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Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG (Modellhelikopter-Landeplatz)


Bauten und Anlagen, welche gemäss Art. 22 RPG bewilligungspflichtig sind. Entscheidend ist die räumliche Bedeutung des Vorhabens (E. 3).


Beachtung des planerischen Stufenbaus von Bau- und Ausnahmebewilligungen. Für Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können, dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Im vorliegenden Fall sind die Auswirkungen der geplanten Anlage (Modellhelikopter-Landeplatz) nicht derart erheblich, dass sie zwingend nach einer Nutzungsplanung verlangen würden (E. 4).


Ein Modellhelikopter-Landeplatz ist in der Landwirtschaftszone negativ standortgebunden. Er fordert zwar nicht zwingend einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone, ist aber aus Gründen der Sicherheit sowie der Emissionen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen (E. 5).


Gemäss Art. 24 lit. b RPG dürfen einer solchermassen standortgebundenen Anlage keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die gemäss Art. 24 lit. b RPG durchzuführende Interessenabwägung beruht auf einer gesamthaften Abstimmung aller räumlich relevanten Gesichtspunkte. Im vorliegenden Fall stehen die Interessen des Natur- und Umweltschutzes einer Erteilung einer Baubewilligung entgegen. Diese Interessen sind im vorliegenden Fall höher einzustufen als das private Interesse der Beschwerdeführerin am Betrieb des Modellhelikopter-Landeplatzes (E. 6 und 7).


Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet ferner, im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob sich der Landeplatz nicht auch an Alternativstandorten realisieren liesse, die sich unter dem Blickwinkel der vorzunehmenden Interessenabwägung besser eignen würden. bei der Standortevaluation handelt es sich um eine Obliegenheit der Gesuchstellerin. Diese hat im vorliegenden Fall keine umfassende Standortevaluation durchgeführt. Dabei kann mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass es bessere Standorte gibt, welche die Umwelt weniger belasten würden. Die Interessenabwägung fällt somit zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus (E. 8).



Sachverhalt

Im Sommer 2003 errichtete die Interessengemeinschaft Heli-Nordwestschweiz des AERO-Club der Schweiz (IG Heli) auf der Parzelle Nr. 7042, Grundbuch Arisdorf, einen Modellhelikopter-Trainingsplatz. Die besagte Parzelle Nr. 7042 liegt ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone, welche ihrerseits von einer Landschaftsschutzzone überlagert wird. Die Anlage besteht aus folgenden Einrichtungen: Eine Depotbox für den Rasenmäher (1.30 m x 1.30 m x 2.50 m), ein Windsack, zwei Start- und Landeplätze aus Gummi- bzw. Zementplatten (2.50 m x 2.50 m), Pilotenstandplätze aus Zementplatten (1.00 m x 7.00 m und 1.00 m x 1.00 m) sowie zehn im Boden versenkte Röhrchen als Fähnchenhalter zur Markierung des Areals. Die Parkplätze sind unbefestigt; die Parkierung erfolgt direkt auf der Wiese. Weder für die Anlage noch für den Flugbetrieb wurde eine Baubewilligung eingeholt. Aufgrund von Lärmklagen, die wegen der von der IG Heli durchgeführten Trainingsflüge bei den Gemeinden Olsberg und Arisdorf eingegangen waren, und nach Aufforderung durch das Bauinspektorat, reichte die IG Heli am 10. November 2003 ein Baugesuch ein für einen Modellhelikopter-Trainingsplatz auf der besagten Parzelle. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 verweigerte die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) der Baugesuchstellerin IG Heli die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG und verfügte ausserdem die Entfernung der Anlage bis zum 28. Februar 2005. Die gegen diesen Entscheid von der IG Heli erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 31. Mai 2005 ab (RRB Nr. 882) und legte die Frist für die Entfernung der Anlage neu auf den 31. Juli 2005 fest. Mit Eingabe vom 12. Juni 2005 erhob die IG Heli, vertreten durch Dr. Heinrich Überwasser, Advokat in Riehen, beim Kantonsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 31. Mai 2005, und beantragte, es sei die Entscheidung des Regierungsrates aufzuheben. Zur Begründung führte die IG Heli im Wesentlichen aus, die Helikopterflüge würden das betreffende Naturschutzgebiet weder physisch noch durch Lärmimmissionen tangieren. Ausserdem werde fälschlicherweise die Existenz und Gefährdung von Vogelarten im betreffenden Naturschutzgebiet als unbestritten behauptet. Im Übrigen würden auch die Anwohnerinnen und Anwohner durch die Lärmimmissionen kaum in ihrer Lebens- und Wohnqualität beeinträchtigt.



