3 Erziehung und Kultur

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Übernahme der Kosten für die indizierte spezielle Förderung eines Primarschülers durch die Einwohnergemeinde


Eine Gemeinde kann sich dann auf die grundsätzliche Legitimationsbestimmung von § 47 Abs. 1 lit. a VPO berufen, wenn sie in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation direkt und in gleicher Weise wie eine Privatperson betroffen ist. Eine solche, mit einer Privatperson vergleichbare Betroffenheit ist beispielsweise zu bejahen, wenn das Gemeinwesen selbst Verfügungsadressat ist oder aber einen Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen abwehren will, wobei hierbei die unmittelbare Betroffenheit in den vermögenswerten, fiskalischen Interessen massgebend ist (E. 1b).


Wird Gemeinde seitens des Regierungsrates zur Übernahme von Privatschulkosten verpflichtet, ist sie unmittelbar in ihren finanziellen Interessen betroffen, weshalb ihre Beschwerdelegitimation gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO zu bejahen ist (E. 1c).


In der neuen Bildungsgesetzgebung hat der kantonale Gesetzgeber die in Art. 19 und 62 Abs. 2 BV sowie § 94 Abs. 1 KV statuierten Verfassungsaufträge dahingehend konkretisiert, dass jedes Kind bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung hat. Dabei umfasst das entsprechende Bildungsangebot neu auch die Spezielle Förderung, mit der unter anderem Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit ermöglicht werden soll, diese soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln. Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden haben dabei zwar Vorrang. Kann einem Kind im Rahmen der öffentlichen Schule aber kein adäquates Förderangebot zur Verfügung gestellt werden, kann die BKSD ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule übertragen. Der in § 9 Abs. 1 lit. a BG statuierte Grundsatz, wonach für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule unentgeltlich sein müssen, umfasst in diesen Fällen auch den Unterricht an der Privatschule (E. 2a-c).


In Anbetracht des Umstandes, dass der Willen des Gesetzgebers bei der Legiferierung des Bildungsgesetzes darauf ausgerichtet war, das auch seitens der Gemeinden erwünschte Prinzip der Trägerschaft (einschliesslich der Kostenträgerschaft) konsequent umzusetzen, der in den Gesetzesmaterialien enthaltenen, klaren Aussagen sowie mangels gegenteiliger Äusserungen im Landratsplenum stellt § 96 BG eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür dar, einer Gemeinde die Kosten der im Rahmen der Primarschule, aber notwendigerweise an einer Privatschule durchgeführten Speziellen Fördermassnahme zu überbinden (E. 3a-d und 5).


Der Schulrat hat unter anderem die explizite Aufgabe, die Anliegen der Trägerschaft in die Schule einzubringen. Indem der Gemeinderat einer Trägergemeinde aus seiner Mitte ein Mitglied in den Schulrat der Primarschule zu delegieren hat, ist dem legitimen Interesse der Gemeinde, sich in Schulfragen als (Kosten)Trägerin Gehör zu verschaffen und damit auch ihrem, in § 13 i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. a VwVG BL statuierten Gehörsanspruch ausreichend Rechnung getragen (E. 4a-c).



