.1. Anlässlich der ersten Verhandlung vom 12. Mai 2004 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Aufschüttung im UVB und in der UVP nicht berücksichtigt worden seien. Ebenso bestünden Unklarheiten bezüglich der mobilen Lärmschutzwand. Des Weiteren seien keine Lärmberechnungen für die Seewenstrasse 1 vorgenommen worden. Das Gericht kam zum Schluss, dass aufgrund dieser Umstände nicht beurteilt werden könne, ob die Planungswerte an den Empfangspunkten eingehalten seien. Zudem sei fraglich, ob an der Seewenstrasse 1 die gesetzlichen Planungswerte eingehalten seien. Es gab - wie bereits erläutert - ein Gutachten in Auftrag. Bezüglich der der Expertenkommission gestellten Fragen wird vollumfänglich auf die Verfügung vom 23. Juli 2004 verwiesen.


9.2. Die Expertenkommission erklärt in ihrer Expertise vom 16. September 2004, dass für die Ermittlung des Beurteilungspegels im vorliegenden Fall gemäss Ziffer 3 des Anhanges 6 zur LSV folgende Formel anwendbar sei:


Lr,i = Leq,i + K1,i + K2,i + K3,i + 10 × log (ti/to)


Dabei bedeuten:


Leq,i A-bewerteter Mittelungspegel während der Lärmphase i;


K1,i Pegelkorrekturen für die Lärmphase i;


K2,i Pegelkorrekturen für die Lärmphase i;


K3,i Pegelkorrekturen für die Lärmphase i;


ti durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i in Minuten;


to = 720 Minuten.


Die Kommission kommt in ihrem Bericht bezüglich der Lärmfrage zum Schluss, dass es für die Ermittlung des Beurteilungspegels (=Leq) notwendig sei, einerseits die geforderten Geländeschnitte zur rechnerischen Abschätzung der Boden- und Hindernisdämpfung durch das Vermessungs- und Meliorationsamt erstellen zu lassen und andererseits die quantifizierte messtechnische Erfassung der Boden- und Hindernisdämpfung durch eine unabhängige Institution durchführen zu lassen, letzteres zur Erfassung des Unterschiedes vom Rechen- zum Messwert. Erst wenn diese Daten vorliegen würden, sei es möglich, die vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten. Ausserdem müsse von einem ti-Wert ausgegangen werden und es müsse die Einhaltung eines Schallleistungspegels von 113 dB für einen eingesetzten Raupenbrecher gewährleistet werden.


Zur Erklärung dieser Schlussfolgerung geht die Kommission in Ziffer 2 ihres Berichtes auf verschiedene Stellen im UVB und im Ergänzungsbericht der Gruner AG vom 14. Juni 2004 ein und zeigt auf, dass nicht immer von der gleichen durchschnittlichen täglichen Betriebszeit ausgegangen werde.


Des Weiteren erläutert sie in ihrem Bericht in Ziffer 4, dass die Berechnungen im UVB auf Seite 8, Punkt 2.6, Tabelle unten, vorletzte Spalte, nur für einen von einer Anwenderfirma modifizierten Raupenbrecher bei Normallast Geltung hätten. Für einen nicht modifizierten Raupenbrecher liege der Wert - nach Aussage der Herstellerfirma - höher. Ausserdem werde die Praxis mit den mietbaren Raupenbrechern so aussehen, dass bei Nichtverfügbarkeit eines modifizierten Raupenbrechers ein nicht modifizerter eingesetzt werden müsse, dessen Schallleistung höher als 113 dB sein werde.


9.3. Anlässlich der Verhandlung hatten die Parteien und das Gericht Gelegenheit, dem Präsidenten der Expertenkommission, Karl Trefzer, Ergänzungs- und Erläuterungsfragen zu stellen.


9.3.a) Bezüglich der Vibrationen führte der Experte aus, wesentlich sei, dass die einzusetzende Maschine mit niedrigen Schwingungsfrequenzen arbeite. Diese Schwingungen könnten ohne weiteres in einer Distanz von 700 m noch vorhanden sein. Für die Berechnung dieser Vibrationen brauche es einen Feldversuch. Die Berechnung sei sehr aufwendig und bei einem Feldversuch könnten die Dämpfungsfaktoren wie Bodenbeschaffenheit, Beschaffenheit der Materialien der betroffenen Häuser (z.B. Holzbalken) gebührend berücksichtigt werden. Starke Vibrationsprobleme entstünden, wenn z.B. eine Holzbalkendecke eines betroffenen Gebäudes in Eigenschwingung gerate. Bei Betondecken entstünden weniger starke Schwingungen. Wie stark eine Decke oder z.B. Treppe in Schwingung gerate, hänge davon ab, welche Schwingungszahl die Maschine erzeuge und wie hoch die Eigenschwingungszahl der verschiedenen Materialien der betroffenen Häuser sei. Er habe erlebt, wie eine Holzbalkendecke und eine Treppe auf angsteinflössendeweise geschwankt hätten. Dieses Haus sei 100 m vom Sender entfernt gestanden. Auf Frage des Vertreters der BUD, ob er Erfahrung mit Brechern habe, antwortet der Experte, dass er die Erfahrung beim Abbruch der Messehalle in Basel gemacht habe. Der Vertreter der BUD entgegnet, dass dort die Häuser in unmittelbarer Nähe stünden. Daraufhin erklärt der Experte, dass er nicht darüber Auskunft geben könne, wie weit die Vibrationen spürbar gewesen seien, da die Brecharbeit aufgrund der starken Auswirkungen sofort habe eingestellt werden müssen.


