Unfallversicherung - Schleudertrauma der HWS; Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist bei einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (buntes Beschwerdebild) völlig in den Hintergrund treten (E. 5.2 - 5.3).


Soll die vorstehend erwähnte Rechtsprechung in einem späteren Zeitpunkt zur Anwendung gelangen, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen (E. 5.4).



Sachverhalt

Die 1962 geborene S. bezog seit dem 28. Oktober 2002 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Als arbeitslose Person war sie bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 30. April 2003 erlitt S. als Lenkerin eines Motorfahrzeuges eine Auffahrkollision, bei welcher ihr Wagen durch den Heckaufprall in das vordere Fahrzeug geschoben wurde. S. begab sich noch gleichentags in das Spital X., wo als Unfallfolgen ein HWS-Schleudertrauma, eine Sternum- und Schulterkontusion sowie ein Verdacht auf einen Muskelriss im Unterleib diagnostiziert wurden (Arztzeugnis UVG vom 2. Juni 2003). Nach Eingang der durch die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland erstatteten Unfallmeldung erbrachte die SUVA ihre gesetzlichen Leistungen für dieses Unfallereignis. Da bei der Versicherten in der Folge vor allem Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden persistierten, liess die SUVA verschiedene medizinische Untersuchungen durchführen und die Versicherte unterzog sich diversen therapeutischen Massnahmen. Die Behandlungen führten bei der Versicherten jedoch nicht zur Beschwerdefreiheit. Am 16. November 2004 erliess die SUVA eine Verfügung, mit der sie die Versicherungsleistungen per 30. November 2004 einstellte. Zur Begründung hielt sie fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen vorliegen würden. Für die zur Zeit noch geklagten Beschwerden seien hauptsächlich psychische Gründe verantwortlich. Für diese Beschwerden müsse man nicht aufkommen, weil der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesen und dem Unfallereignis vom 30. April 2003 verneint werden müsse. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2005 hielt die SUVA an diesem Standpunkt fest.


Gegen diesen Einspracheentscheid erhob S. Beschwerde beim Kantonsgericht, mit welcher sie beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2005 aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen. Die SUVA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde.



Erwägungen

1. - 2. (Eintreten)


3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin über den 30. November 2004 hinaus für die Folgen des Unfalles vom 30. April 2003 aufzukommen hat.


3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).


3.2 Für alle diese Leistungen hat der Unfallversicherer nur unter der Voraussetzung aufzukommen, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).


Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, über welche die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung zu befinden hat. Dabei hat sie ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).


Anzufügen bleibt, dass das ATSG am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil C. des EVG vom 5. November 2004, U 106/04, E. 2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 4 Rz. 20). Die hiezu ergangene Rechtsprechung hat somit weiterhin Gültigkeit.


4.1 Den medizinischen Akten des vorliegenden Falles kann entnommen werden, dass die Versicherte anlässlich des Verkehrsunfalls vom 30. April 2003 nebst einer Sternum- und Schulterkontusion links ein HWS-Distorsionstrauma erlitt (vgl. etwa Arztzeugnis UVG des Spitals X. vom 2. Juni 2003, Beurteilung von Dr. med. A., Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. Oktober 2004). In der Folge klagte die Versicherte über persistierende Schmerzen im Bereich des Nackens und im Bereich der linken Schulter sowie über regelmässig auftretende starke Kopfschmerzen. Sie absolvierte deswegen vom 18. November bis 16. Dezember 2003 einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Y. Dort diagnostizierte das behandelnde Ärzteteam einen Status nach Verkehrsunfall am 30. April 2003 mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma und HWS-Distorsion mit/bei persistierendem zervikozephalem Symptomenkomplex, persistierendem zervikobrachialem Schmerzsyndrom linksbetont, leichtgradiger flacher Diskusprotrusion C5/6, leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen und einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22). Insgesamt konnte der Zustand der Patientin während des stationären Aufenthaltes nicht stabilisiert werden (Austrittsbericht vom 20. Februar 2004). Am 4. Oktober 2004 nahm Dr. med. A. im Auftrag der SUVA bei der Versicherten eine neurologische Beurteilung vor. Dabei diagnostizierte er einen Status nach Verkehrsunfall am 30. April 2003 mit HWS-Distorsionstrauma mit Zervikal- und zerviko-zephalem Syndrom, pseudoradikulären Beschwerden am linken Arm und psychiatrischer Problematik sowie Kopfschmerzen, multifaktoriell bedingt (zerviko-zephale Komponente, chronisches Spannungstyp-Kopfweh, Medikamenten-induzierte Kopfschmerzen). Vom 11. Februar bis 4. März 2005 war die Versicherte im Kantonsspital Z., Klinik Rehabilitation, hospitalisiert. Die dort erhobenen Diagnosen lauteten auf Anpassungsstörung mit/bei Status nach craniocervicalem Beschleunigungstrauma am 30. April 2003, Cevicobrachialsyndrom, Spannungskopfschmerzen, reaktiver Depression sowie Dyssomnie und Angstträume.