Sachverhalt

Im Rahmen von Abklärungen wurden bei X., geboren im Jahre 1997, im kognitiven Bereich überdurchschnittliche Fähigkeiten festgestellt. Um den möglichen negativen Folgen einer unzureichenden Förderung dieser Fähigkeiten entgegen zu treten, befürwortete die Schulpflege Q. (Schulpflege) den vorzeitigen Eintritt von X. in die 1. Primarschulklasse per August 2002. Bereits am 2. Dezember 2002 führte der Schulpsychologische Dienst in einem Bericht aus, dass die "…Diskrepanz zwischen weit fortgeschrittener intellektueller Entwicklung und altersentsprechender sozial-emotionaler Reife…" im Unterrichtsalltag erhebliche Probleme verursache. Entsprechend wurden für X. vier Lektionen individueller Förderunterricht beantragt. Mit Schreiben vom 4. Januar 2003 teilten die Eltern der Schulpflege mit, dass ihr Kind den Begabungsförderungsunterricht nicht mehr besuche, da ihn diese separative Unterrichtsform mehr belaste als fördere. In der Folge bewilligte die Schulpflege den Besuch einer Schnupperwoche in der Y.-Klasse der Z.-Schule in Basel. Ausgehend vom Umstand, dass die Schnupperzeit in der Y.-Klasse nach allseitiger Beurteilung positiv verlaufen war, beantragte der Schulpsychologische Dienst im Februar 2003 die "…besondere Schulung von X. in einer dafür geeigneten Privatschule mit einer Leistungsvereinbarung mit dem Kanton ab Sommer 2003, vorerst für ein Jahr." Diesem Antrag gab das Schulinspektorat schliesslich statt und bewilligte X. für das Schuljahr 2002/2003 den Besuch der Y.-Klasse. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die damit verbundenen Kosten durch die Einwohnergemeinde Q. (Gemeinde) zu tragen seien und die Rechnungsstellung durch die Schulleitung der Z.-Schule direkt bei dieser zu erfolgen habe. Gegen diese Verfügung des Schulinspektorates erhob die Einwohnergemeinde Q. Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte deren Aufhebung. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, dass keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe, um die Gemeinde zu einer Übernahme der Kosten für den Privatschulunterricht von X. zu verpflichten. Mit Entscheid Nr. 585 vom 16. März 2004 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und führte unter anderem aus, dass eine systematisch-teleologische Auslegung des neuen Bildungsgesetzes zeige, dass der Gesetzgeber aufgrund des Trägerschaftsprinzips beabsichtigt habe, die Kosten eines Schulangebotes jeweils demjenigen Gemeinwesen anzulasten, welches Trägerin der Schulstufe ist, innerhalb welcher das Angebot in Anspruch genommen werde. Gegen diesen Entscheid erhob die Gemeinde mit Schreiben vom 26. März 2004 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). In ihrer Beschwerdebegründung führte sie zunächst ergänzend aus, dass ihr in Anbetracht der erheblichen finanziellen Konsequenzen vor Erlass des angefochtenen Entscheides das rechtliche Gehör in umfassender Weise hätte gewährt werden müssen. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass allen involvierten Stellen bewusst gewesen sei, dass vor dem Entscheid beim Gemeinderat von Q. eine Kostengutsprache hätte eingeholt werden müssen. Der Gemeinde sei aber weder das rechtliche Gehör gewährt worden, noch habe sie eine Kostengutsprache erteilt, weshalb der angefochtene Entscheid aufgehoben werden müsse. Im Übrigen sei der Privatschulbesuch von X. ohnehin als Sonderschulung zu qualifizieren, da bei ihm eindeutig eine Behinderung in Form einer Suizidgefährdung im Vordergrund stehe. Dies habe wiederum zur Folge, dass die strittigen Kosten gemäss § 95 Abs. 1 des Bildungsgesetzes durch den Kanton getragen werden müssten. Im Übrigen werde aber nach wie vor daran festgehalten, dass auch "…bei Annahme eines Anwendungsfalles einer Speziellen Förderung…" die Gemeinde mangels gesetzlicher Grundlage nicht zur Kostenübernahme verpflichtet werden könne. In ihren Vernehmlassungen beantragten sowohl der Regierungsrat als auch die im vorliegenden Verfahren beigeladenen Eltern von X. die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 26. März 2004.



Erwägungen

1.a) Gemäss § 16 Abs. 2 VPO hat das Kantonsgericht vor der materiell-rechtlichen Beurteilung einer Streitsache von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BLVGE 1998/1999, S. 134 E. 1b). Zu diesen zählt unter anderen die Beschwerdebefugnis, also die Berechtigung eines Rechtssubjekts oder einer Behörde, ein bestimmtes Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 1359).


So ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind im Weiteren Behörden, denen diese Befugnis durch besondere Vorschrift eingeräumt wird (§ 47 Abs. 1 lit. b VPO) sowie die vollziehende Behörde einer Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher kantonaler Verwaltungsbehörden (§ 47 Abs. 1 lit. c VPO).


b) Zunächst ist festzuhalten, dass das am 1. August 2003 in Kraft getretene Bildungsgesetz keine Legitimationsbestimmung enthält, welche der Beschwerdeführerin eine spezielle Beschwerdebefugnis im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. b VPO einräumen würde. Auch eine Beschwerdelegitimation gemäss § 47 Abs. 1 lit. c VPO liegt nicht vor. Diese gelangt praxisgemäss ausschliesslich im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen des Kantons zur Anwendung (vgl. KGE VV vom 22. Oktober 2003 i.S. RGPK Ziefen in: BLVGE 2002/2003, S. 299 E. 3c/d mit Hinweisen).