9.3.b) Daraufhin war die Rede über den ti-Wert. Der Experte erläutert, dass bei den Berechnungen nur mit einem ti-Wert gearbeitet werden dürfe und es nicht möglich sei, dass der gemietete Brecher einen viel tieferer ti-Wert, nämlich 83 Minuten, aufweise. Diesbezüglich gebe Andres Rohner ihm in seiner Stellungnahme auch Recht. Der Experte führt weiter aus, dass seiner Meinung nach die Verteilung der Betriebszeit auf das ganze Jahr dem Vorsorgeprinzip widerspreche.


9.3.c) Zur Aussage der Expertenkommission, es seien Lärmmessungen statt Lärmberechnungen notwendig, äusserst sich der Vizepräsident des Kantonsgerichts dahingehend, dass gemäss LSV sowohl eine Berechnung als auch die Messung des Lärms zulässig sei. Der Experte erklärt, dass die LSV zwischen verschiedenen Lärmarten, wie Strassen-, Flug-, Eisenbahn-, Industrie- und Gewerbelärm unterscheide. Es bestünden heutzutage relativ präzise Lärmberechnungsmodelle für Strassen- oder Eisenbahnlärm. Hingegen bestünden Schwierigkeiten bei Modellen für die Berechnung von Industrie- und Gewerbelärm. Es gebe zwar Modelle, diese seien aber nicht genügend tauglich. Es sei eine alte Forderung, dass bei Industrie- und Gewerbelärm zumindest nach der Berechnung konkrete Messungen durchgeführt würden.


9.3.d) In Ziffer 4 der Expertise schreibt die Kommission, dass die Problematik speziell im Zustand des Raupenbrechers Gipombi RC 110 C liege. Der im UVB der Gruner AG auf Seite 8 angegebene Emissionspegel von 84 dB in 11.5 m - entsprechend einem Schallleistungspegel von 113 dB - gelte für einen von einer Anwenderfirma modizifizierten Raupenbrecher und zwar bei Normallast und nicht bei Volllast. Für einen nicht modifizierten Raupenbrecher liege der Wert nach Aussage der Herstellerfirma höher. Volllast empfehle der Maschinenhersteller nur für kurze Zeiten und zwar in "Ein-Stunden-Dauern". Die Praxis mit den mietbaren Raupenbrechern werde so aussehen, dass bei Nichtverfügbarkeit eines modifizierten Raupenbrechers ein nicht modifizierter eingesetzt werden müsse, dessen Schallleistungspegel höher als 113 dB sein werde. Anlässlich der Frage eines Richters, woher diese Angaben stammen würden, führt der Experte aus, dass er selber Lärmmessungen eines modifizierten Raupenbrechers bei Normallast bei der Firma Fallegger AG getätigt habe. Dabei habe er einen Schallleistungspegel von 105 bis 121 dB gemessen. Auf eine weitere Frage erklärt der Experte, dass die Einhaltung von 113 dB möglich sei, jedoch müsse ein entsprechender Brecher eingesetzt werden. Auf Hinweis von Andres Rohner, dass im UVB die Rede von 113 dB sei, erwidert der Experte, dass im Anhang G2 zum UVB zwar 113 dB erwähnt seien, jedoch fehle diese Angabe auf S. 8 des UVB. Der Schallleistungspegel LWA [dB] sei zwar für die Pneu-Ladeschaufel und den Bagger angegeben, jedoch nicht für den Brecher (siehe UVB S. 8 unten, letzte Spalte der Tabelle). Im UVB sei zu lesen, dass bei Volllast ein Schalldruckpegel von 84 dB bei einer Distanz von 11.5 m und ein solcher von 67 dB bei einer Distanz von 30 m bestünde. Er erklärt, dass unter der (nur überschlägigen) Annahme einer Punktschallquelle für den Raupenbrecher mit einer ungestörten Schallausbreitung sich aber nach dem Gesetz der geometrischen Ausbreitungsdämpfung im Fall von 84 dB bei 11.5 m Abstand ein Schalldruckpegel von etwa 76 dB in 30 m Abstand und nicht - wie im UVB geschrieben - von 67 dB ergeben müsste. Der angegebene Schalldruckpegel von 67dB in 30 m Abstand (Sollwert 76 dB) wäre also um etwa 9 dB zu tief und würde damit unwahrscheinlich. Betrachte man nun den Schalldruckpegel von 84 dB in 11.5 m Abstand als den so genannten wahren Wert, so ergebe die Berechnung mittels Formel einen dazugehörigen Schallleistungspegel von 113 dB (Schallleistungspegel, LWA [dB], vgl. UVB S. 8 unten, der Wert von 113 dB findet sich aber eben nicht im UVB auf S. 8 unten). Betrachte man aber den Schalldruckpegel von 67 dB als den wahren Wert, so führe die Berechnung mittels Formel zu einem dazugehörigen Schallleistungspegel von 105 dB (Schallleistungspegel, LWA [dB], vgl. UVB S. 8 unten, auch der Wert von 105 dB findet sich nicht im UVB auf S. 8 unten). Der Schallleistungspegel (LWA [dB]) des Raupenbrechers wäre damit unbestimmt. Der Grund zur Wahl eines Schallleistungspegels von 113 dB als Emissionswert in den Berechnungsblättern im UVB der Gruner AG (Anhang G2, Tagespegel) und in der Ergänzung (Anhang C) wäre damit nachvollziehbar. Daraus schliesst der Experte jedoch, dass sich das Ergebnis 113 dB aus Zufall ergeben habe.


