Schadenersatzpflicht bei ungerechtfertigt erwirkter vorsorglicher Verfügung

Da in der basellandschaftlichen ZPO eine gesetzliche Regelung der Haftung für ungerechtfertigte vorsorgliche Massnahmen fehlt, richtet sich die Haftung nach Art. 41 OR (Art. 41 OR; E. 2).


Eine Schadenersatzpflicht aufgrund von Art. 41 OR setzt ein widerrechtliches Verhalten voraus. Neben Widerrechtlichkeit muss für die Bejahung einer Haftung nach Art. 41 OR überdies ein Verschulden vorliegen, sei es aufgrund von Absicht oder Fahrlässigkeit (Art. 41 OR; E. 3.1-3.2).


Im beurteilten Fall wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht genügend substanziiert dargelegt, die Beklagte habe das in Frage stehende superprovisorische Arbeitsverbot schuldhaft veranlasst. Demnach erweist sich die Klage auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigt erwirktem vorsorglichen Rechtsschutz als unbegründet (E. 3.3).



Erwägungen

1. ( … )


2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine Person für den aufgrund einer von ihr ungerechtfertigt erwirkten vorsorglichen Verfügung einer anderen Person zugefügten Schaden kausal haftet.


2.1 Das Bezirksgericht erwog, erleide jemand durch den Erlass einer gegen ihn gerichteten vorsorglichen Verfügung einen Schaden, so habe derjenige, der diese vorsorgliche Verfügung erwirkt habe, für diesen Schaden zu haften. Bei dieser Schadenersatzpflicht handle es sich um eine noch von der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft konkretisierte Haftung ex lege, welche sich ihrerseits aus der in § 243 ZPO enthaltenen Bestimmung ableite, wonach die um Erlass einer vorsorglichen Verfügung ersuchende Partei für den der Gegenpartei drohenden Schaden grundsätzlich eine hinreichende Sicherheitsleistung zu leisten habe. Diese Kautionspflicht wäre jedenfalls von vornherein sinnlos, wenn sie nicht von einer entsprechenden Schadenersatzpflicht begleitet wäre. Die damit im Zivilprozess des Kantons Basel-Landschaft geltende Schadenersatzpflicht für zu Unrecht erwirkte vorsorgliche Verfügungen knüpfe sodann nicht an das Verschulden des Haftpflichtigen an, sondern lediglich an die objektive Unbegründetheit der von ihm veranlassten vorsorglichen Verfügung. Dies habe seinen Grund darin, dass das Gericht beim Erlass einer vorsorglichen und insbesondere beim Erlass einer superprovisorischen Verfügung in der Regel nur auf die von der gesuchstellenden Partei vorgetragenen Ausführungen abstellen könne, ohne den Sachverhalt und die Rechtslage im Einzelnen bereits abschliessend überprüfen zu können. Eine derart ausgestaltete kantonalrechtliche Haftungspflicht für zu Unrecht erwirkte vorsorgliche Verfügungen widerspreche schliesslich entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung auch nicht dem Bundesrecht. Das Bundesgericht habe in BGE 88 II 276 vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass als Rechtsgrundlage für eine Schadenersatzpflicht wegen zu Unrecht erwirkten vorsorglichen Verfügungen nicht nur die bundesrechtliche Haftungsnorm gemäss Art. 41 OR herangezogen werden könne, sondern auch das kantonale Prozessrecht, sofern das kantonale Prozessrecht wie vorliegend eine entsprechende Haftung vorsehe.