Somit ist zu prüfen, ob sich die Gemeinde auf die grundsätzliche Legitimationsbestimmung von § 47 Abs. 1 lit. a VPO berufen kann. Dies ist möglich, sofern sie in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation direkt und in gleicher Weise wie eine Privatperson betroffen ist. Eine solche, mit einer Privatperson vergleichbare Betroffenheit wird beispielsweise bejaht, wenn das Gemeinwesen selbst Verfügungsadressat ist oder aber einen Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen abwehren will, wobei hierbei die unmittelbare Betroffenheit in den vermögenswerten, fiskalischen Interessen massgebend ist. So wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Verpflichtung der Gemeinde zur Bezahlung einer Enteignungsentschädigung einen Eingriff in deren Finanzvermögen darstellt. Genügende und unmittelbare finanzielle Interessen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso betroffen, wenn das Gemeinwesen oder der Kanton um Bundessubventionen ersucht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der anbegehrte Bundesbeitrag den Hoheitsbereich der Gemeinde betrifft oder nicht. Wesentlich ist vielmehr, dass dem um Beiträge ersuchenden Gemeinwesen aus dem öffentlichen Bundesrecht konkrete Ansprüche direkt zustehen. In solchen Fällen ist das Gemeinwesen nicht nur in finanziellen Interessen, sondern auch als Adressatin der Verfügung betroffen (vgl. zum Ganzen Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N 829 ff. mit weiteren Hinweisen).


c) Vorliegend hat zunächst das Schulinspektorat in Ziffer 2 seiner Verfügung vom 20. Juni 2003 und schliesslich der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 16. März 2004 die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Kosten für den Besuch von X. in der Y.-Klasse der Z.-Schule in Basel für das Schuljahr 2003/2004 verpflichtet. Ausgehend von den vorstehend erläuterten Grundsätzen hat das Kantonsgericht bereits früher festgehalten, dass eine Gemeinde, welche seitens des Regierungsrates zur Übernahme von Privatschulkosten verpflichtet wird, unmittelbar in ihren finanziellen Interessen betroffen und damit ihre Beschwerdelegitimation gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO zu bejahen sei (vgl. KGE VV vom 7. August 2002 i.S. Stadt Liestal E. 1d), weshalb die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Kantonsgericht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.


2.a) Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat vom 3. Juli 2003 noch die Frage aufgeworfen hatte, ob das gemäss § 113 BG erst seit Beginn des Schuljahres 2003/2004 geltende neue Bildungsgesetz in der vorliegenden Sache überhaupt zur Anwendung gelangen durfte, können ihrer Beschwerde vom 26. März 2004 an das Kantonsgericht keine derartigen Vorbringen mehr entnommen werden. Die Beschwerdeführerin rügt heute in erster Linie, dass dem am 1. August 2003 in Kraft getretenen Gesetz keine ausreichende Grundlage entnommen werden könne, aufgrund welcher einer Gemeinde die Kosten für spezielle, im Rahmen einer Privatschule durchgeführte Fördermassnahmen überbunden werden könnten. In der Folge ist zunächst dieses grundsätzliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zu beurteilen.


b) Art. 19 BV statuiert in allgemeiner Weise einen Anspruch auf "…ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht." Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten sollen, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung ihrer Grundrechte unabdingbar ist (vgl. René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 341; Ulrich Meyer-Blaser/Thomas Gächter, Der Sozialstaatsgedanke in: Verfassungsrecht der Schweiz, Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller [Hrsg.], Zürich 2001, § 34 N 32).


