8 Ausländerrecht

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Nachträglicher Wegfall der Legitimation zur Anfechtung des Widerrufs einer inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung


Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind (§16 Abs. 2 VPO; E. 1).


Die Legitimation zur Anfechtung des Widerrufs einer inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung muss verneint werden, wenn kein Anspruch auf Erteilung einer neuen Bewilligung besteht (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO; E. 3).


Der Anspruch auf die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung kann sich gestützt auf gesetzliche Vorschriften oder Verträge mit dem Ausland ergeben (Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 EMRK; E. 4).



Sachverhalt

X, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, heiratete im Jahre 2002 eine in der Schweiz niedergelassene Türkin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Im Januar 2004 trennten sich die Eheleute. Mit Verfügung vom 30. April 2004 verweigerte das AfM dem Beschwerdeführer die Verlängerung der bis zum 21. Dezember 2004 gültigen Aufenthaltsbewilligung und ordnete seinen Wegzug bis spätestens 15. Juni 2004 an. Dagegen erhob X Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Eventualiter sei fest zu stellen, dass die Aufenthaltsbewilligung bis zum 21. Dezember 2004 gültig sei. Bei der angefochtenen Verfügung müsse es sich somit um einen Widerruf und nicht um die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung handeln. Das AfM bestätigte, dass die Verfügung im Dispositiv irrtümlich als Nichtverlängerung statt als Widerruf der bis 21. Dezember 2004 gültigen Aufenthaltsbewilligung bezeichnet worden sei. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. November 2004 ab und setzte X für das Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 21. Dezember 2004. Da in der angefochtenen Verfügung die Frist zum Wegzug bis spätestens 15. Juni 2004 gesetzt worden sei, handle es sich im vorliegenden Fall um einen Widerruf und nicht um eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, dass als anspruchsbegründende Sondernorm lediglich Art. 17 Abs. 2 ANAG in Frage komme. Im Gegensatz zu ausländischen Ehegatten von Schweizern und Schweizerinnen verliere der Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers oder einer niedergelassenen Ausländerin den Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegatten vor Ablauf von fünf Jahren nach der Eheschliessung und der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zusammenwohnen würden. Der Anspruch auf Art. 17 Abs. 2 ANAG bestehe in diesem Fall nicht mehr und die Behörden hätten die Möglichkeit der Verweigerung, des Widerrufs oder der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Der Beschwerdeführer erfülle die Bedingung des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr. Mit Eingabe vom 15. November 2004 erhob X Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrates vom 2. November 2004. Zudem sei der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Sinne der Verfügung des AfM aufzuheben.



Erwägungen

1. a) Gemäss § 16 Abs. 2 VPO muss das Kantonsgericht von Amtes wegen untersuchen, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind (vgl. auch BLVGE 1986, S. 93 f., E.1).


b) (…)


c) (…)


2. (…)


3. a) Nach der Rechtsprechung zu § 47 Abs. 1 lit. a VPO wird im Weiteren verlangt, dass ein Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde und an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat (BLVGE 1987 S. 121 ff., BLVGE 1995 S. 38). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet und die Beschwerde materiell geprüft werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sofern diese im Einzelfall kaum je rechtzeitig gerichtlich geprüft werden könnten (vgl. BGE 117 Ia 194 mit Hinweisen, BLVGE 1995 S. 38). Falls sich im Laufe eines Beschwerdeverfahrens eine Situation einstellt, die das aktuelle Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeentscheid aufhebt, ist Gegenstandslosigkeit der Beschwerde anzunehmen (vgl. BGE 99 Ib 57).


