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Geltung der siebentägigen Zustellfiktion bei unbegründeter Verweigerung der Annahme der Verfügung


Das ATSG sieht vor, dass die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege innert fünf Jahren seit In-Kraft-Treten des ATSG diesem anzupassen haben. Bis dahin gelten die kantonalen Bestimmungen. Da § 46 GOG keinen Fristenstillstand vorsieht, ist ein solcher nicht möglich und Art. 38 Abs. 4 ATSG kann nicht direkt angewendet werden. Auf eine verspätet eingereichte Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden, es sei denn, der Beschwerdeführer oder sein Anwalt durften auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung vertrauen (Art. 82 Abs. 2 ATSG, Art. 9 BV; E. 1).


Eine kurze Begründung der Verfügung ist kein schwerwiegender Eröffnungsfehler und führt nicht zur Nichtigkeit derselben (E. 2).


Wird der Empfänger einer Verfügung anlässlich der Zustellung einer eingeschriebenen Sendung nicht angetroffen und eine Abholeinladung in seinen Briefkasten gelegt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt. Macht der Empfänger von der Abholeinladung aus von ihm zu vertretenden Gründen keinen Gebrauch, ist diese Unterlassung mit einer unbegründeten Annahmeverweigerung der Briefsendung gleichzusetzen und stellt keinen Grund dar, vom Grundsatz der fingierten Zustellung abzuweichen. Wird der Empfänger tatsächlich durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten, die Sendung innert der siebentägigen Frist abzuholen, stünde ihm immer noch die Möglichkeit offen, nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung der Frist zu verlangen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 38, 39, 40 und 41 ATSG; E. 3).



Sachverhalt

Die I. AG war als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.S. über die I. AG den Konkurs. Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 orientierte die Ausgleichskasse A.S. darüber, dass er als verantwortliches Organ der I. AG seine Sorgfaltspflichten eventuell verletzt haben könnte. Würde dies zutreffen, so müsse er den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden ersetzen. Die Ausgleichskasse gewährte ihm eine Frist zum Vorbringen allfälliger Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Dieses Schreiben wurde von A.S. nicht abgeholt und von der Post an die Ausgleichskasse retourniert.


Am 3. März 2005 erliess die Ausgleichskasse eine Verfügung, mit der sie von A.S. in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der I. AG die Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 88'486.70 verlangte. Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Ausgleichskasse zurückgeschickt. Nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist mahnte die Ausgleichskasse A.S. mit Einschreiben vom 3. Mai 2005 zur Zahlung des ausstehenden Betrages. Auch dieses Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Absenderin retourniert. Am 24. Mai 2005 leitete die Ausgleichskasse die Betreibung ein. Der Zahlungsbefehl wurde A.S. am 15. Juni 2005 polizeilich zugestellt, worauf er umgehend Rechtsvorschlag erhob. Am 30. Juni 2005 ersuchte die Ausgleichskasse das Bezirksgericht A. um Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung. Das Bezirksgericht A. stellte A.S. das Rechtsöffnungsgesuch mit Verfügung vom 1. Juli 2005 zu, worauf er am 27. Juli 2005 Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung vom 3. März 2005 erhob. Mit Entscheid vom 5. August 2005 trat die Ausgleichskasse nicht auf die Einsprache ein.


Am 14. September 2005 reichte A.S. beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde ein. Er beantragte darin, der Einspracheentscheid vom 5. August 2005 sowie die Schadenersatzverfügung vom 3. März 2005 seien aufzuheben. Die 30-tägige Einsprachefrist habe erst am Tag nach der Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen begonnen und sei mit der Einreichung der Einsprache am 27. Juli 2005 eingehalten worden. Im Weiteren müsse der angefochtene Entscheid aufgehoben werden, weil die Ausgleichskasse bei Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör verletzt habe. Sie habe den Beschwerdeführer vor Erlass der Schadenersatzverfügung nicht angehört und zudem die Schadenersatzverfügung nicht genügend begründet. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf ihren Einspracheentscheid vom 5. August 2005.