4.2 Aus den vorstehend erwähnten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. November 2004) ein vielschichtiges somatisch-psychisches ("buntes") Beschwerdebild vorlag, welches einer Differenzierung an sich kaum zugänglich ist, und bei welchem seit dem Unfallereignis persistierende Kopf- und Nackenschmerzen deutlich im Vordergrund standen. Im Weiteren steht auf Grund der medizinischen Aktenlage fest, dass der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzte natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem am 30. April 2003 erlittenen Verkehrsunfall und diesen über den 30. November 2004 hinaus anhaltenden Beschwerden der Versicherten gegeben ist. Dies ist denn auch unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten.


5.1 Um eine Leistungspflicht des Unfallversicherers begründen zu können, muss zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der wiederkehrenden Formulierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a, 123 III 112 E. 3a, 123 V 103 E. 3d und 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, je mit Hinweisen). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b).


5.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 103 E. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einen äquivalenten Verletzungsmechanismus (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 E. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, dessen Folgen sich mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen (BGE 117 V 382 E. 4a), oder ob es sich um einen Unfall mit anderen somatischen Verletzungen und gesundheitlichen Folgen handelt. Im letzteren Fall erfolgt die Adäquanzbeurteilung psychischer Unfallfolgen nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien. Bei Unfällen mit Schleudertrauma oder mit einer diesem gleichgestellten Verletzung der HWS oder einem Schädel-Hirntrauma ist hingegen die Adäquanz gemäss BGE 117 V 359 ff. zu beurteilen. Der Unterschied besteht darin, dass bei Unfällen mit einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Unfallfolgen verzichtet wird (BGE 117 V 367 E. 6a in fine), währenddem bei den übrigen Unfällen für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen lediglich das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie deren objektive Folgen massgebend sind (BGE 115 V 140 E. 6c/aa). Als Ausnahme von diesen Regeln greift allerdings die auf die objektiven, physischen Unfallfolgen beschränkte Adäquanzbeurteilung auch bei Unfällen mit Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung Platz, wenn die zum hiefür typischen Beschwerdebild (vgl. dazu BGE 119 V 338 E. 1, 117 V 382 E. 4b) gehörenden Beeinträchtigungen (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden, ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 E. 2a mit Hinweisen).


5.3 Der vorstehend erwähnten Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 E. 2a liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass sehr bald nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (buntes Beschwerdebild) völlig in den Hintergrund treten. Mit andern Worten muss die psychische Problematik unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweisen, damit anstelle von BGE 117 V 359 ff. die zur Adäquanz bei Unfällen mit anschliessend einsetzender psychischer Fehlentwicklung geltende Rechtsprechung Anwendung findet. Würde auf das Erfordernis eines nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und überwiegender psychischer Problematik verzichtet, hätte dies zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang bei den meisten Versicherten, die ein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung erlitten haben und im Zusammenhang mit diesem Unfall auch an psychogenen Beschwerden leiden, nach BGE 115 V 133 ff. zu beurteilen wäre. Denn bei Opfern eines Schleudertraumas der HWS, bei welchen keine organischen Befunde vorliegen, steht mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer häufiger die psychische Problematik im Vordergrund. Damit würde jedoch die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS ohne organisch nachweisbare Befunde (BGE 117 V 359 ff.) unterlaufen, für deren Anwendung eben gerade nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (Urteil H. des EVG vom 27. August 2002, U 172/00, E. 3.1 mit Hinweis).


5.4 Soll die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 E. 2a auch in einem späteren Zeitpunkt angewendet werden, ist die Frage, ob die psychische Problematik die übrigen Beschwerden nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ganz in den Hintergrund treten lässt, nicht auf Grund einer Momentaufnahme zu entscheiden. So ist es nicht zulässig, längere Zeit nach einem solchen Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Beschwerden weitgehend abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbesteht, diese fortan nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in einem früheren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch ausgeprägt war, nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) zu beurteilen (Urteil H. des EVG vom 27. August 2002, U 172/00, E. 3.2 mit Hinweis).


6.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Adäquanz vorliegend anhand der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen geprüft. Zur Begründung führt sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2005 (vgl. dessen E. 4) aus, die Versicherte habe zwar durchwegs über gesundheitliche Beeinträchtigungen geklagt, die dem typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma im Sinne der Rechtsprechung zugeordnet werden könnten (Nacken-, Kopfbeschwerden, Schlafstörungen usw.), die psychische Problematik sei jedoch zunehmend in den Vordergrund gerückt. Die von verschiedenen Ärzten vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen seien vorab auf diese Problematik ausgerichtet gewesen.