Zuständig für die Regelung des Grundschulwesens sind schliesslich die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben gemäss Art. 62 Abs. 2 BV für den ausreichenden, allen Kindern offen stehenden, und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht zu sorgen. Dabei wird mit den Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt, den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens grundsätzlich ein erheblicher Gestaltungsspielraum belassen. Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für die Einzelne bzw. den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schülerinnen und Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (vgl. BGE 129 I 16 E. 4.2). Art. 19 BV statuiert denn auch einen umfassenden Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulbildung (vgl. hierzu BGE 117 Ia 27 E. 5b). So haben bildungsschwache, nur praktisch bildungsfähige oder beispielsweise auch hochbegabte Kinder Anspruch auf einen besonderen Unterricht, der ihnen den Erwerb von angepassten Fähigkeiten erlaubt. Die Kostenlosigkeit des Unterrichts erstreckt sich dabei auf die Ausbildung und das dafür notwendige Material, jedoch nicht auf den Besuch einer Privatschule, sofern dieser Besuch freiwillig ist (vgl. Ulrich Meyer-Blaser/Thomas Gächter, a.a.O., § 34 N 35 sowie Reinhold Hotz, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2002, N 14 zu Art. 19). Dagegen muss in Beachtung von Art. 19 BV auch der Besuch einer Privatschule kostenlos sein, wenn die aufgrund besonderer Schwächen oder Fähigkeiten eines Kindes gebotene Förderung durch die öffentliche Schule nicht oder nur unzureichend gewährleistet werden kann.


c) In Erfüllung des in Art. 62 Abs. 1 BV erteilten Auftrages und in Umsetzung der in Art. 19 BV (bzw. Art. 27 Abs. 2 der früheren Bundesverfassung vom 29. Mai 1874) statuierten Grundsätze wird in § 94 Abs. 1 KV festgehalten, dass die Schule in Verbindung mit den Eltern für eine "…den Anlagen und den Fähigkeiten der Schüler entsprechende Erziehung und Bildung…" sorgt. In § 4 Abs. 1 BG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. g BG hat der Gesetzgeber diesen Auftrag in der neuen Bildungsgesetzgebung dahingehend konkretisiert, dass jedes Kind bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung hat. Dabei umfasst das bis zum Abschluss der Sekundarstufe II zur Verfügung stehende Bildungsangebot neu auch die Spezielle Förderung, mit der unter anderem Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit ermöglicht werden soll, diese soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln (§ 43 i.V.m. § 44 Abs. 1 lit. d BG).


Dabei wird in § 46 Abs. 1 BG explizit statuiert, dass Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden Vorrang haben. Sofern einem Kind im Rahmen der öffentlichen Schule kein adäquates Förderangebot zur Verfügung gestellt werden kann, kann die BKSD ein Angebot der Speziellen Förderung aber einer Privatschule übertragen. Wie in Ziffer 2 lit. b hievor in allgemeiner Weise bereits festgehalten wurde, umfasst der in § 9 Abs. 1 lit. a BG statuierte Grundsatz, wonach für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule unentgeltlich sein müssen, in diesen Fällen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch den Unterricht an der Privatschule. Voraussetzung ist aber, dass ein diesbezüglicher Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle vorliegt und - bei Fördermassnahmen auf der Stufe Primarschule - mit dem zuständigen Schulrat Rücksprache genommen wurde (§ 46 Abs. 3 BG). Auf diese Weise wird durch Fachpersonen einerseits abgeklärt, ob überhaupt bzw. welche spezielle Fördermassnahmen bei einem Kind indiziert sind. Andererseits soll gewährleistet werden, dass die unentgeltliche Inanspruchnahme des Förderangebotes einer Privatschule erst nach dem vollständigen Ausschöpfen aller an der öffentlichen Schule vorhandenen Angebote erfolgen kann bzw. ein solches nur dann in Anspruch genommen wird, wenn in der öffentlichen Schule keine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechenden Förderangebote bestehen.


3.a) Nachdem festgestellt werden konnte, dass auch im Rahmen einer Privatschule in Anspruch genommene spezielle Fördermassnahmen für das betroffene Kind unentgeltlich sein müssen, sofern die öffentliche Schule kein seinen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechendes Angebot zur Verfügung stellen kann, stellt sich vorliegend in einem zweiten Schritt die Frage, welches Gemeinwesen die damit verbundenen Kosten zu tragen hat. Die Beschwerdeführerin ist dabei der Ansicht, dass für eine diesbezügliche Verpflichtung der Gemeinden keine genügende gesetzliche Grundlage vorliege. Der Regierungsrat dagegen gelangt im vorliegend angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass eine Auslegung des Bildungsgesetzes ergebe, dass die Kosten von Fördermassnahmen der Primarschule, welche im Rahmen einer Privatschule in Anspruch genommen werden müssten, durch die Gemeinde zu übernehmen seien. Nachfolgend ist somit zu prüfen, welcher der beiden Ansichten zuzustimmen ist.