b) (…)


c) Die in Frage stehende Aufenthaltsbewilligung ist nun aber unbestrittenermassen bereits am 21. Dezember 2004, also vor der heutigen Verhandlung durch Zeitablauf erloschen. Es fragt sich deshalb, ob der Beschwerdeführer noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. an der Feststellung, dass die Aufenthaltsbewilligung bis zum 21. Dezember 2004 gültig sei, besitzt. Ein solches Interesse ist nicht ersichtlich. Für das Schicksal eines allfälligen Gesuchs des Beschwerdeführers um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ist ohne wesentliche Bedeutung, ob die angefochtene Verfügung bestehen bleibt oder aufgehoben wird. Selbst wenn nämlich das Kantonsgericht den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung für unbegründet halten würde, stände es der Vorinstanz frei, aus denselben Gründen, aus denen sie seinerzeit den Widerruf ausgesprochen hat, die Erteilung einer neuen Bewilligung zu verweigern, verfügt sie doch beim Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen Ausländer, der wie der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Erteilung hat, über einen grösseren Ermessensspielraum als beim Entscheid über den Widerruf (BGE 99 IB 197 ff.). Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Legitimation zur Anfechtung des Widerrufs einer inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung verneint werden muss, wenn kein Anspruch auf Erteilung einer neuen Bewilligung besteht. Gründe, ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen, sind nicht ersichtlich.


4. Zu prüfen ist deshalb im Folgenden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Erteilung einer neuen Bewilligung hat.


a) Nach Art. 1 ANAG ist eine ausländische Person zur Anwesenheit auf Schweizer Boden berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt. Die zuständige Behörde - gemäss § 1 der kantonalen Verordnung vom 1. März 1988 zum ANAG ist im Kanton Basel-Landschaft die Fremdenpolizei zuständig - entscheidet gemäss Art. 4 ANAG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Dabei hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG). Grundsätzlich hat die ausländische Person weder einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch auf Erneuerung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Giorgio Malinverni, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [aBV] vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1996, N 57 zu Art. 69ter aBV; entspricht Art. 121 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 158 ff.).


b) Der Grundsatz, wonach kein Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung besteht, gilt gemäss Art. 4 ANAG nicht, wenn gesetzliche Vorschriften oder Verträge mit dem Ausland einen entsprechenden Anspruch begründen. Folglich ist zu prüfen, ob gesetzliche Vorschriften oder Verträge mit dem Ausland vorliegen, die einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründen. Im vorliegenden Fall ist zunächst einerseits festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt.


c) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann sich ferner aus dem Landesrecht ergeben. Art. 17 Abs. 2 ANAG gewährt dem Ehegatten einer Ausländerin bzw. der Ehegattin eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG erteilt, da er sich mit einer in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen verheiratet hatte. Nachdem die Ehegatten seit dem 16. Januar 2004 getrennt lebten und folglich das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht mehr erfüllten, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG entfallen.


d) Als nächstes ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus der EMRK einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Die EMRK garantiert grundsätzlich kein Recht auf Aufenthalt in einem Staat. Art. 8 EMRK schützt jedoch die vielfältigen Formen des Zusammenlebens in einer Familie. Führt somit eine Ausweisung zu einer Trennung der Familie, so kann das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Familienleben angerufen werden (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention; EMRK, Zürich 1999, S. 369 ff.). Sind die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben, so wird durch die EMRK das mit Art. 4 ANAG der zuständigen Behörde eingeräumte Ermessen eingeschränkt (BGE 122 II E. 1e). Unter welchen Voraussetzungen die Verweigerung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung das Grundrecht der betroffenen ausländischen Person auf Achtung des Familienlebens verletzt, ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen. Das Bundesgericht geht von einer engen Auslegung von Art. 8 EMRK aus. Der Schutz ist auf eine tatsächlich gelebte Familienbeziehung sowie auf die Familie im engeren Sinn beschränkt. Da sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen von seiner Ehefrau getrennt hat und keine Angehörigen mit Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz hat, kann er aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten.


e) Zusammenfassend ergibt sich aus dem hiervor Gesagten, dass der Beschwerdeführer unter keinem Titel Anspruch auf die Erteilung einer neuen Bewilligung hat. Das Gericht kommt demnach zum Schluss, dass die Legitimation zur Anfechtung des Widerrufs einer inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung bzw. zur Feststellung, dass diese bis zum 21. Dezember 2004 gültig gewesen wäre, nachträglich weggefallen ist, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.


KGE VV vom 3.8.2005 i.S. K. (810 04 463)/JEB



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