2.2 Entsprechend von § 243 ZPO soll, falls die Habhaftigkeit des Gesuchstellers nicht ausser Zweifel steht, eine provisorische Verfügung, wenn die Gegenpartei dadurch zu Schaden kommen könnte, nur gegen genügende Sicherheitsleistung erlassen werden. Diese Vorschrift spricht sich nicht darüber aus, unter welchen Voraussetzungen der Gesuchsteller der Gegenpartei für einen infolge der vorsorglichen Verfügung entstehenden Schaden haftet. Aus ihrem Wortlaut geht insbesondere nicht hervor, ob der Gesuchsteller für einen solchen Schaden allenfalls ohne Verschulden von Gesetzes wegen einzustehen hat. Aus der blossen Tatsache, dass die kantonale ZPO eine Sicherstellung vorsieht, ist nicht ohne weiteres zu schliessen, dass eine solche Haftung bestehe (BGE 93 II 170 S. 184 E. 9b). Eine Kaution kann ja auch der Absicherung eines Schadenersatzanspruchs aus Verschuldenshaftung dienen. So dient eine nach st.gallischer Zivilprozessordnung erhobene Kaution der Absicherung eines nach Art. 41 OR bestehenden verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruches aus ungerechtfertigter vorsorglicher Massnahme (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.Gallen, Bern 1999, N. 2a zu Art. 213). Anderseits lässt sich auch nicht ohne weiteres verneinen, dass das kantonale Recht eine kausale Haftung begründe (BGE 93 II 170 S. 184 E. 9b). Da im schweizerischen Rechtssystem eine ausservertragliche Haftung grundsätzlich nur bei Verschuldensnachweis besteht, bedarf die Kausalhaftung als Ausnahme einer klaren gesetzlichen Grundlage und kann nicht mittelbar begründet werden (Hasenböhler, Die provisorische Verfügung nach basellandschaftlichem Zivilprozessrecht, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 1976, S. 61 f.). Eine Kausalhaftung kann mit anderen Worten nur angenommen werden, wenn sie in der ZPO oder einem anderen Erlass klar vorgesehen ist. Eine solche gesetzliche Grundlage ist indessen für den hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben.


m Weiteren ist zu beachten, dass für ungerechtfertigt erwirkte vorsorgliche Massnahmen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl eine Ausgestaltung der Haftung als Verschuldens- oder als Kausalhaftung zulässig ist (vgl. Berti, Vorsorgliche Massnahmen im Schweizerischen Zivilprozess, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR], 1997, II. Halbband, S. 240). Für die Statuierung einer Kausalhaftung spricht, dass die nach blosser Glaubhaftmachung einer Partei getroffenen vorsorglichen Verfügungen einen erheblichen Schaden bewirken können und bei einer Verschuldenshaftung ein Schadenersatzanspruch des Gesuchsgegners meistens am Fehlen des Verschuldens oder der Widerrechtlichkeit scheitert (vgl. Stach, Vorsorgliche Massnahmen nach Bundesrecht und st.gallischem Zivilprozessrecht, St.Gallen 1991, S. 187). Andrerseits wird eingewendet, dass eine Kausalhaftung prohibitiv wirken könnte in dem Sinne, dass ein Kläger aus Furcht vor einer Haftung davon absieht, eine Sicherungsmassnahme zu beantragen, da für ihn zu Beginn eines Rechtsstreits die Siegeschancen oftmals nur schwer abschätzbar sind (vgl. Gloor, Vorsorgliche Massnahmen im Spannungsfeld von Bundesrecht und kantonalem Zivilprozessrecht, Zürich 1982, S. 90). Deshalb sieht der Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung als Mittelweg keine volle Kausalhaftung, sondern eine Kausalhaftung mit Exkulpationsmöglichkeit vor; nach der vorgeschlagenen Regelung kann der Gesuchsteller die Haftung abwenden, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 136). In den Kantonen besteht nach kantonalem Recht zum Teil eine Kausalhaftung, eine Kausalhaftung mit Exkulpationsmöglichkeit oder eine Verschuldenshaftung. Zum Teil begnügen sich die Kantone mit der nach Art. 41 OR statuierten Verschuldenshaftung (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, S. 359 N. 223). Aufgrund dieser Ausführungen ist zu schliessen, dass das Institut des vorsorglichen Rechtsschutzes nicht notwendigerweise mit einer Kausalhaftung verbunden sein muss. Es genügt vielmehr, dass ein Schaden aus ungerechtfertigtem vorsorglichem Rechtsschutz durch eine Verschuldenshaftung abgesichert wird. Da in der basellandschaftlichen ZPO eine gesetzliche Regelung der Haftung für ungerechtfertigte vorsorgliche Massnahmen fehlt, hat sich die Haftung nach Art. 41 OR zu richten (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., S. 359 N. 223; vgl. Kaufmann, Einstweilliger Rechtsschutz, Bern 1993, S. 158; vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., S. 484 N. 2a). Insoweit das frühere Obergericht im Urteil vom 21. April 1964 einer anderen Auffassung gefolgt ist (BJM 1964, S. 308 ff.), kann daran in Berücksichtigung der an diesem Entscheid geäusserten Kritik (vgl. Hasenböhler, a.a.O., S. 61 f.) nicht festgehalten werden.


