Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung


Eine gültige Zession lässt sich nur durch Rückzession des Zessionars an den Zedenten, bei der sämtliche Gültigkeitserfordernisse selbständig zu erfüllen sind, rückgängig machen. Der Zessionsvertrag kann nicht gestützt auf Art. 115 OR formlos aufgehoben werden, sondern es bedarf der Schriftlichkeit (Art. 115, 164, 165 OR; E. 4.).


Anforderungen an die Bestimmbarkeit sowie die Identität der Forderung im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 , Art. 69 SchKG E. 5.1; 5.2).


Der Rechtsöffnungskläger hat in einem definitiven Rechtsöffnungsverfahren dem Rechtsöffnungsrichter alle Rechtsöffnungstitel (Bsp. Eheschutz- und Scheidungsurteil) für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung vorzulegen. Die definitive Rechtsöffnung wird nur so weit bewilligt als sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem eingereichten Rechtsöffnungstitel ergibt. Die Einreichung eines Rechtsöffnungstitels im Appellationsverfahren ist zufolge des Novenverbots unbeachtlich (Art. 80 SchKG; § 130 ZPO; E. 5.3).



Sachverhalt

Mit Verfügung vom 21. August 2003 wurde der Gesuchsbeklagte verpflichtet, seiner Ehefrau und den Kindern für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'400.-- zu bezahlen. Mit Scheidungsurteil vom 30. September 2004 wurde diese vorsorgliche Unterhaltsregelung durch die Festlegung eines per Oktober 2004 geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau und die Kinder von monatlich CHF 4'600.-- ersetzt. Das Scheidungsurteil ist am 22. Oktober 2004 in Rechtskraft erwachsen. Am 13. Dezember 2003 hat die Ehefrau die von ihrem Ehemann geschuldeten Unterhaltsbeiträge per 1. Februar 2004 an das Kantonale Sozialamt abgetreten. In der Abtretungserklärung wird fälschlicherweise auf ein Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 28. August 2003 verwiesen. In der Zessionserklärung wird ferner darauf hingewiesen, dass Zahlungen per 1. Februar 2004 nur noch an den Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, geleistet werden könnten. Gestützt auf die Abtretungserklärung hat das Kantonale Sozialamt wegen offener fälliger Unterhaltsforderungen die Betreibung gegen den Unterhaltspflichtigen eingeleitet. Gemäss dem Zahlungsbefehl vom 21. November 2005 stützt sich die in Betreibung gesetzte Forderung des Kantonalen Sozialamts gegen den Gesuchsbeklagten in der Höhe von CHF 18'806.-- nebst Zins von 4% seit 1. Januar 2005 auf das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim - rechtskräftig am 22. Oktober 2004 - für Unterhaltsbeiträge für sechs Monate (April - September 2004) a CHF 5'400.-- und drei Monate (Oktober - Dezember 2004) a CHF 4'600.-- abzüglich Zahlungen von CHF 11'664.--, eine Gutschrift von CHF 2'608.-- sowie Direktzahlungen von CHF 13'122.--. Im Rechtsöffnungsbegehren vom 11. Januar 2006 stützt sich der Gesuchskläger auf die Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 21. August 2003, wonach der Ehemann zu monatlichen Unterhaltszahlungen von CHF 5'400.-- verpflichtet worden sei. Dem Rechtsöffnungsbegehren wurden lediglich die vorgenannte Verfügung, der Zahlungsbefehl und die Abtretungserklärung beigelegt. Der Gesuchskläger führt darin aus, dass die in Betreibung gesetzte Forderung die Unterhaltsbeiträge der Monate April bis Dezember 2004 abzüglich von Zahlungen, Gutschriften und Direktzahlungen betreffe.



Erwägungen

(…)



