Strafrecht - Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung

Die Lebensgefahr einer Verletzung ist nicht davon abhängig, ob der Verletzte rechtzeitig wirksamer ärztlicher Hilfe zugeführt werden konnte, weil die vom Täter geschaffene unmittelbare Lebensgefahr und die vom Täter unabhängige Möglichkeit sofortiger ärztlicher Behandlung in unzulässiger Weise miteinander vermengt werden. Es genügt, dass der Geschädigte durch die ihm zugefügte Schädigung der Lebensgefahr ausgesetzt war; wie lange dieser Zustand dauerte, ist unerheblich (Art. 122, 125 StGB; E. 4.1).


Ist aufgrund einer konfusen oder unsicheren Verkehrssituation zu vermuten, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Fahrt behindern, muss der Vortrittsberechtigte seine Geschwindigkeit herabsetzen, auch wenn sie grundsätzlich den Verhältnissen angepasst ist. Bestehen konkrete Anzeichen für ein Fehlverhalten eines anderen Strassenbenützers, ist angesichts der besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert, um von der Verkehrssituation, wie immer sie sich entwickelt, nicht überrascht zu werden (Art. 31, 32 SVG; E. 4.2).



Erwägungen

1. - 3. (…)


4. Fahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB


4.1 Objektiver Tatbestand


Zunächst gilt es zu prüfen, ob es sich vorliegend um einen Anwendungsfall der von Amtes wegen verfolgten schweren fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB oder lediglich um ein Antragsdelikt gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB handelt.


Die Tatbestandmässigkeit von Abs. 2 richtet sich nach den Voraussetzungen der vorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB. Zunächst ist zu beurteilen, ob die erlittenen Verletzungen unmittelbar lebensgefährlich waren (Art. 122 Abs. 1 StGB). Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Es genügt nicht, dass die Möglichkeit des Todes nur in etwelche Nähe rückt, denn das ist bei jeder einigermassen erheblichen Verletzung möglich (Roth Andreas, Basler Kommentar zu Art. 122 StGB, N 4f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Lebensgefahr einer Verletzung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Verletzte rechtzeitig wirksamer ärztlicher Hilfe zugeführt werden kann, weil sie die vom Täter geschaffene unmittelbare Lebensgefahr einerseits und die vom Täter unabhängige, oft von Zufälligkeiten beeinflusste Möglichkeit sofortiger ärztlicher Behandlung andererseits in unzulässiger Weise miteinander vermengt. Wohl kann eine drohende und ernsthafte Lebensgefahr unter Umständen durch einen sofortigen medizinischen Eingriff herabgesetzt oder aufgehoben werden. Das schafft aber die Tatsache nicht aus der Welt, dass der Täter zuerst eine ernsthafte Lebensgefahr geschaffen hat. Nach der Rechtsprechung genügt es, dass der Geschädigte durch die ihm zugefügte Schädigung der Lebensgefahr ausgesetzt war; wie lange dieser Zustand dauerte, ist unerheblich (BGE 91 IV 194 E. 2). Unerheblich ist also auch, ob die Lebensgefahr rasch behoben werden konnte oder nicht. Die gleiche Verletzung kann nicht das eine Mal eine schwere und das andere Mal eine leichte sein, je nachdem ob sie in der Nähe eines Spitals, wo in der Regel rasche Hilfe zur Stelle ist, oder in einer abgelegenen Gegend erfolge, ob die zufälligen Witterungseinflüsse zur Unfallzeit einen raschen Helikoptereinsatz oder die (oft ebenfalls witterungsbedingten) Strassenverhältnisse einen schnellen Autotransport zum Spital ermöglichen oder nicht (BGE 109 IV 18).


