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Anspruchsberechtigung bei arbeitsmarktlichen Motivationssemestern


Für die Auslegung des Begriffs der "Ausbildung" sind die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das AHVG heranzuziehen. Es besteht kein Anlass, von den Grundsätzen abzuweichen, welche das EVG zum Begriff der beruflichen Ausbildung aufgestellt hat (§ 31 KZG; E. 3a).


Der Begriff der Ausbildung im Sinne des AHVG umfasst nicht nur die Ausbildung im Hinblick auf einen bestimmten Berufsabschluss, sondern auch die Vorbereitung auf eine Tätigkeit ohne Berufsabschluss und die Ausbildung, die nicht auf einen bestimmten Beruf gerichtet ist. Der Ausbildungsbegriff wird weit gefasst (§ 6 KZG; E. 3b).


Das kantonale Recht geht mit der Umschreibung der Anspruchsberechtigung über die vom EVG entwickelten Grundsätze hinaus (§ 8 Abs. 1 lit. d des Dekrets zum KZG; E. 5a).


Bei der Beurteilung des Motivationssemesters ist eine Abwägung zwischen Beschäftigungs- und Ausbildungsanteil vorzunehmen. Weist es einen rechtsgenügenden Ausbildungsanteil auf, so entspricht es einem Praktikum im Hinblick auf die Berufswahl und berechtigt zum Bezug von Kinderzulagen (E. 5c).



Sachverhalt

Mit Verfügung vom 30. September 2004 verneinte die FAK die Anspruchsberechtigung gegenüber B. für seinen Sohn A. auf Ausbildungszulagen ab 1. Juli 2004. Begründend wurde angeführt, dass A. ein Arbeitstraining mit dem Ziel der Integration in die Arbeitswelt und Vermittlung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses absolviere. Dies sei weder eine Ausbildung noch eine Vorbereitung im Hinblick auf einen bestimmten Berufsabschluss. Somit könne keine Ausbildungszulage ausgerichtet werden. Am 9. Oktober 2004 erhob B. Beschwerde gegen die Verfügung der FAK. Die Begründung der FAK sei willkürlich, da das fragliche Arbeitstraining beabsichtige, die Chancen für die Erlangung einer Lehrstelle zu verbessern. Es sei nicht ersichtlich, worin der genaue Unterschied zwischen einem Praktikum, das zum Bezug von Ausbildungszulagen berechtige, und einem Arbeitstraining bestehe. Die FAK schloss auf Abweisung der Beschwerde. Gemäss Jahresbericht der Stiftung Y. unterstütze und ermögliche diese den Betrieb der X. AG durch Betreuung, Ausbildung und Integration der dort arbeitenden jungen Menschen, welche auf dem Arbeitsmarkt aus diversen Gründen ganz oder vorübergehend in ihren Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten eingeschränkt seien. Die Y. leiste daher einen Beitrag zur seelischen Stabilisierung ihrer Teilnehmer und fördere deren Eingliederung in Gesellschaft und Beruf. Die Finanzierung solcher Programme erfolge weit überwiegend durch das KIGA und nur zu einem kleineren Teil durch die Sozialhilfe sowie die Invalidenversicherung. Unter Verweis auf ein Urteil des EVG hielt die FAK daran fest, dass A. in einem Programm beschäftigt werde, welches vom Ausbildungsbegriff gemäss Kinderzulagengesetz und Dekret nicht ausdrücklich umfasst sei. Daran ändere auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum AHV/IV-rechtlichen Ausbildungsbegriff nichts.



Erwägungen

1. (…)


2.a) Nach § 4 Abs. 1 KZG haben alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Kinderzulagen für ihre in der Schweiz und im Ausland lebenden Kinder, sofern ihr Arbeitgeber beziehungsweise ihre Arbeitgeberin diesem Gesetz untersteht. Der Geltungsbereich des Gesetzes wird in § 2 KZG umschrieben. Dem Gesetz unterstehen danach alle Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgeberinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz, Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Kanton Basel-Landschaft, sowie alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von ihnen beschäftigt werden.


b) Als Kinder im Sinne des KZG gelten nach § 6 in der Schweiz wohnhafte eheliche Kinder, ausserhalb einer Ehe geborene Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder. Die Kinderzulage wird für jedes Kind ausgerichtet, welches das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Ist das Kind in Ausbildung begriffen, beträgt die Altersgrenze für die Berechtigung auf Kinderzulagen 25 Jahre.