9.3.e) Im Weiteren führt der Experte aus, dass der Raupenbrecher eine Punktquelle sei und keine gerichtete Quelle. Da das Tal eng sei, könne dies die Ergebnisse ebenfalls sehr beeinflussen. Auch aus diesem Grund sei eine Messung durchzuführen und keine Berechnung.


9.3.f) Bezüglich der mobilen Lärmschutzwand führt Karl Trefzer aus, dass sich deren Breite aus dem Anhang des UVB ergebe, jedoch nicht deren Distanz zur Maschine. Massgeblich für die Effizienz der Wand seien deren Breite, Höhe, Beschaffenheit und die Distanz zum Brecher. Je näher die Wand am Brecher stehe, desto mehr Lärm könne sie absorbieren. Um die Seewenstrasse 1 zu schützen, müsse die Wand so gross und so schwer sein, dass sie nicht mehr zahlbar sei. Ausserdem müsse sie 1.2 m höher als das höchste Zimmer an der Seewenstrasse 1 sein. Eine Schutzwand schütze einerseits besser, je näher sie an der Lärmquelle sei und andererseits, je näher sie am lärmempfindlichen Ort aufgestellt werde.


9.3.g) Bezüglich der Staubproblematik habe die Kommission nur darauf hinweisen wollen, dass die Staubbekämpfung "widerlich" sei. Der Bericht solle nur sensibilisieren und die Frage aufwerfen, ob wirklich alles getan worden sei, um diese Problematik in den Griff zu bekommen. Auf Frage, wie gross die benötigte Wassermenge für die Benetzung des Materials sei, antwortet der Experte, dies nicht beantworten zu können. Da nur die kleinen Staubpartikel lungengängig seien, sollten die eingesetzten Wassertropfen jedoch möglichst klein sein.


9.3.h) Auf die Frage des Vizegerichtspräsidenten, wie eine praktische Lösung denn aussehe, antwortet der Experte, dass der Brecher weich gelagert werden sollte. Es sollte eine Betonschicht errichtet, darauf eine weiche Isolierung platziert und darüber wiederum eine Betonschicht errichtet werden. Auf dieser solle dann der Brecher stehen. Das Ganze sollte auf 12-16 Herz des Brechers abgestimmt werden. Damit könnten die Vibrationen auf ein akzeptables Mass reduziert werden. Wenn der Brecher den Grenzwert von 113 dB einhalte, könnten die massgeblichen Lärmwerte eingehalten werden. Es seien mit einem am geplanten Ort in Betrieb genommenen Brecher die Messungen durchzuführen. Im Übrigen sei auch von Relevanz, dass es im Boden Wasser habe. Ausserdem sei noch die Betriebszeit massgeblich. Die Grenzwerte könnten eingehalten werden, wenn sich die Lärmschutzwand mit dem Brecher bewegen würde, jedoch könnten die Grenzwerte auch anders eingehalten werden.


9.4. Das Kantonsgericht kommt anlässlich der zweiten Hauptverhandlung zum Schluss, dass gemäss Expertenbericht und gestützt auf die Ausführungen von Karl Trefzer anlässlich der Verhandlung in Bezug auf die Lärmimmissionen und Vibrationen der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist, so dass die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung zurückzuweisen ist. Inwieweit der Sachverhalt noch Lücken aufweist und inwiefern die Vorinstanz noch Abklärungen vorzunehmen hat, wird nachfolgend erörtert.


