8 Kantonale Kinderzulagen

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Anspruch auf Kinderzulagen / Begriff des Pflegekindes


Rechtliche Grundlagen für die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bei Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen betreffend Anspruch auf Kinderzulagen (§§ 2, 26 und 31 KZG; § 54 Abs. 2 lit. a VPO, E. 1.a).


Die Frage, ob die Handhabung der Familienausgleichskassen, wonach Verfügungen betreffend den Anspruch auf Kinderzulagen immer an die jeweiligen Arbeitgeber adressiert wurden und die entsprechenden Leistungsansprecher mit einer Kopie der Verfügung bedient wurden, vom Kantonsgericht weiterhin geduldet wird, wurde offen gelassen (E. 1.b).


Rechtliche Grundlagen für die Ausrichtung von Kinderzulagen bilden im Kanton Basel-Landschaft das KZG sowie das Dekret zum KZG (§§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 2 KZG, Dekret zum KZG, E. 2).


Die Kinderzulagen stellen einen kleinen finanziellen Beitrag an die Pflege- und Erziehungskosten der Eltern bzw. Pflegeeltern dar. Ziel des Aufenthaltes einer Austauschschülerin in einer Gastfamilie ist nicht deren Erziehung und Pflege, sondern der Besuch einer Schule, das Erlernen einer neuen Sprache, der Kontakt mit einer anderen Kultur und einem neuen Familienverband und das Sammeln von neuen Erfahrungen. Die Gastfamilie ermöglicht "lediglich" diesen Besuch. Eine Austauschschülerin stellt demzufolge kein Pflegekind dar, womit kein Anspruch auf Kinderzulagen besteht (§ 6 Abs. 1 KZG, E. 3).


Die Fragen, ob auch für eine unter 15-jährige Austauschschülerin eine Bewilligung nach PAVO notwendig ist und ob eine derartige Bewilligung ein Pflegeverhältnis im Sinne von § 6 KZG begründen würde, wurden offen gelassen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 PAVO, § 4 Abs. 1 lit. c des kantonalen Pflegekindergesetzes vom 22. April 1982, E. 4).



Sachverhalt

P. meldete sich zum Bezug von Kinderzulagen für die 1988 geborene ungarische Austauschschülerin S. bei der Familienausgleichskasse X an. Die Arbeitgeberin von P., N. + P. AG, Birsfelden, liess der Familienausgleichskasse ein Schreiben der Organisation AFS Interkulturelle Programme (AFS), Zürich, zukommen, worin bestätigt wird, dass P. an einem von der AFS organisierten Austausch teilnehme und von September 2004 bis Juli 2005 einen Austauschschüler beherberge, der regelmässig die lokale Mittelschule besuche. Des Weiteren würde die Gastfamilie für Kost und Logis aufkommen und für die Aufnahme des Gastschülers weder seitens der Organisation noch seitens des Austauschschülers eine finanzielle Unterstützung erhalten. P. sei für die obgenannte Zeit Erziehungsberechtigter und gesetzlicher Vertreter von S. Des Weiteren erhielt die Familienausgleichskasse eine Bestätigung des Gymnasiums Bäumlihof, dass S. in der Zeit vom 4. September 2004 bis Ende Juni 2005 als Austauschschülerin das Gymnasium besuche. Die Familienausgleichskasse lehnte den Anspruch von P. auf Kinderzulagen mit der Begründung ab, es handle sich bei der Austauschschülerin nicht um ein Pflegekind.



Erwägungen

1.a) Gemäss § 26 KZG und § 31 KZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a VPO kann gegen Verfügungen der Kassen innert 30 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht entscheidet endgültig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 2 KZG in Verbindung mit § 26 KZG.


b) Das Kantonsgericht hat bisher die Handhabung der Familienausgleichskassen, wonach Verfügungen betreffend den Anspruch auf Kinderzulagen immer an die jeweiligen Arbeitgeber adressiert wurden und die entsprechenden Leistungsansprecher mit einer Kopie der Verfügung bedient wurden, geduldet. Allerdings erscheint diese Praxis in formeller Hinsicht fraglich, da als Adressat oder Adressatin einer Verfügung grundsätzlich nur in Betracht fällt, wer Partei des materiellen Rechtsverhältnisses ist (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGSV], Nr. 332 vom 12. November 2003 [2003/168]). Für den vorliegenden Fall kann diese Fragestellung offen gelassen werden, da die Arbeitgeberin von P. rechtzeitig Beschwerde erhoben hat und letztgenannter mit der Beschwerdeerhebung einverstanden ist.


c) (…)


d) (…)