3. Es bleibt somit zu beurteilen, ob die Appellantin dem Appellaten für den Schaden aus der von ihr erwirkten vorsorglichen Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 2. Mai 2002, wonach dem Appellaten bis zur Aufhebung dieses Arbeitsverbots durch Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 27. Mai 2002 untersagt gewesen war für die Firma A. GmbH zu arbeiten, nach Art. 41 ff. OR hafte.


3.1 Eine Schadenersatzpflicht aufgrund von Art. 41 OR setzt ein widerrechtliches Verhalten voraus. Nach der vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannten so genannten objektiven Theorie ist ein Verhalten dann widerrechtlich, wenn es gegen geschriebene oder ungeschriebene Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen sollen (BGE 82 II 25 S. 28 E. 1). Für die Feststellung der Widerrechtlichkeit in diesem Sinne kommen dabei nicht nur die Normen des eidgenössischen, sondern auch solche des kantonalen Rechtes in Betracht (BGE 88 II 276 S. 281 E. 4a). Die Ausübung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen ist grundsätzlich auch dann rechtmässig, wenn sie sich schliesslich als erfolglos erweisen. Jeder Bürger ist befugt, für vermeintliche Ansprüche vorläufigen Rechtsschutz zu beanspruchen, sofern er in guten Treuen handelt. Prozessbezogenes Verhalten als solches ist nur dann als rechts- oder sittenwidrig zu werten, wenn Verfahrensrechte missbräuchlich, böswillig oder wider Treu und Glauben in Anspruch genommen werden (BGE 123 III 101 S. 103 E. 2a). Widerrechtlich handelt daher, wer ohne jeglichen sachlichen Grund eine vorsorgliche Massnahmen verlangt (vgl. BGE 4C.204/2002 vom 9. Oktober 2003, E. 3.1).


3.2 Neben Widerrechtlichkeit muss für die Bejahung einer Haftung nach Art. 41 OR überdies ein Verschulden vorliegen, sei es aufgrund von Absicht oder Fahrlässigkeit (vgl. Stach, a.a.O., S. 189). Ein Verschulden des Gesuchsstellers liegt vor, wenn er konkrete Anhaltspunkte für die Unbegründetheit seiner tatsächlichen Behauptungen oder seiner Rechtsansprüche hatte bzw. bei genügender Aufmerksamkeit hätte haben können. Bei der Einreichung des Gesuchs muss er die verkehrsübliche Sorgfalt ausser Acht gelassen haben; das mit jedem Rechtsstreit verbundene Risiko des Unterliegens genügt für sich allein nicht (Hasenböhler, a.a.O., S. 62).


3.3 Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger weder in seiner Klagebegründung noch an der mündlichen Hauptverhandlung vor Bezirksgericht, die Beklagte habe die superprovisorische Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 2. Mai 2002 schuldhaft erwirkt. Es fehlt somit offenkundig an einer genügend substanziierten Darlegung, die Beklagte habe die fragliche Verfügung schuldhaft veranlasst. Demnach ist nicht davon auszugehen, die Beklagte hafte vorliegend wegen schuldhaft erwirkter vorsorglicher Massnahme. Die beim Bezirksgericht Liestal anhängig gemachte Klage war damit unbegründet. Aus diesem Grund ist die Appellation in dem Sinne gutgeheissen, als Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben sind. (…)


4. ( … )


KGE ZS vom 29. August 2006 i.S. B. gegen X. AG (100 06 87/STS)


Die gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 4P.292/2006 vom 22. Dezember 2006 abgewiesen.



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