An dieser Stelle kann aber bereits festgehalten werden, dass der Verweis der Beschwerdeführerin auf die bisherige Rechtsprechung zur Übernahme der Kosten von Fördermassnahmen durch die Gemeinden im vorliegenden Fall unbeachtlich ist. Das frühere Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hat zwar in der Tat wiederholt festgehalten, dass im kantonalen Recht für eine Übertragung der Kosten für den Privatschulunterricht von spezial- und hochbegabten Kindern auf die Gemeinden keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe (vgl. beispielsweise VGE vom 26. Januar 2000 i.S. Gemeinderat N.). Dabei ist aber zu beachten, dass dieser Praxis das bis Ende Juli 2003 geltende Schulgesetz zugrunde gelegen hatte, in welchem überdies die Möglichkeit einer Speziellen Förderung noch in keiner Art und Weise vorgesehen gewesen war. Im vorliegenden Fall gelangt dagegen das heute geltende Bildungsgesetz zur Anwendung, in dessen kostenlosem Bildungsangebot die Spezielle Förderung - wie vorstehend bereits dargelegt wurde - explizit enthalten ist.


b) Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass im Bildungsgesetz nicht ausdrücklich statuiert wird, welches Gemeinwesen im Kanton Basel-Landschaft die Kosten einer auf Stufe Primar- oder Sekundarschule notwendigen, im Rahmen einer Privatschule durchgeführten Fördermassnahme trägt. Wie der Regierungsrat im vorliegend angefochtenen Entscheid zu Recht festhält, kann aus diesem Umstand aber ohne Weiteres abgeleitet werden, dass die lückenhafte Regelung des Bildungsgesetzes nicht als qualifiziertes, mithin bewusstes und damit für die rechtsanwendenden Behörden relevantes Schweigen des Gesetzgebers interpretiert werden kann, denn dieser muss regeln, wer in Erfüllung des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrages die Kosten für die mit Hilfe einer Privatschule getroffene Förderung eines Schulkindes trägt. Damit ist als nächstes zu prüfen, ob sich durch Auslegung dem Gesetz eine stillschweigende Anordnung entnehmen lässt. Dabei sind die allgemeinen Regeln zu beachten, wonach das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den ihm zugrunde liegenden Wertungen ausgelegt werden muss. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Kantonsgericht nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist, wobei die Auslegung des Gesetzes zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten ist. Entsprechend sind in diesem Zusammenhang auch die Gesetzesmaterialien beizuziehen (vgl. BGE 128 I 40 f. E. 3b).


c) In § 13 BG hat der Gesetzgeber unmissverständlich festgelegt, dass die Gemeinden Trägerinnen des Kindergartens und seiner Speziellen Förderung (lit. a), der Primarschule und ihrer Speziellen Förderung (lit. b) sowie der Musikschule (lit. c) sind. Der Kanton dagegen ist unter anderem Träger der Sekundarschule und ihrer Speziellen Förderung (§ 14 lit. a BG). An dieses, bei der Verteilung der Bildungsaufträge statuierte Trägerschaftsprinzip knüpft der Gesetzgeber schliesslich auch bei der Verteilung der mit der Aufgabenerfüllung verbundenen Kosten an. So gehen gemäss § 92 BG sämtliche Lohnkosten der öffentlichen Schule zu Lasten der jeweiligen, in den §§ 13 und 14 BG definierten Trägerschaft. Im Weiteren statuiert auch § 96 BG im Sinne einer Generalklausel, dass die in den §§ 92 - 95 BG nicht erwähnten Schulkosten dem jeweiligen Träger bzw. der jeweiligen Trägerin überbunden werden. Dass diese letztere Bestimmung dahingehend ausgelegt werden muss, dass auch die Kosten der an einer Privatschule in Anspruch genommenen Speziellen Fördermassnahme zu Lasten der jeweiligen Trägerschaft gehen, zeigt die Durchsicht der Gesetzesmaterialien, insbesondere die Vorlage des Regierungsrates zur neuen Bildungsgesetzgebung vom 10. April 2001. Darin hatte der Regierungsrat dem Landrat im Rahmen einer Tabelle dargelegt, welche Angebote die Spezielle Förderung umfasst und wer die damit zusammenhängenden Kosten trägt. Dabei wurde unmissverständlich festgehalten, dass die Finanzierung sämtlicher, auf Stufe Kindergarten und Primarschule durchgeführter Fördermassnahmen, mithin auch die bei Schulung besonderer Leistungsfähigkeiten anfallenden Kosten, durch die Gemeinde als Trägerin dieser Schulen erfolgt (Vorlage S. 71 f.). Verdeutlicht wurde diese Haltung des Regierungsrates dadurch, dass er in § 42 Abs. 3 seines Gesetzesentwurfs eine explizite Gesetzesbestimmung vorgesehen hatte, wonach die Kosten der Speziellen Förderung an Privatschulen zu Lasten der Trägerschaft gehen sollten. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Beratungen durch die landrätliche Erziehungs- und Kulturkommission (EKK) zwar gestrichen. Daraus kann aber keineswegs abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe damit die vom Regierungsrat vorgeschlagene Kostentragungspflicht der Gemeinde ablehnen wollen. Im Gegenteil zeigt die zum Kommissionsbericht vom 27. Februar 2002 gehörende synoptische Darstellung, dass die Bestimmung deshalb gestrichen wurde, weil die EKK der Ansicht gewesen war, dass die entsprechende Regelung bereits in einer anderen Bestimmung enthalten sei, wobei fälschlicherweise auf § 92 der Kommissionsfassung (Regelung betreffend die Übernahme der Lohnkosten durch die Trägerschaft) verwiesen worden war. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die EKK § 96 der Kommissionsfassung gemeint hatte, dessen Wortlaut mit der heute geltenden, in § 96 BG formulierten Generalklausel übereinstimmt.