Erwägungen

1. a) Bevor die Beschwerde materiell geprüft werden kann, ist gemäss § 16 Abs. 2 VPO von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung genommen werden kann, gehört die Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 60 ATSG).


b) Das EVG hat in einem den Kanton Basel-Landschaft betreffenden Urteil die Frage des Übergangsrechts nach Art. 82 Abs. 2 ATSG erörtert (BGE 131 V 316 E. 3). Diese Norm sehe vor, dass die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege innerhalb von fünf Jahren seit In-Kraft-Treten des ATSG diesem Gesetz anzupassen haben, und dass bis dahin die bisherigen kantonalen Vorschriften gelten. Da der Kanton Basel-Landschaft in seinem für den Fristenlauf massgebenden § 46 GOG keinen Fristenstillstand vorsehe, sei ein solcher vor Ablauf der Übergangszeit des Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht möglich. Dies bedeute, dass bis Ende 2007 (Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist) eine direkte Anwendung von Art. 38 Abs. 4 ATSG nicht möglich sei. Indem das Kantonsgericht direkt auf den Fristenstillstand des ATSG abgestellt habe, habe es fälschlicherweise Bundesrecht statt kantonales Recht angewendet, was eine Verletzung von Bundesrecht darstelle. Diese Argumentation führte letztlich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts wegen verspäteter Einreichung der Beschwerde.


c/aa) Es stellt sich nun die Frage, ob diese Ausführungen auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar sind. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse erging am 5. August 2005. Er enthielt in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf den Fristenstillstand gemäss Art. 38 ATSG.


c/bb) Die Frist für die Erhebung der Beschwerde begann frühestens am 9. August 2005 zu laufen und dauerte - ohne Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit 16. August 2005 - bis zum 7. September 2005. Die hiergegen erhobene Beschwerde trägt das Datum vom 14. September 2005 und wurde an diesem Tag der Post übergeben. Wird dem Urteil des EVG gefolgt, so ist die Beschwerde klar verspätet bei der Sozialversicherungsanstalt zuhanden des Kantonsgerichts eingereicht worden. Ein Eintreten auf das Rechtsmittel wäre demnach nicht mehr möglich.


d) Es ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter in ihrem Vertrauen auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung zu schützen sind. Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 BV) abgeleiteten Grundsatz des Prozessrechts darf den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, S. 453; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, S. 300; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 365; BGE 127 II 198 E. 2c, 123 II 231 E. 8b, 121 II 72 E. 2a/b). Dies bedeutet, dass sich die Betroffenen grundsätzlich auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen. Wer allerdings die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den genannten Grundsatz berufen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 205; Cavelti/Vögeli, a.a.O., S. 903; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., S. 300; Elisabeth Chiariello, Treu und Glauben als Grundrecht nach Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung, Bern 2003, S. 46 ff.). Von Anwälten und anderen berufsmässig vor Behörden auftretenden Personen wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein höheres Mass an Sorgfalt erwartet als von rechtsunkundigen Personen. Rechtsuchende, welche durch einen Anwalt vertreten sind, geniessen dann keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Sie sind jedoch nicht gehalten, bei einer Überprüfung der Rechtsmittelbelehrung neben dem Gesetzestext auch noch die Literatur und Rechtsprechung zu konsultieren (BGE 129 II 134 f. E. 3.3, 124 I 255 E. 1a/aa; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., S. 300). Es wird von der rechtsuchenden Person also nur eine "Grobkontrolle" der Rechtsmittelbelehrung verlangt (BGE 124 I 125 E. 3a). Einzubeziehen sind ausserdem die weiteren Umstände wie das Bestehen einer unklaren Rechtsmittelordnung (BGE 117 Ia 125 f. E. 3) und allenfalls auch der Stand der publizierten Rechtsprechung (BGE 121 II 78 E. 2b). Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, können sich auf den Vertrauensschutz berufen, wenn die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung für sie nicht ohne weiteres ersichtlich war.


e) Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch aus Vertrauensschutz zu bejahen. Die im Einspracheentscheid angegebene Rechtsmittelbelehrung beruht auf einer jahrelangen Praxis der Ausgleichskasse, die sich heute auf Art. 38 ATSG stützt und vor In-Kraft-Treten des ATSG ihre gesetzliche Verankerung in Art. 22a VwVG fand. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, ist davon auszugehen, dass die im Entscheid des EVG ausgeführte Rechtsprechung nicht durch eine einfache Konsultation des Gesetzestextes hätte erkannt werden können. Immerhin ist zu beachten, dass selbst das Kantonsgericht durch diesen Entscheid des EVG auf die unzutreffend angewendeten rechtlichen Grundlagen betreffend Rechtsmittelfrist hingewiesen wurde und gestützt darauf seine Praxis ändern musste. Es muss daher im vorliegenden Verfahren beim Grundsatz bleiben, dass dem Beschwerdeführer aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.