3. Argumentation der Vorinstanz und der Parteien


Die Bezirksgerichtspräsidentin führte in der Urteilsbegründung aus, dass die Leistungen an die Zedentin durch den Gesuchsbeklagten aufgrund der Abtretung der Forderung an das Kantonale Sozialamt Basel-Landschaft nicht rechtsgültig erfolgt seien und die Anrechnung dieser Zahlungen an die Gesamtschuld ein Entgegenkommen des Gesuchsklägers darstelle. Die Aktivlegitimation des Klägers sei somit gegeben. Ferner wies sie darauf hin, dass der Gesuchskläger einen geringeren Betrag geltend gemacht habe als jenen gemäss Rechtsöffnungstitel vom 21. August 2003, was jedoch zulässig sei. Ausserdem führe die Tatsache, dass im Zahlungsbefehl vom 21. November 2005 von einem Urteil vom 22. Oktober 2004 die Rede sei und im Rechtsöffnungsbegehren ein Rechtsöffnungstitel vom 21. August 2003 ins Recht gelegt werde, nicht zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung sei zweifelsfrei identisch mit derjenigen im Rechtsöffnungstitel, was sich aus dem Grund der Forderung (Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder inklusive Angabe der entsprechenden Monate) ergebe. Allein die Tatsache, dass lediglich das Datum des Urteils im Zahlungsbefehl nicht korrekt wiedergegeben werde, führe nicht zur Abweisung.


Der Appellant machte in seiner Appellationsbegründung hingegen geltend, dass die Forderungsabtretung durch konkludentes Verhalten aller Beteiligten aufgehoben worden sei, weshalb es dem Gesuchskläger an der Aktivlegitimation fehle. Ferner müssten der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel übereinstimmen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, da der Gesuchskläger nicht den richtigen Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt habe. Zudem sei die Betreibung einer geringeren Forderung als im Rechtsöffnungstitel belegt nicht zulässig, da die Forderung bestimmbar und belegt sein müsse. Das Urteil müsse die Summe direkt oder zumindest indirekt durch Verweis beziffern, blosse Bestimmbarkeit genüge anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung gerade eben nicht. Das Rechtsöffnungsbegehren sei daher abzuweisen.


Das Kantonale Sozialamt führte in seiner Stellungnahme vom 5. April 2006 aus, dass als Rechtstitel für die Unterhaltsbeiträge die Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 21. August 2003 und ab Oktober 2004 das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 30. September 2004 gedient habe. Gemäss dem späteren Urteil habe der Gesuchsbeklagte ab Oktober 2004 lediglich noch einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'600.--, statt wie bisher CHF 5'400.--, bezahlen müssen. Der Gesuchsbeklagte habe das Sozialamt erst Anfang Februar 2005 auf das Urteil vom 30. September 2004 hingewiesen und über geleistete Direktzahlungen informiert, wovon dem Schuldner CHF 15'730.-- angerechnet worden seien. Die in Betreibung gesetzte Forderung würden Unterhaltsbeiträge für die Monate April 2004 bis Dezember 2004, sechs Monate a CHF 5'400.-- gemäss dem Rechtsöffnungstitel vom 21. August 2003 sowie drei Monate a CHF 4'600.-- gemäss dem Rechtsöffnungstitel vom 30. September 2004 betreffen. Davon seien Zahlungen von CHF 13'150.-- abzuziehen, wobei die am 1. Januar 2005 verbuchten CHF 1'486.-- nicht mitgerechnet worden seien, da dieser Betrag zufolge des Rückzugs des Inkassoauftrages vom 14. Dezember 2004 am 4. Januar 2005 direkt an die Gläubigerin weitergeleitet worden sei. Ausserdem seien Gutschriften von CHF 6'808.-- abzüglich der Nachbelastungen von CHF 4'200.-- abgezogen worden. Der Betrag von CHF 2'608.--, welcher dem Gesuchsbeklagten gutzuschreiben sei, sei auf Basis des Urteils vom 30. September 2004 an die Ehefrau zuviel bevorschusst worden, weshalb diese für diesen Betrag rückerstattungspflichtig sei. Weil für den Monat Januar 2005 der Beleg einer Direktzahlung an die Ehefrau fehle und der Inkassoauftrag per 31. Dezember 2004 beendet worden sei, hätten lediglich Direktzahlungen von CHF 15'730.-- angerechnet werden können. Ziehe man davon den zuviel bevorschussten Betrag von CHF 2'608.-- ab, ergebe dies den Betrag von CHF 13'122.--. Zuletzt wies es darauf hin, dass mit dem Rechtsöffnungsbegehren fälschlicherweise die Verfügung vom 21. August 2003 ins Recht gelegt worden sei, die Betreibung sowie die Berechnung des Ausstandes im Rechtsöffnungsbegehren vom 11. Januar 2006 jedoch mit Einbezug des neueren, und zu diesem Zeitpunkt im Grunde gültigen Urteils vom 30. September 2004 des Bezirksgerichts Arlesheim erfolgt sei.