10. Lärm


10.1. Standpunkte der Parteien


10.1.a) Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde aus, dass der UVB und die UVP nicht berücksichtigen würden, dass sich die mobile Brecheranlage in einem Bereich von 60 m Länge bewegen könne und das Terrain verglichen mit dem heutigen Niveau um 1.5 bis 2 m aufgeschüttet werde bzw. worden sei. Dadurch würden sich die Immissionen bei den umliegenden Bauernhöfen und bei der Wohnzone am Adlenberg, im Unterbiel und an der Seewenstrasse erhöhen. Es werde deshalb grundsätzlich bestritten, dass die Grenzwerte der ES II in den Wohngebieten eingehalten werden könnten. Selbst wenn die Grenzwerte eingehalten werden könnten, sei das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV verletzt (BGE 124 II 522). Zur mobilen Lärmwand führten sie aus, dass nicht definiert sei, wie der Einsatz vorzunehmen sei. Es sei zu befürchten, dass eine allfällige Schutzwand kaum je richtig platziert werde, da sich die Brecheranlage bekanntlich um ca. 60 m verschiebe.


10.1.b) In seinem Bericht vom 14. Februar 2004 an das Bauinspektorat erläutert der Rechtsdienst, dass die Lärmimmissionen für eine obere Kapazität der Anlage von 50'000 t/a Bauschutt ermittelt wurden. Da die Betriebsbewilligung vorerst für eine Verarbeitungsmenge von 30'000 t/a ausgestellt worden sei, liege die Beurteilung "auf der sicheren Seite". Der Rechtsdienst führt in seiner Stellungnahme vom 2. März 2004 aus, dass die massgebenden Planungsgrenzwerte eingehalten würden und die Lärmberechnungen für den ungünstigsten Fall erfolgt seien, dass keine Recyclingmaterialhaufen, die die Lärmausbreitung abschwächen würden, vorhanden seien. Insofern dürften in Wirklichkeit die Lärmwerte eher unter den berechneten liegen. Des Weiteren würden die Beschwerdeführer wohl verkennen, dass die mobile Lärmschutzwand bei Bedarf nur gegen das angrenzende Grundstück im Westen der Recyclinganlage zum Einsatz gelange und nicht entlang der Achse, auf der sich der mobile Brecher bewege. Die Platzierung der mobilen Lärmschutzwand sei deshalb nicht so problematisch, wie von den Beschwerdeführern befürchtet.


10.2. Gesetzliche Grundlagen


10.2.a) Art. 25 Abs. 1 USG statuiert, dass ortsfeste Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Bei den Flächen entlang der Zufahrt sowie bei den die geplante Anlage umgebenden Flächen handelt es sich um Gewerbe- und Landwirtschaftszonen, die der ES III zugeordnet sind. Im Gebäude des benachbarten Garagenbetriebs befindet sich noch eine Wohnung. Gemäss Anhang 6 zur LSV gilt in der ES III am Tag ein Planungswert von 60 dB. Die Liegenschaft Seewenstrasse 1, die gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer auch stark vom Lärm tangiert werde, liegt in der ES II. In der ES II ist gemäss Anhang 6 zur LSV ein Planungswert am Tag von 55 dB einzuhalten.


10.2.b) Das Instrumentarium des Lärmschutzrechts beruht auf einem dreistufigen Konzept (Übersicht bei Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht I, 2. Auflage, Zürich 2002, S. 126 ff.). Auf einer ersten Stufe sind die Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip; siehe Art. 7 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV). Zur Verhinderung übermässiger Lärmeinwirkungen legt die LSV im Rahmen der zweiten Stufe Belastungsgrenzwerte (Planungs-, Immissions- und Alarmgrenzwerte) fest (Art. 40 ff. LSV). Die Massnahmen dritter Stufe schliesslich betreffen den baulichen Abwehrschutz seitens der betroffenen Gebäudeeigentümer (sog. „Opferprinzip"; vgl. Art. 15 LSV).


