Rechtspflege

Voraussetzungen eines Nichteintretensentscheids wegen Verletzung der Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung


Versicherungsträger können - für den Fall, dass versicherte Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen - auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; E. 2.1).


Unter die erwähnten Mitwirkungspflichten fällt unter anderem die Teilnahme an ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen, wobei die Untersuchung für die Beurteilung notwendig und der versicherten Person - sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht - zumutbar sein muss (Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG; E. 2.2).


Die Verletzung der Mitwirkungspflicht hat in unentschuldbarer Weise zu erfolgen (E. 2.3).


Die Verletzung der Mitwirkungspflicht lässt zwei Sanktionen zu: Auf Grund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen, wobei gemäss der Praxis von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (E. 2.4).


Beim Fehlen eines Wissensdefizits in sachverhaltlicher Hinsicht ist keine Notwendigkeit für eine zusätzliche polydisziplinäre Begutachtung gegeben, weshalb die Mitwirkungspflicht nicht verletzt worden ist (E. 3.4).



Sachverhalt

Die Versicherte erlitt am 24. November 2000 als Beifahrerin einen Auffahrunfall, worauf ihr in der Folge Taggelder und Kosten für Heilbehandlungen ausgerichtet worden sind. Am 24. Mai 2005 ersuchte die Versicherte um Ausrichtung einer Rente. Mit Verfügung vom 24. August 2005 verfügte die Versicherung die Einstellung der Leistungen per Ende Mai 2005. Nach Eingang der Einsprache vom 29. August 2005 wurde die Versicherte von der Versicherung aufgefordert, sich einer erneuten polydisziplinären Begutachtung zu unterziehen. Die Versicherte war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden, da bereits eine polydisziplinäre Begutachtung mit Beteiligung der Versicherung stattgefunden habe. Nachdem die Versicherung die Versicherte auf die Folgen hingewiesen hat, erliess sie einen als Einspracheentscheid bezeichneten Nichteintretensentscheid mit der Begründung, dass der Wert des Gutachtens in Frage gestellt sei, da die Gutachter keine oder nicht alle Vorunfallakten zur Verfügung gehabt hätten und der natürliche Kausalzusammenhang und die Frage, ob die psychische Problematik eindeutige Dominanz aufweise, ohne ein weiteres Gutachten nicht beurteilt werden könne. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob die Versicherte Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht mit den Rechtsbegehren, es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, aufgrund der Akten einen Entscheid zu fällen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Es habe ein polydisziplinäres Begutachtungsverfahren stattgefunden, bei welchem sich die Beschwerdegegnerin beteiligt habe. Das Gutachten beantworte die massgeblichen Fragen, weshalb keine weiteren Abklärungen nötig seien. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten könne der Beschwerdeführerin daher nicht vorgeworfen werden.



Erwägungen

1.1 (…)


1.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und der ATSV in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar. In zeitlicher Hinsicht ist dabei in Bezug auf die Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen des ATSG vom allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz auszugehen, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1). Weil vorliegend auf Verfügungsstufe Leistungen des Unfallversicherers nach dem 1. Januar 2003 im Streit liegen (Leistungseinstellung per 31. Mai 2005) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: Nichteintretensentscheid vom 21. November 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), gelangen die Bestimmungen des ATSG und die gleichzeitig mit ihm in Kraft getretenen Änderungen des UVG bzw. der UVV bei der Beurteilung der Beschwerde zur Anwendung.


2. Im vorliegenden Fall ist zunächst die Frage zu entscheiden, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.


2.1 Art. 43 Abs. 3 ATSG führt aus, dass der Versicherungsträger - für den Fall, dass versicherte Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen - auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann.


2.2 Inhaltlich fallen unter die erwähnten Mitwirkungspflichten unter anderem die Teilnahme an ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Art. 43 Abs. 2 ATSG knüpft die Mitwirkungspflicht an die doppelte Voraussetzung, dass die Untersuchung für die Beurteilung notwendig und der versicherten Person zumutbar ist.


Dass nur notwendige Untersuchungen vorzunehmen sind, ergibt sich bereits aus Art. 43 Abs. 1 ATSG und stellt mithin keine im Rahmen von Art. 43 Abs. 2 ATSG besonders zu beachtende Voraussetzung dar. Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst hat der Versicherungsträger abzustecken, welche Bereiche für die zu entscheidende Frage massgebend sind. In der Folge hat er im Rahmen des so begrenzten Bereiches den Sachverhalt bis zur zweifelsfreien Eruierung abzuklären (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 34 und 11 zu Art. 43). Mit anderen Worten ist zunächst erforderlich, dass in sachverhaltlicher Hinsicht ein Wissensdefizit vorliegt.