4. Aktivlegitimation


Zunächst gilt es die Aktivlegitimation des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, zu prüfen. Gemäss der Abtretungserklärung vom 13. Dezember 2003 hat die Ehefrau die von ihrem Ehemann geschuldeten Unterhaltsbeiträge per 1. Februar 2004 an das Kantonale Sozialamt abgetreten. In der Zessionserklärung wird darauf hingewiesen, dass Zahlungen per 1. Februar 2004 nur noch an den Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, geleistet werden könnten. Unbestritten ist unter den Parteien, dass der Ehemann Direktzahlungen an die Ehefrau geleistet hat. Aus den Akten ergibt sich hingegen nicht, ob im vorliegenden Fall eine entsprechende Notifikation gemäss Art. 167 OR an den Ehemann erfolgt ist, wird von ihm aber auch nicht bestritten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine gültige Zession sich nur durch Rückzession des Zessionars an den Zedenten rückgängig machen lässt, bei der sämtliche Gültigkeitserfordernisse selbständig zu erfüllen sind (Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Girsberger Daniel, 3. Auflage, Art. 164 OR N 46 mit Verweis auf BGE 71 II 169f. E.3: „Als Verfügungsgeschäft gehört die Zession zu den Rechtsgeschäften, die die unmittelbare Änderung des Zustandes eines Rechtes bewirken und zwischen den Vertragskontrahenten keinerlei Rechtsbeziehungen hinterlassen. Deshalb kann der Zessionsvertrag nicht etwa gestützt auf Art. 115 OR formlos aufgehoben werden, sondern es bedarf einer eigentlichen Rückzession. Diese muss nach Massgabe von Art. 165 OR in die Form der Schriftlichkeit gekleidet sein."). Ausserdem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nur aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsbeklagte trotz der Zession Direktzahlungen an seine frühere Ehefrau geleistet und der Gesuchskläger die Direktzahlungen anerkannt und von seiner Forderung abgezogen hat, nicht von einer konkludenten Aufhebung der Zession auszugehen. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ist somit die Aktivlegitimation des Zessionars und somit des Kantons Basel-Landschaft gegeben.



5. Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung


Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger für eine Forderung, die auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht, beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die definitive Rechtsöffnung verlangen, wobei gerichtliche Vergleiche oder Schuldanerkennungen als Urteilssurrogate gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG den gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind. Das Urteil oder Urteilssurrogat muss vollstreckbar und formell rechtskräftig sein, es muss die zu bezahlende Summe direkt oder zumindest indirekt - durch Verweis auf andere Dokumente - beziffern und die festgestellte Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein. Im Zahlungsbefehl muss als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem Rechtsöffnungstitel zugrunde lag. Bei Verpflichtungen zu periodischen Leistungen - wie Unterhaltsbeiträge oder Mietzinsen - muss im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird (D. Staehelin, in: A. Staehelin/Th. Bauer/D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, zu Art. 80, N 7, 37, 39-41, S. 636, 645 f.).



5.1 Bestimmbarkeit der Forderung


Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist im Betreibungsbegehren unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben. Das Betreibungsamt erlässt den Zahlungsbefehl, welcher unter anderem dieselben Angaben des Betreibungsbegehrens enthält (Art. 69 SchKG).


Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls wird der Betriebene aufgefordert, sich zum Zahlungsbegehren des Betreibenden durch Leistung des geforderten Betrages oder durch Erhebung des Rechtsvorschlags zu äussern, andernfalls das Betreibungsverfahren seinen Fortgang nehme (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage, Bern 1993, S. 115 N. 2). Zu diesem Zweck muss der Zahlungsbefehl bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten (Art. 69 Abs. 2 SchKG). Der Forderungsgrund soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Fehlt jeder diesbezügliche Hinweis, so erweist sich der Zahlungsbefehl noch keineswegs als nichtig; hingegen muss er auf Beschwerde aufgehoben werden, sofern für den Betriebenen der Grund der Forderung aus seinem Gesamtzusammenhang nicht erkennbar wird (BGE 58 III 2; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 3. Auflage, Lausanne 1993, S. 131 N. 4). Demzufolge muss jede Umschreibung des Forderungsgrundes genügen, die dem Betriebenen zusammen mit den weiteren Angaben auf dem Zahlungsbefehl erlaubt, sich zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, S. 196 N. 13); er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder in einem Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Betriebene vom Betreibungsamt überdies verlangen, dass der Betreibende aufgefordert werde, die Forderungsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift innerhalb der Bestreitungsfrist beim Amt zur Einsicht aufzulegen (Art. 73 Abs. 1 SchKG). Auf diese Weise soll ihm die Prüfung und Beurteilung der gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung erleichtert werden (Amonn, a.a.O., S. 119 N. 18). Ist für den Betriebenen der Grund der Forderung aus seinem Gesamtzusammenhang erkennbar, so genügt es nach dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 118 III 27 E. e S. 33), wenn der Forderungsgrund nur knapp umschrieben wird (BGE 121 III 18 S. 20).


