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Beschwerdebefugnis gegenüber Nutzungsplänen


Bei kantonalen Bauprojekten, welche die genaue Lage der projektierten oder bestehenden Kantonsstrassen einschliesslich der Baulinien festlegen, handelt es sich um kantonale Nutzungspläne gemäss § 12 RBG, gegen welche gemäss § 43 Abs. 1 VPO grundsätzlich verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhoben werden (E. 1).


Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Parzellen nicht direkt an den Nutzungsplanperimeter angrenzen, sind zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wenn sie vom strittigen Nutzungsplan stärker als die Allgemeinheit betroffen sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Plan oder die Planänderung neue Nutzungsarten gestattet, welche mit zusätzlichen Immissionen verbunden sind (E. 2).


Eine besondere, eine Beschwerdelegitimation im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. a VPO begründende materielle Beschwer von nicht direkt an den Perimeter eines Strassenbauprojektes angrenzenden Dritten liegt nur vor, wenn diese eine besondere räumliche Nähe nachzuweisen vermögen sowie wenn die zu erwartenden Immissionen ein ohne grossen technischen Aufwand eruierbares, augenfälliges Mass annehmen und sich von bereits bestehenden Immissionen deutlich abheben (E. 3b).


Vorliegend fehlen in den Akten sowohl Angaben über das Ausmass der von den Beschwerdeführenden behaupteten, aufgrund des strittigen Kreiselprojektes nicht realisierbaren Verkehrsflussreduktion als auch substantielle Antworten zur Frage, in welchem Ausmass dieses die behauptete Steigerung des Verkehrsaufkommens verursachen wird. Ein relevantes schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer an der materiellen Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist somit nicht nachgewiesen, weshalb - unter Verzicht auf eine Prüfung der Beschwer unter dem Aspekt der räumlichen Distanzen zwischen den Wohnorten und dem Bauprojekt Kronenmattplatz - auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (E. 3c).



Sachverhalt

Mit Entscheid Nr. 422 vom 25. September 2003 beschloss die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) das Bauprojekt für den Ausbau der Hauptstrasse, Abschnitt Kronenplatz in der Gemeinde Binningen (Bauprojekt Kronenmattplatz) als kantonalen Nutzungsplan. Dieser wurde in der Folge öffentlich aufgelegt, die Auflage- und Einsprachefristen wurden im Amtsblatt publiziert und die unmittelbar an das Projekt anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit Schreiben vom 11. November 2003 auf die Planauflage aufmerksam gemacht. Gegen das Bauprojekt Kronenmattplatz gingen bei der BUD in der Folge innert Frist insgesamt 55 Einsprachen ein. Dabei wurde unter anderem verlangt, dass die "…Abzweigungen von der kantonalen Hauptverkehrsstrecke in die Benken- und Paradiesstrasse (…) auf eine Breite von maximal 7 Metern reduziert werden (müsse) mit einem gesicherten Fussgängerstreifen ohne Mittelinsel sowie mit Schwellen, Aufpflästerungen, Rillen und Signaltafeln als klar markierten Übergängen auf die Gemeindestrasse." Auch die weitere Gestaltung müsse den Übergang auf Strassen einer um zwei Klassen tieferen Kategorie deutlich machen. Zudem sei mit der geforderten Verengung der Fortbestand der Blutbuche zu gewährleisten.