6.2 Dieser Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden bei der Versicherten erstmals anlässlich des vom 18. November bis 16. Dezember 2003 dauernden stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik Y. ärztlicherseits festgestellt. Die entsprechende Diagnosestellung erfolgte mit anderen Worten erst rund sieben Monate nach dem versicherten Unfall vom 30. April 2003 und somit nicht "unmittelbar" nach diesem Ereignis im Sinne der unter E. 5.3 hievor dargelegten Rechtsprechung. Dazu kommt, dass die im Austrittsbericht der Rehaklinik und in späteren Arztberichten erwähnten depressiven Symptome rechtsprechungsgemäss ebenfalls zum typischen ("bunten") Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS zu zählen sind (BGE 117 V 360 E. 4b). Von einer eindeutigen Dominanz der psychischen Problematik gegenüber den übrigen Beschwerden kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4 hievor), litt die Beschwerdeführerin seit dem Unfall an einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild, welches einer Differenzierung an sich kaum zugänglich ist, und bei welchem persistierende Kopf- und Nackenschmerzen klar im Vordergrund standen. Diese (eher) somatischen Beeinträchtigungen spielten im Vergleich zur eigentlichen psychischen Problematik (Anpassungsstörung, depressive Entwicklung) zu keinem Zeitpunkt eine völlig untergeordnete Rolle. So besuchte die Beschwerdeführerin während ihres vom 18. November bis 16. Dezember 2003 dauernden Aufenthaltes in der Rehaklinik Y. zwar auch Gesprächstherapie-Sitzungen bei einer Psychologin, der weit überwiegende Teil des Klinikaufenthaltes jedoch war der intensiven Physiotherapie gewidmet (vgl. Austrittsbericht vom 20. Februar 2004, "Rehabilitative Massnahmen"). Auch in der Folge unterzog sich die Versicherte neben regelmässiger ambulanter Psychotherapie ausgedehnten physikalischen Behandlungen. So absolvierte sie vom 11. Februar bis 4. März 2005 im Kantonsspital Z., Klinik Rehabilitation, ein multimodales Physiotherapieprogramm, bei welchem der Schwerpunkt in der Erlernung von Entspannungstechniken lag; zudem nahm sie an mehreren Akupunktursitzungen teil. Auch beim Austritt wurde ihr nicht nur die Wiederaufnahme der ambulanten psychiatrischen Betreuung empfohlen, sondern es wurde ihr auch ambulante Physiotherapie verordnet (Klinikbericht vom 8. März 2005). Unter diesen Umständen lässt sich die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vertretene Auffassung nicht halten, wonach die von verschiedenen Ärzten vorgeschlagenen und angeordneten therapeutischen Massnahmen im Wesentlichen auf die psychische Problematik ausgerichtet gewesen seien. Somit kann aber auch mit Blick auf den gesamten Entwicklungsverlauf vom Unfall bis zum Einspracheentscheid vom 8. Juli 2005 nicht gesagt werden, die physischen Beschwerden seien - im Sinne von E. 5.4 hievor - gänzlich in den Hintergrund getreten. Die Adäquanzbeurteilung ist demnach anhand der in BGE 117 V 359 ff. entwickelten Grundsätze vorzunehmen.


6.3 Das Unfallereignis vom 30. April 2003 liegt - darin ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten - im mittelschweren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen. Bei dieser Unfallkategorie lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 367 E. 6a) zu nennen:


Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Das trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten der Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 367 E. 6b).


6.4 Als erstes ist festzuhalten, dass sich das Unfallereignis vom 30. April 2003 (Auffahrkollision) weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet hat noch war es von besonderer Eindrücklichkeit. Ebenso liegt keine ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Dagegen sind die übrigen vom EVG als relevant erachteten Kriterien erfüllt. So liegt eine Häufung der für eine HWS-Distorsion typischen Beschwerden vor, wobei persistierende Kopf- und Nackenschmerzen im Vordergrund stehen (vgl. E. 4.2 hievor). Somit ist sowohl das Kriterium der Dauerbeschwerden als auch jenes der besonderen Art der Verletzung erfüllt (vgl. dazu auch BGE 117 V 369 E. 7b). Ferner muss, weil hier eben nicht zwischen organischen und psychischen Beschwerden unterschieden werden darf, auch von einem schwierigen Heilungsverlauf und einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Schliesslich ist die Versicherte seit dem Unfall in erheblichem Umfang arbeitsunfähig geschrieben. Ausmass und Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit stellen weitere Indizien für die Bejahung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zum Unfall dar. Somit sind die zu berücksichtigenden unfallbezogenen Merkmale in gehäufter Weise erfüllt, weshalb dem Unfallereignis vom 30. April 2003 praxisgemäss massgebende Bedeutung für die über Ende November 2004 hinaus andauernden Beschwerden der Versicherten mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zukommt.


6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhangs entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin zu bejahen ist. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2005, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. November 2004 eingestellt hat, aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin der Versicherten über den genannten Termin hinaus weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat.


7. (Kosten und Parteientschädigung)



KGE SV vom 5.4.2006 i.S. S. (725 05 265).


Gegen diesen Entscheid hat die SUVA am 29. Juni 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG erhoben.



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