9 Zivilprozessrecht

Unentgeltliche Prozessführung: Bedürftigkeit


Gemäss § 71 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV können Parteien, die infolge Bedürftigkeit ausserstande sind, die Prozesskosten aufzubringen, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Bezüglich der Abklärung der Bedürftigkeit gilt der Untersuchungsgrundsatz. Auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime obliegt es in erster Linie den Parteien, das in Betracht fallende Tatsachenmaterial dem Gericht zu unterbreiten und die Beweismittel zu nennen. Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache beweislos, so ist auch bei Anwendbarkeit der Untersuchungsmaxime zuungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (§ 71 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV; E. 2).


Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verneint werden (Art. 29 Abs. 3 BV; E. 2 und 3).



Sachverhalt

Der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim wies im Rahmen eines Eheschutzverfahrens das Kostenerlassgesuch der Ehefrau mit der Begründung ab, dass sie ihre finanzielle Situation nicht offen gelegt und insbesondere keine Auskunft über die Höhe ihres Nebenverdienstes erteilt habe.


Dagegen erhob die Ehefrau Beschwerde. Die vor ihrer Anstellung im Spital ausgeübte Betätigung als Prostituierte übe sie nicht mehr aus, weshalb sie keine Nebeneinkünfte erziele. Für die angeblichen Nebeneinkünfte seien keine Belege vorhanden. Es sei ihr nicht möglich, die nicht existierenden Einnahmen zu belegen.


Die Vorinstanz beantragte Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Erziehungsbeistand eingeräumt, als Prostituierte zu arbeiten. Ob sie das immer noch tue, sei irrelevant. Sie habe diese Tätigkeit jedenfalls während der Zeit, für welche sie den Kostenerlass beantrage, ausgeübt. Daraus werde sie zweifellos Einkünfte erzielt haben, die sie offen zu legen habe. Da sie trotz zugestandenem Nebenerwerb die daraus erzielten Einkünfte nicht dokumentiert habe, könne ihre Bedürftigkeit nicht geprüft werden. Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung bei Nichtmitwirkung der gesuchstellenden Person sei die praxisgemässe Sanktion.



Erwägungen

1. (...)


2. Gemäss § 71 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV können Parteien, die infolge Bedürftigkeit ausserstande sind, die Prozesskosten aufzubringen, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Das Gesuch ist zu bewilligen, sofern die Bedürftigkeit glaubhaft und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Bezüglich der Abklärung der Bedürftigkeit gilt der Untersuchungsgrundsatz. Demgemäss darf das Gericht seinem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde legen, von deren Vorhandensein es sich überzeugt hat. Auch kann es Tatsachen berücksichtigen, die von keiner Partei behauptet werden. Der Untersuchungsgrundsatz indiziert, dass das Gericht die ordentlichen Beweise von Amtes wegen erhebt, was jedoch nicht dahin zu verstehen ist, dass sich die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffes überhaupt nicht zu beteiligen brauchen. Auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime obliegt es in erster Linie den Parteien, das in Betracht fallende Tatsachenmaterial dem Gericht zu unterbreiten und die Beweismittel zu nennen. Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache beweislos, so ist auch bei Anwendbarkeit der Untersuchungsmaxime zuungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (AB 1992 S. 66). Der Gesuchsteller hat die Voraussetzungen für die Bewilligung des Kostenerlasses glaubhaft zu machen (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 15 Rz. 27). Es obliegt ihm, seine Einkommens- und Vermögenssituation umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f., BJM 1972 S. 88).


3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Bedürftigkeit von der Beschwerdeführerin genügend glaubhaft gemacht worden ist. Massgebend sind die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuches, das die Beschwerdeführerin am 30.08.2004 gestellt hat. Im Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung bezeichnete sie ihren Beruf mit "Hausfrau" und gab keinerlei eigenes Einkommen an. Anlässlich der Eheaudienz vom 24.09.2004 vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim gab sie drei entgeltliche Treffen mit Freiern an. Gemäss den Angaben in ihrer Eingabe vom 03.12.2004 an das Bezirksgericht Arlesheim stellte sie nicht in Abrede, der Prostitution nachgegangen zu sein. Sie bestätigte diese Angaben auch in einem Gespräch mit dem Sozialdienst X. (vgl. Bericht des Sozialdienstes X. vom 07.07.2005 zur Besuchsrechtsregelung). Auf Antrag des Ehemannes verfügte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim am 11.04.2005, dass die Ehefrau über ihr Einkommen einschliesslich ihrer Einkünfte als Prostituierte Auskunft zu erteilen habe. In ihrer Eingabe vom 15.06.2005 beschränkte sich die Ehefrau darauf, den von ihr ab 01.05.2005 erzielten Haupterwerb zu belegen, und bestritt, daneben einer weiteren Beschäftigung nachzugehen. Über die Höhe ihrer Einkünfte in der Zeit seit der Eheaudienz vom 24.09.2004 bis zum 01.05.2005 schwieg sie sich aus. Da die Beschwerdeführerin die Betätigung als Prostituierte mindestens für die Zeit vor ihrer Anstellung im Spital zugestanden hat und aufgrund der drei erwähnten entgeltlichen Treffen nicht von einer unentgeltlichen Tätigkeit im Sexgewerbe auszugehen ist, kann das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin nur als Weigerung, ihre Einkünfte aus der Prostitution in der massgeblichen Zeit offen zu legen, verstanden werden. Aufgrund dieser Weigerung fehlt es vorliegend an der erforderlichen Glaubhaftmachung der Prozessarmut und damit an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Demzufolge ist der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.


4. (…)


KGE ZS vom 8. November 2005 i.S. P.P. gegen BGP A. und P.P. (200 05 761/ZWH)



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