Nachdem in den gesetzlich vorgeschriebenen Einspracheverhandlungen keine einvernehmliche Lösung erarbeitet werden konnte, hiess der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Entscheid Nr. 1825 vom 21. September 2004 die Einsprachen insoweit gut, als der Kreisel Kronenmattplatz neu so zu dimensionieren sei, dass "…die Blutbuche vom Projektplan nicht tangiert wird." Im Übrigen wies er die Einsprachen ab. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass das Bauprojekt Kronenmattplatz dem Begehren um eine minimale Breite der Paradiesstrasse insofern Rechnung trage, als die Strasse nach der Fussgängerinsel auf sechs Meter verschmälert werde. Dies entgegen dem Strassennetzplan der Gemeinde Binningen, der eigentlich eine Normbreite von sieben Metern vorsehe. Weitere Massnahmen wie Schwellen oder Aufpflästerungen auf der Paradiesstrasse würden dagegen in der Kompetenz der Gemeinde Binningen liegen. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 21. September 2004 erhoben insgesamt zwanzig der ursprünglichen Einsprecher beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Darin wurde die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides sowie die Rückweisung des Bauprojektes Kronenmattplatz an den Regierungsrat bzw. die BUD zur Überarbeitung im Sinne der Beschwerdeführenden verlangt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Paradiesstrasse - obwohl im rechtskräftigen kommunalen Strassennetzplan als Sammelstrasse Typ J klassifiziert - mit einem Verkehrsaufkommen von täglich 10'000 Fahrzeugen seit längerer Zeit "de facto" den Verkehr einer kantonalen Hauptverkehrsstrasse aufweise. Mit der Realisierung des Bauprojektes Kronenmattplatz werde dieser unhaltbare und unzumutbare Zustand nicht nur weitergeführt, sondern sogar noch verschlimmert. Insbesondere würden die von der Gemeinde Binningen für die Paradiesstrasse und den Neubadrain vorgesehenen Verkehrsberuhigungsmassnahmen mit der geplanten, überdimensionierten Einfahrt des neuen Kreisels in die Paradiesstrasse - welche die Weiterfahrt auf einer kantonalen Hauptverkehrsstrecke suggeriere - unterlaufen. Die vier an den Kreisel angeschlossenen Strassen hätten eine praktisch gleiche Ausgestaltung, weshalb für die Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar sei, dass die Strassen eigentlich unterschiedliche Hierarchien aufwiesen. Auch die dahinter liegende symbolische Verengung könne diesen Eindruck nicht korrigieren. Durch diese faktische Gleichbehandlung der Anschlüsse der Benken- und Paradiesstrasse an den Kreisel mit den Anschlüssen der beiden kantonalen Hauptverkehrsstrassen würden aber die im kantonalen Strassengesetz verankerten Grundsätze der Strassenkategorisierung verletzt. In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2005 beantragte die Einwohnergemeinde Binningen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde macht dabei in formeller Hinsicht geltend, dass keineswegs offenkundig sei, dass die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt seien, sei doch keine der beschwerdeführenden Parteien durch das "…Projekt in relevanter Weise beschwert." Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.



Erwägungen

1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), hat vor der materiell-rechtlichen Beurteilung einer Streitsache gemäss § 16 Abs. 2 VPO von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei wird gemeinhin zwischen den allgemeinen und den besonderen Prozessvoraussetzungen unterschieden. Hauptbeispiel für letztgenannte bilden die sogenannten Rechtsmittelvoraussetzungen. Es sind dies insbesondere der Anfechtungsgegenstand, die frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz sowie die Rechtsmittellegitimation und die Beschwer (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Oeffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, N 951 ff.).


Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall der Regierungsratsbeschluss Nr. 1825 vom 21. September 2004, mit welchem das Bauprojekt für den Ausbau der Hauptstrasse, Abschnitt Kronenplatz in der Gemeinde Binningen (Bauprojekt Kronenmattplatz), genehmigt wurde. Dieses Bauprojekt stützt sich auf den kantonalen Strassenetzplan der Region Leimental-Birstal und wurde gemäss § 13 RBG öffentlich aufgelegt. Gemäss § 15 StrG handelt es sich bei kantonalen Bauprojekten, welche die genaue Lage der projektierten oder bestehenden Kantonsstrassen einschliesslich der Baulinien festlegen - und damit auch beim vorliegend strittigen Bauprojekt Kronenmattplatz - um kantonale Nutzungspläne gemäss § 12 RBG. Gegen diesen kann gemäss § 43 Abs. 1 VPO grundsätzlich verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhoben werden (vgl. hierzu KGE VV i.S. R.W.-N. vom 23. Februar 2005 [810 04 174] E. 2b/bb).


2. Als nächstes ist nun zu prüfen, ob auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Unstrittig ist dabei zunächst, dass die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. September 2004 rechtzeitig erhoben worden ist. Eingehender zu erörtern ist hingegen die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer.


Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 1771). Wenn nicht ein Verfügungsadressat, sondern eine Drittperson einen Entscheid anficht, wird in der Rechtsprechung zwecks Abgrenzung zur unzulässigen Popularbeschwerde gefordert, dass diese durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. BGE 125 I 9 E. 3c sowie BGE 123 II 117 E. 2a mit jeweils weiteren Hinweisen).


Von diesen Grundsätzen lassen sich sowohl das Bundesgericht als auch das Kantonsgericht auch bei der Prüfung der Beschwerdebefugnis gegenüber Nutzungsplänen leiten. Entsprechend sind beispielsweise Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Parzellen nicht direkt an den Nutzungsplanperimeter, mithin an ein Bauprojekt angrenzen, zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wenn sie vom strittigen Nutzungsplan stärker als die Allgemeinheit betroffen sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Plan oder die Planänderung neue Nutzungsarten gestattet, welche mit zusätzlichen Immissionen verbunden sind (VGE i.S. A.F. vom 28. Juni 1995 E. 2a mit Hinweis auf BGE 115 Ib 508 ff. E. 5c). Die besondere Beziehung ist aber von den Beschwerdeführenden selber darzulegen, da sich ihre Begründungspflicht auch auf die Frage der Legitimation erstreckt (BGE 120 Ib 433 E. 1).