Der vorliegende Zahlungsbefehl beinhaltet neben dem Verweis auf das Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils die detaillierte Zusammensetzung der Unterhaltsforderung mit der Nennung der einzelnen Monate und der Höhe der für die einzelnen Monate geforderten Unterhaltsbeiträge. Obwohl ausdrücklich nur das für die Unterhaltsbeiträge ab Oktober 2004 relevante Urteil des Bezirksgerichts mit Rechtskraft vom 22. Oktober 2004 genannt wird, sind aus den weiteren Angaben auf dem Zahlungsbefehl der Grund der Forderung und deren Höhe genügend bestimmbar.



5.2 Identität der Forderungen im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungstitel


Der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel müssen übereinstimmen. Insbesondere muss im Zahlungsbefehl als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zu Grunde lag. Die Rechtsöffnung ist daher abzuweisen, wenn der Grund der Forderung im Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungsentscheid nicht identisch ist. Die Nennung des Rechtsöffnungstitels ist im Zahlungsbefehl hingegen nicht erforderlich. Bei Urteilen für periodische Leistungen muss im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird (vgl. D. Staehelin, in: A. Staehelin/Th. Bauer/D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, Art. 80 N 37). Der Grund der Forderung ist im vorliegenden Fall der vom Gesuchsbeklagten zufolge der Scheidungsklage geschuldete Unterhaltsbeitrag für seine damalige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Im Zahlungsbefehl werden zwei Perioden (April - September 2004 sowie Oktober - Dezember 2004) der Unterhaltsforderungen mit den entsprechenden monatlichen Beträgen aufgeführt. Der der Vorinstanz als definitiver Rechtsöffnungstitel eingereichten Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 21. August 2003 lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsbeklagte seiner damaligen Ehefrau und seinen Kindern ab 21. August 2003 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'400.-- zu bezahlen hatte. Die in Betreibung gesetzte Forderung gründet somit auf dem gleichen Lebensvorgang wie der eingereichte Rechtsöffnungstitel, nämlich auf dem zufolge des Scheidungsverfahrens vom Gesuchsbeklagten geschuldeten Unterhalt. Die Tatsache, dass im Zahlungsbefehl auf das am 22. Oktober 2004 rechtskräftig gewordene Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim verwiesen wird, während der eingereichte Rechtsöffnungstitel vom 21. August 2003 datiert, spricht nicht gegen die Identität des Forderungsgrunds, da die Nennung des Rechtsöffnungstitels im Zahlungsbefehl gar nicht erforderlich wäre und sich der grössere Teil der Unterhaltsforderungen ja auf die Verfügung vom 21. August 2003 stützt. Die vorausgesetzte Identität der Forderung im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungstitel ist somit zumindest hinsichtlich der Unterhaltsforderung für die Dauer des Scheidungsverfahrens gegeben. Der im Zahlungsbefehl ebenfalls geforderte nacheheliche Unterhalt ist streng genommen nicht identisch mit dem eingereichten Rechtsöffnungstitel, welcher die vorsorgliche Unterhaltspflicht regelt. Wie nachfolgend ausgeführt wird, müssten für eine vollständige Identität der Forderungen gemäss Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungstitel, beide Rechtsöffnungstitel eingereicht werden.