3.a) Gestützt auf § 33 KZG hat der Landrat des Kantons Basel-Landschaft im Dekret zum Kinderzulagengesetz die Ausführungsbestimmungen zum KZG erlassen. Hinsichtlich des Ausbildungsbegriffs bestimmt § 8 Abs. 1 lit. d des Dekrets, dass als Ausbildung im Sinne des KZG nebst hier nicht weiter interessierenden Fällen insbesondere auch die Absolvierung eines Volontariats oder eines Praktikums im Hinblick auf die Berufswahl gilt. Da weder das KZG noch das darauf beruhende Dekret weitergehende Bestimmungen enthalten, ist die Bundesgesetzgebung über das AHVG gemäss § 31 KZG sinngemäss heranzuziehen. In der AHV-Ordnung ist die Qualifikation "in Ausbildung" vor allem bedeutsam für den Waisen- und den Kinderrentenanspruch bei Kindern, die das 18., noch nicht aber das 25. Alterjahr vollendet haben (vgl. Art. 25 AHVG). Die Funktion der fraglichen Qualifikation ist somit für die Kinderzulagenordnung praktisch identisch wie für die AHV-Ordnung, so dass es sich rechtfertigt, den Ausdruck "in Ausbildung begriffen" in Anlehnung an die AHV-Ordnung zu interpretieren. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht kein Anlass, von den AHV-rechtlichen Grundsätzen abzuweichen, welche das EVG zum Begriff der beruflichen Ausbildung aufgestellt hat. Diese sind trotz der zwischenzeitlich erfolgten Anpassungen zum AHVG nach wie vor uneingeschränkt anwendbar (vgl. Urteil des EVG G. vom 5. November 2001 [I 176/01]).


b) Der Begriff der Ausbildung umfasst im Sinne des AHVG rechtsprechungsgemäss nicht nur die Ausbildung im Hinblick auf einen bestimmten Berufsabschluss, sondern auch die Vorbereitung auf eine Tätigkeit ohne Berufsabschluss und die Ausbildung, die vorerst nicht auf einen bestimmten Beruf gerichtet ist, sei es, dass sie die allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bildet, sei es dass es sich um eine Allgemeinausbildung handelt, wie beispielsweise die Maturität (vgl. BGE 108 V 56 E. 1c). Unter Ausbildung ist somit jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde (vgl. BGE 108 V 54). Nach dieser konstanten Praxis des EVG wird der Begriff "in Ausbildung begriffen" demnach weit gefasst. Als in Ausbildung begriffen gelten unter anderem Personen, die während einer bestimmten Zeit, mindestens während eines Monats, Schulen oder Kurse besuchen, die der beruflichen Ausbildung dienen. Bei Schulen und Kursen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich (vgl. Bundesamt für Sozialversicherung [BSV], Wegleitung über die Renten [RWL], gültig ab 1. Januar 2005, Rz 3358 ff.). Insbesondere genügt es auch, wenn mit dem Besuch einer Schule oder eines Kurses entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird, oder wenn es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Erforderlich ist aber immer eine systematische Vorbereitung auf eines dieser Ziele, und zwar aufgrund eines ordnungsgemässen, rechtlich oder faktisch anerkannten Lehrganges, sowie die Auswirkung auf allfällige Erwerbseinkünfte (vgl. Zeitschrift für Ausgleichskassen [ZAK] 1983 S. 206 ff.). Eine berufliche Ausbildung liegt deshalb nicht nur dann vor, wenn eine Person in einem eigentlichen Lehrverhältnis steht. Unerheblich ist ebenso, ob eine solche Tätigkeit zum Erwerb bestimmter Vorkenntnisse, für eine spätere Berufslehre oder zur Erlangung besonderer beruflicher Fähigkeiten ausgeübt wird (RWL, Rz 3361).