Erwägungen

1. (…)


3.a) Das RPG enthält in Art. 22 eine selbstständig anwendbare Bestimmung betreffend die Bewilligungspflicht. Aus dieser Bestimmung lassen sich die Voraussetzungen der nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen ableiten, die durch kantonales Recht nicht unterschritten werden dürfen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 307 f.). Grundsätzlich sind danach "alle Bauten und Anlagen" bewilligungspflichtig, wenn sie "errichtet" oder "geändert" werden. Der bundesrechtliche Begriff "Bauten und Anlagen" ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 120 Ib 383 f. E. 3c mit Hinweisen; im Weiteren BGE 123 II 259 E. 3, 119 Ib 226 E. 3a, 118 Ib 9 E. 2c, 113 Ib 315 f. E. 2).


b) Zu den Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 RPG gehören gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 123 II 259 f. E. 3 mit Hinweisen). Ausschlaggebend für die Bejahung der Bewilligungspflicht ist dabei nicht allein die Veränderung des Terrains durch Abtragung, Auffüllung oder andere Massnahmen. Es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung des Vorhabens insgesamt an. Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 512; zusammenfassend Alexander Ruch, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Kommentar RPG], Zürich 1999, Art. 22, Rz. 24; BGE 114 Ib 314 E. 2a).


c) Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei einem Modellhelikopter-Landeplatz (samt Depotbox für den Rasenmäher, Windsack, zwei Start- und Landeplätzen aus Gummi - bzw. Zementplatten, Pilotenstandplätzen aus Zementplatten sowie zehn im Boden versenkten Röhrchen als Fähnchenhalter zur Markierung des Areals) um eine Anlage handelt, welche künstlich geschaffen, mit dem Boden verankert und über längere Zeit am selben Ort aufgestellt wird. Zudem handelt es sich um eine Einrichtung, welche für die Nutzungsordnung insofern bedeutsam ist, als sie die Umwelt erheblich zu beeinträchtigen vermag. Die räumlichen Auswirkungen und Folgen des geplanten Vorhabens sind derart, dass einerseits ein Interesse der Nachbarn, andererseits ein Interesse der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, die gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorliegen müssen, damit eine Baute oder Anlage der Bewilligungspflicht untersteht.


4.a) Landwirtschaftszonen umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Bauten und Anlagen in diesen Gebieten müssen dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprechen. In einer Landwirtschaftszone sind folglich nur Gebäude zonenkonform, die in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort objektiv notwendig und nicht überdimensioniert sind. Da die umstrittenen Anlagen unbestrittenermassen nicht zonenkonform sind, ist deren Zulässigkeit im raumplanerischen Ausnahmebewilligungsverfahren nach Art. 24 RPG zu prüfen.


b) Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a: Standortgebundenheit) und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b: Interessenabwägung). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (statt vieler BGE 118 Ib 19 E. 2a). Da es sich um eine neue Anlage handelt und ferner keine Einrichtung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes zur Diskussion steht, kommen die Art. 24a - Art. 24d RPG nicht zur Anwendung. Allerdings entbindet die Möglichkeit, Ausnahmen vom Erfordernis der Zonenkonformität zu bewilligen, die zuständigen Behörden nicht von ihrer Aufgabe, ihrer Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG nachzukommen und für Bauten und Anlagen, deren Auswirkungen auf die Nutzungsordnung gewichtig sind, eine adäquate Nutzungsplanung zu schaffen (vgl. Haller/Karlen, a.a.O., Rz. 674).


c) Bau- und Ausnahmebewilligungen haben den planerischen Stufenbau zu beachten. Für Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können, dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden (BGE 124 II 255 E. 3). Zieht ein nicht zonenkonformes Vorhaben durch seine Ausmasse oder seine Natur bedeutende Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich, so darf es erst nach einer entsprechenden Änderung des Zonenplans bewilligt werden. In diesem Fall gebietet die Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG, dass die Interessenabwägung unter Einbezug der Stimmberechtigten im Rahmen des Planungsverfahrens und nicht im Rahmen des Ausnahmebewilligungsverfahrens erfolgt (BGE 129 II 65 f. E. 2.1 = Praxis des Bundesgerichts [Pra] 2003 Nr. 83, BGE 120 Ib 212 E. 5). Das Bundesgericht macht insbesondere geltend, dass die bundesrechtliche Nutzungsordnung unterlaufen werde, wenn Bauvorhaben, die ihrer Zweckbestimmung gemäss in eine Nutzungszone gehören, einfach gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt werden könnten (BGE 115 Ib 151 E. 5c, 114 Ib 186 E. 3c). Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben so gewichtig ist, dass es der Planungspflicht nach Art. 2 RPG untersteht, ergibt sich aus den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem kantonalen Richtplan und der Bedeutung des Projekts im Lichte der im Raumplanungsgesetz und im kantonalen Recht festgelegten Verfahrensordnung (Art. 4 und 33 f. RPG; vgl. BGE 120 Ib 212 E. 5, grundlegend auch BGE 115 Ib 148 ff. [Bäretswil], 119 Ia 300 ff. [Zauggenried]; zum Ganzen Hänni, a.a.O., S. 105 f.; Haller/Karlen, a.a.O., Rz. 674). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Umstand, dass für eine bestimmte Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben ist, ein gewichtiges Indiz dafür, dass das Vorhaben nur aufgrund einer Nutzungsplanung bewilligt werden kann (BGE 124 II 255 E. 3, 120 Ib 449 E. 2d, 119 Ib 439 E. 4b). Ferner gilt dies bei Anlagen, die eine grosse Fläche beanspruchen und damit zumeist erhebliche Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Nachbarschaft haben (Kiesgrube: BGE 123 II 88 ff.; Deponieanlage: BGE 124 II 252 ff.; Sportzentrum: BGE 114 Ib 180 ff.; Golfplatz: BGE 114 Ib 312 ff.; Gärtnerei: BGE 116 Ib 131 ff.) oder bei weniger grossen Anlagen, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wie beispielsweise die Zunahme von Verkehr beim Bau einer Abfalldeponie (BGE 116 Ib 50 ff.).


d) Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben ist weder UVP-pflichtig noch sind die mit der Anlage verbundenen Auswirkungen derart erheblich, dass sie zwingend nach einer Nutzungsplanung verlangen würden. Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Anlage wie beispielsweise einen Golfplatz oder eine Deponie, die eine grosse Fläche beanspruchen und deshalb vorerst einer Nutzungsplanung bedürfen. Das hier umstrittene Modellflugfeld lässt sich hinsichtlich der benötigten, eher geringen Bodenfläche klarerweise nicht mit den oben genannten grösseren Anlagen vergleichen. Auch verursachen die baulichen Massnahmen einen eher geringfügigen Eingriff in die Landschaft, welcher zudem aus Distanz kaum sichtbar ist. Nur die Lärmeinwirkungen, verursacht durch die Landevorgänge sowie die Flugbewegungen, vermögen das Umland relativ weiträumig zu beeinflussen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. Juni 1998, in: ZBl 2000, S. 417 f. E. 3b). Diese Tatsache allein führt indes nicht zu einer Planungspflicht der zuständigen Behörden. Unter Würdigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall eine Planungspflicht zu verneinen. Es handelt sich nicht um ein Vorhaben, das nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden könnte, da dessen räumliche Auswirkungen verhältnismässig eng begrenzt sind, so dass im Rahmen der vorliegenden Beschwerde weiter zu untersuchen ist, ob für die Baute eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG erteilt werden kann.


5. Die Beschwerdegegner machen unter anderem geltend, das Bauvorhaben sei nicht standortgebunden (Art. 24 lit. a RPG). Gemäss Art. 24 lit. a RPG kann eine Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage standortgebunden ist.


a) An die Erfordernisse der Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen zu stellen (BGE 124 II 256 E. 4, 117 Ib 281 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Standortgebundenheit nur dann bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist wie beispielsweise Transport- und Energiegewinnungsanlagen sowie Bergrestaurants (sog. positive Standortgebundenheit; BGE 123 II 261 E. 5a, 116 Ib 230 E. 3, 115 Ib 299 E. 3a, je mit Hinweisen) oder wenn ein Werk wegen seiner Immissionen in Bauzonen ausgeschlossen ist (sog. negative Standortgebundenheit; BGE 118 Ib 19 E. 2b, 115 Ib 300 E. 3a, 114 Ib 187 E. 3c, 111 Ib 218 E. 3b). Bei der negativen Standortgebundenheit wird einzig vorausgesetzt, dass sich die geplante Nutzung nicht in einer Bauzone verwirklichen lässt; solche Standortgebundenheit ist etwa bei Werken der Rohstoffgewinnung, bei Abfalldeponien oder bei Schiessanlagen anzutreffen (statt vieler BGE 118 Ib 19 E. 2b). Während die Voraussetzungen der Standortgebundenheit (Art. 24 lit. a RPG) sowie der Interessenabwägung (Art. 24 lit. b RPG) kumulativ erfüllt sein müssen, genügt es für das Erfordernis der Standortgebundenheit, dass ein Bauvorhaben entweder positiv oder negativ standortgebunden ist (Haller/Karlen, a.a.O., Rz. 712; Hänni, a.a.O., S. 208).


b) Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen (BGE 119 Ib 442 E. 4a, 118 Ib 17 E. 2b, 117 Ib 281 E. 4a, 116 Ib 230 E. 3, 115 Ib 299 E. 3a, 113 Ib 141 E. 5a, je mit Hinweisen; zum Ganzen auch Hänni, a.a.O., S. 207 ff.; Haller/Karlen, a.a.O., Rz. 709 ff.). Ferner muss die Standortgebundenheit einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen. Hingegen ist nicht notwendig, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt und es sich um den einzig möglichen Ort für das geplante Vorhaben handelt (sog. absolute Standortgebundenheit); ausreichend ist somit die relative Standortgebundenheit (zur Prüfung dieser Frage eingehend BGE 115 Ib 136 ff. E. 5, 115 Ib 484 E. 2d, 108 Ib 362 E. 4a). Es genügt, dass besonders gewichtige Gründe vorliegen, die den Standort als durch Zweckbestimmung der Baute oder Anlage objektiv bedingt und gegenüber andern Standorten als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 115 Ib 484 E. 2d, 112 Ib 48 f. E. 5a). Das Bundesgericht hält diesbezüglich fest, die Standortgebundenheit sei zu bejahen, wenn eine so intensive Beeinträchtigung der allgemeinen Siedlungsnutzung durch das Bauvorhaben erfolge, dass die betreffende Nutzung nicht oder nur unter übermässig erschwerten Bedingungen ausgeübt werden könne (BGE 119 Ib 19 E. 2c).