Auf Anfrage des Statthalteramts (Befand sich das Opfer zu irgendeinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr? Wenn ja, worin bestand diese und wie konnte sie abgewendet werden?) führt das Kantonsspital Basel aus: "potentiell ja bei Polytrauma entsprechend notfallmässiger Versorgung" (act. 61). Das Kantonsspital Olten hält fest, dass sich das Opfer in Lebensgefahr befunden habe, da Beckenbrüche stark innerlich bluten könnten und es - wenn dies nicht bemerkt werde - hätte verbluten können. Ausserdem sei ein Pneumothorax bei Rippenserienfrakturen vorhanden gewesen, weshalb sich - wenn dieser nicht drainiert werde - ein Spannungspneumothorax entwickeln könne, welcher lebensgefährlich wäre (act. 69f.). Das Basler Spital geht somit aufgrund des Polytraumas von einer potentiellen Lebensgefahr aus, welche jedoch wegen notfallmässiger Versorgung hätte abgewendet werden können. Auch das Spital Olten stellt fest, dass ohne den ärztlichen Eingriff eine Lebensgefahr bestanden habe. Es besteht für das Kantonsgericht kein Grund, von diesen Expertenmeinungen abzuweichen, weshalb im vorliegenden Fall von einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gilt es zu berücksichtigen, wie gross die Wahrscheinlichkeit ist, dass die erlittenen Verletzungen zum Tode führen können. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob aufgrund eines raschen ärztlichen Eingriffs eine Lebensgefahr abgewendet werden konnte. Sonst wäre die Qualifikation der Lebensgefahr und somit der schweren Körperverletzung von der Möglichkeit einer raschen ärztlichen Hilfe abhängig. Es gilt jedoch auf den Grad der Verletzungen abzustellen und wie wahrscheinlich eine Todesfolge aufgrund dieser Verletzungen ist. Angesichts der beschriebenen multiplen und schwerwiegenden Verletzungen geht das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit den Experten davon aus, dass die erlittenen Verletzungen lebensgefährlich waren.


Zudem ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im vorliegenden Fall die schwere Körperverletzung auch aufgrund der Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB anzunehmen ist. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen. So kann eine schwere Körperverletzung auch ohne eine irreversible gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, wenn der Grad der Beeinträchtigung erheblich ist, die wenigstens teilweise Heilung lange Zeit dauerte und überdies grosse Schmerzen verursachte. Insbesondere kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnte, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen (Roth Andreas, Basler Kommentar zu Art. 122 StGB, N 19). Die ärztlich attestierten Verletzungen waren im vorliegenden Fall erheblich und die Dauer des Spitalaufenthalts (fast drei Monate) sowie der Therapie (fast zwei Jahre) war lang. Ausserdem ist aufgrund der multiplen Brüche und Verletzungen von grossen Schmerzen des Opfers auszugehen. Nach eingehender Würdigung der gesamten Umstände ist somit selbst dann eine schwere Körperverletzung anzunehmen, wann man eine unmittelbare Lebensgefahr verneinen würde.



4.2 Subjektiver Tatbestand


Voraussetzung der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Täters. Anlässlich der Appellationsverhandlung hat die Verteidigerin eine Sorgfaltspflichtverletzung der Angeklagten im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen (Widerhandlung gegen Art. 32 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG) zugestanden. Ist die Situation konfus oder unsicher, so dass zu vermuten ist, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Fahrt behindern, muss der Vortrittsberechtigte seine Geschwindigkeit herabsetzen, auch wenn sie grundsätzlich den Verhältnissen angepasst ist. Ausserdem hat die Lenkerin ihre Aufmerksamkeitspflicht verletzt, da im vorliegenden Fall konkrete Anzeichen dafür bestanden, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Bei Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt, ist angesichts der besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (6P.146/2003 mit Verweis auf BGE 125 IV 83). Im vorliegenden Fall lag eine unklare Situation über den weiteren Ablauf des Verkehrsgeschehens vor, da sich das Opfer ausserorts mitten auf der Fahrbahn befunden hat, um einen Kessel aufzuheben und es für die Lenkerin nicht zweifelsfrei vorauszusehen war, wie sich der Fussgänger verhalten werde, nachdem er das herannahende Fahrzeug erblickt hatte. Es lag hier bereits ein fremdes Fehlverhalten eines Fussgängers und somit eine besondere Gefahrensituation vor, was die Lenkerin auch rechtzeitig bemerkt hat, um darauf entsprechend risikoarm reagieren zu können. Die Verkehrssituation war gefährlich und missverständlich, was sich im jeweiligen Verhalten der Unfallteilnehmer vor dem Zusammenprall zeigt. Die vorliegende Verkehrssituation hätte die Angeklagte daher zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlassen müssen. Zudem hätte sie die Geschwindigkeit herabsetzen und bremsen müssen, um von der Verkehrssituation, wie immer sie sich entwickelte, nicht überrascht zu werden. Die Voraussetzungen des Fahrlässigkeitsdelikts sind somit gegeben und darüber hinaus auch nicht bestritten. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB wird somit bestätigt.


(…)



KGE ZS vom 4. April 2006 i.S. Staatsanwaltschaft gegen F.N. (100 05 1213/AFS)



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