4.a) Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass das vom Sohn des Beschwerdeführers absolvierte Praktikum bei der Stiftung Y. junge Menschen durch Arbeitstraining, Beratung und Begleitung sowie durch Ausbildung zur Integration in Gesellschaft und Arbeitswelt fordere und fördere. Dem Praktikum sei eine Verfügung für ein einjähriges Motivationssemester vorausgegangen, dessen grundsätzliches Ziel es sei, eine adäquate Lehrstelle zu finden. Sobald eine Lehrstelle gefunden werde, müsse A. aus dem Motivationssemester austreten. Das absolvierte Pensum bestehe aus einer Fünftagewoche. Einmal pro Woche sei eine Schule zu besuchen. Das entsprechende Pensum setze sich wöchentlich aus zwei bis vier Stunden Bewerbungstraining, diversen Seminareinheiten und externen Schnupperlehrwochen zusammen. Dabei würden Kurse in Arbeitssicherheit, ein "Knigge-Kurs" sowie in der hauseigenen Schreinerei ein Training "on the job" durchgeführt. A. sei mit dem Fernziel zur Stiftung Y. gekommen, Polizist oder Grenzschutzbeamter zu werden, wozu aber eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt werde. Aufgrund der Beratung und seiner handwerklichen Fähigkeiten habe er sich entschlossen, eine Lehrstelle als Schreiner zu suchen. Trotz mehrerer Schnupperwochen und Vorstellungsgespräche habe er indes keine Lehrstelle erhalten, weshalb er sich entschieden habe, sich im Detailhandel als Verkäufer zu bewerben. Eine Zusage sei noch nicht erfolgt. Im Verlaufe seines Praktikums habe A. seine Bewerbungsaktivitäten und die Qualität seiner geleisteten Arbeit steigern können (vgl. Antwortschreiben der Stiftung Y. zur amtlichen Erkundigung vom 21. Januar 2005).


b) In Bezug auf so genannte "Motivationssemester" hat das EVG in seinem Urteil D. vom 27. Februar 2002 (I 546/01) festgehalten, dass dem damals zu Grunde liegenden Fall das Programm in Inhalt, Ausgestaltung und Zielsetzung einer Massnahme entspreche, wie sie in Teil H des ab dem 1. Januar 2000 gültigen Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) über die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) umschrieben worden ist. Diese setze sich aus einem Beschäftigungs- und einem Ausbildungsteil zusammen und soll den jugendlichen Arbeitslosen die Wahl eines Bildungsweges ermöglichen und sie in den Arbeitsmarkt eingliedern. Was den Ausbildungsanteil des Programms anbelangt, würden die Teilnehmenden in erster Linie in die Verhältnisse der Arbeitswelt in den Bereichen Arbeitsdisziplin, Arbeitszeit, Gegenleistung entsprechend einem Lohn und Arbeitsvorschriften, etc. eingeführt. Es lasse sich feststellen, dass die an einem Motivationssemester Teilnehmenden keine Ausbildung im Hinblick auf einen bestimmten Berufsabschluss durchlaufen und sich auch nicht auf eine Tätigkeit ohne Berufsabschluss vorbereiteten. Sie würden weder in den Genuss einer Ausbildung kommen, die eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilde, noch handle es sich um eine Allgemeinausbildung. Die in diesem Sinne definierte Massnahme sei zudem nicht darauf ausgerichtet, die Teilnehmenden systematisch auf eine künftige Erwerbstätigkeit vorzubereiten. Mit dem Motivationssemester sollten Arbeitslose vielmehr ermutigt werden, sich beruflich (wieder) einzugliedern. Damit werde beabsichtigt, die Suche nach einem beruflichen Werdegang zu erleichtern und eine bessere soziale Integration sicherzustellen. Der Beschäftigungsaspekt überwiege eindeutig gegenüber dem Ausbildungsaspekt, sodass eine solche Massnahme nicht unter den durch die Rechtssprechung definierten Begriff der Ausbildung falle.