5.3 Vorlegung des Rechtsöffnungstitels


Wie bereits erwähnt stützt sich die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung auf zwei Rechtsöffnungstitel. Für die Unterhaltsbeiträge von April bis September 2004 gilt als Rechtsöffnungstitel die Verfügung des Bezirksgerichts vom 21. August 2003 (Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens) und für die Unterhaltsforderung für die Monate Oktober bis Dezember 2004 das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 30. September 2004 (nachehelicher Unterhalt), welches am 22. Oktober 2004 in Rechtskraft erwachsen ist. Im Rechtsöffnungsbegehren wird nur die Verfügung vom 21. August 2003 und im Zahlungsbefehl nur das am 22. Oktober 2004 rechtskräftig gewordene Urteil als Rechtsöffnungstitel aufgeführt. Vor dem Bezirksgericht wurde als Rechtsöffnungstitel lediglich die Verfügung vom 21. August 2003 eingereicht.


Der Appellat hat im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens beide Rechtsöffnungstitel betreffend die in Betreibung gesetzte Unterhaltsforderung sowie Belege betreffend die angerechneten Zahlungen eingereicht. Gemäss § 130 ZPO kann die zweite Instanz neue Vorbringen jedoch nur dann berücksichtigen, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel betreffen, die sich nach der unterinstanzlichen Verhandlung zugetragen haben bzw. aufgetaucht sind. Dies ist in Bezug auf die im Appellationsverfahren eingereichten Beweismittel indessen nicht der Fall; der Appellat hätte vielmehr beide Rechtsöffnungstitel bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren einreichen können und müssen, folglich können sie heute nicht mehr berücksichtigt werden.


Es gilt somit zu prüfen, ob die Vorlegung des einen Rechtsöffnungstitels für die Rechtsöffnung über den gesamten in Betreibung gesetzten Betrag genügt. Das Kantonsgericht hält fest, dass der Rechtsöffnungskläger in einem definitiven Rechtsöffnungsverfahren dem Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung vorzulegen hat (so auch D. Staehelin, in: A. Staehelin/Th. Bauer/D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, Art. 80 N 53). Im vorliegenden Fall hat der Gesuchskläger jedoch lediglich die Verfügung für die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens eingereicht. Verfügungen betreffend den vorsorglichen Unterhalt bleiben solange Titel zur definitiven Rechtsöffnung bis die Ehe durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst wird. Der Massnahmeentscheid ist auch nach der Scheidung ein Rechtsöffnungstitel für die bis zur Scheidung geschuldeten Beiträge (D. Staehelin, in: A. Staehelin/Th. Bauer/D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, Art. 80 N 10 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGE 111 II 309 ff.). Die der Vorinstanz eingereichte Verfügung vom 21. August 2003 genügt jedoch nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel für die nachehelichen Unterhaltsbeiträge, d.h. für die Unterhaltsforderung von Oktober bis Dezember 2004. Für diese Forderung hätte der Gesuchskläger dem Rechtsöffnungsrichter auch das für diese Unterhaltsforderungen wesentliche Scheidungsurteil vom 30. September 2004 als definitiven Rechtsöffnungstitel einreichen müssen. Die definitive Rechtsöffnung wird nur so weit bewilligt als sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem eingereichten Rechtsöffnungstitel ergibt, weshalb sie im vorliegenden Verfahren lediglich für den vorsorglichen Unterhalt, d.h. für die Monate April bis September 2004, erteilt wird. Für die nacheheliche Unterhaltsforderung von Oktober bis Dezember 2004 wird die definitive Rechtsöffnung hingegen mangels Einreichung des entsprechenden Scheidungsurteils nicht bewilligt. Dies hat zur Folge das die definitive Rechtsöffnung im Vergleich zum in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 18'806.-- lediglich für einen um CHF 13'800.-- (3 Monate a CHF 4'600.--) reduzierten Betrag, d.h. für einen Betrag von CHF 5'006.-- erteilt wird. Unbestritten ist die Zinsforderung von 4% seit 1. Januar 2005, weshalb für diese ebenfalls die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen ist.



6. Zusammenfassung


Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das angefochtene, die definitive Rechtsöffnung gewährende Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin vom 9. Februar 2006 in teilweiser Gutheissung der Appellation des Gesuchsbeklagten aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung lediglich für einen Betrag von CHF 5'006.-- nebst Zins von 4% seit 1. Januar 2005 zu bewilligen ist. Damit ist der Appellant zu einem wesentlichen Teil mit seiner Appellation durchgedrungen, was es im nachfolgenden Kostenentscheid zu berücksichtigen gilt.


(…)



KGE ZS vom 6. Juni 2006 i.S. Kanton BL gegen U.G. (100 06 182/AFS)



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