2.a) Rechtliche Grundlagen für die Ausrichtung von Kinderzulagen bilden im Kanton Basel-Landschaft das KZG sowie das Dekret zum Kinderzulagengesetz vom 5. Juni 1978. § 4 Abs. 1 KZG statuiert, dass alle Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber diesem Gesetz unterstehen, Anspruch auf Kinderzulagen für ihre in der Schweiz und im Ausland lebenden Kinder haben. Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten gemäss § 6 Abs. 1 KZG in der Schweiz wohnhafte eheliche Kinder, ausserhalb einer Ehe geborene Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder. § 6 Abs. 1 und 2 KZG besagen unter anderem, dass die Kinderzulage für jedes Kind ausgerichtet wird, welches das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat und die Altersgrenze 25 Jahre beträgt, wenn das Kind in Ausbildung begriffen ist.


b) Strittig und zu prüfen ist vorliegendenfalls, ob die Austauschschülerin S. als Pflegekind im Sinne von § 6 Abs. 1 KZG zu qualifizieren ist.


3.a) Das KZG enthält keine Definition des Begriffes Pflegekind. Auch in den Materialien finden sich diesbezüglich keine Ausführungen. Aus der Vorlage des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 439 an den Landrat zur Totalrevision des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 3. Mai 1977 (S. 13 f.) ist ersichtlich, dass die Zulageberechtigung für Pflegekinder vor der Totalrevision von 1977 bzw. 1978 davon abhängig gemacht wurde, dass die Kinder ohne wesentliches Entgelt dauernd zur Pflege und Erziehung aufgenommen wurden. Zur alten Regelung wird in der Vorlage Folgendes ausgeführt (S. 14): "Diese nicht sehr klare Regelung führte zu zahlreichen Rekursen, und das Bundesamt für Sozialversicherung empfiehlt de lege ferenda eine weniger enge Regelung und die Anwendung des Obhutsprinzips. Da letzteren die Obhut des Kindes anvertraut ist, hat ihr Anspruch gegenüber dem Anspruch der leiblichen Eltern den Vorrang. Folgerichtig sind die Kinderzulagen den Pflegeeltern ohne Rücksicht darauf zu gewähren, dass von dritter Seite Unterhaltsbeiträge geleistet werden. Die wirtschaftliche und zeitliche Belastung der Pflegeeltern durch das Pflegekind ist jedenfalls derart hoch, dass die Gewährung der Kinderzulagen als gerechtfertigt erscheint." Im Übrigen enthält auch das FLG keine Definition des Begriffs Pflegekinder. Art. 9 Abs. 2 lit. a FLG begründet lediglich - ebenso wie § 6 Abs. 1 KZG - den Anspruch auf Familienzulagen auch für Pflegekinder.


b) Eine Umschreibung des Pflegekindverhältnisses findet sich ansatzweise nur im ZGB. Art. 300 ZGB statuiert, dass  für den Fall, dass ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut wird, diese - unter Vorbehalt abweichender Anordnungen - die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist (Abs. 1). Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden (Abs. 2). Art. 307 ZGB erklärt, unter welchen Voraussetzungen die Vormundschaftsbehörde die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen kann. Gemäss Art. 316 ZGB bedarf, wer Pflegekinder aufnimmt, einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht (Abs. 1). Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften (Abs. 3). Art. 307 ZGB hält fest, unter welchen Voraussetzungen die Vormundschaftsbehörde die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen kann.


c) Das Pflegekindrecht ist in der Schweiz so wenig wie anderswo Gegenstand einer umfassenden Kodifikation. Die das Pflegekind betreffenden Bestimmungen sind bei Anlass der Regelung anderer Materien gleichsam nebenbei erlassen worden und dementsprechend in verschiedenen Gesetzen zu finden. Nur die Pflegekinderaufsicht ist in einer besonderen Verordnung geregelt. Es gibt weder ein selbständiges Institut noch irgendeine andere Formalisierung der Pflegekindschaft. Der Rechtsbegriff des Pflegekindes richtet sich nach der Funktion, welche die betreffende Norm zum Schutze des Pflegekindes zu erfüllen hat. Infolgedessen sind für die einzelnen Rechtsgebiete, die sich mit dem Pflegekind befassen, verschiedene engere und weitere Pflegekindbegriffe zu unterscheiden. Das entspricht durchaus der Natur der Pflegekindschaft (Cyril Hegnauer, Das schweizerische Pflegekindesrecht - Struktur und Entwicklung, Zeitschrift für Vormundschaftswesen, 1985, S. 97; in diesem Sinne auch Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. überarbeitete Auflage, Bern 1999, Rz. 10.04 ff.; vgl. z.B. Auslegung des Pflegekindbegriffs im Strafrecht in BGE 103 IV 90). Der Begriff der Pflegeeltern ist denkbar weit zu verstehen. Er umfasst alle Personen, die die faktische Obhut über ein Kind ausüben, gleichgültig, ob es sich um Verwandte oder Dritte, Einzelpersonen oder Heime, um Adoptions-, Monats- oder Tagespflege handelt. Art. 300 ZGB gilt sowohl, wenn die Eltern das Kind in Pflege gegeben haben, als auch wenn die Unterbringung durch einen Vormund oder aufgrund einer Kindesschutzmassnahme durch die Vormundschaftsbehörde im Rahmen der Art. 310 ff. ZGB erfolgt ist. Entscheidend ist allein das funktionale Element faktischer Obhut, irgendeine Formalisierung ist nicht erforderlich (Ingeborg Schwenzer, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Basel 2002, Rz. 2 f. zu Art. 300 ZGB). Zur Vertretungsmacht der Pflegeeltern gehört sowohl die alltägliche Pflege und Erziehung des Kindes, die Bestimmung des Aufenthalts und des Umgangs mit Dritten als auch die Ausübung der gesetzlichen Vertretung.