3.a) Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer begründen ihre Legitimation in der Beschwerdebegründung vom 17. Januar 2005 denn auch damit, dass die "…Schleichverkehrsachse Paradiesstrasse-Neubadrain…" mit dem Kreiselprojekt noch attraktiver gestaltet werde, was mehr, aber sicher nicht weniger Verkehr verursachen werde. Insgesamt sei die "…Anwohnerschaft (…) durch die fehlende Erkennbarkeit der unterschiedlichen Strassenhierarchie und die dadurch nicht erzielte Torwirkung, den anhaltenden Schleichverkehr, das Unterlaufen einer seit Jahren in Aussicht gestellten Verkehrsberuhigung…" in einem Masse betroffen, das einem Sonderopfer entspreche. Dies wiederum habe eine Verminderung des Wertes ihrer Liegenschaften zur Folge.


b) Für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Interesse ist unter anderem ein Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 1995. Darin führt es unter Hinweis auf seine bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung zunächst aus, dass sich allein aus der Tatsache, dass der Verkehr auf einer Kantonsstrasse nach der Erstellung einer Nationalstrasse allenfalls zunehme, noch keine beachtenswerte Beziehung der Strassenanstösser zum Autobahnprojekt ergebe. Bekanntlich führe der Nationalstrassenbau weit herum zu Änderungen des Verkehrsflusses auf dem kantonalen und kommunalen Strassennetz. Müssten alle von diesen Änderungen Betroffenen zur Beschwerde zugelassen werden, so würde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen dem Willen des Gesetzgebers praktisch zur Popularbeschwerde (ZBl 1997, S. 138f. E. 5 mit Verweis auf BGE 112 Ib 160 E. 3 und BGE 111 Ib 292 E. 1b).


In zwei, ein Deponieprojekt sowie den Gestaltungsplan einer Kiesgrube betreffenden Entscheiden aus den Jahren 1986 und 1987 hält es präzisierend fest, dass die Beschwerdebefugnis dann weit gezogen werden solle, wenn die "…Auswirkungen eines Werkes deutlich als solche wahrnehmbar (seien) und ohne technisch aufwendige und kostspielige Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen Immissionen geschieden werden…" könnten (vgl. BGE 112 Ib 159 f. E. 3 sowie BGE 113 Ib 228 E. 1c). Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt es im Zusammenhang mit der Bau- und Betriebsbewilligung für die Deponie fest, dass mit der Umsetzung dieses Projekts nachweislich eine fahrzeugbedingte Lärmzunahme um weniger als 5% verbunden sei und dass diese Immissionen dort, wo die Beschwerdeführer wohnten, weitgehend mit den allgemeinen Strassenimmissionen vermischt sein werden und deshalb kaum mehr als eigenständige Belastung feststellbar seien. Deshalb könne nicht von einer besonderen, beachtenswerten Beziehung der Beschwerdeführer zur Streitsache ausgegangen werden (vgl. BGE 112 Ib 158 E. 2 bzw. 160 E. 3). Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gegen den Gestaltungsplan der Kiesgrube hält es dagegen fest, dass mit dem strittigen Genehmigungsentscheid durchschnittlich 120 Hin- und Rückfahrten pro Tag, maximal täglich 180 Fahrbewegungen bewilligt worden seien, was bei einer Arbeitszeit von neun Stunden alle 41/2 Minuten ein Fahrzeug ergebe. Die damit verbundenen Immissionen dürften somit um einiges grösser sein, als diejenigen des Deponiebetriebes. Zudem handle es sich bei der betroffenen Verbindungsstrasse nicht um eine bereits stark befahrene Durchgangsstrasse (BGE 113 Ib 229 E. 1c).


Eine besondere, eine Beschwerdelegitimation im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. a VPO begründende materielle Beschwer von nicht direkt an den Perimeter eines Bau- beziehungsweise eines Strassenbauprojektes angrenzenden Dritten liegt somit nur vor, wenn diese eine besondere räumliche Nähe nachzuweisen vermögen sowie wenn die zu erwartenden Immissionen ein ohne grossen technischen Aufwand eruierbares, augenfälliges Mass annehmen und sich von bereits bestehenden Immissionen deutlich abheben.


c) Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass keines der von den beschwerdeführenden Parteien bewohnten Grundstücke direkt an den Perimeter des Bauprojektes Kronenmattplatz anstösst. Mit Ausnahme der Beschwerdeführer 15 und 20 liegen diese aber alle am Strassenzug Paradiesstrasse-Neubadrain. Dagegen kann keine der beschwerdeführenden Parteien eine besonders enge, räumliche Beziehung zur Benkenstrasse nachweisen, weshalb im Umfang der diese Strasse betreffenden Rügen auf die Beschwerde vom 30. September 2004 nicht eingetreten werden kann.