c) Ein Modellflugplatz in dieser Dimension erfordert - objektiv betrachtet - nicht zwingend einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone und ist deshalb nicht in einem positiven Sinne standortgebunden. Fraglich ist, ob der Modellflugplatz aus Immissionsschutz- und Lärmschutzgründen sowie aus Gründen der Sicherheit von Drittpersonen überhaupt in eine Bauzone passt oder ob er nicht grundsätzlich auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen, das heisst negativ standortgebunden ist. Die kantonale Rechtsprechung nimmt dabei mehrheitlich an, dass ein Modellflugbetrieb mit einer erheblichen Lärmbelastung verbunden ist, welche in unmittelbarer Nähe zum Siedlungsgebiet unerwünscht ist. Solche Immissionsschutzanliegen sowie der erwähnte Umstand, dass aus Sicherheitsgründen eine grössere, weitgehend unbebaute Fläche erforderlich ist, lassen den Betrieb innerhalb oder am Rande des Siedlungsgebietes als ungeeignet erscheinen, weshalb der Flugbetrieb selbst in Industrie- oder Gewerbezonen eher als unpraktisch zu betrachten ist. Ferner gehen von einem Modellflugbetrieb gewisse Gefahren für Mensch und Umwelt aus, etwa wenn die Flugmodelle ausser Kontrolle geraten und abstürzen, weshalb hierfür Bauzonen kaum in Betracht fallen (zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. Juni 1998, in: ZBl 2000, S. 419 E. 4b; Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungspraxis [AGVE] 2003, S. 494 E. 3b; Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, in: Solothurnische Gerichtspraxis [SOG] 1993, S. 73 E. 4a, wonach es unbestritten sei, dass ein Modellflugplatz einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordere). Ein Standort ausserhalb der Bauzone drängt sich demnach auf, wobei die Frage, ob sich für das Vorhaben besser geeignete Alternativstandorte ausserhalb der Bauzone anbieten als der derzeitige Standort, im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG zu berücksichtigen ist.


6. Gemäss Art. 24 lit. b RPG dürfen einer solchermassen standortgebundenen Anlagen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.


a) Die gemäss Art. 24 lit. b RPG durchzuführende Interessenabwägung beruht auf einer gesamthaften Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte, in die sowohl öffentliche als auch private Interessen einzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2005 [1A.122/2004] E. 2.1, BGE 129 II 68 E. 3.1, 117 Ib 31 E. 3, 115 Ib 486 E. 2e/aa, 114 Ia 369 E. 4, 374 E. 5b). Diese Interessen müssen vollständig berücksichtigt und deren Gewichtung mit sachgerechten Erwägungen begründet werden (BGE 113 Ib 154 E. 3b, 112 Ib 428 E. 3). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Raumplanung (RPV) vom 2. Oktober 1989 haben die Behörden, denen bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen, alle berührten Interessen zu ermitteln, diese einzeln zu beurteilen und dabei besonders die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen sowie den Interessen aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen; diese Interessenabwägung ist in der Begründung darzulegen (Art. 3 Abs. 2 RPV; hierzu insb. BGE 115 Ib 486 E. 2e/aa). Wie oben angedeutet, können im Übrigen statt öffentlicher auch private Interessen gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechen (vgl. BGE 118 Ib 23 E. 3).


b) Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt, ist vorab zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist. Erst wenn dies zutrifft, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2005 [1A.122/2004] E. 2.1, BGE 121 II 79 E. 3, 117 Ib 31 f. E. 3, 115 Ib 486 E. 2e/aa). Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden dabei insbesondere die verbindlichen Anordnungen im Bundesgesetz über die Raumplanung, hauptsächlich die gesetzlichen Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG (Hänni, a.a.O., S. 211; Haller/Karlen, a.a.O., Rz. 717; BGE 116 Ib 231 E. 3b). Zu beachten sind insbesondere der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG), die Grundsätze, der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes zu erhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG), Landschafts- und Ortsbilder zu schonen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG) sowie naturnahe Landschaften zu schonen und zu erhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG).


c) Zur Diskussion stehen vorliegend insbesondere die direkten und indirekten Auswirkungen des Landeplatzes auf die in der Nähe gelegene Naturschutzzone, der Standort des Landeplatzes in der Landschaftsschutzzone sowie die Lärmimmissionen, welche durch den Flugbetrieb verursacht werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Parzelle Nr. 7042, Grundbuch Arisdorf, auf der sich das Flugfeld befindet, in der Landwirtschaftszone liegt, welche gemäss geltendem Zonenplan Landschaft von einer Landschaftsschutzzone überlagert wird. Nach § 11 Abs. 2 des Zonenreglements Landschaft (ZRL) der Gemeinde Arisdorf vom 24. März 1992 dürfen innerhalb dieser Zone nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockung oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. Im Rahmen der Interessenabwägung ist weiter zu beachten, dass sich rund 100 m vom Start- und Landeplatz eine mit Feldgehölzen durchmischte Magerwiese befindet, die gemäss ZRL als Naturschutzzone ausgeschieden ist (Naturschutzzone N4, Objekt Nr. 38) und in welcher verschiedene, selten gewordene Vogelarten wie die Feldlerche vorkommen. Seitens der Gemeinden sowie der Anwohnerschaft werden ferner in erster Linie die durch den Flugbetrieb resultierenden Lärmimmissionen ins Feld geführt. Diese geltend gemachten öffentlichen und privaten Interessen sind den privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen.


