3 Zivilrecht

Zuteilung der ehelichen Wohnung im Eheschutzverfahren


Kriterien, die beim Entscheid des Eheschutzgerichts über die Zuteilung der ehelichen Wohnung an einen Ehegatten zu berücksichtigen sind. Unter besonderen Umständen können auch die Interessen mündiger Kinder berücksichtigt werden (Art. 176 Abs 1 Ziff. 2 ZGB; E. 2 - 3).



Erwägungen

1. ( … )


2.1 Die Appellation richtet sich - wie die Appellantin vor Kantonsgericht präzisiert - ausschliesslich gegen die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft und damit gegen Ziffer 2 der erstinstanzlichen Verfügung. Die Appellantin beanstandet diesen Entscheid, weil davon ausgegangen wurde, dass gegen den Ehemann Betreibungen angehoben worden seien, die aber in diesem Zeitpunkt gar nicht vorlagen. Demgegenüber sei nicht berücksichtigt worden, dass die Tochter, die noch in Ausbildung sei, zu Hause wohne und mit der Mutter im Haus bleiben wolle. Die Beziehung zum Vater sei so schwierig, dass sie bei einer Zuteilung des Hauses an ihn zusammen mit der Mutter ausziehen würde. Im Weiteren sei gemäss Appellantin nicht berücksichtigt worden, dass sie sich bis zu ihrem teilweisen Wiedereinstieg ins Berufsleben im Jahre 1997 ausschliesslich um die Kinder, um das Haus und den Garten gekümmert habe und dass ferner die eheliche Liegenschaft mit einem Erbvorbezug ihrer Familie im Betrag von CHF 300'000.-- finanziert worden sei.


2.2 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet und können sich die Ehegatten nicht darüber einigen, wer die eheliche Wohnung und den Hausrat für sich allein beanspruchen darf, so muss das Eheschutzgericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Das Gericht entscheidet dabei nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der Eltern und Kinder. Entscheidendes Kriterium für die Zuteilung der Wohnung und des Hausrates ist die Zweckmässigkeit. Dabei ist insbesondere dem Interesse unmündiger Kinder Rechnung zu tragen und folglich die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zu überlassen, der die Kinder in Obhut nimmt. Sind die Ehegatten kinderlos oder ihre Kinder bereits erwachsen und von zu Hause ausgezogen, so sind auch gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen, die ein besonderes Interesse an der Beibehaltung der Wohnung ausweisen. Nicht relevant ist hingegen in der Regel das Verschulden an der Auflösung des gemeinsamen Haushalts oder wer Eigentümer der ehelichen Liegenschaft ist. Nur wenn die Interessenabwägung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, ist im Zweifel auch den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen (Schwander, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl. Basel 2002, Art. 176 N 7; Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, Art. 176 N 29 ff.).


3.1 Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass beide Ehegatten gute und gleichwertige Motive für einen Verbleib in der ehelichen Liegenschaft aufzuweisen hätten. Gegen den Ehemann würden jedoch Betreibungen im Umfang von ca. CHF 20'000.-- geltend gemacht und darüber hinaus gehe seine befristete Forschungsstelle beim Kantonsspital Basel per Ende Februar 2006 zu Ende, was mit einer Einkommenseinbusse verbunden sei. Da für eine Mietwohnung üblicherweise ein Betreibungsregisterauszug beigebracht werden müsse, sei die Wohnungssuche für den Ehemann wenig chancenreich. Der Ehefrau, gegen die keine Betreibungen laufen und die über ein geregeltes Einkommen verfüge, könne daher eher zugemutet werden, innert nützlicher Frist eine Wohnung zu finden.


Im Anschluss an die erstinstanzliche Verhandlung stellte sich nun aber heraus, dass die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die Anfang August 2005 gegen den Appellaten eingeleitete Betreibung am 16. September 2005 gegenüber dem Betreibungsamt Arlesheim wieder zurückgezogen hatte. Dieser Rückzug war dem Appellaten offenbar nicht weitergeleitet worden. Damit steht aber fest, dass bei der Beurteilung durch das Bezirksgericht die Betreibung wegen Steuerschulden nicht mehr bestand und daher auch nicht für eine Zuweisung der ehelichen Liegenschaft angerufen werden kann.


3.2 Zum weiteren Argument der Einkommenseinbusse des Appellaten per Ende Februar 2006 ist sodann anzuführen, dass diese im heutigen Zeitpunkt noch überhaupt nicht feststeht. Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Appellat seit 1. August 2005 eine feste Anstellung als Chemielehrer an einem Gymnasium in Basel mit 11 zugeteilten Lektionen, was einem Pensum von 52.38% entspricht. Daneben arbeitet er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Departement Forschung des Kantonsspitals Basel. Diese Anstellung wurde im Dezember 2004 bis 28. Februar 2006 verlängert. Diese befristete Teilzeitbeschäftigung ist somit bereits einmal verlängert worden. Es kann also durchaus sein, dass es zu einer weiteren Verlängerung kommt, womit das Ende des Forschungsauftrags noch nicht definitiv ist. Doch selbst wenn der Appellat diese Stelle verlieren und innert nützlicher Zeit keine anderweitige Arbeit finden würde, hätte die damit verbundene Einkommensreduktion keineswegs zur Folge, dass seine Chancen auf dem Wohnungsmarkt sehr schlecht wären, verdient er doch als Gymnasiallehrer trotz des Teilzeitpensums über CHF 5'000.-- monatlich.