d) Die obigen Ausführungen zum ZGB aber auch die Materialien zum KZG zeigen, dass Wesensmerkmal des Pflegekindverhältnisses die Pflege und Erziehung des Pflegekindes durch die Pflegeeltern ist. Die Kinderzulagen stellen einen kleinen finanziellen Beitrag an die Pflege- und Erziehungskosten der Eltern bzw. Pflegeeltern dar. Im vorliegenden Fall werden Kinderzulagen für die Beherbergung einer Austauschschülerin beansprucht. Zweck eines Austauschjahres mit Schulbesuch ist der Besuch einer Schule in einem anderen Land oder Gebiet, in welchem eine andere Sprache gesprochen wird. Dabei wird die Schülerin in einer Gastfamilie aufgenommen, welche ihr eine Unterkunft zur Verfügung stellt und allenfalls auch Mahlzeiten vorbereitet. Indem die Schülerin in einer Familie und nicht in einem Studentenheim untergebracht ist, soll sie einfacher Kontakt zur jeweiligen Kultur und Sprache finden und in einem bestehenden sozialen Netz aufgenommen werden. Es ist durchaus üblich, dass sich mit der Zeit eine enge Bindung zwischen der Austauschschülerin und ihrer Gastfamilie entwickelt, die Austauchschülerin durch die Gastfamilie in verschiedenen Bereichen beraten und begleitet wird sowie letztgenannte eine gewisse Verantwortung für die Austauschschülerin übernimmt. Ziel eines solchen Aufenthaltes ist jedoch nicht die Erziehung und Pflege der Austauschschülerin, sondern der Besuch einer Schule, das Erlernen einer neuen Sprache, der Kontakt mit einer anderen Kultur und einem neuen Familienverband und das Sammeln von neuen Erfahrungen. Die Gastfamilie ermöglicht "lediglich" diesen Besuch. Demzufolge handelt es sich im vorliegenden Fall bei S. nicht um ein Pflegekind im Sinne von § 6 KZG, weswegen die Anspruchsberechtigung von P. abzulehnen ist. Daran ändern auch die von P. gegenüber S., ihren Eltern bzw. gesetzlichen Vertretern und der AFS übernommenen Verpflichtungen nichts.


4. Im Übrigen kann aus den Ausführungen von P. und der Familienausgleichskasse bezüglich Bewilligungspflicht für die Aufnahme eines Pflegekindes weder für P. noch für die Familienausgleichskasse etwas abgeleitet werden, da für S. aufgrund ihres Alters keine derartige Bewilligung nötig ist. So bedarf gemäss Art. 1 Abs. 1 PAVO die Aufnahme von Unmündigen ausserhalb des Elternhauses einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht. Nach Art. 4 Abs. 1 PAVO benötigt, wer ein Kind, das noch schulpflichtig oder noch nicht 15 Jahre alt ist, für mehr als drei Monate oder für unbestimmte Zeit entgeltlich oder unentgeltlich zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen will, eine Bewilligung der Behörde (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 PAVO und für den Kanton Basel-Landschaft § 4 Abs. 1 lit. c des kantonalen Pflegekindergesetzes vom 22. April 1982). Für den Fall, dass die Austauschschülerin noch nicht über 15 Jahre alt wäre, würden sich allenfalls die Fragen stellen, ob eine derartige Bewilligung ein Pflegeverhältnis im Sinne von § 6 KZG begründen würde und ob auch für eine unter 15-jährige Austauschschülerin eine derartige Bewilligung nötig wäre. Diese Fragen können jedoch offen gelassen werden, da die Aufnahme von S. auf Grund ihres Alters auf jeden Fall nicht bewilligungspflichtig ist.


5. (…)


KGE SV vom 2. Mai 2005 i.S. N. + P. AG (760 04 253).



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