7.a) Gemäss Art. 18 Abs. 1 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und anderer geeigneter Massnahmen entgegenzuwirken. Besonders zu schützen sind nach Art. 18 Abs. 1 bis NHG Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1 ter NHG). Wie den Akten sowie den zutreffenden Erläuterungen der Vorinstanzen zu entnehmen ist, gehören der Rotkopfwürger sowie der Neuntöter, welche im betreffenden Gebiet (Naturschutzzone N4) vorkommen, gemäss Anhang II des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume vom 19. September 1979 (SR 0.455; Berner Konvention) zu den streng geschützten Tierarten, die Feldlerche sowie die Goldammer gemäss Anhang III Berner Konvention zu den geschützten Tierarten.


b) Der Rotkopfwürger ist eine vom Aussterben bedrohte Tierart im Sinne von Art. 18 Abs. 1 NHG. Er gehört nach Art. 25 und Art. 7 JSG (Jagdgesetz) zu den geschützten Tierarten. Das Berner Übereinkommen zählt in Anhang II den Rotkopfwürger, wie erwähnt, zu den streng geschützten Tierarten. In der Liste der schweizerischen Vogelwarte Sempach über die gefährdeten und verletzlichen Vogelarten in der Schweiz (sog. Rote Liste, Ausgabe 2001) figuriert der Rotkopfwürger in der Gefährdungskategorie 2, das heisst unter vom Aussterben bedrohter Arten, die Feldlerche in der Gefährdungskategorie 4, das heisst unter potenziell gefährdeter Arten. Gemäss Ornithologischem Inventar beider Basel liegt die betreffende Naturschutzzone im Wertgebiet W 43, welches ca. 30% des schweizerischen Brutbestandes der vom Aussterben bedrohten Brutvogelart des Rotkopfwürgers aufweist.


c/aa) Das betreffende Gebiet gilt als potentieller Lebensraum des Rotkopfwürgers, für welches gemäss Art. 18 Abs. 1 NHG der Kanton Basel-Landschaft eine nationale Verantwortung zu übernehmen hat und welches zu erhalten und vor Beeinträchtigung zu schützen ist. Inwieweit der Modellhelikopter-Flugbetrieb den Lebensraum der oben genannten Vögel zerstören würde, wird unterschiedlich beurteilt. Gemäss dem sich in den Akten befindenden Artikel, verfasst von Werner Keil, Vogelschutzwarte Hessen, stimmt die vielfach vorgebrachte Behauptung, dass Vögel weitgehend unempfindlich gegenüber Lärm reagieren, nur insoweit, als dieser regelmässig und gleichförmig auftrete, was gerade für den Modellflugsport nicht zutreffe. Ferner falle der Beginn der jährlichen Flugsaison zumeist mit dem Beginn der Brutperiode der Vögel zusammen, in welcher diese den Flugbetrieb als Gefahr bei der Reviereinteilung empfinden könnten. Flugmodelle hätten ferner in etwa die Grösse von Greifvögeln und würden somit dem angeborenen Feindschema der Feld- und Wiesenvögel entsprechen. Überdies wirke sich der Modellflugbetrieb auch auf die nähere Umgebung des Modellfluggeländes und auf die in dieser sich befindenden schützenswerten Objekten aus. Zu vorhandenen Naturschutzgebieten sollte deshalb ein Mindestabstand von 400 m - gemessen vom äusseren Radius des Fluggeländes - eingehalten werden. Die Platzwahl müsse dementsprechend so getroffen werden, dass solche zu schützenden Lebensräume der Tiere nicht tangiert würden.


c/bb) Ähnlich äussern sich der Basellandschaftliche Natur- und Vogelschutzverband (BNV), die kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) sowie ein Bericht der Vogelwarte Sempach zu Handen des Gemeinderates Olsberg, verfasst von Markus Rudin und Simon Birrer (im Folgenden Bericht Vogelwarte Sempach). Gemäss BNV reagiere eine vom Aussterben bedrohte und von daher sehr verletzliche Vogelart wie der Rotkopfwürger viel stärker auf Störungen als eine genügend grosse und gesunde Population. Die NLK betont, dass der Flugplatz lediglich 50 m westlich einer kommunal geschützten Magerwiese liege, in welcher mehrere geschützte Vogelarten vorkommen würden (insb. Feldlerche, Neuntöter). Bis vor mindestens zwei Jahren seien im betreffenden Gebiet auch der Rotkopfwürger beobachtet worden. Studien über Auswirkungen des Modellflugs auf verschiedene Vogelarten würden aufzeigen, dass die Störungen relativ beträchtlich sein können. Ferner gelte gerade der Rotkopfwürger gemäss Ornithologischem Inventar als sehr störungsempfindliche Art. Zwar gebe es Brutvorkommen in Autobahn- und Bahnböschungen, doch handle es sich beim Helikopter-Modellflug um kurze, intensive Störungen, an die sich die Vögel nicht gewöhnen könnten. Ausserdem beruhe die Störung durch Modellflugzeuge auch darauf, dass diese von den Vögeln als Bedrohung von oben, mit anderen Worten als Raubvögel wahrgenommen würden, was zu einem natürlichen Fluchtverhalten führe.