10.2.c) Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BV verleiht dieser Pflicht zur Vermeidung schädlicher oder lästiger Einwirkungen nun verfassungsrechtlichen Rang, obwohl der Begriff der Vorsorge nicht explizit erwähnt wird (kritisch zu dieser Bestimmung daher Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 55 f.). Dem Vorsorgeprinzip liegt der Gedanke der Prävention zugrunde (BGE 124 II 277 E. 3c). Demnach ist die Umwelt - und zwar unabhängig von bestehenden Grenzwerten - so wenig wie möglich zu belasten (so ausdrücklich Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung Bern vom 6. Juni 1993). Die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über den Umweltschutz [USG] vom 31. Oktober 1979 (BBl 1979 Band III, S. 779) drückt dies folgendermassen aus: „Jede Einwirkung, die allein oder zusammen mit anderen Einwirkungen kurz- oder auch erst längerfristig schädlich oder lästig werden könnte, soll, wenn immer möglich, auf ein Minimum beschränkt werden, damit die Umweltbelastung, gesamthaft und auf lange Zeit betrachtet, in tragbaren Grenzen bleibt oder sogar herabgesetzt werden kann. Im Sinne des Vorsorgeprinzips wird also gefordert, dass alles technisch Mögliche oder wirtschaftlich Zumutbare unternommen wird, ohne dass in jedem Einzelfall eine konkrete Umweltgefährdung nachgewiesen sein müsste." Das Vorsorgeprinzip erfasst mithin Einwirkungen bereits unterhalb der Schädlichkeits- oder Lästigkeitsschwelle, soweit ein gewisses umweltgefährdendes Potenzial erkennbar ist (sog. Vorsorgeschwelle; hierzu Pierre Tschannen, Kommentar zum Umweltrecht [USG-Kommentar], 2. Auflage, Zürich 2003, Rz. 32 ff. zu Art. 1 USG; ausführlich Griffel, a.a.O., S. 72 ff.).


10.2.d) Zum Mass der Vorsorge äussert sich Art. 1 Abs. 2 USG nicht explizit. Dennoch ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Vorsorge umso dringender und eingreifender geboten ist, je schwerer die drohende Schädigung und je grösser die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts ist (Tschannen, USG-Kommentar, Rz. 35 ff. zu Art. 1 USG). Im Grundsatz führt dies zu einer Begrenzung oder Herabsetzung der Emissionen. Angestrebt wird damit eine weitere Reduktion der Emissionen unterhalb der durch die Belastungsgrenzwerte bezeichneten Schwelle. Doch lässt sich aus Art. 11 Abs. 2 USG nicht ableiten, von einer Anlage hätten Betroffene überhaupt keine Belastungen hinzunehmen. Die Vorsorge hat hinsichtlich der Einwirkungen nicht zwingend eliminierenden Charakter; das Vorsorgeprinzip bietet im Allgemeinen keine rechtliche Grundlage für das Verbot einer bestimmten Tätigkeit (vgl. BGE vom 18. September 2002 E. 7.6.1 [1A.183/2001]; BGE 126 II 309 E. 4c/dd, 126 II 406 E. 4c, 124 II 520 f. E. 4a mit Hinweisen). Im Weiteren haben behördliche Massnahmen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Überblick Tschannen, USG-Kommentar, Rz. 40 zu Art. 1 USG). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass eine Bewilligung verweigert werden darf, wenn zumutbare - funktionell gleichwertige - Projektvarianten bestehen, die dem Vorsorgeprinzip besser Rechnung tragen und im Rahmen des Verhältnismässigen bleiben (so ausdrücklich Griffel, a.a.O., S. 109).


10.2.e) In einigen Bereichen des Umweltrechts haben der Gesetz- oder der Verordnungsgeber die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bereits abschliessend geregelt. Den Behörden ist es damit untersagt, im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung zu verlangen. Diese Rechtslage gilt insbesondere im Bereich der Luftreinhaltung, wo das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzung abschliessend in der Verordnung umschrieben ist. Dagegen ist beim Lärmschutz die Anordnung vorsorglicher Emissionsbegrenzungen zusätzlich zur Einhaltung der Planungswerte zu prüfen (BGE 126 II 403 f. E. 3c, 124 II 521 E. 4b). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 LSV und in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 und Art. 23 USG gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ (BGE 124 II 521 E. 4b). Die unter den Immissionsgrenzwerten liegenden Planungswerte stellen somit keine Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 12 USG dar und legen daher das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG noch nicht fest, sondern konkretisieren als zusätzliche Belastungsgrenzwerte den vorsorglichen und vorbeugenden Immissionsschutz im Sinne des Planungsgrundsatzes. Ihre Einhaltung belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG getroffen worden sind. Ein Vorhaben vermag somit vor der Umweltschutzgesetzgebung nicht schon deswegen stand zu halten, weil es die einschlägigen Belastungsgrenzwerte einhält. Vielmehr ist im Einzelfall anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge weitergehende Beschränkungen erfordert. Dabei ist namentlich sicherzustellen, dass unnötige Emissionen vermieden werden (zum Ganzen BGE 124 II 521 E. 4b).


10.2.f) Diese vom Bundesgericht entwickelten Prinzipien gelten im Grundsatz sowohl für neue als auch für bestehende Anlagen (Griffel, a.a.O., S. 82 f.).


10.3. Messungen oder Berechnungen


Gemäss Art. 38 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt. Die gesetzlichen Vorschriften sehen somit nicht notwendigerweise eine Berechnung vor. Zwar erläutert der Sachverständige, dass gerade bei Industrie- und Gewerbelärm taugliche Berechnungsmodelle fehlen. Solange der Gesetzgeber statuiert, dass die Lärmimmissionen anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt werden, liegt es im Ermessen der Bewilligungsbehörde zu entscheiden, ob die Berechnung als genügend aufschlussreich erachtet werden kann.