Auch die im Kommissionsbericht vom 27. Februar 2002 enthaltene Bemerkung, die EKK habe sich sehr mit den Ängsten und Befürchtungen auseinandergesetzt, dass "…diese Angebote - sie gehen zu Lasten der jeweiligen Trägerschaft - (…) zu grösseren Mehrkosten führen…" würden, zeigt unmissverständlich auf, dass sich der Gesetzgeber mit dem regierungsrätlichen Vorschlag, wonach die Kosten einer auf Stufe Primarschule notwendigen, im Rahmen einer Privatschule in Anspruch genommenen Speziellen Förderung durch die Gemeinden zu tragen seien, einverstanden erklärt hatte. Im Übrigen kann dem sowohl im vorliegend angefochtenen regierungsrätlichen Entscheid als auch in der Vernehmlassung der Beigeladenen vom 16. August 2004 erwähnten Sitzungsprotokoll der EKK vom 29. März 2001 entnommen werden, dass offensichtlich bereits vor der Vorlage des regierungsrätlichen Gesetzesentwurfes seitens der EKK an der diesbezüglichen Kostenträgerschaft der Gemeinden keine Zweifel bestanden hatten. So hielt die Landrätin Beatrice Geier anlässlich dieser Kommissionssitzung fest, dass sie nicht glaube, dass die Gemeinden durch die Förderung der wenigen hochbegabten Kinder sehr belastet werden (Protokoll der 19. Sitzung der EKK vom 29. März 2001, S. 173).


d) Insgesamt steht fest, dass der Willen des Gesetzgebers bei der Legiferierung des Bildungsgesetzes darauf ausgerichtet war, das auch seitens der Gemeinden erwünschte Prinzip der Trägerschaft konsequent umzusetzen und damit - mit Ausnahme der Sonderschulung, deren Kosten gemäss § 95 BG ausschliesslich durch den Kanton getragen werden - jeweils auch die Kostenträgerschaft zu verbinden. In Anbetracht dieses Umstandes, der in den Gesetzesmaterialien enthaltenen, klaren Aussagen sowie mangels gegenteiliger Äusserungen im Landratsplenum kann § 96 BG somit ohne Weiteres dahingehend ausgelegt werden, dass unter den Begriff "…übrige Schulkosten…" auch diejenigen Kosten zu subsumieren sind, welche mit speziellen, notwendigerweise an einer Privatschule durchgeführten Fördermassnahmen verbunden sind. Dementsprechend besteht - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür, einer Gemeinde die Kosten solcher, im Rahmen der Primarschule durchgeführter Massnahmen zu überbinden.