5.a) Entgegen der im genannten Urteil des EVG umschriebenen Konstellation geht es vorliegend nicht um die Ausrichtung einer IV-Kinderrente, sondern um den Anspruch auf Kinderzulagen nach eigenständigem, kantonalem Recht. Auch wenn der im KZG verwendete Begriff der Ausbildung grundsätzlich nach der in Anlehnung an die zur AHV-Gesetzgebung entwickelten Rechtssprechung auszulegen ist, geht das kantonale Recht mit seiner Umschreibung der Anspruchsberechtigung in § 8 Abs. 1 lit. d des Dekrets zum KZG über die vom EVG entwickelten Grundsätze hinaus. Abweichend zur Rechtssprechung des EVG erfasst es durch seinen Wortlaut nicht nur die Ausbildung im engeren Sinne im Hinblick auf einen bestimmten Berufsabschluss, sondern bereits auch ein Praktikum im Hinblick lediglich auf die Berufswahl. Damit hat der kantonale Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten über die mehrheitlich durch einen Ausbildungsanteil geprägten Tätigkeiten hinaus bewusst erweitert. Bei handwerklich orientierten Berufen ist die Ausbildung durch einen praktisch orientierten Beschäftigungsteil geprägt und weist im Verhältnis dazu ein nur geringes Pensum an Ausbildung im engeren Sinne auf. Dennoch berechtigen auch diese Ausbildungen ohne weiteres zum Bezug von Kinderzulagen. Weil dem kantonalen Gesetzgeber zufolge auch die Absolvierung eines Praktikums als Ausbildung gilt, darf ein Anspruch auf Kinderzulagen auch bei einem Praktikum nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil dabei der Ausbildungsanteil keine massgebende Bedeutung einnimmt. Bei einem Praktikum, welches zudem noch nicht einem bestimmten Berufsabschluss, sondern lediglich der Berufswahl dienen muss, kann der Ausbildungsaspekt im Hinblick auf eine noch ausstehende Berufswahl, insbesondere im Hinblick auf eine Berufslehre (vgl. Antwortschreiben zur amtlichen Erkundigung vom 21. Januar 2005), ohnehin noch keine massgebende Bedeutung aufweisen. Von einem Praktikum im Hinblick auf die Berufswahl kann deshalb noch keine zielgerichtete Ausbildung erwartet werden. Der Ausbildungsanteil kann in diesen Fällen nur sehr allgemeiner Natur sein und wird lediglich von geringem Umfang sein. Bei einer zu grossen Gewichtung des Ausbildungsanteils würden im übrigen insbesondere bei tieferen Ausbildungen unüberwindbare Hürden geschaffen. Damit würden jene Ausbildungen besser gestellt, die aufgrund ihres höheren Bildungsniveaus auch einen intensiveren Ausbildungsanteil aufweisen. Zugleich würde eine rechtsgleiche Gewährung von Kinderzulagen, beispielsweise gegenüber Studentinnen und Studenten während eines nicht mit ihrem Studienfach in Verbindung zu bringenden Sprachaufenthalts im Ausland, geradezu vereitelt. Zumal der Ausbildungsbegriff rechtsprechungsgemäss extensiv auszulegen ist (vgl. oben, Ziffer 3b), geht es deshalb unter dem Aspekt der kantonalrechtlich umfassenderen Formulierung nicht an, die vom KZG beabsichtigte Entlastung der elterlichen Unterstützung nur bei jenen Praktikantinnen und Praktikanten zuzulassen, deren Pensum durch eine höhere Ausbildung bedingt einen massgebenden Ausbildungsanteil aufweist.


b) Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als den Angaben der Stiftung Y. zufolge das fragliche Praktikum auf das Finden einer auf die persönlichen Fähigkeiten zugeschnittenen, realisierbaren Lehrstelle gerichtet ist. Damit dient das Praktikum ohne weiteres der systematischen Vorbereitung auf die künftige Ausübung eines bestimmten Berufes und entspricht in seiner Ausgestaltung einem ordnungsgemässen Lehrgang. Mithin lässt sich feststellen, dass das fragliche Arbeitstraining nicht nur der persönlichen Motivation dient, sich beruflich einzugliedern. Unerheblich ist dabei, dass dieses ebenfalls Elemente der Integration beinhaltet, dient doch eine Ausbildung im engeren Sinne schlussendlich immer nur der beruflichen Integration in die Arbeitswelt. Entgegen der im erwähnten Urteil des EVG in seinen Kreisschreiben vertretenen Meinung hält denn auch das seco mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 ausdrücklich fest, dass das Motivationssemester (semo) den noch nicht ausgebildeten Jugendlichen einen Ausbildungsweg für die Erlangung einer Grundqualifikation ermögliche. Insofern entspreche es einer Bildungsmassnahme. Soweit das seco im Weiteren festhält, sein Schreiben sei in erster Linie dazu bestimmt, die Auszahlung von Ausbildungszulagen an die Eltern von Jugendlichen zu ermöglichen, die an einem Motivationssemester teilnehmen, widerspricht es offensichtlich seinem vom EVG zitierten, eigenen Kreisschreiben. Es geht daher auch nicht an, eine Ablehnung der Anspruchsberechtigung vorliegend mit der im Kreisschreiben des seco umschriebenen Programmgestaltung zu begründen.


c) Unbestritten handelt es sich bei der Beurteilung der Motivationssemester um eine nicht einfache Abwägung zwischen Beschäftigungs- und Ausbildungsanteil. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass unter Umständen auch arbeitslose Jugendliche bis 25 Jahre, die an keiner arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen, von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Kinderzulagen besitzen (vgl. § 6 Abs. 3 KZG). Nach systematischer Auslegung der kantonalrechtlich eigenständig umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen muss dies daher auch für die Absolventinnen und Absolventen eines Praktikums im Sinne eines Motivationssemesters gelten. Im Hinblick auf die kantonalrechtlich weit gefassten Anspruchsvoraussetzungen ist das Beurteilungsraster im erwähnten EVG-Urteil zu einseitig, um der vorliegenden Abstufung gerecht zu werden. Es kann diesbezüglich auch auf die Homepage des seco verwiesen werden, wonach gut 60% der Absolventinnen und Absolventen eines Motivationssemesters im Anschluss an die Massnahme eine Berufsausbildung beginnen oder in eine Schule oder in eine sonstige Weiterbildung eintreten, was einer sehr hohen Erfolgsquote entspreche (vgl. Aline Froidevaux / Markus Weber, Motivationssemester Bericht 1999-2002, S. 43, auf www.seco-admin.ch). Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss erforderliche Zielgerichtetheit lässt sich demnach festhalten, dass es sich auch bei dem vorliegend strittigen Arbeitstraining nicht um ein Absitzen und Abwarten auf eine Lehrstelle handelt, sondern systematisch ein beruflicher Werdegang angestrebt wird (vgl. auch Aline Froidevaux, Markus Weber, a.a.O., S. 29, wonach lediglich 18% der Absolventinnen und Absolventen weiterhin arbeitslos waren). Es ist daher festzustellen, dass auch das von A. absolvierte Arbeitstraining mit Blick auf die Wahl eines künftigen Berufs einen rechtsgenügenden Ausbildungsanteil aufweist und die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat. Damit entspricht es einem Praktikum im Hinblick auf die Berufswahl und es ist erstellt, dass der Sohn des Beschwerdeführers mit der Teilnahme am Arbeitstraining der Stiftung Y. eine Ausbildung im Sinne von § 6 Abs. 3 KZG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. d des Dekrets zum KZG absolviert hat. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach der Anspruch des Vaters und Beschwerdeführers auf Kinderzulagen während des Arbeitstrainings seines Sohnes bei der Stiftung Y. gutzuheissen.


6. (…)


KGE SV vom 13. Juli 2005 i.S. B. (760 04 232)



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