10.4. Geländeprofil


Unbestritten ist, dass die Aufschüttungen zumindest zum Teil im UVB nicht berücksichtigt wurden. Dies stellt zweifelsohne einen Mangel dar, da dadurch eine andere Sachlage bezüglich Hindernisdämpfung und Reflexion vorliegt. Insofern ist sicherzustellen, dass die Berechnungen bzw. Messungen anhand des Geländeprofils vorgenommen werden, wie es sich nach den vollständigen Aufschüttungen präsentieren wird. Ob diesbezüglich Geländeaufschnittaufnahmen nötig sind oder das "neue" Geländeprofil aufgrund von bestehenden Höhenlinienkarten abgeleitet wird, ist dem Ermessen der Vorinstanz anheimgestellt.


10.5. ti-Wert, Lärmwerte der eingesetzten Raupenbrecher


Die Vorinstanz wird sich bei der Neubeurteilung auf einen ti-Wert festlegen müssen. Des Weiteren muss klar sein, welcher Typ von Raupenbrecher im Einsatz sein wird (sowohl bei Miete als auch bei Kauf) und welcher Schallleistungspegel für den Raupenbrecher bei Normal- und Volllast massgeblich ist. Dabei darf sich die Vorinstanz auf die Angaben der Herstellerfirma abstützen, sofern daraus klar ersichtlich ist, ob es sich um einen modifizierten oder nicht modifizierten Raupenbrecher handelt und welche Werte für die Normal- und welche für die Volllast massgeblich sind.


10.6. Lärmberechnung bzw. Messung für Seewenstrasse 1


Der UVB enthält keine Berechnung für die Seewenstrasse 1. Aufgrund der Ausführungen der Expertenkommission bzw. des Präsidenten der Kommission und der topographischen Situation muss ernsthaft bezweifelt werden, ob die Planungswerte an der Seewenstrasse 1 eingehalten werden. Die Vorinstanz wird deshalb für die Seewenstrasse 1 Lärmmessungen oder Berechnungen veranlassen müssen.


10.7. Lärmschutzwand


Gemäss UVP (Seite 9) muss anhand einer Messung nachgewiesen werden, ob der Einsatz einer mobilen Lärmschutzwand beim Betrieb der Brecheranlage tatsächlich notwendig ist. Die bei Bedarf einzusetzende mobile Lärmschutzwand ist im westlichen Teil der Parzelle Nr. 1114 parallel zur hinteren Frenke vorgesehen. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sich die Brecheranlage um ca. 60 m verschieben könne, eine allfällige Schutzwand sei somit kaum je richtig platziert. Die Expertenkommission bemängelt in ihrer Expertise im Wesentlichen, dass die Lärmschutzwand nicht genügend definiert sei bezüglich Masse, Beschaffenheit und Distanz zum Brecher. Anlässlich der Gerichtsverhandlung führt der Präsident der Expertenkommission aus, dass die Grenzwerte auch anders als durch den Einsatz einer Lärmschutzwand eingehalten werden könnten (zu den Ausführungen der Expertenkommission vgl. Urteilserwägungen 9.3.f und 9.3.h).


Das Kantonsgericht kommt in Anlehnung an die Ausführungen der Expertenkommission zum Schluss, dass die Angaben über die Notwendigkeit der Lärmschutzwand und deren Beschaffenheit im UVB und in der UVP ungenügend sind und verlangt deshalb, dass die zuständige Behörde nach dem Vorliegen der neuen Lärmberechnungen bzw. -messungen über die Notwendigkeit der Lärmschutzwand und allenfalls über die Rahmenbedingungen betreffend deren Standort, Beschaffenheit, Grösse und Beweglichkeit zu entscheiden hat bzw. von der Beschwerdegegnerin 2 die diesbezüglichen notwendigen Angaben zu verlangen und zu beurteilen hat. Diese Überprüfung ist auch im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip vorzunehmen.


11. Erschütterungen


11.1. Im UVB wird festgehalten, die Praxis zeige, dass aus dem Betrieb des Brechers bei mobilen Brecheranlagen keine Erschütterungsemmissionen resultieren würden (S. 1 und 43). Der Rechtsdienst erklärt in seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2004, dass die Anlage der S. AG im Gewerbegebiet Pratteln mit einem bewilligten Jahresvolumen von 120'000 t Bauschutt gemäss Auflagen der BUD auf einem versiegelten Untergrund habe erstellt werden müssen. Diese Auflage sei im Rahmen der UVP auch für die Anlage der Beschwerdegegnerin 2 erteilt worden. Probleme mit Erschütterungen infolge des Brecherbetriebs seien der BUD und ihren Fachstellen nicht bekannt. Die Expertenkommission führt hingegen aus, dass Erschütterungsprobleme durchaus auftreten könnten, zumal die Bodenbeschaffenheit (wasserhaltig) das Auftreten der Erschütterungsproblematik begünstigen könne (siehe Urteilserwägungen 9.3.a und 9.3.h).