c/cc) Der Bericht der Vogelwarte Sempach führt hierzu aus, dass aufgrund des besonders unregelmässigen Auftretens von Modellflugzeugen eine erhebliche Störwirkung ausgehe. Diese werde dadurch verstärkt, dass die betreffenden Flugobjekte in relativ geringer Höhe erscheinen und dadurch dem angeborenen Feindschema hinsichtlich der Greifvögel entsprechen würden. Ausserdem würden sich die Vögel an das unregelmässige Auftreten dieser Störung nicht gewöhnen können. Folge sei ein reduzierter Bruterfolg bzw. die Abnahme der Anzahl der Brutpaare insb. bei Wiesenbrütern. Um vom Aussterben bedrohte Vögel zu schützen, sei deshalb insbesondere deren Lebensraum im Sinne eines Gebietsschutzes zu erhalten.


c/dd) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt, dass die vorgesehene Tätigkeit - hier: Betrieb eines Modellhelikopter-Landeplatzes - das Brutbiotop eines Vogels zu beeinträchtigen vermag (vgl. BGE 118 Ib 493 f. E. 4c). Unbestritten ist, dass der Flugbetrieb die Störungen des Naturschutzgebietes sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch optisch vervielfachen würde, selbst wenn, wie die Beschwerdeführerin behauptet, das Naturschutzgebiet nicht direkt überflogen wird. Ferner ist hierbei zu beachten, dass sich der Wert des betreffenden Lebensraumes nicht auf die Naturschutzzone beschränkt, sondern sich auf die Landschaftsschutzzone als solche bezieht. Gemäss Art. 18 NHG ist es nicht relevant, ob ein Gebiet, in welchem vom Aussterben bedrohte Tierarten vorkommen, als Naturschutzzone ausgewiesen ist oder nicht. Entsprechend begrenzt sich denn auch das Vorkommen seltener Vogelarten wie die Feldlerche oder der Rotkopfwürger nicht auf das Naturschutzgebiet, sondern erstreckt sich auf die angrenzenden Wiesen sowie den Hochstamm-Obstbaumbestand. Durch die flugbedingten Immissionen besteht zumindest das Risiko, dass unter anderem seltene Vogelarten wieder aus dem betreffenden Gebiet verschwinden. Insofern gefährdet der Betrieb den Schutzzweck des unter Naturschutz gestellten Gebietes erheblich. Entscheidend in der Interessenabwägung erscheint somit, dass der Wert und somit das Gebiet der geschützten Zone erhalten bleibt. Diesbezüglich kann anhand der sich in den Akten befindenden Gutachten und Beiträge als erhärtet angesehen werden, dass der Flugbetrieb die Funktion des Naturschutzgebietes in Frage stellt und die Vögel den betreffenden Betrieb als Gefahr betrachten. Dies führt im Rahmen der Interessenabwägung dazu, dass das öffentliche Interesse an der Bewahrung dieses Lebensraumes höher einzustufen ist als der hobbymässige Betrieb des Helikopter-Modellflugplatzes am zu beurteilenden Standort.


d/aa) Ferner besteht ein öffentliches Interesse am Schutz der Bevölkerung vor lästigem Lärm. Grundsätzlich wird von der Umweltschutzgesetzgebung auch Lärm erfasst, selbst wenn die LSV keine speziellen Grenzwerte hierfür vorsieht. Für die in Frage stehende Lärmart sind in der LSV keine Grenzwerte festgelegt, so dass gemäss Art. 40 Abs. 3 USG die Lärmimmissionen nach Art. 15 sowie Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen sind. Das Bundesgericht wie auch kantonale Gerichte haben in ständiger Rechtsprechung den mit dem Betrieb einer Anlage verbundenen Lärm den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung unterstellt und beispielsweise folgende Fälle auf ihre Bundesrechtskonformität überprüft: ein zur Aufnahme einiger junger Leute im Garten eines Jugendtreffs errichtetes Holzfass (BGE 118 Ib 590 ff.), einen Hundezwinger (BGE in Umweltrecht in der Praxis [URP] 1995, S. 31 ff.), einen Kinderspielplatz (Verwaltungsgericht AG in URP 1992, S. 155 ff.), einen Tearoom (BGE 123 II 332 ff.), eine Gartenwirtschaft (BGE in ZBl 2000, S. 33 ff.), ein Glockenspiel (BGE in Pra 1997, Nr. 138), einen Spiel- und Turnplatz (BGE 1A.73/2001 vom 4. März 2002), Schiesslärm (BGE 126 II 300 ff.), Geläut von Kirchenglocken (BGE 126 II 366 ff.) oder einen Kinderspielplatz (BGE 123 II 74 ff.).