2. a) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift die Begründung der Schadenersatzverfügung. Die Begründung könne nicht als genügend bezeichnet werden, wenn man bedenke, dass es um eine Forderung von mehr als Fr. 88'000.-, um die rechtlich nicht einfache Frage der subsidiären Haftung eines Organs eines Arbeitgebers und um einen Sachverhalt, der sich über vier Jahre ausgedehnt habe, gehe. Zudem stehe der Ausgleichskasse ein erhebliches Ermessen zu. Vorab ist folglich die Frage zu klären, ob die angefochtene Schadenersatzverfügung an einem Mangel leidet, der so schwerwiegend ist, dass er ihre Nichtigkeit zur Folge hat.


b) Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (BGE 116 Ia 217 E. 2a). Die Praxis hat verschiedene Fehler anerkannt, bei deren Vorliegen eine Verfügung als nichtig betrachtet wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 958). Schwerwiegende Form- und Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung bewirken. Dabei setzt allerdings die fehlende Begründung einer Verfügung noch keinen Nichtigkeitsgrund (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 972 und 978). Eine fehlende Begründung stellt allerhöchstens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen dar und führt zur Anfechtbarkeit der Verfügung (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1710 f.; Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 188 f.).


c) Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass die Ausgleichskasse vor Erlass der Schadenersatzverfügung den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2005 darüber orientierte, dass er als verantwortliches Organ die Sorgfaltspflichten verletzt haben könnte, was eine Schadenersatzpflicht begründen würde und gewährte ihm eine Frist bis 9. Februar 2005 zum Vorbringen allfälliger Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht hatte vernehmen lassen, erliess die Ausgleichskasse am 3. März 2005 die mit einer kurzen Begründung versehene Verfügung. Darin nahm sie Bezug auf den Sachverhalt und legte unter Hinweis auf die rechtlich relevanten gesetzlichen Bestimmungen dar, weshalb sie gegen den Beschwerdeführer eine Schadenersatzforderung geltend macht. Aufgrund der vorgängigen Information, der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme sowie der kurzen, aber durchaus ausreichenden Begründung muss das Vorliegen eines schwerwiegenden Eröffnungsfehlers verneint werden, weshalb die Verfügung nicht als nichtig bezeichnet werden kann. Ob allenfalls ein Mangel vorliegt, der die Verfügung anfechtbar macht, kann angesichts nachfolgender Erwägungen offen gelassen werden.


3. a) Zu prüfen ist sodann, ob die Einsprache des Beschwerdeführers am 27. Juli 2005 rechtzeitig erfolgte.


b/aa) Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG sind Einsprachen innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung bei der verfügenden Stelle einzureichen. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht mehr eintreten kann. Was die Berechnung und die Einhaltung der Einsprachefrist betrifft, sind Art. 38 bis 41 ATSG direkt anwendbar (vgl. Ueli Kieser, ATSG Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 52 Rz. 9). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Diese Verfahrensbestimmungen des ATSG gelten gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 AHVG auch im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung.


b/bb) Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss; entscheidend ist, dass sie davon Kenntnis nehmen kann (BGE 119 V 95 E. 4c mit zahlreichen Hinweisen). Das Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht enthält keine Vorschrift, welche die Ausgleichskassen verpflichten würde, ihre Verfügungen den Empfängern als eingeschriebene Sendungen zuzustellen (BGE 103 V 65 E. 2b; Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1992 S. 370 E. 3a und 1987 S. 50 E. 3). Somit ist es den Ausgleichskassen nicht verwehrt, den Weg der Zustellung mit gewöhnlicher Briefpostsendung zu wählen. In diesem Fall gilt eine Verfügung als ordnungsgemäss zugestellt, wenn sie an der vom Empfänger gegenüber der Verwaltung angegebenen Adresse in den Briefkasten gelegt wird (vgl. BGE 97 V 123; ZAK 1964 S. 310 E. 1; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 84 B Ia mit weiteren Hinweisen). Nach der Praxis des EVG obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der Verfügung der Behörde. Dagegen hat die Beschwerde führende Partei den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 65 E. 2a; ZAK 1987 S. 50 E. 3).