11.2. Art. 15 USG statuiert, dass die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat aber bis anhin keine Grenzwerte für Erschütterungen erlassen. Somit besteht in der Umweltschutzgesetzgebung "lediglich" die Grenze der "nicht erheblichen Störung im Wohlbefinden der Bevölkerung".


Ob die Schwingungen in der Umgebung störend spürbar sind, hängt wesentlich davon ab, wo der Schwingungserzeuger steht und ob er vom Boden gut isoliert und dynamisch abgestimmt (Abstimmung zwischen Energie und Boden) ist. Berechnungen sind grundsätzlich möglich, aber sehr aufwändig. Ausserdem können wesentliche Faktoren, wie z.B. die Beschaffenheit des Bodens (wasserhaltiger Boden) bei der Berechnung schlecht mitberücksichtigt werden. Demzufolge sind Messungen weniger aufwändig und genauer. Es gibt geltende schweizerische Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute für Erschütterungseinwirkungen auf Bauwerke (sozusagen Grenzwerte für zulässige Schwingungen auf Bauwerke bei Baustellen, SN 640312a). Des Weiteren hat das BUWAL die Aufgabe, "Grenzwerte für Schwingungen" zu erlassen, die von Menschen wahrgenommen werden. Es wurden die deutschen Industrienormen (DIN 4109), die solche Werte vorsehen, überarbeitet bzw. übernommen. Jedoch befinden sich diese noch in der Entwurfsphase, d.h. diese Normen sind noch nicht anwendbar. Für den so genannten Körperschall (schwache Schwingungen, die vom Mensch lediglich als rumpeln wahrgenommen werden) sind keine Grenzwerte erarbeitet worden. (Telefonische Informationen von Herrn Peitrzko und Herrn Buetikofer, EMPA, Abteilung Akustik und Lärmbekämpfung, Dübendorf, vgl. www.empa.ch/deutsch/ fachber/abt177/schwing/schwingO.htm).


11.3. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass aufgrund der Ausführungen der Expertenkommission begründete Zweifel daran bestehen, ob die geplante Anlage am vorgesehenen Standort die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören werde. Die Beschwerdegegnerin 2 hat demzufolge aufgrund ihrer Pflicht zur Erstellung eines UVB von einer Fachperson die nötigen Erschütterungsmessungen durchführen zu lassen, welche anschliessend im Rahmen der Aufgabe der Behörde, eine UVP vorzunehmen, von letztgenannter überprüft werden müssen. Die zuständige Behörde hat dann die allenfalls notwendigen Auflagen zu erteilen.


12. Staub


12.1. Im UVB (S. 21 f.) wird auf die Luftschadstoffe während der Betriebsphase eingegangen. Auf S. 22 UVB wird festgehalten, welche Massnahmen vorgesehen sind, um die Staubentwicklung so gering als möglich zu halten. In der UVP wurden diese Massnahmen erwähnt (S. 8) und als Auflagen in der Betriebsbewilligung aufgenommen. In der Stellungnahme der BUD vom 14. Oktober 2004 wird festgehalten, dass diese Massnahmen bei allen UVP-pflichtigen Bauschuttrecyclinganlagen im Kanton zu treffen seien.


12.2. Im Expertenbericht wird unter Ziffer 6 erklärt, dass die Erwähnung des "Besprühens des Brechers, der Depots und der abtransportierten Materialien" knapp sei. Eine detailliertere Behandlung der Besprühungseinrichtung, beginnend mit der vorgängigen Bewässerung staubintensiver Materialien über das Besprühen vom Beschickungsprozess bis zum Ausstossprozess, in Bezug auf ihre Praktikabilität und Effektivität, unter Berücksichtigung der Mobilität des Raupenbrechers, sei notwendig. Wesentlich dabei seien die Einholung und die Wertung der Erfahrungen der entsprechenden Behörden des Kantons Solothurn. Anlässlich der Verhandlung führt Karl Trefzer aus, dass durch diese Aussagen eine Sensibilisierung für die Staubproblematik habe stattfinden sollen (siehe Urteilserwägung 9.3.g).


12.3. Art. 11 USG statuiert, dass Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Emissionsbegrenzungen) (Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Gemäss Art. 13 Abs. 1 USG legt der Bundesrat für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. Art. 14 USG statuiert, dass die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden, die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören, Bauwerke nicht beschädigen und die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen. Der Bundesrat hat in der Luftreinhalte-Verordnung die entsprechenden Bestimmungen erlassen.