d/bb) Gemäss Art. 23 und Art. 25 USG sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV dürfen ortsfeste (neue) Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch die Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Zu beachten sind im Rahmen richterlicher Einzelfallbeurteilung der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der betroffenen Zone (BGE 126 II 307 E. 4c/cc, 123 II 334 f. E. 4d/bb, 123 II 86, E. 5a). Dabei sind Schutzmassnahmen nicht erst dann zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern gestützt auf das Vorsorgeprinzip müssen schon im Voraus sämtliche unnötige Emissionen vermieden werden (BGE 113 Ib 400 E. 3, 115 Ib 453 f. E. 3d, 119 Ib 190 E. 2e, zusammenfassend BGE 126 II 368 E. 2b), wobei nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen ist (BGE 123 II 86 E. 5a, 334 E. 4d/bb, 126 II 307 E. 4c/aa). Dabei ist auch die Wirkung der Immissionen auf besonders empfindliche Personengruppen wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 USG). Das Bundesgericht führt ferner aus, dass dies nicht so zu verstehen sei, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsse. Es gebe keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr seien geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (BGE 123 II 335 f. E. 4d/bb, BGE 126 II 307 E. 4 c/bb).


d/cc) Aufgrund richterlicher Erfahrung ist im Folgenden zu beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt. Im hier vorliegenden Fall liegen die vom Lärm betroffenen Liegenschaften mehrheitlich in der Landwirtschaftszone (Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV), in welcher mässig störende Betriebe gestattet sind. Da die Anlage den Vorschriften über neue Anlagen untersteht, darf sie an den massgeblichen Messpunkten der betroffenen Immissionsorte grundsätzlich die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Dabei ist einerseits anzunehmen, wobei diese Frage letztlich offen gelassen werden kann, dass die Vorschriften der LSV gemäss der von der Eidgenössischen Materialprüfungsanstalt (EMPA) entwickelten Richtlinie zur Ermittlung des ankommenden Schallpegels beim Modellflug eingehalten werden können. Andererseits hält die Fachstelle Lärmschutz des Kantons Basel-Land mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 sowie vom 11. Dezember 2003 fest, dass Modellflugzeuge Lärm verursachen, der sich nicht durch übermässige Lautheit, sondern vielmehr durch seine besonderen Eigenschaften auszeichne (hohe Tonlage, grosse Schallpegeldifferenzen, unregelmässiges Auftreten etc.). Diese speziellen Geräusche würden von den Menschen als besonders lästig empfunden und seien beispielsweise vergleichbar mit dem Lärm von Verbrennungsmotoren der Rasenmäher. Selbst wenn die massgebenden Planungswerte eingehalten werden, kann dieser Lärm von der betroffenen Bevölkerung als störend oder lästig wahrgenommen werden, was im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG zu berücksichtigen ist. Hierbei sind Zeitpunkt, Häufigkeit und Dauer des Lärms zu beachten. Dabei ist es letztlich schwierig, eine exakte Prognose zu erstellen. Einerseits wird sich der Lärm eher auf die Abende und die Wochenenden konzentrieren, also dann, wenn auch ein bestimmtes erhöhtes Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner besteht. Andererseits wird sich wegen des Charakters dieser Sportart die Benützung der Anlage auf wenige Stunden pro Woche beschränken. Häufigkeit und Dauer der Ausübung werden überdies vom Wetter abhängen, was wiederum eine Prognose bezüglich der Lärmimmissionen erschwert.


d/dd) Insgesamt betrachtet wirkt sich die Beurteilung der Lärmimmissionen am gewählten Standort im Rahmen der Interessenabwägung zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus, zumal keine Einigung über die Betriebszeiten zustande gekommen ist und die Beschwerdeführerin am von ihr gewählten Betriebskonzept (weitgehend unreglementierter Betrieb von 08.00 Uhr bis zur Abenddämmerung mit Ausnahme des Sonntags) festhält. Das Geräusch von Modellflughelikoptern kann auch noch in grosser Entfernung als lästig empfunden werden, zumal das betreffende Gebiet von seiner Lage her vom Autobahnlärm praktisch nicht betroffen wird und deshalb nicht mit Lärm vorbelastet ist. Überdies befindet sich der projektierte Modellhelikopter-Landeplatz topographisch an einer exponierten Lage, was zur Folge hat, dass das im hohen Frequenzbereich liegende Motorengeräusch zu lästigen Lärmimmissionen in Olsberg und Arisdorf führen kann.


e) Das bisher Gesagte zusammenfassend fällt die Interessenabwägung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus. Die Erhaltung eines für vom Aussterben bedrohten Vogelarten wichtigen Lebensraumes ist zweifellos höher einzustufen als das private Interesse der Beschwerdeführerin am Betrieb des Modellhelikopter-Landeplatzes am betreffenden Standort, welcher sich in einer Landschaftsschutzzone befindet. Gemäss dem einschlägigen Zonenreglement dürfen innerhalb der Landschaftsschutzzone nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Dass ein Modellhelikopter-Landeplatz nicht diesen Zielen entspricht, ist unbestritten. Ferner besteht ein öffentliches wie auch privates Interesse am Schutz der Menschen vor lästigem Lärm. Auch wenn die Vorschriften der LSV eingehalten werden, handelt es sich vorliegend um Lärm, welcher sich durch besondere Eigenschaften auszeichnet und vom Menschen - vergleichbar mit dem Lärm von Rasenmähern - als besonders lästig empfunden wird. Hinzu treten weitere Störungen durch die Zu- und Wegfahrten der Mitglieder der IG Heli. Der Schutz der vom Lärm noch weitgehend verschonten Bevölkerung in Olsberg sowie im betreffenden Gebiet von Arisdorf überwiegt die rein privaten Interessen der IG Heli.