Die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Zumutbarkeit ist objektiv (arbeitsmarktliche Verhältnisse) und subjektiv (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Wohnsitz, familiäre Verhältnisse) zu verstehen, wobei die zu Art. 21 Abs. 4 ATSG entwickelten Grundsätze analog gelten. Demnach ist eine Verhaltensweise nie zumutbar, wenn sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellt, was bei diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen grundsätzlich nicht der Fall ist. Wenn eine Verhaltensweise keine solche Gefahr darstellt, ist sie damit nicht bereits zumutbar; vielmehr hat auch in diesem Fall eine die gesamten objektiven und subjektiven Umstände einzubeziehende Zumutbarkeitsabklärung stattzufinden (Kieser, a.a.O., Rz. 59 ff. zu Art. 21). Somit hat die Untersuchung dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen.


2.3 Die Verletzung der Mitwirkungspflicht hat sodann in unentschuldbarer Weise zu erfolgen. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist. Damit setzt die Bestimmung höhere Voraussetzungen fest, als sie etwa nach Art. 13 Abs. 2 VwVG gelten (Kieser, a.a.O., Rz. 39 zu Art. 43).


2.4 Im Sinne einer Kann-Vorschrift lässt Art. 43 Abs. 3 ATSG sodann zwei Sanktionen zu: Erstens auf Grund der Akten zu verfügen oder zweitens die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen. Das Gesetz gibt keine Richtlinien, wie zwischen den beiden Sanktionen zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis zu beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist; soweit aufgrund der vorliegenden Akten ein materieller Entscheid möglich ist, soll ein Nichteintretensentscheid nicht gefällt werden; diese prioritäre Bedeutung des materiellen Entscheides wird auch in den Gesetzesmaterialien betont. Ein Nichteintretensentscheid hat insoweit insbesondere dort Bedeutung, wo die nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht eine Eintretensvoraussetzung betrifft; hingegen ist diese Sanktion nicht zulässig, wo sich der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Partei ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt (Kieser, Rz. 41 zu Art. 43).


2.5 Die eben erwähnten Sanktionen können erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, welches demjenigen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG entspricht, angeordnet werden.


2.6 Es zeigt sich somit, dass zwar die Verfahrensleitung bei der Sachverhaltsabklärung infolge der Rechtsanwendung von Amtes wegen beim Versicherungsträger liegt und diesem in Bezug auf die Notwendigkeit, den Umfang und die Zweckmässigkeit von Erhebungen ein grosser Ermessensspielraum zukommt (vgl. Markus Fuchs, Rechtsfragen im Rahmen des Abklärungsverfahrens bei Unfällen, in: SZS 2006, S. 285), letzterem aber durch die eben geschilderten Voraussetzungen Schranken gesetzt sind.


3. Vorab ist somit zu klären, ob sich die von der Beschwerdegegnerin verlangte Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei einer polydisziplinären Begutachtung als notwendig erweist. Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung der Notwendigkeit geltend, die vorhandenen medizinischen Unterlagen seien hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhanges - da das MEDAS-Gutachten keine Vorakten berücksichtige - und hinsichtlich der Frage, ob die psychische Problematik eindeutige Dominanz aufweise - da das MEDAS-Gutachten diese Frage nicht beantworte - unvollständig.