4.a) Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2004 im Weiteren, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem ihr als Partei seitens des Schulinspektorates keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war. Geradezu selbstredend für die Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs sei auch die Bemerkung im Verteiler der Verfügung des Schulinspektorates vom 20. Juni 2003, worin der Gemeinderat von Q. um die Erteilung der nachträglichen Kostengutsprache gebeten worden sei. Die Begründung der strittigen Verfügung müsse schliesslich als mangelhaft bezeichnet werden, da aus ihr nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund überhaupt ein Förderunterricht angeordnet werden sollte. Bereits aus diesen formellen Gründen müsse der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben werden.


b) Wie in Ziffer 2 lit. c hievor bereits dargelegt wurde, wird gemäss § 46 Abs. 2 BG die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle durch die BKSD erteilt. Fachstelle ist gemäss § 35 lit. a Vo KiP unter anderem der Schulpsychologische Dienst. Bei Schülerinnen und Schülern der Primarschule muss die BKSD vor der Bewilligungserteilung überdies Rücksprache mit dem zuständigen Schulrat nehmen (§ 46 Abs. 3 BG). Dieser hat gemäss § 82 lit. a BG unter anderem die explizite Aufgabe, die Anliegen der Trägerschaft in die Schule einzubringen, weshalb der Gemeinderat der Trägergemeinde "…ein Mitglied aus seiner Mitte…" in den Schulrat der Primarschule zu delegieren hat.


Damit ist dem legitimen Interesse der Gemeinde, sich in Schulfragen als (Kosten)Trägerin Gehör zu verschaffen und damit auch ihrem, in § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a VwVG BL statuierten Gehörsanspruch aber ausreichend Rechnung getragen. Der Umstand, dass vorliegend noch die Schulpflege als Vorgängerin des künftigen Schulrates dessen Funktion übernehmen musste, vermag an diesem Schluss im Übrigen nichts zu ändern, war die Beschwerdeführerin gemäss § 111 Abs. 1 des früheren Schulgesetzes doch auch in diesem Gremium vertreten.


c) Entsprechend kann - auch wenn die etwas verwirrende Vorgehensweise der involvierten Behörden, insbesondere die verschiedentlich, aber unnötigerweise vom Gemeinderat verlangte Kostengutsprache einen gegenteiligen Eindruck zu erwecken vermag - der Verfahrensablauf im Resultat nicht beanstandet, mithin auch keine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin festgestellt werden. So hat der Schulpsychologische Dienst mehrere Abklärungen durchgeführt und der Schulpflege alternative Fördermassnahmen empfohlen, bevor er mit Schreiben vom 4. Februar 2003 vorerst für ein Jahr die Durchführung einer besonderen Schulung von X. "…in einer dafür geeigneten Privatschule (z.B. der Y.-Klasse)…" beantragte. Ausgehend von dieser Empfehlung hat mit Schreiben vom 22. Mai 2003 auch die Schulleitung der Primarschule Q., wie in § 45 Abs. 3 BG vorgesehen, den Besuch einer Privatschule durch X. im Sinne einer Fördermassnahme beantragt. Die Schulpflege ihrerseits hat die Stellungnahme der Schulleitung am 12. Juni 2003 behandelt und deren Antrag schliesslich im befürwortenden Sinne an das Schulinspektorat (seit dem 1. August 2003 Amt für Volksschulen) weitergeleitet, welches als gemäss § 42 Abs. 3 Vo KiP zuständige Behörde die beantragte Fördermassnahme letztendlich bewilligt hat. Der Gehörsanspruch der in der Schulpflege vertretenen Beschwerdeführerin wurde somit ohne Weiteres und in ausreichendem Masse gewahrt.


d) Aber auch wenn das Kantonsgericht heute hätte zum Schluss gelangen müssen, dass der Gemeinderat vor Erlass der strittigen Verfügung explizit hätte angehört werden müssen, müsste die damit verbundene Verletzung bereits als im Rahmen des regierungsrätlichen Verfahrens geheilt betrachtet werden. Heilbar ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nämlich immer dann, wenn die unterlassene Gehörsgewährung im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann und die Rechtsmittelinstanz in der zu entscheidenden Frage über die volle Kognition verfügt (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N 366).