8.a) Wie in Erwägung 7a hiervor dargelegt, bedarf eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 lit. b RPG einer umfassenden Abwägung aller auf dem Spiele stehender privater und öffentlicher Interessen, welche vorab auf die in Art. 1 und 3 RPG verbindlich festgesetzten raumplanerischen Ziele und Planungsgrundsätze auszurichten ist. Zu prüfen ist weiter, ob die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung zum Schutz der entsprechenden - öffentlichen oder privaten - Interessen auch zweckerforderlich ist, wobei mögliche Alternativstandorte zu berücksichtigen sind (zur Prüfung dieser Frage eingehend BGE 129 II 67 ff. E. 3, vgl. auch 118 Ib 23 E. 3). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet, vor einer Verweigerung der Ausnahmebewilligung zu prüfen, ob die konkret drohende Beeinträchtigung der oben genannten öffentlichen Interessen nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen wie beispielsweise Betriebseinschränkungen gebannt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 1996, in: URP 1996, S. 827 E. 9a). Im vorliegenden Zusammenhang denkbar wäre beispielsweise eine Einstellung des Flugbetriebes zu bestimmten Jahreszeiten (Brutzeit) oder eine zeitliche Beschränkung des Flugbetriebes auf gewisse Tageszeiten bzw. Wochentage. Ferner muss im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung abgeklärt werden, ob sich der Landeplatz nicht an Alternativstandorten realisieren lässt, die sich unter dem Blickwinkel von Art. 24 RPG bzw. der im Sinne von Art. 1 und Art. 3 RPG vorzunehmenden Interessenabwägung besser eignen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 1996, in: URP, S. 828 E. 9b; Urteil des Bundesgerichts, in: Pra 2003, Nr. 83, S. 459 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2005 [1A.122/2004] E. 3.1). Die Möglichkeit von Ersatzlösungen oder alternativen Standorten kann nicht unabhängig von den Aspekten des Landschafts- und Naturschutzes sowie des Lärmschutzes geprüft werden, so dass erst unter Einbezug einer umfassenden Interessenabwägung behauptet werden kann, ein Vorhaben sei mit Art. 24 RPG im Einklang (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesgerichts, in: Pra 2003, Nr. 83, S. 459 E. 3.3).


b) Es entspricht dem Grundsatz der vorzunehmenden Interessenabwägung, dass nicht die erstbeste Lösung gewählt, sondern dass nach Alternativen gesucht wird, mit welchen die Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Vorsorgeprinzips so weit begrenzt werden können, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (BGE 118 Ib 23 E. 3b). Es ist einerseits zu prüfen, ob die konkret drohenden Beeinträchtigungen insbesondere des Naturschutzgebietes auch mit weniger einschneidenden Massnahmen gebannt werden können. Andererseits muss vor einer allfälligen Bewilligungserteilung geklärt werden, ob sich der Modellflugplatz nicht an einem Alternativstandort realisieren liesse, der sich unter dem Blickwinkel von Art. 24 RPG besser eignen würde (vgl. auch BGE in URP 1996, S. 827 f. E. 9, BGE in Pra 2003, Nr. 83, S. 458 f. E. 3.2).


c) Aufgrund der Akten und der umfassenden Abklärungen der Vorinstanzen kann der Standortentscheid der IG Heli kaum nachvollzogen werden. Eine Standortevaluation wurde bis heute zumindest gemäss den beiliegenden Akten nicht durchgeführt, obwohl die zuständigen Behörden mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen haben. Selbst die Einwohnergemeinde Arisdorf hat offenbar Alternativstandorte auf dem Gemeindegebiet von Arisdorf angeboten, ohne dass die IG Heli darauf reagiert hätte. Es kann demnach angenommen werden, dass die IG Heli auf diesem Standort beharrt, obwohl diesem, wie oben ausgeführt, gewichtige öffentliche Interessen gegenüber stehen. Dabei handelt es sich bei der Standortevaluation um eine Obliegenheit der Gesuchstellerin, vorliegend der IG Heli, und nicht um eine Pflicht der Behörden, für die Gesuchstellerin einen geeigneten Standort zu suchen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Fehlen einer umfassenden Standortevaluation bemängelt. Es kann mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass es bessere Alternativstandorte gibt, welche sich für die Umwelt weniger belastend und störend auswirken. Der ausgewählte Standort jedenfalls weist zu viele Nachteile auf, um ihn als Modellhellikopter-Trainingsplatz bewilligen zu können; es stehen gewichtige Interessen des Natur- und Lärmschutzes der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegen.


9. (…)


KGE VV vom 14.12.2005 (810/2005/226)/WIR



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