3.3 Die Appellantin beruft sich zur Begründung ihres Zuweisungsantrages zunächst auf die Interessen der gemeinsamen Tochter. Wie zuvor dargelegt, ist die eheliche Wohnung in erster Linie demjenigen Elternteil zu überlassen, dem die Obhut über die unmündigen Kinder zugeteilt wird. Dabei geht es darum, dass die Kinder in ihrer bisherigen Umgebung (Schule, soziales Bezugsnetz etc.) bleiben können. Die Tochter der Parteien, geboren am 7. April 1984, ist mündig. Sie hat das Veterinärstudium in Bern abgebrochen und wohnt wieder zu Hause. Gemäss Auskunft der Appellantin hat sich die Tochter mehrfach vergeblich bemüht, einen Aushilfsjob zu finden. Es ist daher davon auszugehen und wird vom Appellaten auch nicht in Abrede gestellt, dass die Tochter noch nicht im Berufsleben Fuss gefasst hat, sondern nach wie vor in der Ausbildung steht und auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist. Unter diesen Umständen sind aber auch die Interessen eines mündigen Kindes zu berücksichtigen.


Im vorliegenden Fall ist die Beziehung der Tochter zum Vater schwierig, was der Appellat auch gar nicht bestreitet. Die Tochter würde gemäss Angaben der Appellantin, die im Übrigen durch ihre eigene schriftliche Erklärung zu Handen des Bezirksgericht Arlesheim bekräftigt werden, mit der Mutter ausziehen, wenn das Haus dem Vater zugeteilt würde. Dies wäre aber sicherlich nicht zweckmässig. Das Interesse der mündigen Tochter, zusammen mit der Mutter im Haus zu bleiben, spricht daher für eine Zuweisung an die Appellantin.


3.4 Die Interessenabwägung fällt somit bereits aus diesem Grund zu Gunsten der Appellantin aus. Es ist darüber hinaus aber auch davon auszugehen, dass sie eine engere Beziehung zum Haus hat. So ist unbestritten, dass sie bis zur Aufnahme ihrer zunächst 50%-igen Erwerbstätigkeit alleine für Kinder, Haus und Garten zuständig war und sich auch danach immer noch um das Haus und den Garten gekümmert hat. Der Appellat macht zwar ebenfalls geltend, dass er viel Arbeit in das Haus investiert habe, räumt aber anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht auch ein, dass er oft gar nicht zu Hause sei. Zur Begründung führt er an, dass er im Labor des Kantonsspitals Versuche machen müsse und die Situation zu Hause so schlimm sei, dass er auch deswegen oft weg gehe. Dem steht aber entgegen, dass sich die Appellantin gemäss Angaben des Appellaten offenbar schon seit einiger Zeit in den Keller des Hauses zurückgezogen habe und sich mehrheitlich dort aufhalte. Aufgrund dieser Umstände ist der implizit vom Appellaten vorgebrachte Grund, durch seine Abwesenheit Konfrontationen und Spannungen zwischen den Ehegatten aus dem Wege zu gehen, nicht wirklich überzeugend.


3.5 Zu berücksichtigen ist vorliegend schliesslich, dass die eheliche Liegenschaft mit einem zum Eigengut der Appellantin zählenden Erbvorbezug im Umfang von CHF 300'000.-- finanziert wurde und dieser Betrag das einzige Eigenkapital ist, das Haus ansonsten also fremdfinanziert wird. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass insbesondere aufgrund der Situation der erwachsenen, aber noch in Ausbildung stehenden Tochter und der Eigentumsverhältnisse die Interessenabwägung zu Gunsten der Appellantin ausfällt. Die Appellation ist daher gutzuheissen, die erstinstanzliche Verfügung demzufolge aufzuheben und Zuweisung der ehelichen Liegenschaft im Sinne der Appellantin neu festzulegen. Da die Bezirksgerichtspräsidentin bei ihrem Entscheid der Ehefrau eine Auszugsfrist von 4 Monaten gewährte, erscheint es angezeigt, dem Appellaten nun ebenfalls die gleiche Frist einzuräumen. Der Auszugstermin ist daher auf spätestens 30. April 2006 anzusetzen.


KGE ZS vom 12. Dezember 2005 i.S. I. gegen I. (100 05 929/SCN)



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