Lohnzahlung und Anordnung von Ferienbezug bei berechtigter Arbeitsverweigerung

Solange der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet, kann der Arbeitnehmer seine Leistung für die laufende Lohnperiode verweigern. Für diese Zeit steht ihm der Lohn zu (Art. 82 OR, Art. 324 Abs. 1 OR analog; E. 2)


Bei berechtigter Leistungsverweigerung ist der Arbeitnehmer nicht zum Bezug seiner Ferien verpflichtet. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogene Ferien, sind in Geld abzugelten (Art. 1 Abs. 2 ZGB, Art. 329d OR; E. 3).



Sachverhalt

Die Klägerin war seit dem 1. Juni 2005 bei der Beklagten tätig. Als Entlöhnung wurde ein monatlicher Bruttolohn von CHF 5'400.--, welcher 12-mal im Jahr auszurichten ist, vereinbart. Das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin kündigte die Beklagte auf den 31. März 2006. Streitig ist vorliegend unter anderem, ob die Vorinstanz die Appellantin/Beklagte zu Recht verpflichtete, der Appellatin/Klägerin den Lohn für die Monate Februar und März 2006 von insgesamt CHF 10'800.-- brutto und ein restliches Ferienguthaben von CHF 3'600.-- brutto, je zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2006 zu bezahlen.



Erwägungen

1. ( … )


2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Appellantin zu Recht verpflichtete, der Appellatin den Lohn für die Monate Februar und März 2006 von insgesamt CHF 10'800.-- brutto zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2006 zu bezahlen.


a) Der Arbeitnehmer ist nach Art. 323 Abs. 1 OR zwar vorleistungspflichtig und hat die dem Lohn entsprechende Arbeitsleistung bei Fälligkeit bereits erbracht. Solange der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet, gibt ihm das Bundesgericht gleichwohl in Anlehnung an seine Rechtsprechung zu Sukzessivlieferungsverträgen in entsprechender Anwendung von Art. 82 OR ein Leistungsverweigerungsrecht für die laufende Lohnperiode, um zu verhindern, dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit gewährt und das Risiko trägt, die Gegenleistung nicht zu erhalten. Für die Dauer der Leistungsverweigerung steht ihm denn auch in analoger Anwendung von Art. 324 Abs. 1 OR der Lohn zu (BGE 120 II 209, E. 9; Manfred Rehbinder/Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 3. Auflage, N. 3 f. zu Art. 323).


b) Wie die Vorinstanz feststellte, erhielt die Appellatin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 2005 entgegen der Ziffer 7 des Arbeitsvertrages, wonach die Lohnzahlung jeweils durch Überweisung auf ein Postcheck- oder Bankkonto erfolgt, die Lohnzahlungen in unregelmässigen Abständen bar auf die Hand und teilweise in ausländischer Währung ausbezahlt. Gemäss den Quittungen, die die Klägerin nach Erhalt der Zahlungen unterschrieb, wurde der Appellatin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nie der volle Lohn ausbezahlt. Die Appellatin machte ab dem 1. Februar 2006 von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch und teilte dies der Appellantin mit Schreiben vom 30. Januar 2006 durch ihren Rechtsvertreter mit. Die Appellantin anerkannte in der mit der Appellatin abgeschlossenen Vereinbarung vom 6. Februar 2006, dass sie nicht entrichtete Lohnzahlungen von CHF 21'014.-- sowie bis zum 31. Januar 2006 aufgelaufenen Zins von CHF 336.15 schulde. Aufgrund dieses erheblichen Lohnrückstands sind die Voraussetzungen für eine rechtsgültige Arbeitsverweigerung der Appellatin erfüllt, weshalb der Appellatin für die Monate Februar und März 2006 ein Lohnanspruch von CHF 10'800.-- brutto zusteht.


3. Im Weiteren ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Appellantin zu Recht verurteilte, der Appellatin ein restliches Ferienguthaben von CHF 3'600.-- brutto zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2006 zu bezahlen.


a) Strittig ist, ob die Appellatin während der Zeit, in welcher sie wegen Rückstands der Appellantin bei der Lohnzahlung ihre Arbeitsleistung verweigerte, hätte ihre Ferien beziehen müssen.


Der Gesetzgeber stellte für diesen Fall keine Regel auf. Insoweit erweist sich das Gesetz als lückenhaft. Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZGB hat der Richter in diesem Fall nach der Regel zu entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde. Dabei sind die Einheit der Rechtsordnung und die beteiligten Interessen zu berücksichtigen (BGE 128 III 82 S. 89, E. 2d/cc).


Das Gesetz gewährt in Art. 329a OR dem Arbeitnehmer Ferien. Zweck der Ferien ist die Erholung des Arbeitnehmers (BGE 128 III 271 S. 280 E. 4a/aa). Damit die Rechtsordnung in sich widerspruchsfrei und einheitlich bleibt, hat die aufzustellende Regel den Ferienzweck zu wahren. Gemäss der zu treffenden Regel darf somit an Tagen, an welchen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigert, kein Ferienbezug angeordnet werden, sofern sich der Arbeitnehmer an den fraglichen Tagen nur eingeschränkt oder nicht erholen kann.


Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung solange verweigern als der Arbeitgeber seiner Lohnzahlungspflicht nicht nachkommt. Zahlt jedoch der Arbeitgeber den ausstehenden Lohn, muss der Arbeitnehmer gleich wieder zur Arbeit erscheinen. Der Arbeitnehmer muss somit ständig damit rechnen, dass er seine Ferien abbrechen muss, um seine Arbeit wieder aufzunehmen. Er wird sich damit nicht in gleichem Mass erholen können, wie wenn er bis zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt Ferien machen kann. Der Zweck der Ferien wird damit beeinträchtigt. Im Weiteren kann der Arbeitnehmer bei Ausbleiben des Lohns diesen nicht für die Finanzierung der Ferien verwenden. Aufgrund dessen kann es ihm erschwert oder gar verunmöglicht werden, von zu Hause weg irgendwo hin in die Ferien zufahren. Er muss dann die Ferien zu Hause verbringen. Die Ferien zu Hause zu verbringen, bedeutet jedoch nicht für jeden Arbeitnehmer Erholung. Die meisten Arbeitnehmer verbringen denn auch ihre Ferien zu ihrer Erholung abseits von zu Hause. Demzufolge ist davon auszugehen, dass bei wegen Ausbleibens des Lohnes fehlender Möglichkeit zum Verreisen die Erholungswirkung der Ferien grundsätzlich geschmälert wird. Aufgrund dieser Ausführungen lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit eine Pflicht des Arbeitnehmers zum Ferienbezug bei Leistungsverweigerung nicht vereinbaren. Auch eine Berücksichtigung der Interessenlage der beteiligten Personen führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Sicht des Arbeitnehmers lässt sich eine Pflicht zum Ferienbezug in der Zeit, in welcher er wegen Ausbleibens des Lohnes seine Arbeitsleistung verweigert, nicht rechtfertigen. Die Erholung von in den in der Zeit der Leistungsverweigerung bezogenen Ferien wäre, wie bereits gezeigt, nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Aus der Sicht des Arbeitgebers besteht ein Interesse, dass der Arbeitnehmer an Tagen, an denen er seine Arbeitsleistung verweigert, seine Ferien bezieht. Dadurch würde nämlich der Lohnaufwand des Arbeitgebers reduziert. Zu beachten ist jedoch, dass es der Arbeitgeber durch rechtzeitige Lohnzahlung in der Hand hat, die Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers abzuwenden. Es erscheint daher angebracht, den Arbeitnehmer bei berechtigter Leistungsverweigerung nicht zum Bezug seiner Ferien zu verpflichten. Im vorliegenden Fall sind demzufolge der Appellatin in der Zeit, in welcher sie wegen Rückstands der Appellantin mit der Lohnzahlung ihre Arbeitsleistung verweigerte, keine Ferientage in Abzug zu bringen.


b) Ferien, die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen wurden oder werden konnten, sind in Geld abzugelten (Rebinder/Portmann, a.a.O., N. 5 zu Art. 329d; BGE 128 III 271 S. 280 E. 4a/aa).


Die Appellatin hat gemäss Ziff. 8 des Arbeitsvertrags Anspruch auf 20 bezahlte Ferientage pro Kalenderjahr. Insgesamt war die Klägerin während 10 Monaten (Juni 2005 bis März 2006) bei der Appellantin angestellt. Die Appellatin hat somit zeitanteilig einen Anspruch auf 16.5 Ferientage. Die Beweislast für den Bezug der Ferien obliegt der Appellantin (BGE 128 III 271 S. 274 E. 2a/bb). Die Appellatin bezog unbestritten am 2. und 3. Januar 2006 Ferien. Einen weiteren Ferienbezug wies die Appellantin nicht nach. Es ist somit davon auszugehen, dass der Appellatin 14.5 Ferientage zustehen. Die Appellatin hat folglich bei einem Monatslohn von CHF 5'400.-- Anspruch auf Auszahlung eines Ferienguthabens von CHF 3'600.-- (CHF 5'400.-- geteilt durch 21.75 Tage multipliziert mit 14.5 Tagen).


4. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden laut Art. 339 Abs. 1 OR alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Dazu gehören insbesondere auch Forderungen für nicht bezogene Ferien (BGE 4C.66/2006 vom 28. Juni 2006, E. 5.1). Endet das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung, ist zum Eintritt des Verzugs keine Mahnung erforderlich. Die Verzinsung als Verzugsfolge setzt bei Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist ein (BGE 4C.67/2005 vom 4. Mai 2005, E. 2.3). Das Arbeitsverhältnis der Appellatin mit der Appellantin endete zufolge Kündigung am 31. März 2006. Die Appellantin geriet somit mit Ablauf dieses Arbeitsverhältnisses in Verzug und hat daher ab dem 1. April 2006 entsprechend Art. 104 Abs. 1 OR Verzugszinsen in Höhe von 5 % auf den geschuldeten Forderungen zu bezahlen.


5. ( … )


6.( … )


7. ( … )


KGE ZS vom 14. November 2006 i.S. H. gegen S. AG (100 06 927(STS)



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