3.1 Gemäss der Rechtsprechung ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens unter anderem entscheidend, ob es hinsichtlich der Anamnese in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde (vgl. z.B. BGE 125 V 352). Die Würdigung des MEDAS-Gutachtens zeigt, dass unter dem Titel der persönlichen Anamnese zunächst aufgeführt wird, dass die Explorandin bezüglich jeglicher Schmerzproblematik vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei und einzig zwei- bis dreimal migräniforme Kopfschmerzen gehabt habe. Unter dem Untertitel der medizinischen Anamnese auf Seite 7 des Gutachtens werden sodann ein Status nach Appendektomie mit 10 Jahren, nach Illeus mit nachfolgender Operation mit 12 Jahren, nach Tonsillektomie mit 18 Jahren, nach Conchotomy vor 5 Jahren, nach Arthroskopie des linken Knies bei Knorpelläsion, nach Operation eines Ganglions am rechten Handgelenk 1999 und ein Status nach CTS (Carpaltunnelsyndrom) rechts 2000 aufgeführt. Diese Aufzählung stimmt im Wesentlichen mit der Auflistung der "Ärzte- und Spitalkonsultationen" überein, welche die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin durch ihren Anwalt mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 zukommen liess. Aus diesen Vorunfalldaten, die insbesondere keinen Hinweis auf einen Zusammenhang mit den heutigen Beschwerden aufweisen, ergibt sich kein weiterer Abklärungsbedarf insbesondere auch nicht hinsichtlich der Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges der heutigen Beschwerden. Der nicht weiter begründeten Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach das MEDAS-Gutachten insofern unvollständig sei, als es die Vorunfallakten nicht berücksichtige, kann daher in keiner Weise gefolgt werden. Gestützt auf diese Argumentation lässt sich jedenfalls keine Notwendigkeit für eine erneute polydisziplinäre Begutachtung ableiten.


3.2 Für die Frage, ob die psychische Problematik im Vordergrund steht, welche für die Entscheidfindung im Zusammenhang mit der Prüfung der adäquaten Kausalität entscheidend ist, sei auf die Ausführungen auf S. 20 des MEDAS-Gutachten verwiesen: Dort führt das MEDAS in Beantwortung der durch den Anwalt der Beschwerdeführerin gestellten Frage - ob die Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstrauma gegenüber allfällig vorhandenen psychischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten - aus: "Nein, die Anpassungsstörung entwickelte sich als Reaktion auf den Unfall. Sie beinhaltet auch eine depressive Reaktion und ist somit als ein Teil des typischen Beschwerdebildes nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma anzusehen." Diese Antwort stimmt im Weiteren mit der im Gesamtzusammenhang durch die Gutachter vertretenen Beurteilung überein. Auch bezüglich dieser Thematik ergibt sich daher kein weiterer Abklärungsbedarf bzw. eine Notwendigkeit für eine erneute polydisziplinäre Begutachtung.


3.3 Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Erstellung des MEDAS-Gutachtens insoweit als Auftraggeberin beteiligt war, als von dieser die -zusätzlich zu den von der Invalidenversicherung aufgeworfenen - unfallspezifischen Fragen gestellt wurden und das MEDAS durch diese im Rahmen einer Pauschale entschädigt wurde. Soweit die Beschwerdegegnerin somit die Auffassung vertritt, dieses erfülle die erforderlichen Anforderungen an ein Gutachten nicht, hätte sie als Mitauftraggeberin eine Nachbesserung beim MEDAS verlangen können.


In diesem Zusammenhang ist auch auf das Schreiben des Anwalts der Beschwerdeführerin vom 2. November 2005 zu verweisen, wonach dieser sich damit einverstanden erklärte, dass bei den MEDAS-Gutachtern noch weitere Angaben zur Frage eingeholt werden könnten, ob die psychische Problematik im Vordergrund stehe und ob dies schon unmittelbar nach dem Unfall so gewesen sei.


3.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass infolge des Fehlens eines Wissensdefizits in sachverhaltlicher Hinsicht keine Notwendigkeit für eine zusätzliche polydisziplinäre Begutachtung gegeben ist. Damit hat die Beschwerdeführerin keine Mitwirkungspflicht verletzt, vielmehr hatte sie gute Gründe, sich einer erneuten polydisziplinären Begutachtung zu verweigern. Die Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin deckt nicht die Einholung einer "second opinion" zur Absicherung bereits erhobener medizinischer Befunde durch erneute polydisziplinäre Exploration ab. Da bereits die Voraussetzung der Notwendigkeit der Untersuchung nicht erfüllt ist und somit keine Verletzung der Mitwirkungspflichten vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt. Der Nichteintretensentscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zum Erlass eines materiellen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.


4. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, es sei ein Entscheid in der Sache selbst zu fällen und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen über den 31. Mai 2005 hinaus zu gewähren, kann diesem Antrag nicht gefolgt werden. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Beurteilung einer ausserhalb des durch den Nichteintretensentscheid definierten Streitgegenstands liegenden Frage insbesondere deshalb nicht erfüllt, weil die Beschwerdegegnerin sich hierzu nicht im Rahmen einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl. BGE 122 V 36 E. 2a mit Hinweisen).


5. (Kosten)


KGE SV vom 6./26. September 2006 i.S. W. (725 06 39).


Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin am 29. November 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben.



Back to Top