Abgesehen davon, dass der Gemeinderat - entgegen seiner eigenen Ausführungen - auf Veranlassung der Schulpflege bereits mit Schreiben 26. Februar 2003 eingehend zum Antrag "…des Schulpsychologen, die Kostenübernahme für eine besondere Schulung in einer für X. geeigneten Privatschule (z.B. Y.-Klasse) ab 1. August 2003…" Stellung nehmen konnte und dieses Schreiben überdies dem Schulinspektorat zur Kenntnis gebracht worden war, hat sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens ausführlich zur strittigen Fördermassnahme geäussert. Da der Regierungsrat gemäss § 32 Abs. 1 VwVG BL über volle Kognition verfügt, wäre eine Gehörsverletzung somit ohne Weiteres als geheilt zu betrachten.


e) Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführerin, das Schulinspektorat sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe auch in dieser Hinsicht ihr rechtliches Gehör verletzt, ist der Beschwerdeführerin zunächst insoweit zuzustimmen, als die Begründung der strittigen Verfügung in der Tat etwas knapp ausgefallen ist. Das Schulinspektorat stellt zwar eingehend dar, in welcher Form und unter Mitarbeit welcher Stellen die Fördermöglichkeiten der öffentlichen Schule geprüft bzw. ausgeschöpft worden waren. Bezüglich der, für den Entscheid relevanten Indikation des Privatschulunterrichts im Rahmen der Y.-Klasse wird dagegen ausschliesslich auf die aktenkundigen Anträge des Schulpsychologischen Dienstes, der Schulpflege und der Schulleitung verwiesen.


Aufgrund des aktenkundigen Umstandes, dass die Beschwerdeführerin entweder direkt oder - wie vorstehend erläutert - als Mitglied der Schulpflege in die durchgeführten Abklärungen einbezogen worden war, ist aber davon auszugehen, dass sie bzw. der Gemeinderat ausreichend Kenntnis davon hatte, dass und weshalb mit den im Rahmen der öffentlichen Schule vorhandenen Fördermassnahmen den Bedürfnissen von X. nur unzureichend Rechnung getragen werden konnte und aus welchem Grund letztendlich sämtliche Behörden darum ersuchten, X. zwecks adäquater Förderung seiner Hochbegabung den Privatschulunterricht im Rahmen der Y.-Klasse zu bewilligen. Entsprechend ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, das Schulinspektorat habe seine Verfügung nur mit der Suizidgefährdung von X. begründet, was vielmehr auf den Anwendungsfall einer Sonderschulung hindeute, unbehelflich. Als Mitglied der im Verfahren involvierten Schulpflege musste der Gemeinderat wissen, dass die wiederholt auftretende Suizidalität eine Folge der im Rahmen der öffentlichen Schule nur unzureichend möglichen Förderung der überdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten von X. gewesen war, mithin der vorliegend strittige Privatschulbesuch notwendig war, um seine Hochbegabung adäquat zu fördern. Dass der Beschwerdeführerin die Entscheidgrundlagen des Schulinspektorates offensichtlich bekannt waren, zeigt schliesslich auch ihr Schreiben vom 4. Juli 2003 an die Schulpflege, worin sie ausführt, dass der Grund für die Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung vom 20. Juni 2003 "…nicht Zweifel am Entscheid der Schulleitung und der Schulpflege, sondern in erster Linie das vom Schulinspektorat gewählte Verfahren…" seien. Im Umstand, dass das Schulinspektorat die vorliegend strittige Verfügung vom 20. Juni 2003 nur kurz begründete und ansonsten auf die allen involvierten Parteien, mithin auch der Beschwerdeführerin bekannten Akten verwies, kann somit keine Gehörsverletzung gesehen werden.


5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin als Trägerin der Primarschule die Kosten der mit Verfügung des Schulinspektorates vom 20. Juni 2003 zugunsten von X. angeordneten, unbestrittenermassen indizierten Speziellen Förderung im Rahmen der Y.-Klasse der Z.-Schule für das Schuljahr 2003/2004 zu übernehmen hat. Der diesbezügliche Entscheid basiert - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auf einer ausreichenden Grundlage im Bildungsgesetz und wurde in ausreichender Wahrung ihres rechtlichen Gehörs getroffen. Die gegen den diese Verfügung schützenden regierungsrätlichen Entscheid vom 16. März 2004 gerichtete Beschwerde vom 26. März 2004 ist deshalb abzuweisen.


6. (Kosten)


7. (Verzicht auf Rechtsmittelbelehrung)


KGE VV vom 23.3.2005 i.S. Einwohnergemeinde Q. (810 04 98/SOA)



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