12.4. In der Expertise wird primär die Knappheit der "Besprühungsmodalitäten" moniert. Anlässlich der Verhandlung führt der Präsident der Expertenkommission aus, dass man lediglich auf die Problematik des Staubs habe hinweisen wollen. Das Kantonsgericht erachtet diese Rügen als zu allgemein, um diesbezüglich den UVB und die UVP in Frage zu stellen und kommt folglich zu Schluss, dass betreffend die Thematik Staub keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt sind und die in der UVP bzw. in der Betriebsbewilligung aufgenommenen Auflagen den gesetzlichen Anforderungen genügen.


13. Verfahrenskosten


13.1. Die Verfahrenskosten werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Keine Verfahrenskosten werden der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 und den Gemeinden auferlegt. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Es stellt sich die Frage, ob die Kosten für die Expertise der Expertenkommission für Umwelttechnik als Verfahrenskosten im Sinne von § 20 VPO den Parteien aufzuerlegen sind. Gemäss § 47 USG BL können die kantonalen Beschwerdeinstanzen von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Stellungnahme einer Expertenkommission einholen, wenn der Entscheid in einem Beschwerdeverfahren von der Beurteilung umwelttechnischer Fragen abhängt (Abs. 1). Die Expertenkommission besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Umweltschutztechnik haben und nicht der kantonalen Verwaltung angehören (Abs. 2). Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Expertenkommission und regelt deren Organisation (Abs. 3). Die Zusammensetzung, die Aufgaben, der Geschäftsablauf etc. der Kommission sind in §§ 44 ff USV geregelt. Unter anderem wird in § 50 USV festgehalten, dass das Sekretariat der Kommission von der Stabstelle Umweltschutz geführt wird (die Stabstelle wurde in den Rechtsdienst der BUD integriert). § 1 lit. b Ziffer 10 in Verbindung mit § 7 der bis Ende 2004 geltenden Verordnung über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit vom 13. August 1991 bzw. § 19 der ab 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Verordnung über die Vergütung für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen vom 30. März 2004 regeln die Vergütung der Mitglieder der Expertenkommission für Umwelttechnik. Diese Verordnungen wurden vom Regierungsrat gestützt auf § 40 Abs. 1 des Dekretes vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz bzw. § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 des Dekretes vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz beschlossen. Der hier massgebliche § 40 Abs. 1 des genannten Dekretes statuiert, dass die Vergütung für die Mitglieder und die Aktuarinnen oder Aktuare der von der Gesetzgebung vorgesehenen oder vom Regierungsrat eingesetzten Kommissionen vom Regierungsrat festgesetzt werden.


13.2. Aufgrund der Tatsache, dass die Expertenkommission gesetzlich vorgesehen ist und vom Regierungsrat gewählt wird, welcher auch deren Aufgaben umschreibt und deren Vergütung festsetzt, kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass auch der Regierungsrat bzw. die BUD für die Vergütung der Tätigkeit der Expertenkommission zuständig ist und es sich bei den angefallenen Expertisekosten nicht um Verfahrenskosten im Sinne von § 20 VPO handelt, so dass sie nicht von den Parteien zu tragen sind.


13.3. Da die Beschwerdegegner mit ihrem Antrag, nämlich die Abweisung der Beschwerde, unterliegen, werden die Verfahrenskosten zur Hälfte der A. AG auferlegt. Da die Baurekurskommission gemäss § 20 Abs. 3 VPO keine Verfahrenskosten zu tragen hat, geht die auf sie entfallende Hälfte zu Lasten der Gerichtskasse.


14. (…)


15. Zusammenfassung


Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geplante Bauschuttrecyclinganlage zonenkonform ist, die Gemeindeautonomie und die Pflicht zur Standortplanung nicht verletzt sind, der Bedürfnisnachweis erbracht wurde, keine Verletzung des Planungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG vorliegt, die Eigentumsgarantie nicht tangiert ist, die Tatsache, dass der Kanton Eigentümer der fraglichen Parzelle ist, keine Überprüfung durch eine unabhängige Fachstelle notwendig macht und die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Staubimmissionen eingehalten sind. Die Sache wird insofern an die Vorinstanz zurückgewiesen, als diese im Sinne der Erwägungen neu beurteilen muss, ob die geplante Bauschuttrecyclinganlage die Lärmvorschriften einhält und die zu erwartenden Vibrationen das zulässige Mass nicht überschreiten.


KGE VV vom 19. Januar 2005 i.S. EWG Reigoldswil (810 03 376)/DIE


Gegen diesen Entscheid haben die Gemeinde Reigoldswil und zahlreiche Mitbeteiligte staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben. Mit Urteil vom 9. Februar 2006 (1A.149/2005) ist das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten, da der Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts an das Bauinspektorat als Zwischenentscheid zu betrachten sei und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit zur Anfechtung eines Zwischenentscheids vorliegendenfalls nicht gegeben seien. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht im gleichen Urteil ab, soweit darauf eingetreten werden könne.



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