b/cc) Wird der Empfänger anlässlich einer versuchten Zustellung einer eingeschriebenen Sendung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der siebentägigen Abholfrist, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 34 E. 2a/aa, 123 III 493 E. 1, 119 V 94 E. 4b mit Hinweisen, Urteil H. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 11. Juli 2000 [H 220/98] E. 3b). Die siebentägige Frist war früher in Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung 1 vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz vorgesehen. Diese Verordnung ist mit Art. 13 lit. a der Postverordnung (VPG) vom 29. Oktober 1997 aufgehoben worden. Die siebentägige Frist ist jetzt als Grundsatz, von dem abweichende Abmachungen zulässig sind, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen und damit allgemein bekannt. Sie bleibt nach der Rechtsprechung auf die Frage, wann eine Sendung als zugestellt gilt, weiter anwendbar (vgl. unveröffentlichtes Urteil F. des Bundesgerichts vom 5. Mai 1998, E. 1a).


b/dd) In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass der Empfänger vom Versuch der Zustellung einer eingeschriebenen Briefsendung rechtzeitig Kenntnis erhält und somit die Möglichkeit hat, die Sendung innerhalb der siebentägigen Frist am Postschalter abzuholen. Macht der Empfänger von der Abholungseinladung keinen Gebrauch, so ist die Unterlassung regelmässig auf Gründe zurückzuführen, die er selbst zu vertreten hat, sodass sie mit einer Annahmeverweigerung der Briefsendung gleichzusetzen ist. Eine derartige Vereitelung der Zustellung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur dann vor, wenn der Empfänger die Annahme einer versuchten Zustellung ausdrücklich verweigert oder einer Zustellung absichtlich ausweicht, sondern auch dann, wenn er während eines hängigen Verfahrens längere Zeit ortsabwesend ist ohne dafür zu sorgen, dass ihm Verfahrensentscheide, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden müssen, während seiner Ortsabwesenheit zugestellt werden können (BGE 82 II 167, 115 Ia 15, 117 V 132 E.4a, 119 V 95 E. 4b/aa). Würde die Rechtsmittelfrist nicht am letzten dieser sieben Tage zu laufen beginnen, so hinge der Beginn der Frist zur Einsprache von unsicheren äusseren und von persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ab; eine Folge, die sich mit dem Wesen einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist schwer verträgt (BGE 82 II 167, 85 IV 116). Im Grundsatz ist deshalb davon auszugehen, dass der Versuch einer Zustellung, der aus vom Empfänger zu vertretenden Gründen erfolglos bleibt, der erfolgten Zustellung gleichzusetzen ist. Wird der Empfänger tatsächlich durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten, die Sendung rechtzeitig innert der sieben Tage abzuholen, stünde ihm immer noch die Möglichkeit offen, binnen zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung der Frist zu verlangen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Art. 41 Abs. 1 ATSG).


c) Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf keine der einfachen Briefsendungen der Vorinstanz reagierte. Alle eingeschriebenen Sendungen, die die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer zukommen lassen wollte, wurden von der Post an die Absenderin zurückgeschickt. Sodann ist ersichtlich, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Binningen dem Beschwerdeführer nur unter Zuhilfenahme der Polizei zugestellt werden konnte. Weder in der Einsprache noch in der Beschwerde legt er Gründe dar, weshalb er sich so passiv verhalten hat und jegliche briefliche Kontaktaufnahme gescheitert ist. Da der Beschwerdeführer insbesondere in keiner Weise geltend macht, er habe sich für längere Zeit nicht an der der Ausgleichskasse bekannt gegebenen Adresse aufgehalten, erübrigt sich auch die Prüfung des Falles im Lichte der vom Beschwerdeführer zitierten und in Erwägung 3b/dd dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer schlicht weigerte, die Briefsendungen der Behörden in Empfang zu nehmen. Aufgrund dieser unbegründet gebliebenen Annahmeverweigerungen ist folglich nicht ersichtlich, weshalb vom Grundsatz der fingierten Zustellung abgewichen werden müsste. Die Ausgleichskasse hat ihre Schadenersatzverfügung vom 3. März 2005 sowohl per Einschreiben als auch mit gewöhnlicher Briefpostsendung an den Beschwerdeführer verschickt. Die per Einschreiben versandte Schadenersatzverfügung wurde von der Post nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Ausgleichskasse zurückgeschickt und gilt somit als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt. Die Einreichung der Einsprache mehr als zwei Monate nach Ablauf der Einsprachefrist ist demzufolge offensichtlich verspätet erfolgt. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer im Weiteren geltend gemachten Beschwerdegründe erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuweisen.


4. (…)


KGE SV vom 9.12.2005 i.S. A.S. gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft (710 05 250)


Noch nicht rechtskräftig



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