Schwieriger zu beurteilen ist die Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den die Achse Paradiesstrasse-Neubadrain betreffenden Vorbringen. Neben der Frage der räumlichen Nähe - die Luftlinie zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin 1 und dem Kronenmattplatz beträgt beispielsweise rund 900 Meter - ist zum einen strittig, ob mit der Realisierung des heute vorliegenden Kreiselprojekts auf dem Kronenmattplatz die von der Gemeinde geplanten Verkehrsberuhigungsmassnahmen unterlaufen werden und in welchem Umfange die Beschwerdeführenden damit von einer nicht realisierten Verkehrsberuhigung betroffen sind. Zum anderen ist fraglich, in welchem Ausmasse in Folge der Neugestaltung des Kronenmattplatzes mit dem strittigen Kreisel auf der fraglichen Achse mit einem grösseren Verkehrsaufkommen gerechnet werden muss. Der Vorwurf, mit dem Bau des Kreisels werde die von der Gemeinde angestrebte Reduktion des Verkehrsflusses vereitelt, erweist sich bereits aufgrund einer summarischen Würdigung der Akten als unhaltbar, zeigen doch die Projektpläne klar, dass die Paradiesstrasse wenige Meter nach der Ausfahrt aus dem Kreisel von heute acht auf sechs Meter verengt werden wird und damit mit den von der Gemeinde in der Vernehmlassung vom 17. März 2005 erläuterten Verengungsplänen korrespondiert. Aber auch wenn davon ausgegangen werden müsste, das Bauprojekt Kronenmattplatz verhindere eine Verkehrsberuhigung auf der Achse Paradiesstrasse-Neubadrain, fehlen in den Akten jegliche Angaben über das Ausmass dieser nicht verwirklichten Verkehrsflussreduktion. Entsprechend kann den beschwerdeführenden Parteien ein relevantes schützenswertes Interesse an der materiellen Beurteilung dieser Rüge ohne Weiteres abgesprochen werden.


Genauso wenig Antworten halten die Akten zur Frage bereit, in welchem Ausmass das strittige Kreiselprojekt die von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern behauptete Steigerung des Verkehrsaufkommens verursachen wird. Einer Aktennotiz vom 17. Juni 2002 kann diesbezüglich einzig entnommen werden, dass der "…geplante Kreisel (…) die Abbiegebeziehung Oberwilerstrasse-Paradiesstrasse erleichtern…" werde. Aus dieser Feststellung kann aber nicht geschlossen werden, in welchem Ausmasse dadurch eine Verkehrszunahme bewirkt werden wird. Auch die, wie am Ende von Ziffer 2 hievor dargelegt wurde, diesbezüglich beweispflichtigen Beschwerdeführenden legen nicht dar, in welchem prospektiven Umfange die ihrer Ansicht nach durch den Kreisel in der Paradiesstrasse verursachte Verkehrszunahme erfolgen wird. Aber auch wenn eine gewisse Zunahme des Verkehrsflusses substantiierbar wäre, wären diese zusätzlichen Immissionen in Anbetracht des heutigen Verkehrsaufkommens von rund 8'000 (nach Ansicht der Gemeinde) bis 10'000 Fahrzeugen (nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien) pro Tag wohl kaum als eigenständige zusätzliche Belastung feststellbar, sondern würden sich mit den bereits heute bestehenden, unbestrittenermassen starken Immissionen vermischen.


Damit ist erstellt, dass keine der beschwerdeführenden Parteien den Nachweis zu erbringen vermag, vom Bauprojekt Kronenmattplatz in besonderem Masse betroffen zu sein. Auf eine Prüfung der Beschwer unter dem Aspekt der räumlichen Distanzen zwischen den Wohnorten und dem Bauprojekt Kronenmattplatz (beispielsweise betreffend der Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise der strittigen Verkehrsachse (betreffend der Beschwerdeführer 15 und 20) kann deshalb verzichtet werden. Eine beachtenswerte, schützenswerte Beziehung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zur vorliegenden Streitsache besteht somit nicht, weshalb auf die Beschwerde vom 30. September 2004 nicht eingetreten werden kann.


4. - 7. (…)


KGE VV vom 14.9.2005 i.S. G.B & cons. (810 04 386/SOA)



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